Einladung zur Jahreshauptversammlung 2016

Hessischer Verband für Schafzucht
und -haltung e.V.
Kölnische Straße 48-50  34117 Kassel
0561-16984 0561-16886
 [email protected]
 www.schafe-hessen.de
Hessischer Verband f. Schafzucht u. -haltung e.V.
Kölnische Straße 48-50, 34117 Kassel
28.02.2016
An alle
Mitglieder des HVSZH
und Gäste
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Jahreshauptversammlung
Liebe Mitglieder,
hiermit lade ich Sie zu unserer diesjährigen Jahresmitgliederversammlung am
Samstag, den 19. März 2016 um 10.00 Uhr
im Restaurant "Zur Schmiede" in Alsfeld-Eudorf, Ziegenhainer Str. 26
recht herzlich ein.
Tagesordnung:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
Begrüßung, Totenehrung, Feststellung der Beschlussfähigkeit;
Bericht des Vorsitzenden;
Bericht des Zuchtleiters;
Geschäftsbericht und Vorlage des Jahresabschlusses 2015;
Bericht der Kassenprüfer, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstandes;
Wahl eines Vertreters der Kassenprüfer;
Termine 2016;
Verschiedenes, Wünsche und Anträge.
Anträge sind rechtzeitig vor der Versammlung schriftlich bis zum 15.03.2016 an die
Geschäftsstelle zu richten.
Mit freundlichem Gruß
Reinhard Heintz, Vorsitzender
Bankverbindung:
Kasseler Bank eG - Konto Nr.326704 - Bankleitzahl 52090000
Anlage 1
Beschlussvorlage zu Änderungen in der Zuchtbuchordnung des Hessischen Verband für Schafzucht und –haltung e.V.
als Anlage zur Einladung der Mitgliederversammlung am 19.03.2016
Aufgrund vorangegangener Beschlüsse sind nachstehende Änderungen innerhalb der geltenden Zuchtbuchordnung (ZBO) vorzunehmen:
Alt
Neu
13.2 Leistungsprüfungen
13.2 Leistungsprüfungen
Der Verband führt Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nach den
geltenden tierzuchtrechtlichen Bestimmungen der EU, des Bundes und des
Landes Hessen, sowie den Empfehlungen und Beschlüssen der Vereinigung
Deutscher Landesschafzuchtverbände e.V. (VDL) durch.
Der Verband führt Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nach den
geltenden tierzuchtrechtlichen Bestimmungen der EU, des Bundes und des
Landes Hessen, sowie den Empfehlungen und Beschlüssen der Vereinigung
Deutscher Landesschafzuchtverbände e.V. (VDL) durch.
a) Fleisch-/Mastleistungsprüfung
a) Fleisch-/Mastleistungsprüfung
Die Durchführung der Fleischleistungsprüfungen erfolgt entsprechend den
Empfehlungen der VDL in der jeweils gültigen Fassung. Bis zum Beschluss
dieser Empfehlungen wird die Fleischleistungsprüfung entsprechend Anlage 1
durchgeführt. Nach Beschluss der VDL-Empfehlungen wird Anlage 1 durch
diese Empfehlungen ersetzt.
Die Durchführung der Fleischleistungsprüfungen erfolgt entsprechend den
Empfehlungen der VDL in der jeweils gültigen Fassung und wird entsprechend
Anlage 1 durchgeführt.
Merinoschafe und alle Fleischschafrassen unterliegen grundsätzlich der
Fleisch-/ Mastleistungsprüfung. Fleisch-/Mastleistungsprüfungen können als
Stationsprüfung und/oder als Feldprüfung (Ermittlung der täglichen Zunahmen
und durch Ultraschall Muskeldicke und Fettauflage) durchgeführt werden. Es
besteht keine Verpflichtung der Züchter von Landschaf-/ Robustrassen an
Fleisch-/Mastleistungsprüfungen teilzunehmen. Jeder Züchter hat das Recht,
sich bei der Teilnahme an Fleisch-/Mastleistungsprüfungen auf eine Variante
zu beschränken. Weitergehende Beschlüsse durch die Rasseausschüsse sind
weiterhin gültig. Die Ergebnisse der Prüfungen werden im Zuchtbuch und in
der Zuchtbescheinigung festgehalten.
Merinoschafe und alle Fleischschafrassen unterliegen grundsätzlich der
Fleisch-/ Mastleistungsprüfung. Fleisch-/Mastleistungsprüfungen können als
Stationsprüfung und/oder als Feldprüfung (Ermittlung der täglichen Zunahmen
und Bemuskelungsnote, fakultativ durch Ultraschallscan Ermittlung
Muskeldicke und Fettauflage). Es besteht keine Verpflichtung der Züchter von
Landschaf-/ Robustrassen an Fleisch-/Mastleistungsprüfungen teilzunehmen.
