Hessischer Verband für Schafzucht und -haltung e.V. Kölnische Straße 48-50 34117 Kassel 0561-16984 0561-16886 [email protected] www.schafe-hessen.de Hessischer Verband f. Schafzucht u. -haltung e.V. Kölnische Straße 48-50, 34117 Kassel 28.02.2016 An alle Mitglieder des HVSZH und Gäste ----------------------------- Jahreshauptversammlung Liebe Mitglieder, hiermit lade ich Sie zu unserer diesjährigen Jahresmitgliederversammlung am Samstag, den 19. März 2016 um 10.00 Uhr im Restaurant "Zur Schmiede" in Alsfeld-Eudorf, Ziegenhainer Str. 26 recht herzlich ein. Tagesordnung: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. Begrüßung, Totenehrung, Feststellung der Beschlussfähigkeit; Bericht des Vorsitzenden; Bericht des Zuchtleiters; Geschäftsbericht und Vorlage des Jahresabschlusses 2015; Bericht der Kassenprüfer, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstandes; Wahl eines Vertreters der Kassenprüfer; Termine 2016; Verschiedenes, Wünsche und Anträge. Anträge sind rechtzeitig vor der Versammlung schriftlich bis zum 15.03.2016 an die Geschäftsstelle zu richten. Mit freundlichem Gruß Reinhard Heintz, Vorsitzender Bankverbindung: Kasseler Bank eG - Konto Nr.326704 - Bankleitzahl 52090000 Anlage 1 Beschlussvorlage zu Änderungen in der Zuchtbuchordnung des Hessischen Verband für Schafzucht und –haltung e.V. als Anlage zur Einladung der Mitgliederversammlung am 19.03.2016 Aufgrund vorangegangener Beschlüsse sind nachstehende Änderungen innerhalb der geltenden Zuchtbuchordnung (ZBO) vorzunehmen: Alt Neu 13.2 Leistungsprüfungen 13.2 Leistungsprüfungen Der Verband führt Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nach den geltenden tierzuchtrechtlichen Bestimmungen der EU, des Bundes und des Landes Hessen, sowie den Empfehlungen und Beschlüssen der Vereinigung Deutscher Landesschafzuchtverbände e.V. (VDL) durch. Der Verband führt Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nach den geltenden tierzuchtrechtlichen Bestimmungen der EU, des Bundes und des Landes Hessen, sowie den Empfehlungen und Beschlüssen der Vereinigung Deutscher Landesschafzuchtverbände e.V. (VDL) durch. a) Fleisch-/Mastleistungsprüfung a) Fleisch-/Mastleistungsprüfung Die Durchführung der Fleischleistungsprüfungen erfolgt entsprechend den Empfehlungen der VDL in der jeweils gültigen Fassung. Bis zum Beschluss dieser Empfehlungen wird die Fleischleistungsprüfung entsprechend Anlage 1 durchgeführt. Nach Beschluss der VDL-Empfehlungen wird Anlage 1 durch diese Empfehlungen ersetzt. Die Durchführung der Fleischleistungsprüfungen erfolgt entsprechend den Empfehlungen der VDL in der jeweils gültigen Fassung und wird entsprechend Anlage 1 durchgeführt. Merinoschafe und alle Fleischschafrassen unterliegen grundsätzlich der Fleisch-/ Mastleistungsprüfung. Fleisch-/Mastleistungsprüfungen können als Stationsprüfung und/oder als Feldprüfung (Ermittlung der täglichen Zunahmen und durch Ultraschall Muskeldicke und Fettauflage) durchgeführt werden. Es besteht keine Verpflichtung der Züchter von Landschaf-/ Robustrassen an Fleisch-/Mastleistungsprüfungen teilzunehmen. Jeder Züchter hat das Recht, sich bei der Teilnahme an Fleisch-/Mastleistungsprüfungen auf eine Variante zu beschränken. Weitergehende Beschlüsse durch die Rasseausschüsse sind weiterhin gültig. Die Ergebnisse der Prüfungen werden im Zuchtbuch und in der Zuchtbescheinigung festgehalten. Merinoschafe und alle Fleischschafrassen unterliegen grundsätzlich der Fleisch-/ Mastleistungsprüfung. Fleisch-/Mastleistungsprüfungen können als Stationsprüfung und/oder als Feldprüfung (Ermittlung der täglichen Zunahmen und Bemuskelungsnote, fakultativ durch Ultraschallscan Ermittlung Muskeldicke und Fettauflage). Es besteht keine Verpflichtung der Züchter von Landschaf-/ Robustrassen an Fleisch-/Mastleistungsprüfungen