AKTUELL NACHWUCHSÄRZTE Motivation und Informationsbedarf ungebrochen Foto: DÄV bildungsmöglichkeiten aufgezeigt. Mitarbeiter der Landesärztekammer und der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen sowie zahlreiche Vertreter von Krankenhäusern und Gesundheitsunternehmen beantworteten zudem im Rahmen der begleitenden „KarriereMesse“ den Nachwuchsärzten Fragen zum Berufsstart. Nina Walter, Ärztliche Leiterin der Stabsstelle Qualitätssicherung und stellvertretende ärztliche Ge- Das Interesse an Karrierekongressen ist groß. Anmeldungen zu den Veranstaltungen in Hamburg, München, Berlin, Bochum und Köln: www.opera tion-karriere.de. Die Fragen von Studierenden sowie jungen Ärztinnen und Ärzten zur Aus- und Weiterbildung zu beantworten, war Ziel des diesjährigen regionalen Nachwuchskongresses „Operation Karriere“ des Deutschen Ärzte-Verlages am 13. Februar in Frankfurt am Main. Zahlreiche Vorträge, Workshops und Podiumsdiskussionen informierten knapp 400 Nachwuchsärzte auf dem Campus Westend der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität über Berufsaussichten sowie Trends und Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt. Dabei wurden berufsspezifische Tätigkeitsfelder und Weiter- schäftsführerin der Landesärztekammer Hessen, würdigte die hohe Motivation, mit der sich Medizinstudierende ihrem künftigen Beruf widmeten. Diese belegten auch die Befragungen der hessischen Medizinabsolventen, die seit Herbst 2009 zweimal jährlich nach Beendigung der ärztlichen Prüfung durch die Kammer durchgeführt werden. Die Medizin habe im Vergleich zu anderen Studienrichtungen die geringste Absprungrate. ER ONKOLOGIE Bessere Übersicht zu Krebsmedikamenten Auf die rasche Zunahme relevanter Informationen bezüglich der Arzneimitteltherapie onkologischer Erkrankungen reagierte jetzt die Deutsche Gesellschaft für Hämatologie und Medizinische Onkologie (DGHO). Sie erweiterte das Informationsportal Onkopedia um den neuen Bereich „Arzneimittel Bewertung“. In komprimierter Form fasst dieser die aktuellen Informationen zu den neuen Arzneimitteln mit den Ergebnissen der Zulassungsstudien, der Festlegung des Zusatznutzens durch den Gemeinsamen Bundesausschuss und den Empfehlungen der Fachgesellschaften zusammen. Ärztinnen und Ärzten soll dies ermöglichen, schnell und kompakt auf entsprechende Informationen zuzugreifen. Der Service „Arzneimittel Bewertung“ ist frei zugänglich: www. arzneimittel-bewertung.info. ER RECHTSREPORT Erforderlichkeit einer Krankenhausbehandlung Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) muss die Kosten für eine Behandlung im Krankenhaus auch dann erstatten, wenn diese dort nicht aus medizinischen, sondern aus rein rechtlichen Gründen erfolgte. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden. Im vorliegenden Fall war eine gesetzlich krankenversicherte Patientin wegen einer mehrknotigen Struma nodosa Grad II-III vollstationär aufgenommen und mit einer Radiojodtherapie behandelt worden. Gegen die Übernahme der Behandlungskosten in Höhe von 2 836,39 Euro klagte die Krankenkasse. Sie vertrat die Auffassung, dass die stationäre Unterbringung nicht medizinisch indiziert war, sondern allein auf gesetzlichen Regelungen zum Strahlenschutz basierte, die keine Krankenhausbehandlung notwendig machen. A 306 Nach Auffassung des BSG richtet es sich grundsätzlich nach medizinischen Erfordernissen, ob einem gesetzlich Krankenversicherten die vollstationäre Behandlung im Krankenhaus gewährt werden muss. Dabei komme es jedoch immer auf die medizinischen Erfordernisse im Einzelfall und nicht auf eine abstrakte Betrachtung an. Eine Behandlung im Krankenhaus könne auch dann erforderlich sein, wenn medizinisch notwendige Leistungen aus Gründen der Rechtsordnung ausschließlich stationär erbracht werden dürften. Die GKV dürfe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben rechtliche Strukturvorgaben nicht außer Acht lassen. Da die ambulante Durchführung der Radiojodtherapie strahlenschutzrechtlich nicht zulässig sei, könne die- se auch nicht Bestandteil des GKV-Leistungskatalogs sein. Rechtlich nicht zulässige Therapien dürften die Krankenkassen weder gewähren noch bezahlen. Nach der Richtlinie „Strahlenschutz in der Medizin“ müssten Behandlungen und Untersuchungen so durchgeführt werden, dass durch die von den Patienten ausgehende Strahlung und die ausgeschiedenen Radionuklide keine unnötige Gefahr für andere Menschen und die Umwelt ausgehe. Das sei gewährleistet, wenn die Therapie unter stationären Bedingungen in einem Krankenhaus durchgeführt werde, das auf die Notwendigkeiten des Strahlenschutzes ausgelegt sei. Nach Auffassung des BSG ist damit der Vergütungsanspruch des Krankenhauses gerechtfertigt. BSG, Urteil vom 17. November 2015, Az.: B 1 KR 18/15 R RAin Barbara Berner Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 8 | 26. Februar 2016
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