Umsatzsteuer-Update 2015 Hamburg, 16.03.2015 Osnabrück, 17.03.2015 Bremen, 19.03.2015 Ihr Referent – Auch nach der Veranstaltung für Sie da Derk Eilers, LL.M. Partner Steuerberater / Rechtsanwalt E-Mail: [email protected] Telefon: +49 (421) 3013 248 Fax: +49 (421) 3013 397 Tätigkeitsschwerpunkte: • • • • Umsatzsteuerrecht Zollrecht Strom- und Energiesteuerrecht Betreuung von Außenprüfungen Themenüberblick Kroatien-Steuerrechtsanpassungsgesetz Zollkodex-Anpassungsgesetz („JStG 2015“) Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung Kroatien-Steuerrechtsanpassungsgesetz Kroatien-Steuerrechtsanpassungsgesetz Elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer in der EU Mindestbemessungsgrundlage Steuersatz Hörbücher Steuerschuldnerwechsel gemäß § 13b UStG Ortsverlagerung bei elektronischen Dienstleistungen an Nichtunternehmer in der EU Kroatien-Steuerrechtsanpassungsgesetz Elektronische Dienstleistungen ab dem 01.01.2015 Leistung an Nichtunternehmer ohne USt-Id-Nr. (B2C) in der EU • Gesetzliche Neufassung der § 3 Abs. 11a, § 3a Abs. 5, § 13 Abs. 1 Buchst. e, § 16 Abs. 1b, § 18 Abs. 4c, 4e, § 18h und § 22 Abs.1 UStG zum 01.10.2014 bzw. 01.01.2015. • BMF-Schreiben vom 11.12.2014. Seite 7 Kroatien-Steuerrechtsanpassungsgesetz Elektronische Dienstleistungen - Katalog Abschn. 3a.12 Abs. 3 Nr. 1 - 11 UStAE Bereitstellung von (insbesondere) • • Websites, Webhosting, Fernwartung sowie Software jeglicher Art • Fotos, Bildern sowie Texten und Informationen wie E-Books oder Online-Zeitschriften • Datenbanken • Musik, Klingeltönen, Filmen, Spielen • Fernunterricht • Online-Versteigerungen und Internet-Service, z.B. Verkehrs- / Wetterdaten Seite 8 Kroatien-Steuerrechtsanpassungsgesetz Elektronische Dienstleistungen bis zum 31.12.2014 Leistung an Unternehmer / juristische Person mit USt-Id-Nr. (B2B) Bestimmungslandprinzip Leistung an Nichtunternehmer ohne USt-Id-Nr. (B2C) Grundsatz: Ursprungslandprinzip Ausnahme : Leistender und / oder Leistungsempfänger im Drittland Bestimmungslandprinzip Seite 9 Kroatien-Steuerrechtsanpassungsgesetz Elektronische Dienstleistungen ab dem 01.01.2015 Leistung an Unternehmer / juristische Person mit USt-Id-Nr. (B2B) Leistung an Nichtunternehmer ohne USt-Id-Nr. (B2C) Bestimmungslandprinzip Seite 10 Kroatien-Steuerrechtsanpassungsgesetz Elektronische Dienstleistungen ab dem 01.01.2015 Leistung an Nichtunternehmer ohne USt-Id-Nr. (B2C) in der EU • Ab 2015 ist keine deutsche Umsatzsteuer mehr in Rechnung zu stellen. • Stattdessen Umsatzsteuersatz des jeweiligen EU-Landes. • Rechnungsanforderungen des jeweiligen EU-Landes sind maßgeblich. Seite 11 Kroatien-Steuerrechtsanpassungsgesetz Elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer in der EU bis zum 31.12.2014 19% USt 19% USt 19% USt App-Anbieter 19% USt Seite 12 Kroatien-Steuerrechtsanpassungsgesetz Elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer in der EU ab dem 01.01.2015 25% USt 20% USt 21% USt App-Anbieter 23% USt Seite 13 Kroatien-Steuerrechtsanpassungsgesetz Elektronische Dienstleistungen ab dem 01.01.2015 Zu klärende Fragen • Status des Kunden (Unternehmer / Nichtunternehmer) • Aufenthaltsort des Kunden • Preisfindung • Umsatzsteuersatz / Rechnungspflichtangaben • USt-Erklärung • Betriebsprüfung Seite 14 Kroatien-Steuerrechtsanpassungsgesetz Elektronische Dienstleistungen ab dem 01.01.2015 Leistung an Nichtunternehmer ohne USt-Id-Nr. (B2C) in der EU • Grundsätzlich Registrierung in den betreffenden EU-Ländern. • Vereinfachung: sog. MOSS-Verfahren (mini one stop shop). Seite 15 Kroatien-Steuerrechtsanpassungsgesetz Elektronische Dienstleistungen ab dem 01.01.2015 Leistung an Nichtunternehmer ohne USt-Id-Nr. (B2C) in der EU • MOSS-Verfahren (mini one stop shop): Unternehmer kann die Umsätze in den anderen EU-Ländern gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern quartalsweise bis zum 20. Tag nach Quartalsende erklären. • Vorherige Registrierung erforderlich, um am MOSS-Verfahren im nächsten Quartal teilnehmen zu