Vortrag Herr Eilers - Fides Treuhandgesellschaft KG

Umsatzsteuer-Update 2015
Hamburg, 16.03.2015
Osnabrück, 17.03.2015
Bremen, 19.03.2015
Ihr Referent – Auch nach der Veranstaltung für Sie da
Derk Eilers, LL.M.
Partner
Steuerberater / Rechtsanwalt
E-Mail: [email protected]
Telefon: +49 (421) 3013 248
Fax:
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Tätigkeitsschwerpunkte:
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Umsatzsteuerrecht
Zollrecht
Strom- und Energiesteuerrecht
Betreuung von Außenprüfungen
Themenüberblick
Kroatien-Steuerrechtsanpassungsgesetz
Zollkodex-Anpassungsgesetz („JStG 2015“)
Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung
Kroatien-Steuerrechtsanpassungsgesetz
Kroatien-Steuerrechtsanpassungsgesetz
Elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer in der EU
Mindestbemessungsgrundlage
Steuersatz Hörbücher
Steuerschuldnerwechsel gemäß § 13b UStG
Ortsverlagerung bei elektronischen
Dienstleistungen an Nichtunternehmer
in der EU
Kroatien-Steuerrechtsanpassungsgesetz
Elektronische Dienstleistungen ab dem 01.01.2015
Leistung an Nichtunternehmer ohne USt-Id-Nr. (B2C) in der EU
• Gesetzliche Neufassung der § 3 Abs. 11a, § 3a Abs. 5, § 13
Abs. 1 Buchst. e, § 16 Abs. 1b, § 18 Abs. 4c, 4e, § 18h und
§ 22 Abs.1 UStG zum 01.10.2014 bzw. 01.01.2015.
• BMF-Schreiben vom 11.12.2014.
Seite 7
Kroatien-Steuerrechtsanpassungsgesetz
Elektronische Dienstleistungen - Katalog
Abschn. 3a.12 Abs. 3 Nr. 1 - 11 UStAE
Bereitstellung von (insbesondere)
•
•
Websites, Webhosting, Fernwartung sowie Software jeglicher Art
•
Fotos, Bildern sowie Texten und Informationen wie E-Books oder
Online-Zeitschriften
•
Datenbanken
•
Musik, Klingeltönen, Filmen, Spielen
•
Fernunterricht
•
Online-Versteigerungen und Internet-Service, z.B. Verkehrs- / Wetterdaten
Seite 8
Kroatien-Steuerrechtsanpassungsgesetz
Elektronische Dienstleistungen bis zum 31.12.2014
Leistung an Unternehmer / juristische Person mit USt-Id-Nr. (B2B)
Bestimmungslandprinzip
Leistung an Nichtunternehmer ohne USt-Id-Nr. (B2C)
Grundsatz: Ursprungslandprinzip
Ausnahme : Leistender und / oder Leistungsempfänger im Drittland
Bestimmungslandprinzip
Seite 9
Kroatien-Steuerrechtsanpassungsgesetz
Elektronische Dienstleistungen ab dem 01.01.2015
Leistung an Unternehmer / juristische Person mit USt-Id-Nr. (B2B)
Leistung an Nichtunternehmer ohne USt-Id-Nr. (B2C)
Bestimmungslandprinzip
Seite 10
Kroatien-Steuerrechtsanpassungsgesetz
Elektronische Dienstleistungen ab dem 01.01.2015
Leistung an Nichtunternehmer ohne USt-Id-Nr. (B2C) in der EU
• Ab 2015 ist keine deutsche Umsatzsteuer mehr in Rechnung zu
stellen.
• Stattdessen Umsatzsteuersatz des jeweiligen EU-Landes.
• Rechnungsanforderungen des jeweiligen EU-Landes sind
maßgeblich.
Seite 11
Kroatien-Steuerrechtsanpassungsgesetz
Elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer in der EU bis zum 31.12.2014
19% USt
19% USt
19% USt
App-Anbieter
19% USt
Seite 12
Kroatien-Steuerrechtsanpassungsgesetz
Elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer in der EU ab dem 01.01.2015
25% USt
20% USt
21% USt
App-Anbieter
23% USt
Seite 13
Kroatien-Steuerrechtsanpassungsgesetz
Elektronische Dienstleistungen ab dem 01.01.2015
Zu klärende Fragen
• Status des Kunden (Unternehmer / Nichtunternehmer)
• Aufenthaltsort des Kunden
• Preisfindung
• Umsatzsteuersatz / Rechnungspflichtangaben
• USt-Erklärung
• Betriebsprüfung
Seite 14
Kroatien-Steuerrechtsanpassungsgesetz
Elektronische Dienstleistungen ab dem 01.01.2015
Leistung an Nichtunternehmer ohne USt-Id-Nr. (B2C) in der EU
• Grundsätzlich Registrierung in den betreffenden EU-Ländern.
• Vereinfachung: sog. MOSS-Verfahren (mini one stop shop).
