Flugblatt vom 25.2.2016

Ruhegehaltsfähigkeit der Polizeizulage muss wieder eingeführt werden!
Hilden, 25.02.2016
Zum Ausgleich von Unterschieden im konkret-funktionellen Amt gewährt der Gesetzgeber
den betroffenen Beamten durch Stellenzulagen eine höhere als die allgemein geltende
Besoldung. Als eine solche Zulage ist auch die nach Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen
zu den Besoldungsordnungen A und B gewährte Stellenzulage „Polizeizulage“ anzusehen. Zu
den Besonderheiten zählen die besonderen physischen und psychischen Anforderungen des
vollzugspolizeilichen Dienstes, wie die Notwendigkeit, sich Gefahren für Leib und Leben
auszusetzen oder in extremen Belastungssituationen in kürzester Zeit einschneidende
Maßnahmen treffen zu müssen sowie die damit einhergehenden Erschwernisse, also der mit
dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand.
Grundsätzlich können Stellenzulagen ruhegehaltsfähig sein, wenn dies gesetzlich bestimmt
ist. Die Ruhegehaltsfähigkeit der Polizeizulage galt jedoch nach der Rechtsänderung in 1998
nur bis Ende 2007. Das damit seinerzeit abverlangte Sonderopfer traf die Beamten in ihrer
Versorgungssituation schwer. Der damit erzielte Sparbeitrag für den Bundeshaushalt war
marginal.
Gesetzlich besteht nach wie vor die Möglichkeit, die Polizeizulage wieder ruhegehaltsfähig zu
machen. Nicht nur der Freistaat Bayern, auch das Land Nordrhein-Westfalen hat jetzt diesen
Schritt unternommen und wird mit dem Dienstrechtsmodernisierungsgesetz
Versorgungsempfänger, die als aktive Beamten im Vollzugsdienst bei der Polizei, der
Feuerwehr, der Justiz, in der Steuerfahndung und beim Verfassungsschutz lange tätig waren,
die nach den Jahren 2007 bzw. 2010 ausgelaufene Ruhegehaltfähigkeit der Stellenzulagen
wieder einführen. Die Ruhegehaltfähigkeit gilt ab Inkrafttreten des Gesetzes, eine
Nachzahlung wird nicht gewährt, jedoch sollen heutige Versorgungsempfänger einbezogen
werden.
Es gibt keinen Grund für den Bund, diesen Schritt nicht zu gehen – aber viele gute Gründe, es
zu tun: Die Erhöhung der Attraktivität und der Konkurrenzfähigkeit der Bundesbehörden im
Wettbewerb um geeignete Bewerber ist einer, die Anerkennung des hohen persönlichen
Einsatzes der Beamten ein weiterer. Die GdP forderte die Bundesregierung daher jetzt
erneut auf, auch im Bereich des Bundes die Polizeizulage wieder ruhegehaltsfähig zu
machen!