Ruhegehaltsfähigkeit der Polizeizulage muss wieder eingeführt werden! Hilden, 25.02.2016 Zum Ausgleich von Unterschieden im konkret-funktionellen Amt gewährt der Gesetzgeber den betroffenen Beamten durch Stellenzulagen eine höhere als die allgemein geltende Besoldung. Als eine solche Zulage ist auch die nach Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B gewährte Stellenzulage „Polizeizulage“ anzusehen. Zu den Besonderheiten zählen die besonderen physischen und psychischen Anforderungen des vollzugspolizeilichen Dienstes, wie die Notwendigkeit, sich Gefahren für Leib und Leben auszusetzen oder in extremen Belastungssituationen in kürzester Zeit einschneidende Maßnahmen treffen zu müssen sowie die damit einhergehenden Erschwernisse, also der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand. Grundsätzlich können Stellenzulagen ruhegehaltsfähig sein, wenn dies gesetzlich bestimmt ist. Die Ruhegehaltsfähigkeit der Polizeizulage galt jedoch nach der Rechtsänderung in 1998 nur bis Ende 2007. Das damit seinerzeit abverlangte Sonderopfer traf die Beamten in ihrer Versorgungssituation schwer. Der damit erzielte Sparbeitrag für den Bundeshaushalt war marginal. Gesetzlich besteht nach wie vor die Möglichkeit, die Polizeizulage wieder ruhegehaltsfähig zu machen. Nicht nur der Freistaat Bayern, auch das Land Nordrhein-Westfalen hat jetzt diesen Schritt unternommen und wird mit dem Dienstrechtsmodernisierungsgesetz Versorgungsempfänger, die als aktive Beamten im Vollzugsdienst bei der Polizei, der Feuerwehr, der Justiz, in der Steuerfahndung und beim Verfassungsschutz lange tätig waren, die nach den Jahren 2007 bzw. 2010 ausgelaufene Ruhegehaltfähigkeit der Stellenzulagen wieder einführen. Die Ruhegehaltfähigkeit gilt ab Inkrafttreten des Gesetzes, eine Nachzahlung wird nicht gewährt, jedoch sollen heutige Versorgungsempfänger einbezogen werden. Es gibt keinen Grund für den Bund, diesen Schritt nicht zu gehen – aber viele gute Gründe, es zu tun: Die Erhöhung der Attraktivität und der Konkurrenzfähigkeit der Bundesbehörden im Wettbewerb um geeignete Bewerber ist einer, die Anerkennung des hohen persönlichen Einsatzes der Beamten ein weiterer. Die GdP forderte die Bundesregierung daher jetzt erneut auf, auch im Bereich des Bundes die Polizeizulage wieder ruhegehaltsfähig zu machen!
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