Seite 15
Kroatien-Steuerrechtsanpassungsgesetz
Elektronische Dienstleistungen ab dem 01.01.2015
Leistung an Nichtunternehmer ohne USt-Id-Nr. (B2C) in der EU
• MOSS-Verfahren (mini one stop shop):
Unternehmer kann die Umsätze in den anderen EU-Ländern
gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern quartalsweise
bis zum 20. Tag nach Quartalsende erklären.
• Vorherige Registrierung erforderlich, um am MOSS-Verfahren
im nächsten Quartal teilnehmen zu können.
Seite 16
Kroatien-Steuerrechtsanpassungsgesetz
Elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer in der EU ab dem 01.01.2015
über Plattformbetreiber - Fiktion einer Leistungskommission § 3 Abs. 11a UStG
25% USt
Internetplattformbetreiber in Irland
B2B
App-Anbieter
21% USt
23% USt
Seite 17
Ortsverlagerung bei elektronischen Dienstleistungen an Nichtunternehmer in der EU
Handlungsempfehlung / Unterstützung durch die FIDES
Situationsanalyse im Unternehmen
Werden entsprechende elektronische Dienstleistungen an
Nichtunternehmer in der EU bereits erbracht oder ist damit
zukünftig zu rechnen?
Wie soll der Erklärungspflicht im EU-Ausland nachgekommen
werden?
Seite 18
Mindestbemessungsgrundlage
Kroatien-Steuerrechtsanpassungsgesetz
Mindestbemessungsgrundlage - § 10 Abs. 5 UStG
•
Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen an nahe stehende
Personen oder das Personal bzw. deren Angehörige hat sich
die Umsatzsteuer bisher nach den Kosten bemessen, soweit
diese das Entgelt überstiegen haben.
•
Ab 31.07.2014 wird die verbilligte Leistung auf das
marktübliche Entgelt begrenzt.
•
Übersteigt das vereinbarte Entgelt aber das marktübliche
Entgelt gilt das vereinbarte Entgelt.
Seite 20
Kroatien-Steuerrechtsanpassungsgesetz
Mindestbemessungsgrundlage - § 10 Abs. 5 UStG
Beispiel: PKW-Händler U verkauft an seinen Vater einen PKW für
netto EUR 10.000 zzgl. 1.900 USt.
Einkaufspreis/Selbstkosten für U waren netto EUR 30.000.
Das marktübliches Entgelt für den PKW beträgt netto EUR 20.000.
Lösung bis 30.07.2014:
•
•
•
USt gemäß § 10 Abs. 1 UStG:
EUR 1.900 (auf EUR 10.000)
USt gemäß § 10 Abs. 4, 5 UStG:
EUR 5.700 (auf EUR 30.000)
Unternehmer U schuldet EUR 5.700 Umsatzsteuer.
Seite 21
Kroatien-Steuerrechtsanpassungsgesetz
Mindestbemessungsgrundlage - § 10 Abs. 5 UStG
Beispiel: PKW-Händler U verkauft an seinen Vater einen PKW für
netto EUR 10.000 zzgl. 1.900 USt.
Einkaufspreis/Selbstkosten für U waren netto EUR 30.000.
Das marktübliches Entgelt für den PKW beträgt netto EUR 20.000.
Lösung ab 31.07.2014:
•
•
•
USt gemäß § 10 Abs. 1 UStG:
EUR 1.900 (auf EUR 10.000)
USt gemäß § 10 Abs. 4, 5 UStG:
EUR 3.800 (auf EUR 20.000)
Unternehmer U schuldet EUR 3.800 Umsatzsteuer.
Seite 22
Ermäßigter Umsatzsteuersatz
auf Hörbücher
Kroatien-Steuerrechtsanpassungsgesetz
Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Hörbücher
•
Neufassung Anlage 2 Nr. 50 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG
BMF-Schreiben vom 01.12.2014.
•
Für Hörbücher gilt ab dem 01.01.2015 ebenso wie für Bücher
der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7%.
•
Dies gilt nicht für Hörzeitungen/-zeitschriften/-spiele.
•
Das Hörbuch muss auf einem körperlichen Gegenstand sein.
•
Hörbuch-Downloads aus dem Internet unterliegen weiterhin
dem Regelsteuersatz von 19%.
Seite 24
Steuerschuldnerwechsel
gemäß § 13b UStG
Kroatien-Steuerrechtsanpassungsgesetz
Steuerschuldnerwechsel gemäß § 13b UStG bei Tablets etc.
Steuerschuldnerwechsel gemäß § 13b UStG bei Bauleistungen
Steuerschuldnerwechsel
gemäß § 13b UStG bei Tablets /
Spielekonsolen
Kroatien-Steuerrechtsanpassungsgesetz
Steuerschuldnerwechsel gemäß § 13b UStG bei Tablets / Spielekonsolen
Lieferung
Lieferant
Mobilfunkgeräte
Integrierte Schaltkreise
Leistungsempfänger
(Unternehmer)
ab 01.10.2014 auch
Tablet-Computer (nicht: Notebooks)
Spielekonsolen
• Wechsel der Steuerschuldnerschaft, wenn das Entgelt pro wirtschaftlichem
Vorgang mind. EUR 5.000 beträgt.
