Steuerrecht, Abderhalden

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Das Steuerrecht
Steuer
Die Gemeinden, Kantone und der Bund benötigen zur Erfüllung ihrer vielfältigen
Aufgaben Geld. Dieses Finanzbedürfnis wird durch die Steuer gedeckt. Der Steuerzahler
hat grundsätzlich kein Anrecht auf eine Gegenleistung.
Steuerhoheit
Die Instanzen Gemeinde, Kanton und Bund besitzen die Steuerhoheit, da Sie das Recht
zum Einzug von Steuern haben. Der Kanton besitzt aber als einzige Einrichtung die
direkte Steuerhoheit.
Direkte Steuer
Diese Steuern nehmen Rücksicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Einzelnen
und richten sich nach Einkommen und Vermögen bei natürlichen Personen und bei
juristischen Personen nach Gewinn und Kapital. Der Prozentsatz dieser Steuern ist meist
progressiv, das heisst je höher die zu versteuernde Summe, je höher der Prozentsatz.
Die Verrechnungssteuer und der Wehrpflichtersatz gehören auch in diese Kategorie.
Indirekte Steuer
Diese Steuern sind für jede rechtliche Person gleich.
Bundessteuer
Direkte Bundessteuer
- Bei juristischen Personen auf Gewinn und Kapital
- Bei natürlichen Personen auf das Einkommen
Verrechnungssteuer
Auf Kapitalerträge
Stempelabgabe
- Auf die Ausgabe von Wertschriften
- Auf den Handel mit Effekten
- Auf Versicherungsprämien
Wehrpflichtersatz
Mehrwertsteuer
- Auf den Konsum von Gütern und Dienstleistungen
Tabaksteuer
Biersteuer
Mineralölsteuer
Automobilsteuer
Steuer auf Spirituosen
Zölle und Zollzuschläge
- Bei Einfuhr von Waren aus dem Ausland
Kantons- (=Staatssteuer) und Gemeindesteuer
Das Kantonsrecht bestimmt, was von Kanton zu Kanton unterschiedlich sein kann,
welche Instanz die folgenden Steuern einzieht.
- Direkte Kantons- und Gemeindesteuer - Bei juristischen Personen auf Gewinn und
Kapital
- Bei natürlichen Personen auf das Einkommen
und
Vermögen
- Kopf-, Personal- oder Haushaltungssteuer
- Gewinn- und Kapitalsteuer
- Erbschafts- und Schenkungssteuer
- Grundstückgewinnsteuer und
- Beim Verkauf von Liegenschaften
Handänderungssteuer
- Lotteriegewinnsteuer
- Liegenschaftssteuer
- Auf Grundstücke
- Motorfahrzeugsteuer
- Hundesteuer
- Vergnügungssteuer
- Stempelsteuer
- Wasserwerksteuer
- Reklameplakatsteuer
- Beherbergungsabgabe/Kurtaxe
Einkommens- und Vermögenssteuer
Diese Steuer entrichten alle natürlichen Personen. Sie gilt als direkte Steuer und hat wie
erwähnt meist einen progressiven Prozentsatz.
Gewinn- und Kapitalsteuer
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Diese Steuern entrichten nur juristische Personen. Sie gilt ebenfalls als direkte Steuer
und kann auch nach einem progressiven Prozentsatz verrechnet werden.
Steuerpflicht
Steuerpflichtig sind alle natürlichen und juristischen Personen. Für natürliche Personen
beginnt die Steuerpflicht mit dem Erreichen der Mündigkeit. Obwohl dies von Kanton
variieren kann. In manchen Kantonen beginnt die Steuerpflicht mit dem Beginn des
Kalenderjahres in dem die Person 18 Jahre alt wird. In anderen Kanton jedoch erst nach
Verlauf dieses Jahres. Das Vermögen und Einkommen von Ehepartner und Kinder werden
in der Regel nicht selbständig besteuert. Obwohl es auch hier Kantone gibt die Kindern,
welche schon vor der eigentlichen Steuerpflicht ein Steuerformular aushändigen, wenn
Sie
Erwerbseinkommen
haben.