teilzunehmen. Jeder Züchter hat das Recht, sich bei der Teilnahme an Fleisch/Mastleistungsprüfungen auf eine Variante zu beschränken. Weitergehende Beschlüsse durch die Rasseausschüsse sind weiterhin gültig. Die Ergebnisse der Prüfungen werden im Zuchtbuch und in der Zuchtbescheinigung festgehalten. Absätze b) bis e) wie eingetragen Absätze b) bis e) wie eingetragen 13.3 Zuchtwertschätzung 13.3 Zuchtwertschätzung Soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, wird eine Zuchtwertschätzung auf Fleisch-/Mastleistung nach den geltenden tierzuchtrechtlichen Bestimmungen der EU, des Bundes und des Landes Hessen auf der Basis der Zuchttierpopulation der entsprechenden Rasse durchgeführt. Sie erfolgt entsprechend den Empfehlungen der Vereinigung Deutscher Landesschafzuchtverbände in der jeweils gültigen Fassung. Die Entscheidung über die Durchführung einer Zuchtwertschätzung auf Fleischleistung fällt der Soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, wird eine Zuchtwertschätzung auf Fleisch-/Mastleistung nach den geltenden tierzuchtrechtlichen Bestimmungen der EU, des Bundes und des Landes Hessen auf der Basis der Zuchttierpopulation der entsprechenden Rasse durchgeführt. Sie erfolgt entsprechend den Empfehlungen der Vereinigung Deutscher Landesschafzuchtverbände in der jeweils gültigen Fassung. Die Entscheidung über die Durchführung einer Zuchtwertschätzung auf Fleischleistung fällt der Seite 1 von 3 Anlage 1 VDL-Zuchtausschuss. Sofern die notwendigen Strukturen für eine Zuchtwertschätzung auf Bundesebene geschaffen sind, werden die zentral berechneten Zuchtwerte übernommen und in Zuchtbescheinigungen und anderen Veröffentlichungen ausgewiesen. Dies gilt auch für eine Zuchtwertschätzung auf Milchleistung. Solange diese Voraussetzungen nicht geschaffen sind, wird auf die Berechnung von Zuchtwerten für die Milchleistung verzichtet und in den Zuchtbescheinigungen werden nur die absoluten Ergebnisse der Milchleistungsprüfung ausgewiesen, da die Zuchttierpopulationen der Milchrassen und die Zuchttierbestände in Hessen für eine aussagekräftige Zuchtwertschätzung zu klein sind. VDL-Zuchtausschuss. Eine gemeinsame Zuchtwertschätzung mit allen Züchtervereinigungen Deutschlands wird angestrebt, um die genetischen Verknüpfungen der Zuchtbestände verschiedener Züchtervereinigungen zu nutzen. Sobald die notwendigen Strukturen für eine Zuchtwertschätzung auf Bundesebene geschaffen sind, werden die zentral berechneten Zuchtwerte übernommen und in Zuchtbescheinigungen und anderen Veröffentlichungen ausgewiesen. Dies gilt auch für eine Zuchtwertschätzung auf Milchleistung. Solange diese Voraussetzungen nicht geschaffen sind, wird auf die Berechnung von Zuchtwerten für die Milchleistung verzichtet und in den Zuchtbescheinigungen werden nur die absoluten Ergebnisse der Milchleistungsprüfung ausgewiesen, da die Zuchttierpopulationen der Milchrassen und die Zuchttierbestände in Hessen für eine aussagekräftige Zuchtwertschätzung zu klein sind. Auf der Grundlage der in den Leistungsprüfungen erhobenen Daten erfolgt eine Zuchtwertschätzung im BLUP-Verfahren gemäß der von der VDL verabschiedeten Richtlinie in der jeweils gültigen Fassung. Neben der Fleisch-/Mastleistungsprüfung auf Station kommt auch die Leistungsprüfung im Feld zur Anwendung. Aus den Teilzuchtwerten Fleisch/Mastleistung Station oder Feld und der Bewertung von Wolle, Bemuskelung und Äußere Erscheinung wird ein Gesamtindex berechnet. Für die Indexberechnung werden Leistungsmerkmale der o.g. Teilzuchtwerte entsprechend ihrer wirtschaftlichen Bedeutung im Index berücksichtigt. Die Indexkonstruktion erfolgt in Abstimmung mit der Vereinigung Deutscher Landesschafzuchtverbände (VDL). Eine Umstellung der Zuchtwertschätzung auf das BLUP-Verfahren wird angestrebt. Anlage 1 – Durchführung der