Besonderer STERBEKOSTENBEITRAG für Bundesbeamte Seit 1.7.2005 kann beim Tod eines Bundesbeamten unter bestimmten Voraussetzungen (einer Bundesbeamtin) ein besonderer Sterbekostenbeitrag gewährt werden. Rechtsnormen Pensionsgesetz 1965 und Gehaltsgesetz 1956> Besonderer Sterbekostenbeitrag § 42 (1) Das zuständige oberste Organ kann auf Antrag den Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten einen besonderen Sterbekostenbeitrag gewähren, wenn o 1. die von den Hinterbliebenen getragenen Bestattungskosten im Nachlass des Beamten keine volle Deckung finden oder o 2. Hinterbliebene aufgrund des Todes des Beamten in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind. Mehreren Hinterbliebenen gebührt der besondere Sterbekostenbeitrag zur ungeteilten Hand. (2) Der besondere Sterbekostenbeitrag darf 150% des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG nicht übersteigen. § 3 GehG 1956 (4) Der besoldungsrechtliche Referenzbetrag ist mit 105,06% des vollen Gehalts einer Beamtin oder eines Beamten der Verwendungsgruppe A 2 in der Gehaltsstufe 8 festgesetzt. (Anmerkung: A2/8 - derzeit: 2.207,80 = 2.319,51) Voraussetzung für die Gewährung: 1. Die von den Hinterbliebenen (überlebender Ehegatte, die Kinder und der frühere Ehegatte des verstorbenen Beamten – siehe § 1 (3) PG 1965) getragenen Bestattungskosten finden im Nachlass des Beamten keine volle Deckung oder 2. Die Hinterbliebenen sind aufgrund des Todes des Beamten in eine wirtschaftliche Notlage geraten. Kein besonderer Sterbekostenbeitrag wird gewährt Wenn der Nachlass (Bargeld, Sparbücher, Wertpapiere, in den Nachlass fallende Lebensversicherung, Bausparvertrag, Eigentumswohnung, Grundstück, Haus, etc.) höher als die Kosten der Beerdigung ist, wird kein besonderer Sterbekostenbeitrag gewährt. Antragstellung Die Hinterbliebenen eines Beamten (einer Beamtin) können beim Bundesministerium für Finanzen, Abteilung II/5, Himmelpfortgasse 9, 1010 Wien einen besonderen Sterbekostenbeitrag beantragen, wenn die von ihnen getragenen Bestattungskosten keine Deckung im Nachlass finden oder wenn sie auf Grund des Todes des Beamten (der Beamtin) in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind. Datenstand: Mai 2015 – alle Angaben –ohne Gewähr! Quellen: RIS und BVA-Pensionsservice
© Copyright 2024 ExpyDoc