können. Seite 16 Kroatien-Steuerrechtsanpassungsgesetz Elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer in der EU ab dem 01.01.2015 über Plattformbetreiber - Fiktion einer Leistungskommission § 3 Abs. 11a UStG 25% USt Internetplattformbetreiber in Irland B2B App-Anbieter 21% USt 23% USt Seite 17 Ortsverlagerung bei elektronischen Dienstleistungen an Nichtunternehmer in der EU Handlungsempfehlung / Unterstützung durch die FIDES Situationsanalyse im Unternehmen Werden entsprechende elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer in der EU bereits erbracht oder ist damit zukünftig zu rechnen? Wie soll der Erklärungspflicht im EU-Ausland nachgekommen werden? Seite 18 Mindestbemessungsgrundlage Kroatien-Steuerrechtsanpassungsgesetz Mindestbemessungsgrundlage - § 10 Abs. 5 UStG • Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen an nahe stehende Personen oder das Personal bzw. deren Angehörige hat sich die Umsatzsteuer bisher nach den Kosten bemessen, soweit diese das Entgelt überstiegen haben. • Ab 31.07.2014 wird die verbilligte Leistung auf das marktübliche Entgelt begrenzt. • Übersteigt das vereinbarte Entgelt aber das marktübliche Entgelt gilt das vereinbarte Entgelt. Seite 20 Kroatien-Steuerrechtsanpassungsgesetz Mindestbemessungsgrundlage - § 10 Abs. 5 UStG Beispiel: PKW-Händler U verkauft an seinen Vater einen PKW für netto EUR 10.000 zzgl. 1.900 USt. Einkaufspreis/Selbstkosten für U waren netto EUR 30.000. Das marktübliches Entgelt für den PKW beträgt netto EUR 20.000. Lösung bis 30.07.2014: • • • USt gemäß § 10 Abs. 1 UStG: EUR 1.900 (auf EUR 10.000) USt gemäß § 10 Abs. 4, 5 UStG: EUR 5.700 (auf EUR 30.000) Unternehmer U schuldet EUR 5.700 Umsatzsteuer. Seite 21 Kroatien-Steuerrechtsanpassungsgesetz Mindestbemessungsgrundlage - § 10 Abs. 5 UStG Beispiel: PKW-Händler U verkauft an seinen Vater einen PKW für netto EUR 10.000 zzgl. 1.900 USt. Einkaufspreis/Selbstkosten für U waren netto EUR 30.000. Das marktübliches Entgelt für den PKW beträgt netto EUR 20.000. Lösung ab 31.07.2014: • • • USt gemäß § 10 Abs. 1 UStG: EUR 1.900 (auf EUR 10.000) USt gemäß § 10 Abs. 4, 5 UStG: EUR 3.800 (auf EUR 20.000) Unternehmer U schuldet EUR 3.800 Umsatzsteuer. Seite 22 Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Hörbücher Kroatien-Steuerrechtsanpassungsgesetz Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Hörbücher • Neufassung Anlage 2 Nr. 50 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG BMF-Schreiben vom 01.12.2014. • Für Hörbücher gilt ab dem 01.01.2015 ebenso wie für Bücher der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7%. • Dies gilt nicht für Hörzeitungen/-zeitschriften/-spiele. • Das Hörbuch muss auf einem körperlichen Gegenstand sein. • Hörbuch-Downloads aus dem Internet unterliegen weiterhin dem Regelsteuersatz von 19%. Seite 24 Steuerschuldnerwechsel gemäß § 13b UStG Kroatien-Steuerrechtsanpassungsgesetz Steuerschuldnerwechsel gemäß § 13b UStG bei Tablets etc. Steuerschuldnerwechsel gemäß § 13b UStG bei Bauleistungen Steuerschuldnerwechsel gemäß § 13b UStG bei Tablets / Spielekonsolen Kroatien-Steuerrechtsanpassungsgesetz Steuerschuldnerwechsel gemäß § 13b UStG bei Tablets / Spielekonsolen Lieferung Lieferant Mobilfunkgeräte Integrierte Schaltkreise Leistungsempfänger (Unternehmer) ab 01.10.2014 auch Tablet-Computer (nicht: Notebooks) Spielekonsolen • Wechsel der Steuerschuldnerschaft, wenn das Entgelt pro wirtschaftlichem Vorgang mind. EUR 5.000 beträgt. • BMF-Schreiben vom 27.08.2014 und 26.09.2014. Seite 28 Steuerschuldnerwechsel gemäß § 13b UStG bei Bauleistungen Kroatien-Steuerrechtsanpassungsgesetz / § 13b UStG bei Bauleistungen BMF-Schreiben zu § 13b UStG bei Bauleistungen in den Jahren 2014 / 2015 • BMF-Schreiben vom 05.02.2014 • BMF-Schreiben vom 08.05.2014 • BMF-Schreiben vom 31.07.2014 • BMF-Schreiben vom 26.08.2014 • BMF-Schreiben vom 26.09.2014 • BMF-Schreiben vom 01.10.2014 • BMF-Schreiben vom 04.02.2015 Seite 30 Kroatien-Steuerrechtsanpassungsgesetz / § 13b UStG bei