ERSTES SIGNAL DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION BEZÜGLICH „SIGNALLING“ 29.02.2016 Kartellrecht | Moskau Am 16. Februar hat die Europäische Kommission Verpflichtungszusagen, die verschiedene Unternehmen der Containerschifffahrt angeboten haben, veröffentlicht und bittet derzeit interessierte Dritte um Stellungnahme, um zu sehen, ob die Zusagen geeignet sind, wettbewerbliche Bedenken auszuräumen. Die russische Wettbewerbsbehörde FAS hat das Parallelverfahren bereits beendet. Die Zusagen sind zwar auf den konkret zu entscheidenden Fall begrenzt, können jedoch dennoch als Indikation gesehen werden, wie die Kommission das sogenannte „signalling“ bewertet, also die Praxis einen Wettbewerber ohne direkten Kontakt über aktuelle oder künftige Preise zu informieren. Die Containerschifffahrtsuntersuchung. Im Mai 2011, hat die Europäische Kommission die Räume mehrerer Containerschifffahrtsunternehmen durchsucht und dann im November 2013 ein förmliches Verfahren eröffnet. Gegenstand dieses Verfahrens war die Praxis der Unternehmen regelmäßig Preisveränderungen zu veröffentlichen bevor diese wirksam wurden. Allerdings veröffentlichten die Reedereien nicht die Endpreise, sondern nur prozentuale Veränderungen zu den bestehenden Preisen (sogenannte “General Rate Increase”; nachfolgend GRI Ankündigungen); auch anwendbare Aufschläge wurden nicht angegeben. Diese GRI Ankündigungen wurden von einigen Reedereien manchmal verschoben oder angepasst, gegebenenfalls um sie an Ankündigungen anderer Reedereien anzupassen. Es wurden keine Beweise festgestellt, dass die Reedereien eine Vereinbarung hatten, ihre Preiserhöhungen zu veröffentlichen. Artem Kara Mitglied der Practice Group Kartellrecht Dipl.-Jurist (RU) T +7 495 7995696 Das Verpflichtungszusagenverfahren. Verpflichtungszusagen ermöglichen der Kommission ein Verfahren zu beenden, ohne ein kartellrechtswidriges Verhalten feststellen zu müssen. Die Kommission veröffentlicht die angebotenen Zusagen und bittet interessierte Dritte um Stellungnahme, d.h. dass interessierte Kreise ihre Ansicht bekannt machen können, um die Kommission bei der Bewertung zu unterstützen, ob die Zusagen ausreichend sind, um wettbewerbliche Bedenken auszuräumen. Wenn die Stellungnahmen die Zusagen als ausreichend erachten, kann die Kommission diese für die Parteien verbindlich erklären. Russisches Parallelverfahren. Die russische Wettbewerbsbehörde FAS hat das Verhalten der Reedereien ebenfalls untersucht. Im Dezember 2015 hat sie ihre Untersuchung abgeschlossen und festgestellt, dass die GRI Ankündigungen gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen haben. Derartiges Verhalten müsse als abgestimmtes Verhalten bewertet werden. Das russische Recht setzt für abgestimmtes Verhalten kein Kontakt zwischen Wettbewerbern voraus, sondern nimmt ein solches an, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen: Jan Moritz Lang Mitglied der Practice Group Kartellrecht Mitglied der Practice Group Regulierung & Governmental Affairs T +32 2 274 5579 www.noerr.com twitter.com/NoerrLLP xing.com/companies /NoerrLLP 1. das Ergebnis des abgestimmten Verhaltens liegt im Interesse aller beteiligten Unternehmen; 2. das Verhalten ist den anderen beteiligten Unternehmen aufgrund einer vorangegangen öffentlichen Aussage eines der beteiligten Unternehmen dadurch bekannt, dass dieses Unternehmen sein 1 künftiges Verhalten ankündigt; 3. das Verhalten aller beteiligten Unternehmen basiert auf demjenigen der anderen beteiligten Unternehmen und nicht auf Marktumständen die alle wirtschaftlichen Einheiten auf dem jeweiligen Produktmarkt gleichermaßen betreffen. Die FAS hat festgestellt, dass eine Gesamtwürdigung der Beweismittel ergebe, dass die GRI Ankündigungen der Reedereien aufgrund des Verhaltens der anderen erfolge und nicht auf objektive Veränderungen der Marktstruktur zurückgeführt werden könne. Angebotene Zusagen, um wettbewerbliche Bedenken auszuräumen Die Reedereien haben die folgenden Zusagen angeboten: die Reedereien werden keine GRI Ankündigungen — d. h. Ankündigungen von nur als Änderungsbetrag oder -prozentsatz ausgedrückten Preisänderungen — mehr veröffentlichen und mitteilen; damit Kunden die Preisankündigungen besser verstehen und sich darauf verlassen können, werden die Preisangaben der Reedereien transparenter werden und mindestens die Höhe des Grundpreises, der Bunkerzuschläge, der Sicherheitsgebühren, der Terminalumschlagsgebühren und des Hochsaisonzuschlags sofern anwendbar enthalten. Preisankündigungen werden künftig für den angegeben Zeitraum als Höchstpreis verbindlich sein (allerdings dürfen Reedereien weiterhin günstiger anbieten); Die Ankündigungen werden frühestens 31 Tage vor der geplanten Preiserhöhung gemacht; dies ist regelmäßig der Zeitpunkt an dem Kunden signifikante Mengen buchen. Preistransparenz ist vorteilhaft, aber veröffentlichte Preise sind Höchstpreise. Obwohl manche der Zusagen sehr schifffahrtsspezifisch scheinen, sind sie ein guter Indikator für die Herangehensweise der Kommission. Im Ergebnis scheint die Kommission einen gewissen Vorteil für Nachfrager darin zu sehen, dass transparente Preise verfügbar sind, der wettbewerbliche Bedenken auszuräumen vermag. Allerdings sollten die Preise dennoch nicht zu früh bekannt gegebenen werden und für einen gewissen Zeitraum verbindlich sein, um Unternehmen daran zu hindern, die Preise nach Analyse anderer veröffentlichter Preise zu erhöhen. Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie gerne: Artem Kara oder Jan Moritz Lang Practice Group: Kartellrecht 2
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