• BMF-Schreiben vom 27.08.2014 und 26.09.2014.
Seite 28
Steuerschuldnerwechsel
gemäß § 13b UStG bei Bauleistungen
Kroatien-Steuerrechtsanpassungsgesetz / § 13b UStG bei Bauleistungen
BMF-Schreiben zu § 13b UStG bei Bauleistungen in den Jahren 2014 / 2015
• BMF-Schreiben vom 05.02.2014
• BMF-Schreiben vom 08.05.2014
• BMF-Schreiben vom 31.07.2014
• BMF-Schreiben vom 26.08.2014
• BMF-Schreiben vom 26.09.2014
• BMF-Schreiben vom 01.10.2014
• BMF-Schreiben vom 04.02.2015
Seite 30
Kroatien-Steuerrechtsanpassungsgesetz / § 13b UStG bei Bauleistungen
Bauleistung
Subunternehmer
Bauleister
Bauleistung
(Generalunternehmer)
§ 13b UStG (+)
Bauherr
§ 13b UStG (-)
• Grundsätzliche Regelung
• Wechsel der Steuerschuldnerschaft, wenn
• Bauleistungen (Werklieferungen und sonstige Leistungen)
• an einen anderen Bauleister erbracht werden.
• Wann ist man Bauleister?
Seite 31
Kroatien-Steuerrechtsanpassungsgesetz / § 13b UStG bei Bauleistungen
Bauleistung
Bauleister
Subunternehmer
(Generalunternehmer)
Bauleistung
Bauherr
§ 13b UStG (+)
Wann ist man Bauleister? -
Differenzierung nach 3 Leistungszeiträumen:
Leistung bis 14.02.2014:
Gesamtausgangsleistung des Bauleisters gilt.
(10%-Grenze / Bescheinigung § 48b EStG)
Leistung vom 15.02.2014
bis 30.09.2014:
Konkrete Verwendung der Eingangs-Bauleistung
beim Bauleister maßgeblich.
Leistung ab dem 01.10.2014: Gesamtausgangsleistung des Bauleisters gilt.
(10%-Grenze / Bescheinigung USt 1 TG)
Seite 32
Kroatien-Steuerrechtsanpassungsgesetz / § 13b UStG bei Bauleistungen
Vordruckmuster Bauleister USt 1 TG ab 01.10.2014
Seite 33
Kroatien-Steuerrechtsanpassungsgesetz / § 13b UStG bei Bauleistungen
Bauleistereigenschaft ab 01.10.2014 - § 13b Abs. 5 S. 2 UStG
• Bauleister muss selbst nachhaltig Bauleistungen erbringen.
• Nachhaltigkeit wird durch USt 1 TG-Bescheinigung des Finanzamts
belegt:
• Maßstab: mindestens 10% der Weltumsätze sind Bauleistungen.
• Gültigkeit: längstens 3 Jahre.
• Widerruf/Rücknahme nur für die Zukunft möglich.
• Noch ist offen, ob Nachhaltigkeit auch ansonsten vorliegen kann.
Seite 34
Kroatien-Steuerrechtsanpassungsgesetz / § 13b UStG bei Bauleistungen
Neue Vertrauensschutzregel - § 13b Abs. 5 Satz 7 UStG
• Bei Zweifeln über die Art der Umsätze beanstandet die Finanzverwaltung die Anwendung des § 13b UStG nicht, auch wenn sich
später herausstellt, dass eigentlich keine Bauleistung gemäß
§ 13b UStG vorlag.
• Dies gilt nur, wenn dadurch keine Steuerausfälle entstehen.
• Dies gilt nicht bei Zweifeln an der Bauleistereigenschaft.
Seite 35
Kroatien-Steuerrechtsanpassungsgesetz / § 13b UStG bei Bauleistungen
Bauleistungen ab 01.10.2014
• Bauleistungen an Bauleister fallen auch unter § 13b UStG, wenn
die Leistungen für den nichtunternehmerischen Bereich bestimmt
sind.
• Bauleistungen an ausschließliche Bauträger (ohne USt 1 TGBescheinigung) fallen nicht mehr unter § 13b UStG.
Seite 36
Kroatien-Steuerrechtsanpassungsgesetz / § 13b UStG bei Bauleistungen
100
Grundstückslieferung
Bauleistung
Subunternehmer
Bauherr
Bauträger
§ 13b UStG (+)
umsatzsteuerfrei
19
(§ 13b USt)
Finanzamt
Bisherige Behandlung
gemäß Finanzverwaltung
Seite 37
Kroatien-Steuerrechtsanpassungsgesetz / § 13b UStG bei Bauleistungen
100
Grundstückslieferung
Bauleistung
Subunternehmer
Bauherr
Bauträger
§ 13b UStG (-)
19
(§ 13b USt)
umsatzsteuerfrei
Rückforderung 19
(§ 13b USt)
+ ggf. Zinsen
Finanzamt
Korrektur mit
Vertrauensschutz
gemäß § 176 AO für
Subunternehmer
Seite 38
Kroatien-Steuerrechtsanpassungsgesetz / § 13b UStG bei Bauleistungen
100 + 19 USt
Grundstückslieferung
Bauleistung
Subunternehmer
Bauherr
Bauträger
§ 13b UStG (-)
19
(§ 13b USt)
umsatzsteuerfrei
Rückforderung 19
(§ 13b USt)
+ ggf. Zinsen
Nachzahlung 19 USt
Abtretung des o. g.
