rechtsreport - Deutsches Ärzteblatt

AKTUELL
NACHWUCHSÄRZTE
Motivation und Informationsbedarf ungebrochen
Foto: DÄV
bildungsmöglichkeiten aufgezeigt.
Mitarbeiter der Landesärztekammer und der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen sowie zahlreiche Vertreter von Krankenhäusern
und Gesundheitsunternehmen beantworteten zudem im Rahmen der
begleitenden „KarriereMesse“ den
Nachwuchsärzten Fragen zum Berufsstart.
Nina Walter, Ärztliche Leiterin
der Stabsstelle Qualitätssicherung
und stellvertretende ärztliche Ge-
Das Interesse
an Karrierekongressen ist groß.
Anmeldungen zu den
Veranstaltungen in
Hamburg, München,
Berlin, Bochum und
Köln: www.opera
tion-karriere.de.
Die Fragen von Studierenden sowie
jungen Ärztinnen und Ärzten zur
Aus- und Weiterbildung zu beantworten, war Ziel des diesjährigen regionalen Nachwuchskongresses „Operation Karriere“ des Deutschen Ärzte-Verlages am 13. Februar in Frankfurt am Main.
Zahlreiche Vorträge, Workshops
und Podiumsdiskussionen informierten knapp 400 Nachwuchsärzte
auf dem Campus Westend der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität
über Berufsaussichten sowie Trends
und Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt. Dabei wurden berufsspezifische Tätigkeitsfelder und Weiter-
schäftsführerin der Landesärztekammer Hessen, würdigte die hohe Motivation, mit der sich Medizinstudierende ihrem künftigen Beruf
widmeten. Diese belegten auch die
Befragungen der hessischen Medizinabsolventen, die seit Herbst
2009 zweimal jährlich nach Beendigung der ärztlichen Prüfung durch
die Kammer durchgeführt werden.
Die Medizin habe im Vergleich zu
anderen Studienrichtungen die geringste Absprungrate.
ER
ONKOLOGIE
Bessere Übersicht zu Krebsmedikamenten
Auf die rasche Zunahme relevanter
Informationen bezüglich der Arzneimitteltherapie onkologischer Erkrankungen reagierte jetzt die Deutsche Gesellschaft für Hämatologie und Medizinische Onkologie
(DGHO). Sie erweiterte das Informationsportal Onkopedia um den
neuen Bereich „Arzneimittel Bewertung“. In komprimierter Form
fasst dieser die aktuellen Informationen zu den neuen Arzneimitteln
mit den Ergebnissen der Zulassungsstudien, der Festlegung des
Zusatznutzens durch den Gemeinsamen Bundesausschuss und den
Empfehlungen der Fachgesellschaften zusammen. Ärztinnen und Ärzten soll dies ermöglichen, schnell
und kompakt auf entsprechende Informationen zuzugreifen.
Der Service „Arzneimittel Bewertung“ ist frei zugänglich: www.
arzneimittel-bewertung.info.
ER
RECHTSREPORT
Erforderlichkeit einer Krankenhausbehandlung
Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
muss die Kosten für eine Behandlung im Krankenhaus auch dann erstatten, wenn diese dort
nicht aus medizinischen, sondern aus rein rechtlichen Gründen erfolgte. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden. Im vorliegenden
Fall war eine gesetzlich krankenversicherte Patientin wegen einer mehrknotigen Struma nodosa Grad II-III vollstationär aufgenommen und mit
einer Radiojodtherapie behandelt worden. Gegen
die Übernahme der Behandlungskosten in Höhe
von 2 836,39 Euro klagte die Krankenkasse. Sie
vertrat die Auffassung, dass die stationäre Unterbringung nicht medizinisch indiziert war, sondern
allein auf gesetzlichen Regelungen zum Strahlenschutz basierte, die keine Krankenhausbehandlung notwendig machen.
A 306
Nach Auffassung des BSG richtet es sich
grundsätzlich nach medizinischen Erfordernissen, ob einem gesetzlich Krankenversicherten die vollstationäre Behandlung im
Krankenhaus gewährt werden muss. Dabei
komme es jedoch immer auf die medizinischen Erfordernisse im Einzelfall und nicht
auf eine abstrakte Betrachtung an. Eine Behandlung im Krankenhaus könne auch dann
erforderlich sein, wenn medizinisch notwendige Leistungen aus Gründen der Rechtsordnung ausschließlich stationär erbracht werden dürften. Die GKV dürfe bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben rechtliche Strukturvorgaben
nicht außer Acht lassen. Da die ambulante
Durchführung der Radiojodtherapie strahlenschutzrechtlich nicht zulässig sei, könne die-
se auch nicht Bestandteil des GKV-Leistungskatalogs sein. Rechtlich nicht zulässige Therapien dürften die Krankenkassen weder gewähren noch bezahlen.
Nach der Richtlinie „Strahlenschutz in der
Medizin“ müssten Behandlungen und Untersuchungen so durchgeführt werden, dass durch
die von den Patienten ausgehende Strahlung
und die ausgeschiedenen Radionuklide keine
unnötige Gefahr für andere Menschen und die
Umwelt ausgehe. Das sei gewährleistet, wenn
die Therapie unter stationären Bedingungen in
einem Krankenhaus durchgeführt werde, das
auf die Notwendigkeiten des Strahlenschutzes
ausgelegt sei. Nach Auffassung des BSG ist
damit der Vergütungsanspruch des Krankenhauses gerechtfertigt.
BSG, Urteil vom 17. November 2015, Az.:
B 1 KR 18/15 R
RAin Barbara Berner
Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 8 | 26. Februar 2016