K U N D M A C H U N G

Bezirkshauptmannschaft Schwaz
Anlagenreferat
Amtssigniert. SID2015051116936
Informationen unter: amtssignatur.tirol.gv.at
Mag. Johannes Warner
Telefon +43 5242 6931 5882
Fax +43 5242 6931 745805
[email protected]
DVR:0016055
Armin Pfluger, Pertisau;
Kleinwasserkraftwerk am Pletzachgraben, KG Eben
Wasser- und naturschutzrechtliches Neubewilligungsverfahren
Geschäftszahl
Schwaz,
2.1-2900/14-11
26.05.2015
KUNDMACHUNG
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 03.08.1983, Zahl 2159/1d-83, wurde die
wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Kleinwasserkraftwerkes am
Pletzachgraben erteilt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 10.07.1986, Zahl 2159/1f1986, wurde das erteilte Wasserbenutzungsrecht für überprüft erklärt. Das Wasserbenutzungsrecht ist
infolge durch Fristablauf mit Ablauf des 31.12.2013 erloschen.
Mit Schreiben vom 03.02.2014, bei der Bezirkshauptmannschaft Schwaz am selben Tag eingelangt, hat
Herr Armin Pfluger, 6215 Pertisau 24, nunmehr um Neubewilligung angesucht. Mit Schreiben vom
26.02.2015, bei der Bezirkshauptmannschaft Schwaz am 27.02.2015 eingelangt, hat Herr Armin Pfluger
ausdrücklich um die wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung bzw. um Wiederverleihung des
Wasserrechtes angesucht.
Aufgrund der eingereichten Projektsunterlagen ergibt sich folgende
Projektsbeschreibung:
Die Anlage besteht aus folgenden Teilen:
1.) Wasserfassung:
Die Wasserfassung wurde auf Gst. 931, KG Eben oberhalb einer Forststraße am Pletzachgraben errichtet.
Diese befindet sich unterhalb eines kleinen Wasserfalls, bei Bachkm 0,88. Der Pletzachbach wird mittels
Tiroler Wehr (Ortbetonmauer und Wildholzrechen) dem darunterliegenden Sandfang zugeführt. Aus dieser
Kammer führt eine Spülöffnung mit Schürze 400/400 mm. Die Unterkante des Gitters ist die ÜbereichFranz-Josef-Straße 25, 6130 Schwaz, ÖSTERREICH / AUSTRIA - http://www.tirol.gv.at/bh-schwaz
Bitte Geschäftszahl immer anführen!
##4G4B3P3M3N3P3M3U3N3M3M3M3M3N3P##
-2Höhe. Von der 1. Kammer fließt das Wasser über ein schräges Rohr in die zweite Kammer mit
verschraubter Spülmöglichkeit. Zum Ausgleich der Schwankungen in der Schüttung des Pletzachbaches
und zur Steigerung der Betriebssicherheit wurde unter der Forststraße ein zusätzlicher Ausgleichsbehälter
mit einem Fassungsvermögen von 15.000 l eingebaut. Auch dieser Behälter verfügt über eine
Entleerungsmöglichkeit. Aus diesem Behälter führt die Druckrohrleitung Richtung Krafthaus.
2.) Druckrohrleitung:
Die Druckrohrleitung weist eine Länge von ca. 653 m auf und befindet sich vollständig auf Gst. 931, KG
Eben. Sie ist durchwegs aus nahtlosen Stahlrohren ausgeführt. Die obere Strecke von etwa 180 m hat
eine lichte Weite von 150 mm und 4,5 mm Wandstärke, die weitere Strecke ist aus Rohren DN 130 mm
und 4,0 mm Wandstärke hergestellt. Die Rohrleitung wurde soweit dies möglich war, unterirdisch verlegt.
Unmittelbar vor dem Eintritt der Rohrleitung in das Krafthaus, wird die lichte Weite auf 100 mm reduziert.
3.) Krafthaus:
Das Krafthaus befindet sich ebenfalls auf Gst. 931, KG Eben in einem Waldstück oberhalb der
Zufahrtsstraße zur Pletzachalm. Das Kraftwerksgebäude verfügt über eine versperrbare Tür und mit
Gittern gesicherte Fensteröffnungen. Im Krafthaus befindet sich beim Eintritt der Druckrohrleitung ein
Absperrschieber, um bei Arbeiten an der Turbine diese drucklos schalten zu können. Das Wasser wird im
Anschluss über eine Peltonturbine abgearbeitet.
Die Turbine wurde auf folgende Daten ausgelegt:
•
Fallhöhe
110 m
•
Wasserstrom
22 l/s
•
Leistung
15 kW
•
Drehzahl
1000 UpMin.
Für die Konstanthaltung der Turbinendrehzahl sorgt ein Öldruck – Drehzahlregler, der auf die
Turbinendüse einwirkt. Über einen Flachriemen wird der Drehstromsynchrongenerator angetrieben. Er ist
für eine Scheinleistung von 20 kVA, bei einer Nennspannung von 400/231 V, 50 Hz ausgelegt. Ein
Thyristor-Spannungsregler hält die Spannung auf dem gewünschten Wert.
