Informationen zum Jahreswechsel 2015/2016

Informationen zum Jahreswechsel 2015/2016
Der Beitragssatz zur Krankenversicherung
Ab 2015 wurde der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung von bis dahin
15,5 Prozent auf 14,6 Prozent und damit einhergehend der ermäßigte Beitragssatz von 14,9 Prozent
auf 14,0 Prozent gesenkt. Dafür wurde ein einkommensabhängiger Zusatzbeitrag eingeführt, der je
Kasse individuell nach Bedarf erhoben und von den Mitgliedern alleine zu tragen ist. Für das Jahr 2015
hat die Metzinger BKK keinen Zusatzbeitrag erhoben.
Auch ab 01.01.2016 erhebt die Metzinger BKK keinen Zusatzbeitrag.
Die Beitragssätze zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
Die Beitragssätze zur gesetzlichen Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bleiben 2016 unverändert.
Die Umlagesätze der mhplus-Ausgleichskasse
Die günstigen Umlagesätze der Ausgleichskasse in den Umlagekassen U1 und U2 bleiben auch 2016
stabil und bestehen unverändert fort.
Wenn Sie Ihren bisherigen Umlagetarif in der Umlageversicherung U1 ändern möchten, finden Sie unter
www.metzinger-bkk.de/arbeitgeber.html eine entsprechende Wahlerklärung.
Insolvenzgeldumlage
Die Bundesregierung legt die Höhe des Umlagesatzes jährlich per Rechtsverordnung für das Folgejahr
fest. Der Umlagesatz wird für das Jahr 2016 von 0,15 Prozent auf 0,12 Prozent gesenkt.
Beitragsnachweise
Beitragsnachweise sind durch den Arbeitgeber grundsätzlich 2 Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge
(fünftletzter Bankarbeitstag) durch Datenübertragung an die Einzugsstelle zu übermitteln.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben klargestellt, dass die Aussage, nach der der
Beitragsnachweis spätestens zu Beginn des fünftletzten Bankarbeitstages des Monats vorliegen muss,
so zu verstehen ist, dass der Beitragsnachweis der Einzugsstelle bereits zu Beginn (0.00 Uhr) dieses
Tages vorzuliegen hat. Beachten sie daher die notwendigen Vorlaufzeiten.
Dauerbeitragsnachweise
Durch die neuen, ab 01.01.2016 gültigen Rechengrößen und Beitragssätze sind zum Jahreswechsel
neue Dauerbeitragsnachweise zu erstellen.
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Fälligkeitstermine 2016 (maßgeblich ist der Kassensitz der Metzinger BKK in Baden-Württemberg)
01/16 02/16 03/16 04/16 05/16 06/16 07/16 08/16 09/16 10/16 11/16 12/16
Monat
Fälligkeit
Beiträge
der
27.01. 25.02. 29.03. 27.04. 27.05. 28.06. 27.07. 29.08. 28.09. 27.10. 28.11. 28.12.
Abgabe Beitrags25.01. 23.02. 23.03. 25.04. 24.05. 24.06. 25.07. 25.08. 26.09. 25.10. 24.11. 23.12.
nachweis
Beschäftigte in der Gleitzone
Der für die Beitragsberechnung nötige Faktor „F“ wird ab 01.01.2016 auf 0,7547 festgesetzt.
Jahresmeldungen
Die Jahresmeldungen 2015 sind für jeden am 31.12.2015 versicherungspflichtig Beschäftigten
bis zum 15.02.2016 bei der zuständigen Krankenkasse abzugeben.
Für geringfügig entlohnte Beschäftigte (Minijobber) und kurzfristig Beschäftigte sind ebenfalls Jahresmeldungen zu erstatten.
Mit dem 5. SGB IV-Änderungsgesetz wird das Meldeverfahren für die Unfallversicherung ab dem Jahr
2016 geändert. Hierbei findet eine Entkoppelung vom normalen Meldeverfahren statt. Bei allen Entgeltmeldungen, die ab dem 01.01.2016 zu erstatten sind, entfallen die Angaben zur Unfallversicherung. Dies betrifft auch Korrekturen für Vorjahre, wenn diese nach dem 31.12.2015 erfolgen. Der Datenbaustein ‚Unfallversicherung‘ (DBUV) fällt aufgrund der Änderungen weg. Anlass war die unbefriedigende Struktur des bisherigen Verfahrens, welches sich als zu fehleranfällig und zu intransparent erwies.
Jahresmeldungen zur Unfallversicherung
Die UV-Jahresmeldung ist jeweils bis zum 16.02. des Folgejahres zusätzlich zu den normalen Entgeltmeldungen mit dem neuen Abgabegrund (GD 92) zu melden. Ab 01.01.2016 sind unfallversicherungsrelevante Daten unabhängig vom Meldezeitraum ausschließlich mit diesem Abgabegrund zu übermitteln. Obwohl Meldungen für bereits gemeldete Zeiträume grundsätzlich unzulässig sind, ist nach den
Festlegungen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in den im Februar 2016 abzugebenden
UV-Jahresmeldungen für das Jahr 2015 das gesamte beitragspflichtige Arbeitsentgelt zur Unfallversicherung anzugeben. Dies gilt auch dann, wenn das Entgelt bereits in voller Höhe (durch eine Abmeldung) oder teilweise (z.B. durch eine Unterbrechungsmeldung) gemeldet wurde.
In der UV-Jahresmeldung sind alle in der Unfallversicherung beitragspflichtigen Arbeitsentgelte eines
Versicherten bezogen auf das Kalenderjahr zusammenzuführen. Unabhängig vom tatsächlichen Beschäftigungszeitraum ist als Meldezeitraum immer „1.1.“ bis „31.12.“ des Kalenderjahres der Unfallversicherungspflicht anzugeben.
