Bezirkshauptmannschaft Schwaz Anlagenreferat Amtssigniert. SID2015051116936 Informationen unter: amtssignatur.tirol.gv.at Mag. Johannes Warner Telefon +43 5242 6931 5882 Fax +43 5242 6931 745805 [email protected] DVR:0016055 Armin Pfluger, Pertisau; Kleinwasserkraftwerk am Pletzachgraben, KG Eben Wasser- und naturschutzrechtliches Neubewilligungsverfahren Geschäftszahl Schwaz, 2.1-2900/14-11 26.05.2015 KUNDMACHUNG Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 03.08.1983, Zahl 2159/1d-83, wurde die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Kleinwasserkraftwerkes am Pletzachgraben erteilt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 10.07.1986, Zahl 2159/1f1986, wurde das erteilte Wasserbenutzungsrecht für überprüft erklärt. Das Wasserbenutzungsrecht ist infolge durch Fristablauf mit Ablauf des 31.12.2013 erloschen. Mit Schreiben vom 03.02.2014, bei der Bezirkshauptmannschaft Schwaz am selben Tag eingelangt, hat Herr Armin Pfluger, 6215 Pertisau 24, nunmehr um Neubewilligung angesucht. Mit Schreiben vom 26.02.2015, bei der Bezirkshauptmannschaft Schwaz am 27.02.2015 eingelangt, hat Herr Armin Pfluger ausdrücklich um die wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung bzw. um Wiederverleihung des Wasserrechtes angesucht. Aufgrund der eingereichten Projektsunterlagen ergibt sich folgende Projektsbeschreibung: Die Anlage besteht aus folgenden Teilen: 1.) Wasserfassung: Die Wasserfassung wurde auf Gst. 931, KG Eben oberhalb einer Forststraße am Pletzachgraben errichtet. Diese befindet sich unterhalb eines kleinen Wasserfalls, bei Bachkm 0,88. Der Pletzachbach wird mittels Tiroler Wehr (Ortbetonmauer und Wildholzrechen) dem darunterliegenden Sandfang zugeführt. Aus dieser Kammer führt eine Spülöffnung mit Schürze 400/400 mm. Die Unterkante des Gitters ist die ÜbereichFranz-Josef-Straße 25, 6130 Schwaz, ÖSTERREICH / AUSTRIA - http://www.tirol.gv.at/bh-schwaz Bitte Geschäftszahl immer anführen! ##4G4B3P3M3N3P3M3U3N3M3M3M3M3N3P## -2Höhe. Von der 1. Kammer fließt das Wasser über ein schräges Rohr in die zweite Kammer mit verschraubter Spülmöglichkeit. Zum Ausgleich der Schwankungen in der Schüttung des Pletzachbaches und zur Steigerung der Betriebssicherheit wurde unter der Forststraße ein zusätzlicher Ausgleichsbehälter mit einem Fassungsvermögen von 15.000 l eingebaut. Auch dieser Behälter verfügt über eine Entleerungsmöglichkeit. Aus diesem Behälter führt die Druckrohrleitung Richtung Krafthaus. 2.) Druckrohrleitung: Die Druckrohrleitung weist eine Länge von ca. 653 m auf und befindet sich vollständig auf Gst. 931, KG Eben. Sie ist durchwegs aus nahtlosen Stahlrohren ausgeführt. Die obere Strecke von etwa 180 m hat eine lichte Weite von 150 mm und 4,5 mm Wandstärke, die weitere Strecke ist aus Rohren DN 130 mm und 4,0 mm Wandstärke hergestellt. Die Rohrleitung wurde soweit dies möglich war, unterirdisch verlegt. Unmittelbar vor dem Eintritt der Rohrleitung in das Krafthaus, wird die lichte Weite auf 100 mm reduziert. 3.) Krafthaus: Das Krafthaus befindet sich ebenfalls auf Gst. 931, KG Eben in einem Waldstück oberhalb der Zufahrtsstraße zur Pletzachalm. Das Kraftwerksgebäude verfügt über eine versperrbare Tür und mit Gittern gesicherte Fensteröffnungen. Im Krafthaus befindet sich beim Eintritt der Druckrohrleitung ein Absperrschieber, um bei Arbeiten an der Turbine diese drucklos schalten zu können. Das Wasser wird im Anschluss über eine Peltonturbine abgearbeitet. Die Turbine wurde auf folgende Daten ausgelegt: • Fallhöhe 110 m • Wasserstrom 22 l/s • Leistung 15 kW • Drehzahl 1000 UpMin. Für die Konstanthaltung der Turbinendrehzahl sorgt ein Öldruck – Drehzahlregler, der auf die Turbinendüse einwirkt. Über einen Flachriemen wird der Drehstromsynchrongenerator angetrieben. Er ist für eine Scheinleistung von 20 kVA, bei einer Nennspannung von 400/231 V, 50 Hz ausgelegt. Ein Thyristor-Spannungsregler hält die Spannung auf dem gewünschten Wert. 4.) Unterwasserkanal: Das Unterwasser fließt über einen bestehenden Unterwasserkanal in den Pletzachbach. Die Rohrleitung quert dabei die Straße auf Gst. 1338/3, KG Eben. 5.) Stromleitung: Vom Krafthaus führt eine Kabelleitung