Bei
Personengesellschaften,
wie
z.B.
die
Kollektivgesellschaft, die keine juristischen Personen sind, werden die Beiträge über die
Steuererklärung der teilhabenden natürlichen Personen abgezogen.
Steuererklärung
Dieses Formular dient den Steuerpflichtigen zur Angabe des Einkommen und Vermögens
bzw. des Gewinns und Kapitals. Dieses Formular muss meist jedes Jahr ausgestellt
werden. Die Steuerverwaltung schätzt die notwendigen Werte zur Berechnung der
Steuer, wenn die Steuererklärung nicht eingereicht wird selbst.
Wegleitung
Die Wegleitung soll dem Steuerpflichtigen helfen das Formular zur Steuererklärung
korrekt ausfüllen zu können.
Bruttoeinkommen
Erwerbseinkommen
plus
- Nebeneinkünfte (Lohn aus Nebenerwerbstätigkeit)
plus
- Ersatzeinkünfte (AHV-Renten, Pensionen, usw.)
plus
- Vermögenseinkünfte (Zinsen, Dividenden, usw.)
Erwerbseinkommen
Der Nettolohn der Haupterwerbstätigkeit bei Unselbständigerwerbenden und bei
Selbständigerwerbenden das Einkommen aus deren Arbeit.
Reineinkommen
Bruttoeinkommen abzüglich der allgemeinen Abzügen.
Steuerbares Einkommen
Reineinkommen abzüglich der Sozialabzüge
Lohnausweis
Dieser Ausweis erhält der unselbständige Steuerpflichtige vom Arbeitgeber in der Regel
ohne besondere Aufforderung. Selbständigerwerbende, welche keinen Ausweis in diesem
Sinne besitzen, müssen Ihre Einnahmen, Ausgaben und das Vermögen anderweitig
belegen können (z.B. mittels Bilanz und Erfolgsrechnung).
Allgemeine Abzüge
Folgende Posten zählen zu den allgemeinen Abzügen.
- Berufsauslagen Unselbständigerwerbender (Berufswerkzeuge, Kleiderverschleiss, Fahrtkosten, usw.)
- Gewinnungskosten Selbständigerwerbender (Zur Erzielung des Umsatzes notweniger
Aufwand.)
- Schuldzinsen (Bezahlte Zinsen für Kredite)
- Aufwendungen für die Vermögensverwaltung (Depot- oder Schrankfachgebühren bei
Banken, usw.)
Sozialabzüge
Folgendes gehört in die Sparte Sozialabzüge:
- Abzug für Alleinstehende oder Verheiratete
- Abzug für Kinder
- Abzug für Rentner
Rückerstattungsantrag
Dieser Antrag liegt der Steuererklärung bei. Zum einen dient dieses Formular zur
Erfassung aller Vermögensteile (Konten, Obligationen, Wertschriften, Aktien, usw.) und
deren Erträge. Zu dem dient dieses Formular als Antrag zur Rückerstattung der
Verrechnungssteuer, welche nur auf dieses Formular und nicht automatisch rückerstattet
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wird. Als Bestätigung der Vermögensteile muss zu jedem einzelnen eine Bescheinigung
beigelegt werden.
Bruttovermögen
Unbewegliches Vermögen (Liegenschaften)
plus
Bewegliches Vermögen ( Bankkonten, Wertschriften, Rückkaufwert bei
Lebensversicherungen, Motorfahrzeuge, übrige Vermögensobjekte)
Reinvermögen
Bruttovermögen abzüglich der Schulden
Î Hypothekarschulden
Î Übrige Schulden (Kredite, Darlehen)
Steuerbares Vermögen
Reinvermögen abzüglich der Sozialabzüge
Î Persönlicher Abzug für Alleinstehende oder Verheiratete
Î Kinderabzug
Î Übrige Sozialabzüge
Rückkaufwert von Lebensversicherungen
Risikoversicherung
Diese Versicherung erbringt nur Leistung, wenn der Versicherte während der Vertragszeit
stirbt.
Gemischte Versicherung
Hier wird die abgeschlossene Summe entweder bei Todesfall oder nach Ablauf der
Vertragszeit ausbezahlt. Die Prämie ist dadurch um einiges höher, da auch ein
Sparbeitrag enthalten ist. Diese Versicherung besitzt einen sogenannten Rückkaufswert.