Jeder Züchter hat das Recht, sich bei der Teilnahme an Fleisch/Mastleistungsprüfungen auf eine Variante zu beschränken. Weitergehende
Beschlüsse durch die Rasseausschüsse sind weiterhin gültig. Die Ergebnisse
der Prüfungen werden im Zuchtbuch und in der Zuchtbescheinigung
festgehalten.
Absätze b) bis e) wie eingetragen
Absätze b) bis e) wie eingetragen
13.3 Zuchtwertschätzung
13.3 Zuchtwertschätzung
Soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, wird eine Zuchtwertschätzung auf
Fleisch-/Mastleistung nach den geltenden tierzuchtrechtlichen Bestimmungen
der EU, des Bundes und des Landes Hessen auf der Basis der
Zuchttierpopulation der entsprechenden Rasse durchgeführt. Sie erfolgt
entsprechend den Empfehlungen der Vereinigung Deutscher
Landesschafzuchtverbände in der jeweils gültigen Fassung. Die Entscheidung
über die Durchführung einer Zuchtwertschätzung auf Fleischleistung fällt der
Soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, wird eine Zuchtwertschätzung auf
Fleisch-/Mastleistung nach den geltenden tierzuchtrechtlichen Bestimmungen
der EU, des Bundes und des Landes Hessen auf der Basis der
Zuchttierpopulation der entsprechenden Rasse durchgeführt. Sie erfolgt
entsprechend den Empfehlungen der Vereinigung Deutscher
Landesschafzuchtverbände in der jeweils gültigen Fassung. Die Entscheidung
über die Durchführung einer Zuchtwertschätzung auf Fleischleistung fällt der
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Anlage 1
VDL-Zuchtausschuss. Sofern die notwendigen Strukturen für eine
Zuchtwertschätzung auf Bundesebene geschaffen sind, werden die zentral
berechneten Zuchtwerte übernommen und in Zuchtbescheinigungen und
anderen Veröffentlichungen ausgewiesen. Dies gilt auch für eine
Zuchtwertschätzung auf Milchleistung. Solange diese Voraussetzungen nicht
geschaffen sind, wird auf die Berechnung von Zuchtwerten für die
Milchleistung verzichtet und in den Zuchtbescheinigungen werden nur die
absoluten Ergebnisse der Milchleistungsprüfung ausgewiesen, da die
Zuchttierpopulationen der Milchrassen und die Zuchttierbestände in Hessen für
eine aussagekräftige Zuchtwertschätzung zu klein sind.
VDL-Zuchtausschuss. Eine gemeinsame Zuchtwertschätzung mit allen
Züchtervereinigungen Deutschlands wird angestrebt, um die genetischen
Verknüpfungen der Zuchtbestände verschiedener Züchtervereinigungen zu
nutzen. Sobald die notwendigen Strukturen für eine Zuchtwertschätzung auf
Bundesebene geschaffen sind, werden die zentral berechneten Zuchtwerte
übernommen und in Zuchtbescheinigungen und anderen Veröffentlichungen
ausgewiesen. Dies gilt auch für eine Zuchtwertschätzung auf Milchleistung.
Solange diese Voraussetzungen nicht geschaffen sind, wird auf die
Berechnung von Zuchtwerten für die Milchleistung verzichtet und in den
Zuchtbescheinigungen werden nur die absoluten Ergebnisse der
Milchleistungsprüfung ausgewiesen, da die Zuchttierpopulationen der
Milchrassen und die Zuchttierbestände in Hessen für eine aussagekräftige
Zuchtwertschätzung zu klein sind.
Auf der Grundlage der in den Leistungsprüfungen erhobenen Daten erfolgt
eine Zuchtwertschätzung im BLUP-Verfahren gemäß der von der VDL
verabschiedeten Richtlinie in der jeweils gültigen Fassung.
Neben der Fleisch-/Mastleistungsprüfung auf Station kommt auch die
Leistungsprüfung im Feld zur Anwendung. Aus den Teilzuchtwerten Fleisch/Mastleistung Station oder Feld und der Bewertung von Wolle, Bemuskelung
und Äußere Erscheinung wird ein Gesamtindex berechnet. Für die
Indexberechnung werden Leistungsmerkmale der o.g. Teilzuchtwerte
entsprechend ihrer wirtschaftlichen Bedeutung im Index berücksichtigt. Die
Indexkonstruktion erfolgt in Abstimmung mit der Vereinigung Deutscher
Landesschafzuchtverbände (VDL). Eine Umstellung der Zuchtwertschätzung
auf das BLUP-Verfahren wird angestrebt.
