Amtsblatt des Landkreises München Nr. 15 / 351 – 356 · Mittwoch, 13. Mai 2015 www.landkreis-muenchen.de Inhalt, Nr. 15/2015 •Sitzung des Kreisausschusses am Montag, den 18.05.2015, 14:00 Uhr •Vollzug des Waffengesetzes •Vollzug der Wassergesetze und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) •Vollzug der Wassergesetze und des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes •Bekanntmachung der Kreissparkasse München Starnberg Ebersberg Sitzung des Kreisausschusses am Montag, den 18.05.2015, 14:00 Uhr Nr. 351 / Am Montag, den 18.05.2015, findet um 14:00 Uhr im Sitzungssaal D 0.12, Landratsamt München, Mariahilfplatz 17, 81541 München, eine Sitzung des Kreisausschusses statt. Tagesordnung Öffentliche Sitzung 1. Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung vom 27.04.2015 2. ÖPNV im Landkreis München; Leistungsausweitung auf der MVV-Regionalbuslinie 230 und Neuvergabe der MVV-Regionalbuslinie 531 3.Verschiedenes; Bekanntgaben, Anträge und Anfragen in öffentlicher Sitzung anschließend nichtöffentlicher Teil Vollzug des Waffengesetzes Nr. 352 / Ausnahme von der Erlaubnispflicht gem. § 12 Abs. 5 Waffengesetz (WaffG) Das Landratsamt München erlässt folgende Allgemeinverfügung: 1. Für die volljährigen Teilnehmer am ISSF Weltcup Finale München 2015 (Wettkampf und Training) vom 01.09.2015 – 07.09.2015 auf der Olympia-Schießanlage Garching-Hochbrück (Ingolstädter Landstr. 110, 85748 Garching) wird der Umgang mit kleinkalibrigen Kurz- und Langwaffen einschließlich der dazugehörigen Munition gemäß § 12 Abs. 5 WaffG von den Erlaubnispflichten unter nachstehend aufgeführten Bedingungen ausgenommen: chende Teilnahmebestätigung durch die Internationale Schießsportföderation e.V. München (ISSF) ausgestellt wurde. 1.3 Bei minderjährigen Teilnehmern ist die Verantwortung für die Waffen und der Umgang damit von einem volljährigen Teilnehmer der entsprechenden Sportdelegation zu übernehmen. 1.4 Die Ausnahmeregelung gilt vom 27.08.2015 bis 09.09.2015. 2. Es werden folgende Auflagen festgesetzt: 2.1 Die Teilnehmer sind verpflichtet, die Waffen mit der dazugehörigen Munition in der Waffenkammer der Olympia- Schießanlage Garching-Hochbrück aufzubewahren und die Waffen nur ungeladen und in einem verschlossenen Behältnis zu transportieren. Außerhalb der Olympia-Schießanlage ist das Aufbewahren und Führen der Waffen nicht zulässig. 2.2 Die Einfuhr von Waffen und Munition in die Bundesrepublik Deutschland für das ISSF Weltcup Finale München 2015 darf nur auf direktem Weg vom Grenzübertritt / Flughafen zur OlympiaSchießanlage in Garching-Hochbrück bzw. zurück erfolgen. Waffen und Munition dürfen erst unmittelbar vor Beginn der Abreise aus der Waffenkammer der Olympia-Schießanlage in GarchingHochbrück entnommen werden. 2.3 Bei der Ein- bzw. Ausreise hat jeder Teilnehmer eine Kopie der Kurzform dieser Ausnahmeregelung und die Teilnahmebestätigung am ISSF Weltcup Finale München 2015 vorzulegen. Hinweis: Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) ist nur der verfügende Teil einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung im Landratsamt München aus. Sie kann während der allgemeinen Dienstzeit eingesehen werden. Schiffmeyer Leiter Abteilung 5 Vollzug der Wassergesetze und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Nr. 353 / Entnahme von Grundwasser und Einleiten von thermisch genutztem Wasser in das Grundwasser auf dem Grundstück Fl.Nr. 1019, Gemarkung Garching, Stadt Garching b. München, zum Betrieb einer Kühlanlage beim Werner-Heisenberg-Gymnasium, Professor-AngermairRing 40 in 85748 Garching (Antragsteller: Zweckverband Staatliches Gymnasium Garching, Rathausplatz 3, 85748 Garching) serrechtsverfahren war im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles festzustellen, ob die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (§ 3 a Satz 1, § 3 c Satz 1 UVPG (Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung) und Nr. 13.3 der Anlage 1 zum UVPG). Die Vorprüfung des Landratsamtes München hat ergeben, dass das genannte Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, da keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu besorgen sind. Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 3 a Satz 2 Halbsatz 2 UVPG öffentlich bekannt gemacht. Nähere Informationen können nach den Vorschriften des Bayer. Umweltinformationsgesetzes (BayUIG) beim Landratsamt München, Sachgebiet 6.2, Frankenthaler Str. 5 - 9, 81539 München eingeholt werden. hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden kann. Es wird ferner darauf hingewiesen, dass beim Erörterungstermin keine Entscheidungen getroffen werden und Ausgleichs- und Entschädigungszahlungen nicht Gegenstand des Erörterungstermins sind. Bekanntmachung der Kreissparkasse München Starnberg Ebersberg Nr. 355 / Aufgebote verlorengegangener Sparkassenbücher Die von der Kreissparkasse München Starnberg Ebersberg ausgestellten Sparkassenbücher KontonummerKontoinhaber Vollzug der Wassergesetze und des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes Nr. 354 / Festsetzung des Überschwemmungsgebietes des Hachinger Baches in den Gemeinden Oberhaching, Taufkirchen, Unterhaching und Neubiberg Bekanntmachung nach Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BayWG i. V. m. Art. 73 Abs. 6 Satz 2 BayVwVfG Das Landratsamt München beabsichtigt, für den Hachinger Bach in den Gemeinden Oberhaching, Taufkirchen, Unterhaching und Neubiberg ein Überschwemmungsgebiet festzusetzen. Der Entwurf der zu erlassenden Verordnung sowie die dazugehörigen Pläne und Beilagen lagen vom 29.09.2014 bis 28.10.2014 in den Gemeinden Oberhaching, Taufkirchen, Unterhaching und Neubiberg zur öffentlichen Einsichtnahme aus. Im Verfahren wurden Einwendungen erhoben. Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen sind mit dem Landratsamt München als Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zu erörtern (Art. 73 Abs. 6 BayVwVfG). Der Erörterungstermin findet statt am Dienstag, 21. Juli 2015. Der Erörterungstermin beginnt um 9:30 Uhr im Besprechungsraum F 1.47 in der Außenstelle des Landratsamtes München in der Frankenthaler Str. 5-9 in 81539 München. 1.1 Der Umgang beschränkt sich auf den Besitz und die Mitnahme in die und aus der Bundesrepublik Deutschland. Bekanntmachung nach § 3 a Satz 2 UVPG (Entscheidung zur Umweltverträglichkeitsprüfung) Die Erörterung ist nicht öffentlich. Teilnahmeberechtigt ist jeder, der rechtzeitig Einwendungen erhoben hat sowie Personen, die von dem Vorhaben betroffen sind. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Dieser hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Die Vollmacht wird zu den Akten des Landratsamtes München genommen. Jeder Teilnehmer hat sich durch einen gültigen Personalausweis bzw. Pass auszuweisen. 1.2Diese Ausnahme gilt nur, wenn eine Einladung für das ISSF Weltcup Finale München 2015 vorliegt und eine dementspre- Beim Landratsamt München wurde eine wasserrechtliche Erlaubnis für die o.g. Gewässerbenutzung beantragt. Im Was- Aufwendungen, die durch die Teilnahme am Erörterungstermin entstehen, können nicht erstattet werden. Es wird darauf Impressum Herausgeber: Landratsamt München, Mariahilfplatz 17, 81541 München, www.landkreis-muenchen.de, Verantwortlich: Landrat Christoph Göbel, Redaktion: Christina Walzner 4110063627 3411940723 Stoib Josef Claassen Sighard und Irmgard wurden als verloren gemeldet. Die Inhaber der Sparkassenbücher werden hiermit aufgefordert, ihre Rechte unter Vorlage der Urkunde binnen drei Monaten (vom Tag der Veröffentlichung an gerechnet) bei der Kreissparkasse München Starnberg Ebersberg; Sendlinger-Tor-Platz 1, 80336 München, anzumelden. Falls für die Sparkassenbücher innerhalb der dreimonatigen gesetzlichen Frist Rechte Dritter nicht angemeldet werden, werden sie für kraftlos erklärt. Nr. 356 / Kraftloserklärung verlorengegangener Sparkassenbücher Die von der Kreissparkasse München Starnberg Ebersberg ausgestellten Sparkassenbücher KontonummerKontoinhaber 3921016899 3414477178 3572707200 Farsad Peivand Hörtreiter Eugen und Gertraud Sauter Anna Maria werden für kraftlos erklärt. Auf das erlassene Aufgebot wurden innerhalb der dreimonatigen Einspruchsfrist Rechte Dritter nicht geltend gemacht. Christoph Göbel Landrat Ihr Landratsamt im Internet www.landkreis-muenchen.de
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