ca. 185 m bestehend aus EYY 4 x 16 mm² Cu bis zur Pletzachalm orographisch links des Pletzachbach. Die Leitung quert dabei den Pletzachbach. Berührte Grundstücke. Durch die Anlage werden die Gst. 931, 938/1, 938/3, 938/4, 1338/3, 1351/2 und die Bp. 245 alle KG Eben berührt. Konsens: Der beantragte Konsens für die Entnahme aus dem Pletzachgraben beträgt: 22 l/s. -3In dieser Angelegenheit findet eine mündliche Verhandlung am Dienstag, den 16.06.2015 um ca. 09.00 Uhr (Treffpunkt: an Ort und Stelle) statt. Bitte bringen Sie diese Verständigung sowie allenfalls im Verteiler neben Ihrem Namen angeführte weitere Unterlagen zur Verhandlung mit. Sie können selbst kommen oder einen Vertreter entsenden. Es steht Ihnen frei, gemeinsam mit Ihrem Vertreter zu erscheinen. Bevollmächtigter kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft sein. Der Vertreter muss mit der Sachlage vertraut, voll handlungsfähig und (schriftlich) bevollmächtigt sein. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten. Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich, wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (z.B. einen Rechtsanwalt, Notar oder Wirtschaftstreuhänder) vertreten lassen oder wenn Sie sich durch Familienmitglieder, Haushaltsangehörige, Angestellte oder Funktionäre von Organisationen, die der Behörde bekannt sind, vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder wenn Sie gemeinsam mit Ihrem Vertreter kommen. Die für das Verfahren eingereichten Planunterlagen und technischen Beschreibungen bzw. sonstigen Behelfe liegen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung bei der Bezirkshauptmannschaft Schwaz (Anlagenreferat, 2. Stock, Zimmer H211, Montag bis Freitag 08:00 bis 12:00 Uhr) und bei der Gemeinde Stans zur Einsicht auf. Bei Einsichtnahme in der Bezirkshauptmannschaft wird um vorherige Terminvereinbarung mit dem zuständigen Sachbearbeiter gebeten. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verhandlung, abgesehen vom Anschlag in der Gemeinde Stans auch durch Anschlag an der Amtstafel und an der elektronischen Amtstafel unter http://www.tirol.gv.at/bezirke/schwaz (siehe Kundmachungen) der Bezirkshauptmannschaft Schwaz kundgemacht wurde. Wasserrechtliches Verfahren: Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren haben gemäß § 102 WRG 1959 unter anderem a) der Antragsteller b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen; c) Gemeinden im Verfahren nach § 111a, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3 und 31c Abs. 3 zustehenden Anspruches; -4d) das Wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in § 55 Abs. 1 lit.g genannten Aufgaben. Naturschutzrechtliches Verfahren: Parteien im naturschutzrechtlichen Verfahren sind gemäß §§ 34 Abs. 8 und 41 Abs. 4 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG), LGBl. Nr. 26/2005, idF LGBl. Nr. 94/2012, der Antragsteller, die vom Vorhaben betroffenen Gemeinden und der Landesumweltanwalt. Als Antragsteller ist zu beachten, dass die Verhandlung in Ihrer Abwesenheit durchgeführt oder auf Ihre Kosten vertagt werden kann, wenn Sie die Verhandlung versäumen bzw. Ihr Vertreter diese versäumt. Wenn Sie aus wichtigen Gründen (z.B. Krankheit, Gebrechlichkeit oder Urlaubsreise) nicht kommen können, teilen Sie dies sofort mit, damit allenfalls der Termin verschoben werden kann. Die sonstigen Parteien werden darauf hingewiesen, dass nur solche Einwendungen gegen den Gegenstand der mündlichen Verhandlung berücksichtigt werden können, die bei der Behörde (Bezirkshauptmannschaft Schwaz) spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bekannt gegeben oder während der Verhandlung vorgebracht werden. Soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben, verlieren sie ihre Stellung als Partei (§ 42 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG). Einwendungen müssen somit rechtzeitig und außerdem rechtserheblich sein. Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei uns Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt. Rechtsgrundlagen: §§ 40 bis 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG). Für den Bezirkshauptmann: Mag. Mayr-Fürhapter
© Copyright 2024 ExpyDoc