Bauleistungen Bauleistung Subunternehmer Bauleister Bauleistung (Generalunternehmer) § 13b UStG (+) Bauherr § 13b UStG (-) • Grundsätzliche Regelung • Wechsel der Steuerschuldnerschaft, wenn • Bauleistungen (Werklieferungen und sonstige Leistungen) • an einen anderen Bauleister erbracht werden. • Wann ist man Bauleister? Seite 31 Kroatien-Steuerrechtsanpassungsgesetz / § 13b UStG bei Bauleistungen Bauleistung Bauleister Subunternehmer (Generalunternehmer) Bauleistung Bauherr § 13b UStG (+) Wann ist man Bauleister? - Differenzierung nach 3 Leistungszeiträumen: Leistung bis 14.02.2014: Gesamtausgangsleistung des Bauleisters gilt. (10%-Grenze / Bescheinigung § 48b EStG) Leistung vom 15.02.2014 bis 30.09.2014: Konkrete Verwendung der Eingangs-Bauleistung beim Bauleister maßgeblich. Leistung ab dem 01.10.2014: Gesamtausgangsleistung des Bauleisters gilt. (10%-Grenze / Bescheinigung USt 1 TG) Seite 32 Kroatien-Steuerrechtsanpassungsgesetz / § 13b UStG bei Bauleistungen Vordruckmuster Bauleister USt 1 TG ab 01.10.2014 Seite 33 Kroatien-Steuerrechtsanpassungsgesetz / § 13b UStG bei Bauleistungen Bauleistereigenschaft ab 01.10.2014 - § 13b Abs. 5 S. 2 UStG • Bauleister muss selbst nachhaltig Bauleistungen erbringen. • Nachhaltigkeit wird durch USt 1 TG-Bescheinigung des Finanzamts belegt: • Maßstab: mindestens 10% der Weltumsätze sind Bauleistungen. • Gültigkeit: längstens 3 Jahre. • Widerruf/Rücknahme nur für die Zukunft möglich. • Noch ist offen, ob Nachhaltigkeit auch ansonsten vorliegen kann. Seite 34 Kroatien-Steuerrechtsanpassungsgesetz / § 13b UStG bei Bauleistungen Neue Vertrauensschutzregel - § 13b Abs. 5 Satz 7 UStG • Bei Zweifeln über die Art der Umsätze beanstandet die Finanzverwaltung die Anwendung des § 13b UStG nicht, auch wenn sich später herausstellt, dass eigentlich keine Bauleistung gemäß § 13b UStG vorlag. • Dies gilt nur, wenn dadurch keine Steuerausfälle entstehen. • Dies gilt nicht bei Zweifeln an der Bauleistereigenschaft. Seite 35 Kroatien-Steuerrechtsanpassungsgesetz / § 13b UStG bei Bauleistungen Bauleistungen ab 01.10.2014 • Bauleistungen an Bauleister fallen auch unter § 13b UStG, wenn die Leistungen für den nichtunternehmerischen Bereich bestimmt sind. • Bauleistungen an ausschließliche Bauträger (ohne USt 1 TGBescheinigung) fallen nicht mehr unter § 13b UStG. Seite 36 Kroatien-Steuerrechtsanpassungsgesetz / § 13b UStG bei Bauleistungen 100 Grundstückslieferung Bauleistung Subunternehmer Bauherr Bauträger § 13b UStG (+) umsatzsteuerfrei 19 (§ 13b USt) Finanzamt Bisherige Behandlung gemäß Finanzverwaltung Seite 37 Kroatien-Steuerrechtsanpassungsgesetz / § 13b UStG bei Bauleistungen 100 Grundstückslieferung Bauleistung Subunternehmer Bauherr Bauträger § 13b UStG (-) 19 (§ 13b USt) umsatzsteuerfrei Rückforderung 19 (§ 13b USt) + ggf. Zinsen Finanzamt Korrektur mit Vertrauensschutz gemäß § 176 AO für Subunternehmer Seite 38 Kroatien-Steuerrechtsanpassungsgesetz / § 13b UStG bei Bauleistungen 100 + 19 USt Grundstückslieferung Bauleistung Subunternehmer Bauherr Bauträger § 13b UStG (-) 19 (§ 13b USt) umsatzsteuerfrei Rückforderung 19 (§ 13b USt) + ggf. Zinsen Nachzahlung 19 USt Abtretung des o. g. Nachforderungsanspruchs wirkt ggfs. an Zahlung statt. Finanzamt Korrektur ohne Vertrauensschutz für Subunternehmer (§ 27 Abs. 19 UStG) Seite 39 Kroatien-Steuerrechtsanpassungsgesetz / § 13b UStG bei Bauleistungen Voraussetzungen der Abtretungswirkung des § 27 Abs. 19 S. 4 UStG 1. Subunternehmer stellt dem Bauträger eine Rechnung mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer aus. 2. Die Abtretung an das Finanzamt bleibt wirksam. 3. Dem Bauträger wird die Abtretung unverzüglich angezeigt. 