Nachforderungsanspruchs
wirkt ggfs. an Zahlung statt.
Finanzamt
Korrektur ohne
Vertrauensschutz für
Subunternehmer
(§ 27 Abs. 19 UStG)
Seite 39
Kroatien-Steuerrechtsanpassungsgesetz / § 13b UStG bei Bauleistungen
Voraussetzungen der Abtretungswirkung des § 27 Abs. 19 S. 4 UStG
1. Subunternehmer stellt dem Bauträger eine Rechnung mit offen
ausgewiesener Umsatzsteuer aus.
2. Die Abtretung an das Finanzamt bleibt wirksam.
3. Dem Bauträger wird die Abtretung unverzüglich angezeigt.
4. Der Subunternehmer kommt seinen Mitwirkungspflichten nach.
Seite 40
Kroatien-Steuerrechtsanpassungsgesetz / § 13b UStG bei Bauleistungen
Handlungsempfehlung / Unterstützung durch die FIDES
Situationsanalyse im Unternehmen
Wurden in der Vergangenheit Bauleistungen an Bauträger
erbracht oder Bauleistungen als Bauträger empfangen?
Wurden bei Abschlagsrechnungen und Schlussrechnungen
die unterschiedlichen Zeiträume im Jahr 2014 beachtet?
Seite 41
Steuerschuldnerwechsel
gemäß § 13b UStG bei der Lieferung von
Edel- und unedlen
Metallen
Kroatien-Steuerrechtsanpassungsgesetz
Steuerschuldnerwechsel gemäß § 13b UStG bei der Lieferung von Edelund unedlen Metallen
• § 13b Abs. 2 Nr. 11 i. V. m. Anlage 4 UStG wurde zum 01.10.2014
neu eingeführt.
• Bei der Lieferung der in Anlage 4 benannten Gegenstände erfolgte
ab dann ein Wechsel der Steuerschuldnerschaft auf den
Leistungsempfänger.
• Ab dem 01.01.2015 wurde Anlage 4 erheblich angepasst.
• Die nachfolgende Fassung gilt somit nur für Lieferungen zwischen
dem 01.10.2014 und dem 31.12.2014.
• Nichtbeanstandungsregelungen bis 30.06.2015 sind zu beachten
(vgl. BMF-Schreiben vom 05.12.2014 und 22.01.2015).
Seite 43
Kroatien-Steuerrechtsanpassungsgesetz
Geltungsdauer 01.10.-31.12.2014
Steuerschuldnerwechsel gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG / Anlage 4 (alt)
Lfd.
Nr.
Warenbezeichnung
Zolltarif (Kapitel, Position,
Unterposition)
1
Selen
Unterposition 2804 90 00
2
Silber, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver;
Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in
Rohform oder als Halbzeug
Positionen 7106 und 7107
3
Gold, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver,
zu nicht monetären Zwecken; Goldplattierungen
auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform
oder als Halbzeug
Unterpositionen 7108 11 00,
7108 12 00 und 7108 13 und
Unterposition 7109 00 00
4
Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver;
Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf
Silber oder auf Gold, in Rohform oder als
Halbzeug
Position 7110 und
Unterposition 7111 00 00
Seite 44
Kroatien-Steuerrechtsanpassungsgesetz
Geltungsdauer 01.10.-31.12.2014
Steuerschuldnerwechsel gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG / Anlage 4 (alt)
Lfd.
Nr.
Warenbezeichnung
Zolltarif (Kapitel, Position,
Unterposition)
5
Roheisen oder Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken
oder anderen Rohformen; Körner und Pulver aus
Roheisen oder Spiegeleisen, Eisen oder Stahl;
Eisen- und Stahlerzeugnisse
Positionen 7201, 7205, 7206
bis 7229
6
Nicht raffiniertes Kupfer und Kupferanoden zum
elektrolytischen Raffinieren; raffiniertes Kupfer und
Kupferlegierungen, in Rohform;
Kupfervorlegierungen; Pulver und Flitter aus
Kupfer; Stangen (Stäbe) und Profile aus Kupfer;
Draht aus Kupfer; Bleche und Bänder, aus Kupfer,
mit einer Dicke von mehr als 0,15 mm; Folien und
dünne Bänder, aus Kupfer (…), mit einer Dicke
(ohne Unterlage) von 0,15 mm oder weniger
Unterposition 7402 00 00,
Position 7403, Unterposition
7405 00 00 und Positionen
7406 bis 7410
Seite 45
Kroatien-Steuerrechtsanpassungsgesetz
Geltungsdauer 01.10.-31.12.2014
Steuerschuldnerwechsel gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG / Anlage 4 (alt)
Lfd.
Nr.