Fleischleistungsprüfungen: Die Durchführung der Fleischleistungsprüfung kann sowohl durch eine Stationsprüfung als auch durch eine Feldprüfung bzw. durch eine Kombination beider Verfahren erfolgen. Stationsprüfung wie eingetragen Stationsprüfung wie eingetragen Feldprüfung Die Feldprüfung erfolgt in Zucht-, Mast-, Schlachtbetrieben oder bei Veranstaltungen des HVSZH. Die Feldprüfung kann als Eigenleistungsund/oder Halbgeschwister-/Nachkommenprüfung durchgeführt werden. Für eine Ausweisung als Halbgeschwister-/Nachkommenprüfung müssen auswertbare Ergebnisse von mindestens 20 männlichen und/oder weiblichen Tieren vorliegen. Prüfungsbeginn: Prüfungsende: Anlage 1 – Durchführung der Fleischleistungsprüfungen: Die Durchführung der Fleischleistungsprüfung kann sowohl durch eine Stationsprüfung als auch durch eine Feldprüfung bzw. durch eine Kombination beider Verfahren erfolgen. Basis der Fleischleistungsprüfungen bilden die entsprechenden Beschlüsse der VDL in der jeweils gültigen Fassung. am Tag nach der Geburt zu dem Zeitpunkt, an dem der überwiegende Teil der Zuchtpopulation das rassetypische Schlachtgewicht Feldprüfung Die Feldprüfung erfolgt in Zucht-, Mast-, Schlachtbetrieben oder bei Veranstaltungen des HVSZH. Die Feldprüfung kann als Eigenleistungsund/oder Halbgeschwister-/Nachkommenprüfung durchgeführt werden. Für eine Ausweisung als Halbgeschwister-/Nachkommenprüfung müssen auswertbare Ergebnisse von mindestens 20 männlichen und/oder weiblichen Tieren vorliegen. Prüfungsbeginn: Prüfungsende: Seite 2 von 3 am Tag nach der Geburt zu dem Zeitpunkt, an dem der überwiegende Teil der Anlage 1 Zuchtpopulation das rassetypische Schlachtgewicht erreicht, jedoch höchstens mit 180 Tagen und mindestens 35 kg Lebendgewicht (bei bestimmten Landschafrassen kann auf Beschluss des Zuchtausschusses von diesem Mindestgewicht abgewichen werden). erreicht, jedoch höchstens mit 180 Tagen und mindestens 35 kg Lebendgewicht (bei bestimmten Landschafrassen kann auf Beschluss des Zuchtausschusses von diesem Mindestgewicht abgewichen werden). Die Feldprüfungen werden in der Regel von einem Beauftragten des HVSZH durchgeführt. Folgende Merkmale werden erfasst: - Betrieb und Teilherde (falls vorhanden) Kennzeichnung der geprüften Tiere Prüfungsdatum und Prüfendgewicht Lebenstagszunahme Geschlecht Bemuskelung des lebenden Tieres bei Prüfende (Bemuskelungsnote) per Ultraschall gemessene Muskeldicke sowie Fettauflage einschl. Haut des rechten Rückenmuskels zwischen dem 3. und 4. Lendenwirbel. Mindestens folgende Informationen sind auszuweisen: - Für Halbgeschwister-/Nachkommenprüfung - Lebenstagszunahme als absolute Leistung - Bemuskelung und Verfettung als absolute Leistungen - Für Eigenleistungsprüfung - Gewicht und Alter bei Prüfende - Lebenstagszunahme als absolute Leistung - Bemuskelung und Verfettung als absolute Leistungen Folgende Merkmale werden erfasst: - Betrieb und Teilherde (falls vorhanden) Kennzeichnung der geprüften Tiere Prüfungsdatum und Prüfendgewicht Lebenstagszunahme Geschlecht Bemuskelung des lebenden Tieres bei Prüfende (Bemuskelungsnote) fakultativ per Ultraschall gemessene Muskeldicke sowie Fettauflage einschl. Haut des rechten Rückenmuskels hinter der 13. Rippe Mindestens folgende Informationen sind auszuweisen: - Lebenstagszunahme Bemuskelungsnote fakultativ Ultraschall-Messwerte Die Feldprüfungen werden in der Regel von einem Beauftragten des HVSZH durchgeführt. Werden nur Lebenstagszunahme und Bemuskelungsnote erfasst, ist diese Datenerhebung auch durch den Zuchtbetrieb möglich. Die Übermittlung dieser Daten muss in dem Fall spätestens bis zum 7. Tag nach der Erfassung der Herdbuchstelle erfolgen. Der Verband behält sich in diesem Fall stichprobenartige Kontrollen vor. Seite 3 von 3
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