4. Der Subunternehmer kommt seinen Mitwirkungspflichten nach. Seite 40 Kroatien-Steuerrechtsanpassungsgesetz / § 13b UStG bei Bauleistungen Handlungsempfehlung / Unterstützung durch die FIDES Situationsanalyse im Unternehmen Wurden in der Vergangenheit Bauleistungen an Bauträger erbracht oder Bauleistungen als Bauträger empfangen? Wurden bei Abschlagsrechnungen und Schlussrechnungen die unterschiedlichen Zeiträume im Jahr 2014 beachtet? Seite 41 Steuerschuldnerwechsel gemäß § 13b UStG bei der Lieferung von Edel- und unedlen Metallen Kroatien-Steuerrechtsanpassungsgesetz Steuerschuldnerwechsel gemäß § 13b UStG bei der Lieferung von Edelund unedlen Metallen • § 13b Abs. 2 Nr. 11 i. V. m. Anlage 4 UStG wurde zum 01.10.2014 neu eingeführt. • Bei der Lieferung der in Anlage 4 benannten Gegenstände erfolgte ab dann ein Wechsel der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger. • Ab dem 01.01.2015 wurde Anlage 4 erheblich angepasst. • Die nachfolgende Fassung gilt somit nur für Lieferungen zwischen dem 01.10.2014 und dem 31.12.2014. • Nichtbeanstandungsregelungen bis 30.06.2015 sind zu beachten (vgl. BMF-Schreiben vom 05.12.2014 und 22.01.2015). Seite 43 Kroatien-Steuerrechtsanpassungsgesetz Geltungsdauer 01.10.-31.12.2014 Steuerschuldnerwechsel gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG / Anlage 4 (alt) Lfd. Nr. Warenbezeichnung Zolltarif (Kapitel, Position, Unterposition) 1 Selen Unterposition 2804 90 00 2 Silber, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver; Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder als Halbzeug Positionen 7106 und 7107 3 Gold, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver, zu nicht monetären Zwecken; Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug Unterpositionen 7108 11 00, 7108 12 00 und 7108 13 und Unterposition 7109 00 00 4 Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver; Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug Position 7110 und Unterposition 7111 00 00 Seite 44 Kroatien-Steuerrechtsanpassungsgesetz Geltungsdauer 01.10.-31.12.2014 Steuerschuldnerwechsel gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG / Anlage 4 (alt) Lfd. Nr. Warenbezeichnung Zolltarif (Kapitel, Position, Unterposition) 5 Roheisen oder Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen; Körner und Pulver aus Roheisen oder Spiegeleisen, Eisen oder Stahl; Eisen- und Stahlerzeugnisse Positionen 7201, 7205, 7206 bis 7229 6 Nicht raffiniertes Kupfer und Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren; raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform; Kupfervorlegierungen; Pulver und Flitter aus Kupfer; Stangen (Stäbe) und Profile aus Kupfer; Draht aus Kupfer; Bleche und Bänder, aus Kupfer, mit einer Dicke von mehr als 0,15 mm; Folien und dünne Bänder, aus Kupfer (…), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,15 mm oder weniger Unterposition 7402 00 00, Position 7403, Unterposition 7405 00 00 und Positionen 7406 bis 7410 Seite 45 Kroatien-Steuerrechtsanpassungsgesetz Geltungsdauer 01.10.-31.12.2014 Steuerschuldnerwechsel gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG / Anlage 4 (alt) Lfd. Nr. Warenbezeichnung Zolltarif (Kapitel, Position, Unterposition) 7 Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Positionen 7501, 7502, Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie; Nickel Unterposition 7504 00 00, in Rohform; Pulver und Flitter, aus Nickel; Stangen Positionen 7505 und 7506 (Stäbe), Profile und Draht, aus Nickel; Bleche, Bänder und Folien, aus Nickel 8 Aluminium in Rohform; Pulver und Flitter, aus Aluminium; Stangen (Stäbe) und Profile aus Aluminium; Draht aus Aluminium; Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm; Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (…) mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger Positionen 7601 und 7603 bis 7607 9 Blei in Rohform; Pulver und Flitter, aus Blei; Bleche, Bänder und Folien, aus Blei Position 7801 und 7804 Seite 46 Kroatien-Steuerrechtsanpassungsgesetz Geltungsdauer 01.10.