Polizeirecht Aktuell - Institut für Verwaltungsrecht und

17/2015 24.04.2015
I. Bundesgesetzblatt
BGBl I 52/2015
Bundesgesetz, mit dem das Meldegesetz 1991, das Passgesetz 1992, das Waffengesetz 1996 und das Gesetz über
das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung geändert werden (Sicherheitsverwaltungs-Anpassungsgesetz 2015 – SVAG 2015, diverse Ergänzungen)
II. Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
a. Verfassungsgerichtshof
11.03.2015, E968/2014 ua
VersammlungsG. Der VfGH stellt keine Verletzung der Versammlungsfreiheit durch Untersagung der Versammlung
„Fahrradkundgebung zur Einhaltung der gesetzlichen Lärm- und Abgaswerte“ auf Teilbereichen der Autobahn A1
bei Salzburg wegen der zu erwartenden weiträumigen extremen Störung des Straßenverkehrs fest. Die Durchführung der
angezeigten Versammlung hätte Sperren der Autobahn A1 in beiden Richtungen erforderlich gemacht. Ausgehend davon
kann der Behörde und dem Verwaltungsgericht nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einer unvermeidbaren,
weiträumigen, über die Dauer der Versammlung selbst zeitlich wesentlich hinausgehenden, extremen Störung des
Straßenverkehrs auf einer Schlüsselverbindung des österreichischen Verkehrsnetzes derart gravierende Beeinträchtigungen und in der Folge auch sicherheitsgefährdende Beeinträchtigungen zahlreicher unbeteiligter Personen erwartete, dass auch bei voller Berücksichtigung des – ohne Zweifel im öffentlichen Interesse gelegenen – Zieles der beabsichtigten Versammlung die gebotene Interessenabwägung im Einklang mit § 6 VersG zu Ungunsten der Versammlungsveranstalter ausfallen durfte. Ein gegenüber der Untersagung gelinderes Mittel zum Schutz der genannten Rechtsgüter kam
nicht in Betracht. Das Landesverwaltungsgericht war ebenso wenig wie die Versammlungsbehörde berechtigt, von sich
aus die Versammlungsanzeige zu ändern, zu modifizieren oder zu konkretisieren. Behörde und Verwaltungsgericht
hatten die Versammlung in der angezeigten Form entweder zur Gänze zu untersagen oder zur Gänze nicht zu untersagen.
b. Verwaltungsgerichtshof
10.02.2015, Ra 2014/02/0142
FSG. Die nachträgliche Feststellung des maßgeblichen Wertes des Atemluftalkoholgehalts führt auch dann zur
Anwendung des § 14 Abs 8 FSG, wenn der Lenker im Lenkzeitpunkt die Alkoholresorption noch nicht abgeschlossen,
sondern sich (noch) in der Anflutungsphase befunden hat (vgl VwGH 30.01.2004, 2004/02/0011). Ausgehend davon
kommt es nicht darauf an, ob der Lenker zum Zeitpunkt der Anhaltung allenfalls noch geringfügig den Grenzwert von 0,25
mg/l Atemluftalkoholgehalt nicht erreicht hat. Ebenso ist in diesem Fall die Einholung eines Sachverständigengutachtens entbehrlich.
c. Verwaltungsgerichte
Tirol: 20.02.2014, LVwG-2014/23/3066-3
FSG. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa VwGH 29.3.2011, 2009/11/0231) stehen die
in § 26 Abs 1 und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren
Zeitraum dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die im Sinne einer Wertung nach § 7 Abs 4 FSG auf Grund der
Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen
über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren
Entziehungsdauer erforderlich machen. Die Festsetzung einer über die Mindestzeit des § 26 FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat nach der allgemeinen Regel des § 25 Abs 3 FSG zu erfolgen, dh die Behörde darf über eine solche
Mindestentziehungszeit nur insoweit hinausgehen, als der Betreffende für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist.
III. Oberster Gerichtshof
18.02.2015, 15Os158/14w
StPO. Ungeachtet der Aufzählung in § 73 StPO steht es auch Zeugen zu, sich im Strafverfahren zur Ausübung prozessualer Rechte – wie hier der Abgabe einer Erklärung nach § 159 Abs 2 StPO, aber auch beispielsweise der Einbringung einer Beschwerde nach § 243 Abs 1 StPO – eines Vertreters (in Form eines Rechtsanwalts oder einer sonstigen geeigneten Person) zu bedienen. Dass die Pflicht des Zeugen zur Aussage (§ 154 Abs 2 StPO) hingegen
höchstpersönlicher Natur und unvertretbar ist, steht dazu nicht in Widerspruch.
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