Daher muss diese Versicherung in der Steuererklärung unter Rückkauffähige
Lebensversicherungen angegeben werden. Der einzutragende Wert berechnet man
mittels der Tabelle, welche in der Wegleitung zu finden ist und sich nach Höhe und Dauer
der Versicherung richtet.
Anerkannte gebundene Selbstvorsorge
Die Prämien einer solchen Versicherung, welche zur Säule 3a gehört, können bis zum
bestimmten Höchstbetrag abgezogen werden. Zusätzlich wird auch der Rückkaufswert
dieser Versicherung nicht besteuert wobei bei der Auszahlung eine reduzierte Steuer zum
Einsatz kommt.
Steuerveranlagung
Die Veranlagung der Steuer
Veranlagung
Den Zeitraum für welchen die eingereichte Steuererklärung gültig ist.
Bemessungsperiode
Während dieser Zeit wurde das der Steuerrechnung zu Grunde liegende Einkommen
erzielt.
Gegenwartsbemessung
Bei dieser Bemessung muss jährlich eine Steuererklärung ausgefüllt werden. So wird
nach dem Ende der Bemessungsperiode, meist ein Jahr, das Steuerformular versandt,
welches sich auf die vergangene Periode bezieht. Während der Bemessungsperiode wird
eine provisorische und nach ein Einreichung der betreffenden Steuererklärung eine
definitive Rechnung erstellt.
Steuersatz
Der Massstab bestehend aus Prozentzahlen zur Berechnung der geschuldeten Steuern.
Diese Sätze sind im Steuergesetz festgelegt. Änderung dieser Sätze benötigen die
Zustimmung des Volkes.
Steuertarif
Wenn Steuer je nach Höhe der Berechnungsgrundlage unterschiedliche Sätze gelten,
werden diese Sätze im Steuertarif zusammengefasst.
Einfache Steuer
Der Betrag, der sich durch den Steuertarif errechnen lässt.
Steuerfuss
Der Multiplikator, welcher zur Berechnung der Steuerschuld benötigt wird. Wenn man die
einfache Steuer mit dem Steuerfuss multipliziert so erhält man die Steuerschuld. Dieser
Fuss wird durch das Kantonsparlament, Stadt- oder Gemeindeparlament oder die
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Gemeindeversammlung jährlich festgelegt. Dadurch kann der Finanzbedarf des
entsprechenden Gemeinwesens ohne Gesetzesrevision angepasst werden.
Steuerschuld
Ergibt sich aus der Multiplikation der einfachen Steuer und des Steuerfusses.
Steuerprogression
Die Versteuerung des Einkommens und des Vermögens auf Bundes-, Kantons- und
Gemeindeebene wird überproportional geregelt. Das heisst die Steuer nimmt je höher
der steuerbare Wert mehr als linear zu. Diese Progression wird mit dem Argument, dass
verhältnismässig ärmer Personen ihr gesamtes Einkommen zur Deckung der
Grundbedürfnisse benötigen, wobei verhältnismässig reichere Personen mehr erzielen als
sie zur Sicherung ihrer Bedürfnisse benötigen, begründet. Durch die Progression findet
eine gerechte Umverteilung statt.
Verrechnungssteuer
Eine
Spezialsteuer
auf
bestimmte
Einkommensteile.
Diese
Steuer
soll
Steuerhinterziehung verhindern, da sie nur rückerstattet wird, wenn das Vermögen und
Einkommen genau angegeben wird. Der Schuldner des Kapitalertrags liefert die 35%
dem Steueramt ab, wobei dies durch die Bank geschieht, welche bei z.B. Zinsgutschrift
den erwähnten Prozentsatz direkt an das Amt weiterleitet. Der Gläubiger erhält den
Nettobetrag
von
65%
gutgeschrieben.