-31.12.2014 Steuerschuldnerwechsel gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG / Anlage 4 (alt) Lfd. Nr. Warenbezeichnung Zolltarif (Kapitel, Position, Unterposition) 10 Zink in Rohform; Staub, Pulver und Flitter, aus Zink; Stangen (Stäbe), Profile und Draht aus Zink; Bleche, Bänder und Folien, aus Zink Positionen 7901 und 7903 bis 7905 11 Zinn in Rohform; Stangen (Stäbe), Profile und Draht aus Zinn; Bleche und Bänder, aus Zinn, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm Position 8001, Unterpositionen 8003 00 00 und 8007 00 10 12 Andere unedle Metalle (einschließlich Stangen aus Positionen 8101 bis 8112 (Stäbe), Profile, Draht, Bleche, Bänder und Folien), ausgenommen andere Waren daraus und Abfälle und Schrott 13 Cermets, ausgenommen Waren daraus und Abfälle Position 8113 und Schrott Seite 47 Zollkodex-Anpassungsgesetz („JStG 2015“) Zollkodex-Anpassungsgesetz („JStG 2015“) Steuerschuldnerwechsel gemäß § 13b UStG bei Metalllieferungen Steuerschuldnerwechsel gemäß § 13b Abs. 10 UStG Einführung eines Schnellreaktionsmechanismus Voranmeldungspflicht für Vorratsgesellschaften / Firmenmäntel Zollkodex-Anpassungsgesetz („JStG 2015“) Ortsregelung gemäß § 3a Abs. 4 Nr. 6a UStG • Leistungsort für Bank- und Finanzumsätze an Nichtunternehmer im Drittland ist deren Wohnsitz / Sitz. • Bisher galt dies nur für steuerfreie Umsätze. • Ab 01.01.2015 gilt dies auch für steuerpflichtige Umsätze. Seite 50 Zollkodex-Anpassungsgesetz („JStG 2015“) Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 14 b) hh) UStG • Steuerbefreiung für nichtärztliche Dialyseleistungen. • Bisher waren diese Leistungen nur umsatzsteuerfrei, wenn sie im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erfolgten. • Die Steuerbefreiung gilt nunmehr auch für nichtärztliche Dialyseleistungen außerhalb vertragsärztlicher Versorgung, wenn ein Vertrag gemäß § 126 Abs. 3 i. V. m. § 127 SGB V geschlossen wurde. Seite 51 Zollkodex-Anpassungsgesetz („JStG 2015“) Steuerschuldnerwechsel gemäß § 13b Abs. 5 S. 3 UStG • Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (LE) bei der Lieferung von Erdgas gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 5b UStG. • Übergang der Steuerschuld auf den LE ab 2015 nur, wenn dieser Wiederverkäufer von Erdgas gemäß § 3g UStG ist. Danach muss die Lieferung von Erdgas die Haupttätigkeit des LE und der eigene Verbrauch von untergeordneter Bedeutung sein. • Bisher laut Gesetz nur Lieferung von Erdgas beim LE überhaupt erforderlich. Der UStAE schränkte den Anwendungskreis aber bereits ein. Seite 52 Steuerschuldnerwechsel gemäß § 13b UStG bei der Lieferung von Metallen Zollkodex-Anpassungsgesetz („JStG 2015“) Steuerschuldnerwechsel gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG / Anlage 4 Lieferung Lieferant Gegenstände gemäß Anlage 4 Leistungsempfänger (Unternehmer) • Eingeführt zum 01.10.2014. • Neufassung der Anlage 4 zum 01.01.2015. • Ab 01.01.2015: Wechsel der Steuerschuldnerschaft nur, wenn das Entgelt pro wirtschaftlichem Vorgang mind. EUR 5.000 beträgt. • Nichtbeanstandungsregelungen bis 30.06.2015 sind zu beachten (vgl. BMF-Schreiben vom 05.12.2014 und 22.01.2015). Seite 54 Zollkodex-Anpassungsgesetz („JStG 2015“) Steuerschuldnerwechsel gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG / Anlage 4 • Beispielsfall: Der selbständige Steuerberater E geht in den Supermarkt und kauft eine Rolle Alufolie für seine private Grillfeier. • Umsatzsteuerliche Behandlung: Kauf bis zum 30.09.2014: Rechnung mit 19% USt-Ausweis Kauf zw. 01.10. und 31.12.2014: Nettorechnung (§ 13b UStG) Kauf ab dem 01.01.2015: Rechnung mit 19% USt-Ausweis Seite 55 Zollkodex-Anpassungsgesetz („JStG 2015“) Steuerschuldnerwechsel gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG / Anlage 4 • Einführung einer Entgeltschwelle. • Steuerschuldnerwechsel ab 01.01.2015 nur noch, wenn die Summe der Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens EUR 5.000 beträgt. • Nachträgliche Entgeltminderungen bleiben unberücksichtigt. • Problem: Was ist ein wirtschaftlicher Vorgang? Seite 56 Zollkodex-Anpassungsgesetz („JStG 2015“) Anpassungen zum 01.01.2015 Steuerschuldnerwechsel gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG / Anlage 4 Lfd. Nr. 1 2 Warenbezeichnung Zolltarif (Kapitel, Position, Unterposition) Selen