Warenbezeichnung
Zolltarif (Kapitel, Position,
Unterposition)
7
Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere
Positionen 7501, 7502,
Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie; Nickel Unterposition 7504 00 00,
in Rohform; Pulver und Flitter, aus Nickel; Stangen Positionen 7505 und 7506
(Stäbe), Profile und Draht, aus Nickel; Bleche,
Bänder und Folien, aus Nickel
8
Aluminium in Rohform; Pulver und Flitter, aus
Aluminium; Stangen (Stäbe) und Profile aus
Aluminium; Draht aus Aluminium; Bleche und
Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr
als 0,2 mm; Folien und dünne Bänder, aus
Aluminium (…) mit einer Dicke (ohne Unterlage)
von 0,2 mm oder weniger
Positionen 7601 und 7603
bis 7607
9
Blei in Rohform; Pulver und Flitter, aus Blei;
Bleche, Bänder und Folien, aus Blei
Position 7801 und 7804
Seite 46
Kroatien-Steuerrechtsanpassungsgesetz
Geltungsdauer 01.10.-31.12.2014
Steuerschuldnerwechsel gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG / Anlage 4 (alt)
Lfd.
Nr.
Warenbezeichnung
Zolltarif (Kapitel, Position,
Unterposition)
10
Zink in Rohform; Staub, Pulver und Flitter, aus
Zink; Stangen (Stäbe), Profile und Draht aus Zink;
Bleche, Bänder und Folien, aus Zink
Positionen 7901 und 7903 bis
7905
11
Zinn in Rohform; Stangen (Stäbe), Profile und
Draht aus Zinn; Bleche und Bänder, aus Zinn, mit
einer Dicke von mehr als 0,2 mm
Position 8001,
Unterpositionen 8003 00 00
und 8007 00 10
12
Andere unedle Metalle (einschließlich Stangen
aus Positionen 8101 bis 8112
(Stäbe), Profile, Draht, Bleche, Bänder und Folien),
ausgenommen andere Waren daraus und Abfälle
und Schrott
13
Cermets, ausgenommen Waren daraus und Abfälle Position 8113
und Schrott
Seite 47
Zollkodex-Anpassungsgesetz („JStG 2015“)
Zollkodex-Anpassungsgesetz („JStG 2015“)
Steuerschuldnerwechsel gemäß § 13b UStG bei
Metalllieferungen
Steuerschuldnerwechsel gemäß § 13b Abs. 10 UStG
Einführung eines Schnellreaktionsmechanismus
Voranmeldungspflicht für Vorratsgesellschaften /
Firmenmäntel
Zollkodex-Anpassungsgesetz („JStG 2015“)
Ortsregelung gemäß § 3a Abs. 4 Nr. 6a UStG
• Leistungsort für Bank- und Finanzumsätze an Nichtunternehmer im
Drittland ist deren Wohnsitz / Sitz.
• Bisher galt dies nur für steuerfreie Umsätze.
• Ab 01.01.2015 gilt dies auch für steuerpflichtige Umsätze.
Seite 50
Zollkodex-Anpassungsgesetz („JStG 2015“)
Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 14 b) hh) UStG
• Steuerbefreiung für nichtärztliche Dialyseleistungen.
• Bisher waren diese Leistungen nur umsatzsteuerfrei, wenn sie im
Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erfolgten.
• Die Steuerbefreiung gilt nunmehr auch für nichtärztliche
Dialyseleistungen außerhalb vertragsärztlicher Versorgung, wenn
ein Vertrag gemäß § 126 Abs. 3 i. V. m. § 127 SGB V geschlossen
wurde.
Seite 51
Zollkodex-Anpassungsgesetz („JStG 2015“)
Steuerschuldnerwechsel gemäß § 13b Abs. 5 S. 3 UStG
• Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (LE) bei der
Lieferung von Erdgas gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 5b UStG.
• Übergang der Steuerschuld auf den LE ab 2015 nur, wenn dieser
Wiederverkäufer von Erdgas gemäß § 3g UStG ist. Danach muss
die Lieferung von Erdgas die Haupttätigkeit des LE und der eigene
Verbrauch von untergeordneter Bedeutung sein.
• Bisher laut Gesetz nur Lieferung von Erdgas beim LE überhaupt
erforderlich. Der UStAE schränkte den Anwendungskreis aber
bereits ein.
Seite 52
Steuerschuldnerwechsel
gemäß § 13b UStG bei der Lieferung von
Metallen
Zollkodex-Anpassungsgesetz („JStG 2015“)
Steuerschuldnerwechsel gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG / Anlage 4
Lieferung
Lieferant
Gegenstände
gemäß Anlage 4
Leistungsempfänger
(Unternehmer)
• Eingeführt zum 01.10.2014.
• Neufassung der Anlage 4 zum 01.01.2015.
• Ab 01.01.2015: Wechsel der Steuerschuldnerschaft nur,
wenn das Entgelt pro wirtschaftlichem Vorgang mind. EUR 5.000 beträgt.
• Nichtbeanstandungsregelungen bis 30.06.2015 sind zu beachten
(vgl. BMF-Schreiben vom 05.12.2014 und 22.01.2015).