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Abweichend davon ist eine UV-Jahresmeldung in Fällen der Insolvenz oder der vollständigen Einstellung
des Unternehmens und der damit verbundenen dauerhaften Beendigung aller Beschäftigungsverhältnisse bereits mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen, abzugeben.
Die UV-Jahresmeldung ist mit dem Datensatz ‚Meldung‘ (DSME) und den Datenbausteinen ‚Meldesachverhalt‘ (DBME) und ‚Unfallversicherung‘ (DBUV) an die Datenannahmestelle der Einzugsstelle zu melden, die zum Zeitpunkt der Abgabe der Meldung für den Arbeitnehmer zuständig ist. Ist zum Zeitpunkt
der Abgabe der UV-Jahresmeldung keine zuständige Einzugsstelle zu ermitteln, ist die UVJahresmeldung an die Datenannahmestelle der zuletzt bekannten Einzugsstelle zu übermitteln.
Zu übermittelnde Inhalte sind insbesondere:
- die Versicherungsnummer,
- die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebs,
- das Kalenderjahr der Versicherungspflicht zur Unfallversicherung,
- die Mitgliedsnummer des Unternehmers,
- die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers,
- das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt sowie
- dessen Zuordnung zur jeweilig anzuwendenden Gefahrtarifstelle.
Das Kalenderjahr der Versicherungspflicht zur Unfallversicherung ist dabei unabhängig vom
tatsächlichen Beschäftigungszeitraum im Meldezeitraum stets mit dem Zeitraum „01.01. bis 31.12.“
eines Kalenderjahres abzubilden.
In der UV-Jahresmeldung sind keine Angaben erforderlich zum
- Personengruppenschlüssel,
- Staatsangehörigkeitsschlüssel,
- Beitragsgruppenschlüssel,
- Tätigkeitsschlüssel,
- Rechtskreis,
- SV-Entgelt sowie zur
- Währung, Gleitzone und Mehrfachbeschäftigung.
Darüber hinaus entfallen in der UV-Jahresmeldung die Angaben zu den geleisteten Arbeitsstunden, die
derzeit im DBUV anzugeben sind.
Einmalzahlungen und Märzklausel
Eine in der Zeit vom 01.01. bis 31.03. eines Kalenderjahres gewährte Einmalzahlung ist dem letzten
Entgeltabrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres zuzuordnen, wenn sie zusammen mit
dem sonstigen für das laufende Kalenderjahr festgestellten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze überschreitet (Märzklausel).
Bislang konnte die Einmalzahlung zusammen mit dem beitragspflichtigen Entgelt des Vorjahres in der
Jahresmeldung gemeldet werden, sofern die Einmalzahlung dem Vorjahr zuzuordnen war und die Jahresmeldung noch nicht abgegeben wurde.
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Mit einer Änderung der Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung hat der Gesetzgeber nunmehr
klargestellt, dass eine Einmalzahlung, die dem Vorjahr zuzuordnen ist, ab dem 01.01.2016 ausschließlich mit einer gesonderten Meldung (Abgabegrund 54) zu melden ist, und zwar unabhängig davon, ob
die Jahresmeldung bereits entrichtet wurde oder nicht.
Bestandsprüfungen bei Arbeitgebermeldungen – Aussetzung der Einführung
Aufgrund der Regelungen des 5. SGB IV-Änderungsgesetzes war ab 01.01.2016 die (stufenweise) Einführung von so genannten Bestandsprüfungen bei Arbeitgebermeldungen (u.a. DEÜV-Meldungen, AAGAnträge) geplant. Soweit demnach die Meldung des Arbeitgebers nicht mit den Bestandsdaten der Einzugsstelle bzw. Sozialversicherungsträger übereinstimmt, sollte die Meldung innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Daten maschinell an den Arbeitgeber zurückgewiesen werden. Meldungen, die
aufgrund von Bestandsfehlern abgewiesen wurden, wären vom Arbeitgeber nach Sachverhaltsaufklärung neu zu erstatten.
Mit Schreiben vom 02.12.2015 hat jetzt allerdings das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
mitgeteilt, dass das Genehmigungsverfahren für die Gemeinsamen Grundsätze für die Bestandsprüfungen zunächst ausgesetzt wird. Man beabsichtigt im Rahmen des 6. SGB-IV-Änderungsgesetzes noch
inhaltliche Anpassungen vorzunehmen. Damit wird das Verfahren zur Bestandsprüfung bis auf weiteres
nicht zum Einsatz kommen.
AAG-Verfahren – Elektronische Rückmeldung bei Abweichungen
Ab 2016 ist vorgesehen, dass die Krankenkassen den Arbeitgebern im Rahmen des AAGAntragsverfahrens Abweichungen zwischen dem von ihnen festgestellten Erstattungsbetrag und dem
ursprünglich beantragten Erstattungsbetrag maschinell mitteilen. Diese Rückmeldungen enthalten
neben dem abweichenden Erstattungsbetrag auch den Grund für das abweichende Berechnungsergebnis der Krankenkasse sowie eine Information über den zuständigen Ansprechpartner bei der Krankenkasse. Aufgrund notwendiger Programmanpassungen sind hier aber Übergangsfristen bis 31.03.2016
vorgesehen. Ist der Antrag allerdings vollständig abzulehnen, erfolgt die Kommunikation zwischen
Krankenkasse und Arbeitgeber weiterhin außerhalb des maschinellen Verfahrens.
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