Unterposition 2804 90 00 Silber, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver; Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder als Halbzeug Positionen 7106 und 7107 Gold, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver, zu nicht monetären Zwecken; Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug Unterpositionen 7108 11 00, 7108 12 00 und 7108 13 und Unterposition 7109 00 00 Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver; Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug Position 7110 und Unterposition 7111 00 00 Seite 57 Zollkodex-Anpassungsgesetz („JStG 2015“) Anpassungen zum 01.01.2015 Steuerschuldnerwechsel gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG / Anlage 4 Lfd. Nr. Warenbezeichnung Zolltarif (Kapitel, Position, Unterposition) 3 Roheisen oder Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen; Körner und Pulver aus Roheisen oder Spiegeleisen; massive stranggegossene, nur vorgewalzte oder vorgeschmiedete Erzeugnisse, Eisen oder Stahl; Eisen- und Stahlerzeugnisse Positionen 7201, 7205 und 7206; aus Position 7207; Positionen 7218 und 7224 bis 7229 4 Nicht raffiniertes Kupfer und Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren; raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform; Kupfervorlegierungen; Pulver und Flitter aus Kupfer; Stangen (Stäbe) und Profile; Draht; Bleche und Bänder, mit einer Dicke von mehr als 0,15 mm; Folien und dünne Bänder, (…), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,15 mm oder weniger UnterPositionen 7402 0000, Position 7403, Unterposition 7405 0000 und Positionen 7406 bis 7410 Seite 58 Zollkodex-Anpassungsgesetz („JStG 2015“) Anpassungen zum 01.01.2015 Steuerschuldnerwechsel gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG / Anlage 4 Lfd. Nr. Warenbezeichnung Zolltarif (Kapitel, Position, Unterposition) 5 Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie; Nickel in Rohform; Pulver und Flitter, aus Nickel; Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Nickel; Bleche, Bänder und Folien, aus Nickel Positionen 7501, 7502 und Unterposition 7504 0000, Positionen 7505 und 7506 6 Aluminium in Rohform; Pulver und Flitter, aus Aluminium; Stangen (Stäbe) und Profile aus Aluminium; Draht aus Aluminium; Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm; Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (…) mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger Positionen 7601 und 7603 bis 7607 7 Blei in Rohform; Pulver und Flitter, aus Blei; Bleche, Bänder und Folien, aus Blei Position 7801; und aus Position 7804 Seite 59 Zollkodex-Anpassungsgesetz („JStG 2015“) Anpassungen zum 01.01.2015 Steuerschuldnerwechsel gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG / Anlage 4 Lfd. Nr. Warenbezeichnung Zolltarif (Kapitel, Position, Unterposition) 8 Zink in Rohform; Staub, Pulver und Flitter, aus Zink; Stangen (Stäbe), Profile und Draht aus Zink; Bleche, Bänder und Folien, aus Zink Positionen 7901 und 7903 bis 7905 9 Zinn in Rohform; Stangen (Stäbe), Profile und Draht aus Zinn; Bleche und Bänder, aus Zinn, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm Position 8001, Unterpositionen 8003 00 00 und 8007 00 10 10 Andere unedle Metalle in Rohform oder als Pulver (einschließlich Stangen (Stäbe), Profile, Draht, Bleche, Bänder und Folien), ausgenommen andere Waren daraus und Abfälle und Schrott aus Positionen 8101 bis 8112 11 Cermets in Rohform, ausgenommen Waren daraus und Abfälle und Schrott Unterposition 8113 00 20 Position 8113 Seite 60 Zollkodex-Anpassungsgesetz („JStG 2015“) Fassung ab 01.01.2015 Steuerschuldnerwechsel gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG / Anlage 4 (neu) Lfd. Nr. Warenbezeichnung Zolltarif (Kapitel, Position, Unterposition) 1 Silber, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver; Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder als Halbzeug Positionen 7106 und 7107 2 Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver; Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug Position 7110 und Unterposition 7111 00 00 3 Roheisen oder Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen; Körner und Pulver aus Roheisen oder Spiegeleisen; massive stranggegossene, nur vorgewalzte oder vorgeschmiedete Erzeugnisse Positionen 7201, 7205 und 7206; aus Position 7207; Positionen 7218 und 7224 Seite 61 Zollkodex-Anpassungsgesetz („JStG 2015“) Fassung ab 01.01.2015 Steuerschuldnerwechsel gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG / Anlage 4 (neu) Lfd. Nr. Warenbezeichnung Zolltarif (Kapitel, Position, Unterposition) 4 Positionen 7402, 7403, 7405 Nicht raffiniertes Kupfer und Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren; raffiniertes Kupfer und und 7406 Kupferlegierungen, in Rohform; Kupfervorlegierungen; Pulver und Flitter aus Kupfer 5 Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie; Nickel in Rohform; Pulver und Flitter, aus Nickel Positionen 7501, 7502 und 7504 6 Aluminium in Rohform; Pulver und Flitter, aus Aluminium Positionen 7601 und 7603 7 Blei in Rohform; Pulver und Flitter, aus Blei Position 7801; aus Position 7804 Seite 62 Zollkodex-Anpassungsgesetz („JStG 2015“) Fassung ab 01.01.2015 Steuerschuldnerwechsel gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG / Anlage 4 (neu) Lfd. Nr. Warenbezeichnung Zolltarif (Kapitel, Position, Unterposition) 8 Zink in Rohform; Staub, Pulver und Flitter, aus Zink Positionen 7901 und 7903 9 Zinn in Rohform Position 8001 10 Andere unedle Metalle in Rohform oder als Pulver aus Positionen 8101 bis 8112 11 Cermets in Rohform Unterposition 8113 00 20 Seite 63 Zollkodex-Anpassungsgesetz („JStG 2015“) - Neufassung § 13b UStG Handlungsempfehlung / Unterstützung durch die FIDES Situationsanalyse im Unternehmen Wurden die Änderungen des § 13b UStG im 4. Quartal 2014 berücksichtigt? Wurden die erneuten Änderungen des § 13b UStG ab dem Jahr 2015 berücksichtigt? Seite 64 Steuerschuldnerwechsel gemäß § 13b Abs. 10 UStG Zollkodex-Anpassungsgesetz („JStG 2015“) Steuerschuldnerwechsel gemäß § 13b Abs. 10 UStG • Einführung der Möglichkeit eines Schnellreaktionsmechanismus. • Bundesfinanzministerium kann den Wechsel der Steuerschuldnerschaft gemäß § 13b UStG auf weitere Leistungsgegenstände zeitlich beschränkt erweitern. • Erfolgt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. • Zustimmung der EU-Kommission erforderlich. Seite 66 Umsatzsteuer-Voranmeldungspflicht für Vorratsgesellschaften / Firmenmäntel Zollkodex-Anpassungsgesetz („JStG 2015“) Abgabepflicht gemäß § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG • Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraum (VAZ) ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr. • Bei Jahreszahllast > EUR 7.500 ist der Kalendermonat der VAZ. • Bei Jahreszahllast < EUR 1.000 kann das Finanzamt den Steuerpflichtigen von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen befreien. • In Neugründungsfällen ist immer der Kalendermonat der VAZ. Seite 68 Zollkodex-Anpassungsgesetz („JStG 2015“) Abgabepflicht gemäß § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG • Ab 2015 gilt der Kalendermonat als VAZ auch bei • Vorratsgesellschaften (ab Beginn der Tätigkeit) • Firmenmänteln (ab Übernahme des Firmenmantels) Seite 69 Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung Strafbefreiende Selbstanzeige – Neuregelungen zur Umsatzsteuer Strafbefreiende Selbstanzeige - Neuregelungen zur Umsatzsteuer • Gesetz zur Änderung der AO und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 22.12.2014 • Inkrafttreten: 01.01.2015 Seite 71 Strafbefreiende Selbstanzeige – Neuregelungen zur Umsatzsteuer Strafbefreiende Selbstanzeige - Bisherige Regelung • Straffreiheit (+), wenn zu allen strafrechtlich unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart im vollem Umfang die unrichtigen Angaben korrigiert oder die unterlassenen Angaben nachgeholt wurden. • „Einfache“ Steuerhinterziehung: • „Besonders schwere“ Steuerhinterziehung: 