Amtsblatt Nr. 15/2015

Amtsblatt des Landkreises München
Nr. 15 / 351 – 356 · Mittwoch, 13. Mai 2015
www.landkreis-muenchen.de
Inhalt, Nr. 15/2015
•Sitzung des Kreisausschusses
am Montag, den 18.05.2015, 14:00 Uhr
•Vollzug des Waffengesetzes
•Vollzug der Wassergesetze und des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
•Vollzug der Wassergesetze und des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes
•Bekanntmachung der Kreissparkasse
München Starnberg Ebersberg
Sitzung des Kreisausschusses
am Montag, den 18.05.2015, 14:00 Uhr
Nr. 351 / Am Montag, den 18.05.2015, findet um 14:00 Uhr
im Sitzungssaal D 0.12, Landratsamt München, Mariahilfplatz 17, 81541 München, eine Sitzung des Kreisausschusses statt.
Tagesordnung
Öffentliche Sitzung
1. Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung vom
27.04.2015
2. ÖPNV im Landkreis München;
Leistungsausweitung auf der MVV-Regionalbuslinie 230 und
Neuvergabe der MVV-Regionalbuslinie 531
3.Verschiedenes;
Bekanntgaben, Anträge und Anfragen in öffentlicher Sitzung
anschließend nichtöffentlicher Teil
Vollzug des Waffengesetzes
Nr. 352 / Ausnahme von der Erlaubnispflicht gem. § 12
Abs. 5 Waffengesetz (WaffG)
Das Landratsamt München erlässt folgende
Allgemeinverfügung:
1. Für die volljährigen Teilnehmer am ISSF Weltcup Finale München 2015 (Wettkampf und Training) vom 01.09.2015 – 07.09.2015
auf der Olympia-Schießanlage Garching-Hochbrück (Ingolstädter
Landstr. 110, 85748 Garching) wird der Umgang mit kleinkalibrigen Kurz- und Langwaffen einschließlich der dazugehörigen
Munition gemäß § 12 Abs. 5 WaffG von den Erlaubnispflichten
unter nachstehend aufgeführten Bedingungen ausgenommen:
chende Teilnahmebestätigung durch die Internationale Schießsportföderation e.V. München (ISSF) ausgestellt wurde.
1.3 Bei minderjährigen Teilnehmern ist die Verantwortung für
die Waffen und der Umgang damit von einem volljährigen Teilnehmer der entsprechenden Sportdelegation zu übernehmen.
1.4 Die Ausnahmeregelung gilt vom 27.08.2015 bis 09.09.2015.
2. Es werden folgende Auflagen festgesetzt:
2.1 Die Teilnehmer sind verpflichtet, die Waffen mit der dazugehörigen Munition in der Waffenkammer der Olympia- Schießanlage Garching-Hochbrück aufzubewahren und die Waffen nur
ungeladen und in einem verschlossenen Behältnis zu transportieren. Außerhalb der Olympia-Schießanlage ist das Aufbewahren und Führen der Waffen nicht zulässig.
2.2 Die Einfuhr von Waffen und Munition in die Bundesrepublik
Deutschland für das ISSF Weltcup Finale München 2015 darf nur
auf direktem Weg vom Grenzübertritt / Flughafen zur OlympiaSchießanlage in Garching-Hochbrück bzw. zurück erfolgen. Waffen und Munition dürfen erst unmittelbar vor Beginn der Abreise
aus der Waffenkammer der Olympia-Schießanlage in GarchingHochbrück entnommen werden.
2.3 Bei der Ein- bzw. Ausreise hat jeder Teilnehmer eine Kopie
der Kurzform dieser Ausnahmeregelung und die Teilnahmebestätigung am ISSF Weltcup Finale München 2015 vorzulegen.
Hinweis:
Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) ist nur der verfügende Teil einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung im
Landratsamt München aus. Sie kann während der allgemeinen
Dienstzeit eingesehen werden.
Schiffmeyer
Leiter Abteilung 5
Vollzug der Wassergesetze und des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVPG)
Nr. 353 / Entnahme von Grundwasser und Einleiten von
thermisch genutztem Wasser in das Grundwasser auf
dem Grundstück Fl.Nr. 1019, Gemarkung Garching, Stadt
Garching b. München, zum Betrieb einer Kühlanlage beim
Werner-Heisenberg-Gymnasium, Professor-AngermairRing 40 in 85748 Garching (Antragsteller: Zweckverband
Staatliches Gymnasium Garching, Rathausplatz 3, 85748
Garching)
serrechtsverfahren war im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles festzustellen, ob die Verpflichtung zur
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht
(§ 3 a Satz 1, § 3 c Satz 1 UVPG (Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung) und Nr. 13.3 der Anlage 1 zum UVPG). Die
Vorprüfung des Landratsamtes München hat ergeben, dass
das genannte Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, da keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu besorgen sind.
Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 3 a Satz 2 Halbsatz 2
UVPG öffentlich bekannt gemacht.
Nähere Informationen können nach den Vorschriften des Bayer. Umweltinformationsgesetzes (BayUIG) beim Landratsamt
München, Sachgebiet 6.2, Frankenthaler Str. 5 - 9, 81539 München eingeholt werden.
hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne
ihn verhandelt werden kann. Es wird ferner darauf hingewiesen, dass beim Erörterungstermin keine Entscheidungen
getroffen werden und Ausgleichs- und Entschädigungszahlungen nicht Gegenstand des Erörterungstermins sind.
Bekanntmachung der Kreissparkasse
München Starnberg Ebersberg
Nr. 355 / Aufgebote verlorengegangener Sparkassenbücher
Die von der Kreissparkasse München Starnberg Ebersberg
ausgestellten Sparkassenbücher
KontonummerKontoinhaber
Vollzug der Wassergesetze und
des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes
Nr. 354 / Festsetzung des Überschwemmungsgebietes
des Hachinger Baches in den Gemeinden Oberhaching,
Taufkirchen, Unterhaching und Neubiberg
Bekanntmachung
nach Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BayWG
i. V. m. Art. 73 Abs. 6 Satz 2 BayVwVfG
Das Landratsamt München beabsichtigt, für den Hachinger
Bach in den Gemeinden Oberhaching, Taufkirchen, Unterhaching und Neubiberg ein Überschwemmungsgebiet festzusetzen.
Der Entwurf der zu erlassenden Verordnung sowie die dazugehörigen Pläne und Beilagen lagen vom 29.09.2014 bis
28.10.2014 in den Gemeinden Oberhaching, Taufkirchen, Unterhaching und Neubiberg zur öffentlichen Einsichtnahme
aus. Im Verfahren wurden Einwendungen erhoben. Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen sind
mit dem Landratsamt München als Träger des Vorhabens, den
Behörden, den Betroffenen und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zu erörtern (Art. 73 Abs. 6 BayVwVfG).
Der Erörterungstermin findet statt am
Dienstag, 21. Juli 2015.
Der Erörterungstermin beginnt um 9:30 Uhr im Besprechungsraum F 1.47 in der Außenstelle des Landratsamtes
München in der Frankenthaler Str. 5-9 in 81539 München.
1.1 Der Umgang beschränkt sich auf den Besitz und die Mitnahme in die und aus der Bundesrepublik Deutschland.
Bekanntmachung
nach § 3 a Satz 2 UVPG
(Entscheidung zur Umweltverträglichkeitsprüfung)
Die Erörterung ist nicht öffentlich. Teilnahmeberechtigt ist
jeder, der rechtzeitig Einwendungen erhoben hat sowie Personen, die von dem Vorhaben betroffen sind. Die Vertretung
durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Dieser hat seine
Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Die Vollmacht wird zu den Akten des Landratsamtes
München genommen. Jeder Teilnehmer hat sich durch einen
gültigen Personalausweis bzw. Pass auszuweisen.
1.2Diese Ausnahme gilt nur, wenn eine Einladung für das ISSF
Weltcup Finale München 2015 vorliegt und eine dementspre-
Beim Landratsamt München wurde eine wasserrechtliche
Erlaubnis für die o.g. Gewässerbenutzung beantragt. Im Was-
Aufwendungen, die durch die Teilnahme am Erörterungstermin entstehen, können nicht erstattet werden. Es wird darauf
Impressum Herausgeber: Landratsamt München, Mariahilfplatz 17, 81541 München, www.landkreis-muenchen.de, Verantwortlich: Landrat Christoph Göbel, Redaktion: Christina Walzner
4110063627
3411940723
Stoib Josef
Claassen Sighard und Irmgard
wurden als verloren gemeldet. Die Inhaber der Sparkassenbücher werden hiermit aufgefordert, ihre Rechte unter Vorlage
der Urkunde
binnen drei Monaten
(vom Tag der Veröffentlichung an gerechnet)
bei der Kreissparkasse München Starnberg Ebersberg; Sendlinger-Tor-Platz 1, 80336 München, anzumelden. Falls für die
Sparkassenbücher innerhalb der dreimonatigen gesetzlichen
Frist Rechte Dritter nicht angemeldet werden, werden sie für
kraftlos erklärt.
Nr. 356 / Kraftloserklärung verlorengegangener Sparkassenbücher
Die von der Kreissparkasse München Starnberg Ebersberg
ausgestellten Sparkassenbücher
KontonummerKontoinhaber
3921016899
3414477178
3572707200
Farsad Peivand
Hörtreiter Eugen und Gertraud
Sauter Anna Maria
werden für kraftlos erklärt. Auf das erlassene Aufgebot wurden innerhalb der dreimonatigen Einspruchsfrist Rechte Dritter nicht geltend gemacht.
Christoph Göbel
Landrat
Ihr Landratsamt im Internet
www.landkreis-muenchen.de