Anlage 1 – Durchführung der Fleischleistungsprüfungen:
Die Durchführung der Fleischleistungsprüfung kann sowohl durch eine
Stationsprüfung als auch durch eine Feldprüfung bzw. durch eine Kombination
beider Verfahren erfolgen.
Stationsprüfung
wie eingetragen
Stationsprüfung
wie eingetragen
Feldprüfung
Die Feldprüfung erfolgt in Zucht-, Mast-, Schlachtbetrieben oder bei
Veranstaltungen des HVSZH. Die Feldprüfung kann als Eigenleistungsund/oder Halbgeschwister-/Nachkommenprüfung durchgeführt werden. Für
eine Ausweisung als Halbgeschwister-/Nachkommenprüfung müssen
auswertbare Ergebnisse von mindestens 20 männlichen und/oder weiblichen
Tieren vorliegen.
Prüfungsbeginn:
Prüfungsende:
Anlage 1 – Durchführung der Fleischleistungsprüfungen:
Die Durchführung der Fleischleistungsprüfung kann sowohl durch eine
Stationsprüfung als auch durch eine Feldprüfung bzw. durch eine Kombination
beider Verfahren erfolgen. Basis der Fleischleistungsprüfungen bilden die
entsprechenden Beschlüsse der VDL in der jeweils gültigen Fassung.
am Tag nach der Geburt
zu dem Zeitpunkt, an dem der überwiegende Teil der
Zuchtpopulation das rassetypische Schlachtgewicht
Feldprüfung
Die Feldprüfung erfolgt in Zucht-, Mast-, Schlachtbetrieben oder bei
Veranstaltungen des HVSZH. Die Feldprüfung kann als Eigenleistungsund/oder Halbgeschwister-/Nachkommenprüfung durchgeführt werden. Für
eine Ausweisung als Halbgeschwister-/Nachkommenprüfung müssen
auswertbare Ergebnisse von mindestens 20 männlichen und/oder weiblichen
Tieren vorliegen.
Prüfungsbeginn:
Prüfungsende:
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am Tag nach der Geburt
zu dem Zeitpunkt, an dem der überwiegende Teil der
Anlage 1
Zuchtpopulation das rassetypische Schlachtgewicht
erreicht, jedoch höchstens mit 180 Tagen und
mindestens 35 kg Lebendgewicht (bei bestimmten
Landschafrassen kann auf Beschluss des
Zuchtausschusses von diesem Mindestgewicht
abgewichen werden).
erreicht, jedoch höchstens mit 180 Tagen und
mindestens 35 kg Lebendgewicht (bei bestimmten
Landschafrassen kann auf Beschluss des
Zuchtausschusses von diesem Mindestgewicht
abgewichen werden).
Die Feldprüfungen werden in der Regel von einem Beauftragten des HVSZH
durchgeführt.
Folgende Merkmale werden erfasst:
-
Betrieb und Teilherde (falls vorhanden)
Kennzeichnung der geprüften Tiere
Prüfungsdatum und Prüfendgewicht
Lebenstagszunahme
Geschlecht
Bemuskelung des lebenden Tieres bei Prüfende (Bemuskelungsnote)
per Ultraschall gemessene Muskeldicke sowie Fettauflage einschl. Haut
des rechten Rückenmuskels zwischen dem 3. und 4. Lendenwirbel.
Mindestens folgende Informationen sind auszuweisen:
-
Für Halbgeschwister-/Nachkommenprüfung
- Lebenstagszunahme als absolute Leistung
- Bemuskelung und Verfettung als absolute Leistungen
-
Für Eigenleistungsprüfung
- Gewicht und Alter bei Prüfende
- Lebenstagszunahme als absolute Leistung
- Bemuskelung und Verfettung als absolute Leistungen
Folgende Merkmale werden erfasst:
-
Betrieb und Teilherde (falls vorhanden)
Kennzeichnung der geprüften Tiere
Prüfungsdatum und Prüfendgewicht
Lebenstagszunahme
Geschlecht
Bemuskelung des lebenden Tieres bei Prüfende (Bemuskelungsnote)
fakultativ per Ultraschall gemessene Muskeldicke sowie Fettauflage
einschl. Haut des rechten Rückenmuskels hinter der 13. Rippe
Mindestens folgende Informationen sind auszuweisen:
-
Lebenstagszunahme
Bemuskelungsnote
fakultativ Ultraschall-Messwerte
Die Feldprüfungen werden in der Regel von einem Beauftragten des HVSZH
durchgeführt. Werden nur Lebenstagszunahme und Bemuskelungsnote
erfasst, ist diese Datenerhebung auch durch den Zuchtbetrieb möglich. Die
Übermittlung dieser Daten muss in dem Fall spätestens bis zum 7. Tag nach
der Erfassung der Herdbuchstelle erfolgen. Der Verband behält sich in diesem
Fall stichprobenartige Kontrollen vor.
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