ASR 6/2015 Erste Seite Erste Seite Clearingstelle und nichts ist klar Besteht hinsichtlich der Feststellung des Sozialversicherungsstatus, ob also jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, Unsicherheit, so eröffnet sich nach § 7a Abs. 1 SGB VI die Möglichkeit, in einem Antragsverfahren eine Statusprüfung durch die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund zu beantragen. Hat man sich mit seinem Mandanten für diesen Weg entschieden, sind erst einmal eine Reihe formalisierter Fragebögen zum Auftrags-/Beschäftigungsverhältnis auszufüllen. Zunächst ist das Auftragsverhältnis, für das der sozialversicherungsrechtliche Status festgestellt werden soll, zu beschreiben. Anschließend ist zu schildern, wie die Auftragsausführung kontrolliert wird und ob vom Auftraggeber Vorgaben hinsichtlich der Art und Weise der Auftragsausübung gemacht werden. Ferner sind die regelmäßigen Arbeitszeiten und evtl. Vorgaben des Auftraggebers darzulegen. Zu ergänzen sind weiterhin Ausführungen zum Ort der Tätigkeit, der organisatorischen Eingliederung, der Außendarstellung durch Werbung und Preisgestaltung sowie des eigenen Unternehmerrisikos. Selbstverständlich werden diese Punkte sorgfältig und detailliert beantwortet und wiederum eingereicht. Nun soll auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles festgestellt werden, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt. In der Entscheidung BSG – B 5 RE 17/14 R – vom 23.7.2015 (in diesem Heft, S. 238 ff.) hat ein solches Verfahren eine Logopädin durchlaufen. Neben rechtlichen Ausführungen zur Abgrenzung der versicherungsfreien von den versicherungspflichtigen Heilberufen ist die Entscheidung auch deshalb interessant, weil das BSG den Finger in die Wunde legt und glasklar auf fehlende tatsächliche Feststellungen hinweist. Das Sozialgericht verzichtet weitgehend auf eigene Feststellungen zu den konkret-individuellen Verhältnissen und prüft nur abstrakt generell die Versicherungspflicht der Logopädin nach § 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI. Dies ist nach Auffassung des BSG nicht ausreichend. Es geht sogar noch weiter und weist darauf hin, dass dem Urteil des SG weitgehend die Gründe i.S.v. § 136 Abs. 1 Nr. 6 SGG, also die Entscheidungsgründe, die Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung zu einem wesentlichen Streitpunkt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht, fehlen. Daher sieht das BSG die Revision im Sinne einer Aufhebung und Zurückverweisung begründet. Für unsere Vertretung in diesem Bereich bedeutet dies, mehr denn je darauf zu achten, dass im gerichtlichen Verfahren konkrete und individuelle Tatsachenermittlungen durchgeführt werden. Die formalisierten Angaben im Clearingverfahren – nicht selten auch ohne anwaltliche Beratung – sind nicht ausreichend, um die tatsächlichen Verhältnisse zu klären. Und ich gebe die Hoffnung nicht auf, vielleicht wird dann auch einmal festgestellt, dass eine selbstständige Tätigkeit vorliegt und keine Sozialversicherungspflicht besteht! Anne Schröder, Rechtsanwältin, Oldenburg 221
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