Wenn
der
Steuerpflichtige
den
Rückerstattungsbeleg dem Steuerformular beifügt wird die Verrechnungssteuer der
Steuerschuld abgezogen. Aktiengesellschaften fordern ihre Verrechnungssteuer bei der
eidgenössischen Steuerverwaltung ein und erhalten den Betrag bar ausbezahlt. Dieser
Steuer von 35% unterliegen:
- Alle Kapitalerträge (Bankguthaben, Obligationen, Dividenden)
- Lotteriegewinne über CHF 50.- (z.B. Sport-Toto und Pferdewetten)
- Zinserträge über CHF 50.- von auf den Namen lautenden Spar- oder Einlageheften.
Ausser Kontokorrentkonten wie z.B. das Salärkonto von Privatpersonen.
Personen mit Wohnsitz im Ausland haben kein Anspruch auf Verrechnungssteuer. Durch
Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Ländern haben aber manche Ausländer das
Recht auf eine teilweise Rückerstattung.
Quellensteuer
Die Verrechnungssteuer gehört in die Kategorie Quellensteuer, da die Steuer direkt vom
Vermögensertrag, sozusagen von der Quelle, abgezogen wird.
Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer belastet
• Lieferungen von Gütern
• Erbringung von Dienstleistungen
im Inland. Folgende Ausnahmen werden nicht zum normalen Prozentsatz von 7.6%
versteuert:
• Güter des täglichen Bedarfs zu 2.4% (Ess- und Trinkwaren, Medikamente,
Zeitschriften, Zeitungen und Bücher)
• Beherbergungsleistungen der Hotellerie zu 2.4% (Übernachtungen und Frühstück)
• Vermietung von Ferienwohnungen zu 3.6%
• Güter und Dienstleistungen ins Ausland sind von der Mehrwertsteuer befreit.
• Postbeförderungen (bis 5 kg), Heilbehandlungen bei Ärzten und in Spitäler,
Krankentransporte, Dienstleistungen kultureller Art wie Film, Theater, Museum,
Bibliotheken und Sportanlässe, Versicherungsumsätze, fast alle Leitungen der Banken
und die Vermietung von Gebäuden und Wohnungen sind von der Mehrwertsteuer
ausgenommen.
Die Mehrwertsteuer ist eine Allphasensteuer bei der ein Vorsteuerabzug durchgeführt
werden darf. Die Unternehmungen überweisen den Mehrwertsteueranteil quartalsweise
der Steuerverwaltung. Das Ziel dieser Steuer ist es den Konsum von Gütern und
Dienstleistungen von privaten Verbrauchern zu besteuern. Mehrwertsteuerpflichtig sind
• alle Unternehmungen mit eine Jahresumsatz von mehr als CHF 75'000.- (egal welche
Rechtsform)
Ausnahme:
Unternehmungen, deren Jahresumsatz nicht höher als CHF 250'000.- ist und die jährliche
Steuer in den vergangenen Jahren CHF 4'000.- nicht überstiegen hat.
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Ausnahme der Ausnahme:
Förster, Landwirte, Gärtner, Kunstmaler und Bildhauer. Denn sie verkaufen die im
eigenen Betrieb hergestellten Erzeugnisse.
Beim Import von Gütern und Dienstleistungen ist die Mehrwertsteuer der Zollverwaltung
abzuliefern.
Allphasensteuer
Eine solche Steuer wird auf die Verkaufsumsätze aller Stufen des Wirtschaftsprozesses
angewendet.
Vorsteuerabzug
Der Steuerpflichtige tätigt einen Vorsteuerabzug, wenn er die bezahlte Mehrwertsteuer
abzieht, was gesetzlich beim Bezug von Gütern oder Dienstleistungen möglich ist. (Z.B.
nach Einkauf von Waren, Rohstoffen aber auch Anlagegütern wie Maschinen, Werkzeugen
oder Fahrzeugen). Der Endverbraucher, meist die natürlichen Personen, sind nicht
abrechnungspflichtig und können daher kein Vorsteuerabzug machen. Bei Güter und
Dienstleistungen, die von der Mehrwertsteuer ausgenommen wurden kann der
Vorsteuerabzug nicht getätigt werden, jedoch bei Güter und Dienstleistungen die von der
Mehrwertsteuer befreit sind, kann die Vorsteuer abgezogen werden.
Bruttosteuer
Die Summe der gesamten Mehrwertsteuer auf dem gesamten Verkaufsumsatz ohne
Abzug der Vorsteuer.