Seite 54
Zollkodex-Anpassungsgesetz („JStG 2015“)
Steuerschuldnerwechsel gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG / Anlage 4
• Beispielsfall:
Der selbständige Steuerberater E geht in den Supermarkt und
kauft eine Rolle Alufolie für seine private Grillfeier.
• Umsatzsteuerliche Behandlung:
Kauf bis zum 30.09.2014:
Rechnung mit 19% USt-Ausweis
Kauf zw. 01.10. und 31.12.2014: Nettorechnung (§ 13b UStG)
Kauf ab dem 01.01.2015:
Rechnung mit 19% USt-Ausweis
Seite 55
Zollkodex-Anpassungsgesetz („JStG 2015“)
Steuerschuldnerwechsel gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG / Anlage 4
• Einführung einer Entgeltschwelle.
• Steuerschuldnerwechsel ab 01.01.2015 nur noch, wenn die
Summe der Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs
mindestens EUR 5.000 beträgt.
• Nachträgliche Entgeltminderungen bleiben unberücksichtigt.
• Problem: Was ist ein wirtschaftlicher Vorgang?
Seite 56
Zollkodex-Anpassungsgesetz („JStG 2015“)
Anpassungen zum 01.01.2015
Steuerschuldnerwechsel gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG / Anlage 4
Lfd.
Nr.
1
2
Warenbezeichnung
Zolltarif (Kapitel, Position,
Unterposition)
Selen
Unterposition 2804 90 00
Silber, in Rohform oder als Halbzeug oder
Pulver; Silberplattierungen auf unedlen
Metallen, in Rohform oder als Halbzeug
Positionen 7106 und 7107
Gold, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver,
zu nicht monetären Zwecken; Goldplattierungen
auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform
oder als Halbzeug
Unterpositionen 7108 11 00,
7108 12 00 und 7108 13 und
Unterposition 7109 00 00
Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder
Pulver; Platinplattierungen auf unedlen
Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform
oder als Halbzeug
Position 7110 und
Unterposition 7111 00 00
Seite 57
Zollkodex-Anpassungsgesetz („JStG 2015“)
Anpassungen zum 01.01.2015
Steuerschuldnerwechsel gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG / Anlage 4
Lfd.
Nr.
Warenbezeichnung
Zolltarif (Kapitel, Position,
Unterposition)
3
Roheisen oder Spiegeleisen, in Masseln,
Blöcken oder anderen Rohformen; Körner und
Pulver aus Roheisen oder Spiegeleisen;
massive stranggegossene, nur vorgewalzte
oder vorgeschmiedete Erzeugnisse, Eisen oder
Stahl; Eisen- und Stahlerzeugnisse
Positionen 7201, 7205 und
7206; aus Position 7207;
Positionen 7218 und 7224
bis 7229
4
Nicht raffiniertes Kupfer und Kupferanoden
zum elektrolytischen Raffinieren; raffiniertes
Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform;
Kupfervorlegierungen; Pulver und Flitter aus
Kupfer; Stangen (Stäbe) und Profile; Draht;
Bleche und Bänder, mit einer Dicke von mehr als
0,15 mm; Folien und dünne Bänder, (…), mit einer
Dicke (ohne Unterlage) von 0,15 mm oder weniger
UnterPositionen 7402 0000,
Position 7403, Unterposition
7405 0000 und Positionen
7406 bis 7410
Seite 58
Zollkodex-Anpassungsgesetz („JStG 2015“)
Anpassungen zum 01.01.2015
Steuerschuldnerwechsel gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG / Anlage 4
Lfd.
Nr.
Warenbezeichnung
Zolltarif (Kapitel, Position,
Unterposition)
5
Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere
Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie;
Nickel in Rohform; Pulver und Flitter, aus
Nickel; Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus
Nickel; Bleche, Bänder und Folien, aus Nickel
Positionen 7501, 7502 und
Unterposition 7504 0000,
Positionen 7505 und 7506
6
Aluminium in Rohform; Pulver und Flitter, aus
Aluminium; Stangen (Stäbe) und Profile aus
Aluminium; Draht aus Aluminium; Bleche und
Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr
als 0,2 mm; Folien und dünne Bänder, aus
Aluminium (…) mit einer Dicke (ohne Unterlage)
von 0,2 mm oder weniger
Positionen 7601 und 7603
bis 7607
7
Blei in Rohform; Pulver und Flitter, aus Blei;
Bleche, Bänder und Folien, aus Blei
Position 7801; und aus
Position 7804
Seite 59
Zollkodex-Anpassungsgesetz („JStG 2015“)
Anpassungen zum 01.01.2015
Steuerschuldnerwechsel gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG / Anlage 4
Lfd.
Nr.