5 Jahre 10 Jahre Seite 72 Strafbefreiende Selbstanzeige – Neuregelungen zur Umsatzsteuer Strafbefreiende Selbstanzeige - Neuregelungen • Straffreiheit (+), wenn zu allen strafrechtlich unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart im vollem Umfang die unrichtigen Angaben korrigiert oder die unterlassenen Angaben nachholt werden, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten 10 Kalenderjahre. Seite 73 Strafbefreiende Selbstanzeige – Neuregelungen zur Umsatzsteuer Strafbefreiende Selbstanzeige - Selbstanzeigezuschlag Zu zahlende Beträge: • Hinterzogene Steuern • Hinterziehungszinsen § 235 AO • Zinsen nach § 233a AO (angerechnet auf Zinsen nach § 235 AO) • Zuschlagsbetrag nach § 398a AO Seite 74 Strafbefreiende Selbstanzeige – Neuregelungen zur Umsatzsteuer Strafbefreiende Selbstanzeige - Selbstanzeigezuschlag Selbstanzeigezuschlagsbetrag nach § 398a AO Hinterziehungsbetrag bisher neu 0 – 25 T€ 0% 0% 25.001 – 50 T€ 0% 10 % 50.001 – 100 T€ 5% 10 % 100.001 – 1.000 T€ 5% 15 % > 1.000 T€ 5% 20 % Seite 75 Strafbefreiende Selbstanzeige – Neuregelungen zur Umsatzsteuer Umsatzsteuernachschau als neuer Sperrgrund • Bisherige Sperrgründe: • Betriebsprüfung (Prüfungsanordnung / Erscheinen des Amtsträgers) • Straf-/ Bußgeldverfahren (Einleitung bekannt gegeben / Erscheinen des Amtsträgers) Seite 76 Strafbefreiende Selbstanzeige – Neuregelungen zur Umsatzsteuer Umsatzsteuernachschau als neuer Sperrgrund • Zusätzlicher Sperrgrund: • USt-Nachschau § 27b UStG (auch LSt-Nachschau, andere Steuer-Nachschauen). • Amtsträger ist erschienen und hat sich ausgewiesen. • Sperrwirkung bis Ende der Nachschau. Seite 77 Strafbefreiende Selbstanzeige – Neuregelungen zur Umsatzsteuer Strafbefreiende Selbstanzeige durch Umsatzsteuervoranmeldungen • Umsatzsteuervoranmeldung als wirksame Teilselbstanzeige. • Korrektur unterjähriger USt-VA • ohne Korrektur der USt-Erklärungen der letzten 10 Jahre • ohne Selbstanzeigezuschlag • ohne dass durch diese Korrektur eine Sperrwirkung für weitere Korrekturen eintritt. • Achtung: Keine Anwendung bei USt-Jahreserklärungen. Seite 78 Offene Fragen Gönnen wir uns eine kurze Pause. Disclaimer • Die zur Verfügung gestellten Informationen können naturgemäß weder allumfassend noch auf die speziellen Bedürfnisse eines bestimmten Einzelfalls zugeschnitten sein. Sie begründen keine Beratung, keine andere Form rechtsverbindlicher Auskünfte oder ein rechtsverbindliches Angebot unsererseits. • Die Präsentation gibt unsere Interpretation der relevanten steuergesetzlichen Bestimmungen, die hierzu ergangene Rechtsprechung sowie die hierzu ergangenen Verlautbarungen der Finanzverwaltung wieder. • Die vorliegende Präsentation beruht auf dem Rechtsstand zum Zeitpunkt des Datums der Präsentation. Im Zeitablauf treten Änderungen bei Steuergesetzen, Verwaltungsanweisungen, der Interpretation dieser Rechtsquellen sowie in der Rechtsprechung ein. Derartige Änderungen können die Gültigkeit der Aussagen dieser Präsentation beeinflussen. • Wir sind nicht verpflichtet, Sie auf Änderungen in der rechtlichen Beurteilung von Themen hinzuweisen, die wir in dieser Präsentation behandelt haben. • Wir übernehmen keine Gewährleistung oder Garantie für Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte dieser Präsentation. Soweit gesetzlich zulässig, übernehmen wir keine Haftung für ein Tun oder Unterlassen, das Sie allein auf Informationen aus dieser Präsentation gestützt haben. Dies gilt auch dann, wenn diese Informationen ungenau oder unrichtig gewesen sein sollten. • Der Vortrag sowie das Handout ersetzen keine Steuerberatung. Bildnachweis Quellen: • http://office.microsoft.com/de-de/images/?CTT=97 • Microsoft Office 2010 Auf den Punkt FIDES Treuhand GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Derk Eilers, LL.M. Partner Steuerberater / Rechtsanwalt [email protected] Birkenstraße 37 28195 Bremen Tel. +49 (421) 3013-248 Fax +49 (421) 3013-397 www.fides-treuhand.de
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