17/2015 24.04.2015 I. Bundesgesetzblatt BGBl I 52/2015 Bundesgesetz, mit dem das Meldegesetz 1991, das Passgesetz 1992, das Waffengesetz 1996 und das Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung geändert werden (Sicherheitsverwaltungs-Anpassungsgesetz 2015 – SVAG 2015, diverse Ergänzungen) II. Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit a. Verfassungsgerichtshof 11.03.2015, E968/2014 ua VersammlungsG. Der VfGH stellt keine Verletzung der Versammlungsfreiheit durch Untersagung der Versammlung „Fahrradkundgebung zur Einhaltung der gesetzlichen Lärm- und Abgaswerte“ auf Teilbereichen der Autobahn A1 bei Salzburg wegen der zu erwartenden weiträumigen extremen Störung des Straßenverkehrs fest. Die Durchführung der angezeigten Versammlung hätte Sperren der Autobahn A1 in beiden Richtungen erforderlich gemacht. Ausgehend davon kann der Behörde und dem Verwaltungsgericht nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einer unvermeidbaren, weiträumigen, über die Dauer der Versammlung selbst zeitlich wesentlich hinausgehenden, extremen Störung des Straßenverkehrs auf einer Schlüsselverbindung des österreichischen Verkehrsnetzes derart gravierende Beeinträchtigungen und in der Folge auch sicherheitsgefährdende Beeinträchtigungen zahlreicher unbeteiligter Personen erwartete, dass auch bei voller Berücksichtigung des – ohne Zweifel im öffentlichen Interesse gelegenen – Zieles der beabsichtigten Versammlung die gebotene Interessenabwägung im Einklang mit § 6 VersG zu Ungunsten der Versammlungsveranstalter ausfallen durfte. Ein gegenüber der Untersagung gelinderes Mittel zum Schutz der genannten Rechtsgüter kam nicht in Betracht. Das Landesverwaltungsgericht war ebenso wenig wie die Versammlungsbehörde berechtigt, von sich aus die Versammlungsanzeige zu ändern, zu modifizieren oder zu konkretisieren. Behörde und Verwaltungsgericht hatten die Versammlung in der angezeigten Form entweder zur Gänze zu untersagen oder zur Gänze nicht zu untersagen. b. Verwaltungsgerichtshof 10.02.2015, Ra 2014/02/0142 FSG. Die nachträgliche Feststellung des maßgeblichen Wertes des Atemluftalkoholgehalts führt auch dann zur Anwendung des § 14 Abs 8 FSG, wenn der Lenker im Lenkzeitpunkt die Alkoholresorption noch nicht abgeschlossen, sondern sich (noch) in der Anflutungsphase befunden hat (vgl VwGH 30.01.2004, 2004/02/0011). Ausgehend davon kommt es nicht darauf an, ob der Lenker zum Zeitpunkt der Anhaltung allenfalls noch geringfügig den Grenzwert von 0,25 mg/l Atemluftalkoholgehalt nicht erreicht hat. Ebenso ist in diesem Fall die Einholung eines Sachverständigengutachtens entbehrlich. c. Verwaltungsgerichte Tirol: 20.02.2014, LVwG-2014/23/3066-3 FSG. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa VwGH 29.3.2011, 2009/11/0231) stehen die in § 26 Abs 1 und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die im Sinne einer Wertung nach § 7 Abs 4 FSG auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Die Festsetzung einer über die Mindestzeit des § 26 FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat nach der allgemeinen Regel des § 25 Abs 3 FSG zu erfolgen, dh die Behörde darf über eine solche Mindestentziehungszeit nur insoweit hinausgehen, als der Betreffende für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist. III. Oberster Gerichtshof 18.02.2015, 15Os158/14w StPO. Ungeachtet der Aufzählung in § 73 StPO steht es auch Zeugen zu, sich im Strafverfahren zur Ausübung prozessualer Rechte – wie hier der Abgabe einer Erklärung nach § 159 Abs 2 StPO, aber auch beispielsweise der Einbringung einer Beschwerde nach § 243 Abs 1 StPO – eines Vertreters (in Form eines Rechtsanwalts oder einer sonstigen geeigneten Person) zu bedienen. Dass die Pflicht des Zeugen zur Aussage (§ 154 Abs 2 StPO) hingegen höchstpersönlicher Natur und unvertretbar ist, steht dazu nicht in Widerspruch. Rundbrief „Polizeirecht Aktuell“ kostenlos abonnieren Hinweise Bundesgesetzblatt: Auswahl aus BGBl I, II und III nach polizeirechtlicher Relevanz. Landesgesetzblätter: Auswahl aus den Landesgesetzblättern nach polizeirechtlicher Relevanz. Amtsblatt der EU: Auswahl an relevanten „Gesetzgebungsakten“. Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof: Schlagwortartige Aufbereitung von Erkenntnissen und Beschlüssen mit polizeirechtlichen Schwerpunkten (insb Sicherheitsrecht, Strafprozessrecht, Waffen- und Waffengebrauchsrecht, Versammlungswesen, sonstige Sicherheitsverwaltung, StVO, KFG, FSG, sonstige Exekutivbefugnisse, Dienst- und Disziplinarrecht). Verwaltungsgerichte erster Instanz: wie VwGH und VfGH, jedoch beschränkt auf eine Auswahl nach Maßgabe polizeirechtlicher Relevanz. Oberster Gerichtshof, Oberlandesgerichte: Auswahl polizeirechtlich relevanter Urteilen und Beschlüsse, insb zu StGB und StPO). Impressum Herausgeber/Medieninhaber: Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre, Johannes Kepler Universität Linz, Altenberger Straße 69, A-4040 Linz. Redaktion: Univ.-Prof. Dr. Andreas Hauer, Sektionschef Dr. Mathias Vogl (Leitung); Univ.-Ass. Mag. Michael Raml. Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass alle Angaben im Rundbrief Polizeirecht Aktuell trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung der Herausgeber, der Redaktion oder sonstiger Personen ausgeschlossen ist.
© Copyright 2024 ExpyDoc