Warenbezeichnung
Zolltarif (Kapitel, Position,
Unterposition)
8
Zink in Rohform; Staub, Pulver und Flitter, aus
Zink; Stangen (Stäbe), Profile und Draht aus Zink;
Bleche, Bänder und Folien, aus Zink
Positionen 7901 und 7903
bis 7905
9
Zinn in Rohform; Stangen (Stäbe), Profile und
Draht aus Zinn; Bleche und Bänder, aus Zinn, mit
einer Dicke von mehr als 0,2 mm
Position 8001,
Unterpositionen 8003 00 00
und 8007 00 10
10
Andere unedle Metalle in Rohform oder als
Pulver (einschließlich Stangen (Stäbe), Profile,
Draht, Bleche, Bänder und Folien), ausgenommen
andere Waren daraus und Abfälle und Schrott
aus Positionen 8101 bis
8112
11
Cermets in Rohform, ausgenommen Waren
daraus und Abfälle und Schrott
Unterposition 8113 00 20
Position 8113
Seite 60
Zollkodex-Anpassungsgesetz („JStG 2015“)
Fassung ab 01.01.2015
Steuerschuldnerwechsel gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG / Anlage 4 (neu)
Lfd.
Nr.
Warenbezeichnung
Zolltarif (Kapitel, Position,
Unterposition)
1
Silber, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver;
Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in
Rohform oder als Halbzeug
Positionen 7106 und 7107
2
Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver;
Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf
Silber oder auf Gold, in Rohform oder als
Halbzeug
Position 7110 und
Unterposition 7111 00 00
3
Roheisen oder Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken
oder anderen Rohformen; Körner und Pulver aus
Roheisen oder Spiegeleisen; massive
stranggegossene, nur vorgewalzte oder
vorgeschmiedete Erzeugnisse
Positionen 7201, 7205 und
7206; aus Position 7207;
Positionen 7218 und 7224
Seite 61
Zollkodex-Anpassungsgesetz („JStG 2015“)
Fassung ab 01.01.2015
Steuerschuldnerwechsel gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG / Anlage 4 (neu)
Lfd.
Nr.
Warenbezeichnung
Zolltarif (Kapitel, Position,
Unterposition)
4
Positionen 7402, 7403, 7405
Nicht raffiniertes Kupfer und Kupferanoden zum
elektrolytischen Raffinieren; raffiniertes Kupfer und und 7406
Kupferlegierungen, in Rohform;
Kupfervorlegierungen; Pulver und Flitter aus
Kupfer
5
Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere
Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie;
Nickel in Rohform; Pulver und Flitter, aus Nickel
Positionen 7501, 7502 und
7504
6
Aluminium in Rohform; Pulver und Flitter, aus
Aluminium
Positionen 7601 und 7603
7
Blei in Rohform; Pulver und Flitter, aus Blei
Position 7801; aus Position
7804
Seite 62
Zollkodex-Anpassungsgesetz („JStG 2015“)
Fassung ab 01.01.2015
Steuerschuldnerwechsel gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG / Anlage 4 (neu)
Lfd.
Nr.
Warenbezeichnung
Zolltarif (Kapitel, Position,
Unterposition)
8
Zink in Rohform; Staub, Pulver und Flitter, aus Zink Positionen 7901 und 7903
9
Zinn in Rohform
Position 8001
10
Andere unedle Metalle in Rohform oder als Pulver
aus Positionen 8101 bis 8112
11
Cermets in Rohform
Unterposition 8113 00 20
Seite 63
Zollkodex-Anpassungsgesetz („JStG 2015“) - Neufassung § 13b UStG
Handlungsempfehlung / Unterstützung durch die FIDES
Situationsanalyse im Unternehmen
Wurden die Änderungen des § 13b UStG im 4. Quartal 2014
berücksichtigt?
Wurden die erneuten Änderungen des § 13b UStG ab dem Jahr
2015 berücksichtigt?
Seite 64
Steuerschuldnerwechsel
gemäß § 13b Abs. 10 UStG
Zollkodex-Anpassungsgesetz („JStG 2015“)
Steuerschuldnerwechsel gemäß § 13b Abs. 10 UStG
• Einführung der Möglichkeit eines Schnellreaktionsmechanismus.
• Bundesfinanzministerium kann den Wechsel der
Steuerschuldnerschaft gemäß § 13b UStG auf weitere
Leistungsgegenstände zeitlich beschränkt erweitern.
• Erfolgt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.
• Zustimmung der EU-Kommission erforderlich.
Seite 66
Umsatzsteuer-Voranmeldungspflicht für
Vorratsgesellschaften / Firmenmäntel
Zollkodex-Anpassungsgesetz („JStG 2015“)
Abgabepflicht gemäß § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG
• Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraum (VAZ) ist grundsätzlich das
Kalendervierteljahr.
• Bei Jahreszahllast > EUR 7.500 ist der Kalendermonat der VAZ.
• Bei Jahreszahllast < EUR 1.000 kann das Finanzamt den
Steuerpflichtigen von der Verpflichtung zur Abgabe von
Voranmeldungen befreien.
• In Neugründungsfällen ist immer der Kalendermonat der VAZ.
