Besonderer STERBEKOSTENBEITRAG für Bundesbeamte

Besonderer STERBEKOSTENBEITRAG
für Bundesbeamte
Seit 1.7.2005 kann beim Tod eines Bundesbeamten unter bestimmten
Voraussetzungen
(einer
Bundesbeamtin)
ein
besonderer
Sterbekostenbeitrag gewährt werden.
Rechtsnormen Pensionsgesetz 1965 und Gehaltsgesetz 1956>
Besonderer Sterbekostenbeitrag
§ 42 (1) Das zuständige oberste Organ kann auf Antrag den
Hinterbliebenen
eines
verstorbenen
Beamten
einen
besonderen
Sterbekostenbeitrag gewähren, wenn
o
1.
die
von
den
Hinterbliebenen
getragenen
Bestattungskosten im Nachlass des Beamten keine volle
Deckung finden oder
o
2. Hinterbliebene aufgrund des Todes des Beamten in eine
wirtschaftliche Notlage geraten sind.
Mehreren Hinterbliebenen gebührt der besondere Sterbekostenbeitrag zur
ungeteilten Hand.
(2) Der besondere Sterbekostenbeitrag darf 150% des Referenzbetrages
gemäß § 3 Abs. 4 GehG nicht übersteigen.
§ 3 GehG 1956
(4) Der besoldungsrechtliche Referenzbetrag ist mit 105,06% des vollen
Gehalts einer Beamtin oder eines Beamten der Verwendungsgruppe A 2 in der
Gehaltsstufe 8 festgesetzt. (Anmerkung: A2/8 - derzeit: 2.207,80 = 2.319,51)
Voraussetzung für die Gewährung:
1. Die von den Hinterbliebenen (überlebender Ehegatte, die Kinder und der
frühere Ehegatte des verstorbenen Beamten – siehe § 1 (3) PG 1965)
getragenen Bestattungskosten finden im Nachlass des Beamten
keine volle Deckung oder
2. Die Hinterbliebenen sind aufgrund des Todes des Beamten in eine
wirtschaftliche Notlage geraten.
Kein besonderer Sterbekostenbeitrag wird gewährt
Wenn der Nachlass (Bargeld, Sparbücher, Wertpapiere, in den Nachlass
fallende Lebensversicherung, Bausparvertrag, Eigentumswohnung, Grundstück,
Haus, etc.) höher als die Kosten der Beerdigung ist, wird kein besonderer
Sterbekostenbeitrag gewährt.
Antragstellung
Die Hinterbliebenen eines Beamten (einer Beamtin) können beim
Bundesministerium für Finanzen, Abteilung II/5, Himmelpfortgasse 9,
1010 Wien einen besonderen Sterbekostenbeitrag beantragen, wenn die
von ihnen getragenen Bestattungskosten keine Deckung im Nachlass
finden oder wenn sie auf Grund des Todes des Beamten (der Beamtin) in
eine wirtschaftliche Notlage geraten sind.
Datenstand: Mai 2015 – alle Angaben –ohne Gewähr!
Quellen: RIS und BVA-Pensionsservice