A 054/2015 Neues Lohnnach- weisverfahren für die Unfall

ARBEITS-, SOZIAL- UND TARIFRECHT
A 054/2015 vom 13.05.2015
Neues Lohnnachweisverfahren für die Unfallversicherung
ab 01. Januar 2017
Bisher war der Lohnnachweis als Grundlage des Beitragsbescheids der
Unfallversicherung jährlich von den Unternehmen auszufüllen und als
Papierformular an die Unfallversicherungsträger zu übersenden. Seit
dem Jahr 2009 übermitteln die Arbeitgeber im Rahmen des gemeinsamen Meldeverfahrens zusätzlich beschäftigungsbezogene Daten zur
Unfallversicherung elektronisch im Datenbaustein DBUV an die Sozialversicherung. Der Datenbaustein bildet die Grundlage für die Betriebsprüfungen der Rentenversicherung nach § 28p SGB IV. Die Datenstelle
der Träger der Rentenversicherung hat darüber hinaus die Aufgabe, auf
Basis der im DBUV enthaltenen Werte einen elektronischen Lohnnachweis zu erstellen. Das vollelektronische Verfahren sollte nach einer
Qualifizierungsphase den Papierlohnnachweis ablösen und damit die
Arbeitgeber entlasten.
Jedoch ist es trotz zahlreicher Anpassungen nicht gelungen, eine ausreichend Qualität im elektronischen Lohnnachweisverfahren sicherzustellen, weshalb der Gesetzgeber das Lohnnachweisverfahren im 5.
SGB IV-Änderungsgesetz zum 01. Januar 2017 neu regelt. Das Gesetz
hat den Bundesrat am 27. März 2015 passiert. Nach den neuen Regelungen soll der Arbeitgeber den elektronischen Lohnnachweis erstellen,
auf dessen Basis die Unfallversicherungsträger die Beiträge festlegen.
Dies ist vom Arbeitgeber erstmalig im Jahr 2017 für das Kalenderjahr
2016 parallel zum Papierlohnnachweis zu erfüllen.
Das neue System ermöglicht Arbeitgebern, den Lohnnachweis für das
Kalenderjahr einer Beitragspflicht bis zum 16. Februar des Folgejahres
aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm oder einer
systemgeprüften Ausfüllhilfe durch elektronische Datenübertragung an
die Unfallversicherung zu übermitteln. Fehlerhafte Meldungen müssen
dabei storniert und neu gemeldet werden. Der elektronische Lohnnachweis soll die Mitgliedsnummer des Unternehmens, die Betriebsnummer der die Abrechnung durchführenden Stelle und eine Liste der
dazugehörigen Beschäftigungsbetriebe, die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers sowie das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt, die geleisteten Arbeitsstunden
und die Anzahl der zu meldenden Versicherten, bezogen auf die anzuwendenden Gefahrtarifstellen, enthalten. Bei mehreren meldenden
Stellen eines Unternehmens in komplexeren Unternehmensstrukturen
mit mehreren Abrechnungskreisen für unterschiedliche Arbeitnehmer
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oder bei Nutzung verschiedener Entgeltabrechnungsprogramme sind
die Meldungen als Teillohnnachweise zu erstatten.
Die Unfallversicherungsträger werden eine Stammdatendatei einrichten
und pflegen, um die Vollständigkeit von Teillohnnachweisen und die
damit verbundene korrekte Beitragsberechnung zu gewährleisten. Die
Frist zur Abgabe beträgt in Fällen der Insolvenz, der Einstellung des
Unternehmens oder der Beendigung aller Beschäftigungsverhältnisse
sechs Wochen.
Der Lohnnachweis im Papierformat ist für eine Übergangszeit von zwei
Jahren weiterhin einzureichen.
Unabhängig von der Regelung des Lohnnachweisverfahrens wird die
Übertragung der für die Betriebsprüfung notwendigen Angaben zur Unfallversicherung im DBUV aufgrund von Schwierigkeiten bei der Umsetzung unfallspezifischer Besonderheiten in den Entgeltabrechnungsprogrammen zum 01. Januar 2016 angepasst. Der Arbeitgeber hat zukünftig für jeden in einem Kalenderjahr Beschäftigten, der in der Unfallversicherung versichert ist, im Gleichlauf mit der Abgabe des elektronischen
Lohnnachweises zum 16. Februar des Folgejahres eine von den Meldungen zur restlichen Sozialversicherung unabhängige Jahresmeldung
zur Unfallversicherung zu erstatten. Hierzu werden weiterhin der DBUV
und die bestehenden Meldewege genutzt.
Das 5. SGB IV-Änderungsgesetz, welches unter anderem das elektronische Verfahren zur Erstellung des Lohnnachweises für die Unfallversicherung zum 01. Januar 2017 neu gestaltet, wurde zwischenzeitlich
im Bundesgesetzblatt verkündet (Quelle: Bundesgesetzblatt Jahrgang
2015 Teil I Nr. 15) und als Anlage beigefügt.
Anlage
auf Anforderung bzw. im Mitgliederbereich unserer Homepage