4.) Unterwasserkanal:
Das Unterwasser fließt über einen bestehenden Unterwasserkanal in den Pletzachbach. Die Rohrleitung
quert dabei die Straße auf Gst. 1338/3, KG Eben.
5.) Stromleitung:
Vom Krafthaus führt eine Kabelleitung ca. 185 m bestehend aus EYY 4 x 16 mm² Cu bis zur Pletzachalm
orographisch links des Pletzachbach. Die Leitung quert dabei den Pletzachbach.
Berührte Grundstücke.
Durch die Anlage werden die Gst. 931, 938/1, 938/3, 938/4, 1338/3, 1351/2 und die Bp. 245 alle KG Eben
berührt.
Konsens:
Der beantragte Konsens für die Entnahme aus dem Pletzachgraben beträgt: 22 l/s.
-3In dieser Angelegenheit findet eine mündliche Verhandlung am
Dienstag, den 16.06.2015
um ca. 09.00 Uhr
(Treffpunkt: an Ort und Stelle)
statt. Bitte bringen Sie diese Verständigung sowie allenfalls im Verteiler neben Ihrem Namen angeführte
weitere Unterlagen zur Verhandlung mit.
Sie können selbst kommen oder einen Vertreter entsenden. Es steht Ihnen frei, gemeinsam mit Ihrem
Vertreter zu erscheinen. Bevollmächtigter kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische
Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft sein.
Der Vertreter muss mit der Sachlage vertraut, voll handlungsfähig und (schriftlich) bevollmächtigt sein. Die
Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten. Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich, wenn Sie
sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (z.B. einen Rechtsanwalt, Notar
oder
Wirtschaftstreuhänder)
vertreten
lassen
oder
wenn
Sie
sich
durch
Familienmitglieder,
Haushaltsangehörige, Angestellte oder Funktionäre von Organisationen, die der Behörde bekannt sind,
vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder wenn Sie gemeinsam mit
Ihrem Vertreter kommen.
Die für das Verfahren eingereichten Planunterlagen und technischen Beschreibungen bzw. sonstigen
Behelfe liegen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung bei der Bezirkshauptmannschaft Schwaz
(Anlagenreferat, 2. Stock, Zimmer H211, Montag bis Freitag 08:00 bis 12:00 Uhr) und bei der Gemeinde
Stans zur Einsicht auf. Bei Einsichtnahme in der Bezirkshauptmannschaft wird um vorherige
Terminvereinbarung mit dem zuständigen Sachbearbeiter gebeten.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verhandlung, abgesehen vom Anschlag in der Gemeinde Stans
auch
durch
Anschlag
an
der
Amtstafel
und
an
der
elektronischen
Amtstafel
unter
http://www.tirol.gv.at/bezirke/schwaz (siehe Kundmachungen) der Bezirkshauptmannschaft Schwaz
kundgemacht wurde.
Wasserrechtliches Verfahren:
Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren haben gemäß § 102 WRG 1959 unter anderem
a) der Antragsteller
b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren
Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die
Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und
Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die
einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;
c) Gemeinden im Verfahren nach § 111a, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3 und 31c
Abs. 3 zustehenden Anspruches;
-4d) das Wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in § 55 Abs. 1 lit.g genannten
Aufgaben.
Naturschutzrechtliches Verfahren:
Parteien im naturschutzrechtlichen Verfahren sind gemäß §§ 34 Abs. 8 und 41 Abs. 4 Tiroler
Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG), LGBl. Nr. 26/2005, idF LGBl. Nr. 94/2012, der Antragsteller, die vom
Vorhaben betroffenen Gemeinden und der Landesumweltanwalt.
Als Antragsteller ist zu beachten, dass die Verhandlung in Ihrer Abwesenheit durchgeführt oder auf Ihre
Kosten vertagt werden kann, wenn Sie die Verhandlung versäumen bzw. Ihr Vertreter diese versäumt.
Wenn Sie aus wichtigen Gründen (z.B. Krankheit, Gebrechlichkeit oder Urlaubsreise) nicht kommen
können, teilen Sie dies sofort mit, damit allenfalls der Termin verschoben werden kann.
Die sonstigen Parteien werden darauf hingewiesen, dass nur solche Einwendungen gegen den
Gegenstand der mündlichen Verhandlung berücksichtigt werden können, die bei der Behörde
(Bezirkshauptmannschaft Schwaz) spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bekannt gegeben oder
während der Verhandlung vorgebracht werden. Soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der
Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben, verlieren sie ihre
Stellung als Partei (§ 42 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG). Einwendungen
müssen somit rechtzeitig und außerdem rechtserheblich sein.
Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren,
rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des
Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der
Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen
Entscheidung der Sache, bei uns Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als
rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder
unabwendbares Ereignis darstellt.
Rechtsgrundlagen: §§ 40 bis 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG).
Für den Bezirkshauptmann:
Mag. Mayr-Fürhapter