Seite 68
Zollkodex-Anpassungsgesetz („JStG 2015“)
Abgabepflicht gemäß § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG
• Ab 2015 gilt der Kalendermonat als VAZ auch bei
• Vorratsgesellschaften
(ab Beginn der Tätigkeit)
• Firmenmänteln
(ab Übernahme des Firmenmantels)
Seite 69
Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung
Strafbefreiende Selbstanzeige – Neuregelungen zur Umsatzsteuer
Strafbefreiende Selbstanzeige - Neuregelungen zur Umsatzsteuer
• Gesetz zur Änderung der AO und des Einführungsgesetzes zur
Abgabenordnung vom 22.12.2014
• Inkrafttreten: 01.01.2015
Seite 71
Strafbefreiende Selbstanzeige – Neuregelungen zur Umsatzsteuer
Strafbefreiende Selbstanzeige - Bisherige Regelung
• Straffreiheit (+),
wenn zu allen strafrechtlich unverjährten
Steuerstraftaten einer Steuerart im vollem
Umfang die unrichtigen Angaben korrigiert
oder die unterlassenen Angaben
nachgeholt wurden.
• „Einfache“ Steuerhinterziehung:
• „Besonders schwere“ Steuerhinterziehung:
5 Jahre
10 Jahre
Seite 72
Strafbefreiende Selbstanzeige – Neuregelungen zur Umsatzsteuer
Strafbefreiende Selbstanzeige - Neuregelungen
• Straffreiheit (+),
wenn zu allen strafrechtlich unverjährten
Steuerstraftaten einer Steuerart im vollem
Umfang die unrichtigen Angaben korrigiert
oder die unterlassenen Angaben
nachholt werden,
mindestens aber zu allen Steuerstraftaten
einer Steuerart innerhalb der letzten
10 Kalenderjahre.
Seite 73
Strafbefreiende Selbstanzeige – Neuregelungen zur Umsatzsteuer
Strafbefreiende Selbstanzeige - Selbstanzeigezuschlag
Zu zahlende Beträge:
• Hinterzogene Steuern
• Hinterziehungszinsen § 235 AO
• Zinsen nach § 233a AO (angerechnet auf Zinsen nach § 235 AO)
• Zuschlagsbetrag nach § 398a AO
Seite 74
Strafbefreiende Selbstanzeige – Neuregelungen zur Umsatzsteuer
Strafbefreiende Selbstanzeige - Selbstanzeigezuschlag
Selbstanzeigezuschlagsbetrag nach § 398a AO
Hinterziehungsbetrag
bisher
neu
0 – 25 T€
0%
0%
25.001 – 50 T€
0%
10 %
50.001 – 100 T€
5%
10 %
100.001 – 1.000 T€
5%
15 %
> 1.000 T€
5%
20 %
Seite 75
Strafbefreiende Selbstanzeige – Neuregelungen zur Umsatzsteuer
Umsatzsteuernachschau als neuer Sperrgrund
• Bisherige Sperrgründe:
• Betriebsprüfung
(Prüfungsanordnung / Erscheinen des Amtsträgers)
• Straf-/ Bußgeldverfahren
(Einleitung bekannt gegeben / Erscheinen des Amtsträgers)
Seite 76
Strafbefreiende Selbstanzeige – Neuregelungen zur Umsatzsteuer
Umsatzsteuernachschau als neuer Sperrgrund
• Zusätzlicher Sperrgrund:
• USt-Nachschau § 27b UStG
(auch LSt-Nachschau, andere Steuer-Nachschauen).
• Amtsträger ist erschienen und hat sich ausgewiesen.
• Sperrwirkung bis Ende der Nachschau.
Seite 77
Strafbefreiende Selbstanzeige – Neuregelungen zur Umsatzsteuer
Strafbefreiende Selbstanzeige durch Umsatzsteuervoranmeldungen
• Umsatzsteuervoranmeldung als wirksame Teilselbstanzeige.
• Korrektur unterjähriger USt-VA
• ohne Korrektur der USt-Erklärungen der letzten 10 Jahre
• ohne Selbstanzeigezuschlag
• ohne dass durch diese Korrektur eine Sperrwirkung für weitere
Korrekturen eintritt.
• Achtung: Keine Anwendung bei USt-Jahreserklärungen.
Seite 78
Offene Fragen
Gönnen wir uns eine
kurze Pause.
Disclaimer
• Die zur Verfügung gestellten Informationen können naturgemäß weder allumfassend noch auf die
speziellen Bedürfnisse eines bestimmten Einzelfalls zugeschnitten sein. Sie begründen keine
Beratung, keine andere Form rechtsverbindlicher Auskünfte oder ein rechtsverbindliches Angebot
unsererseits.
• Die Präsentation gibt unsere Interpretation der relevanten steuergesetzlichen Bestimmungen, die
hierzu ergangene Rechtsprechung sowie die hierzu ergangenen Verlautbarungen der
Finanzverwaltung wieder.
• Die vorliegende Präsentation beruht auf dem Rechtsstand zum Zeitpunkt des Datums der
Präsentation. Im Zeitablauf treten Änderungen bei Steuergesetzen, Verwaltungsanweisungen, der
Interpretation dieser Rechtsquellen sowie in der Rechtsprechung ein. Derartige Änderungen können
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