Gemeinderat 23.09.2015

Gemeinderatsbeschlüsse vom 23.9.2015:
Zu TOP 5
Antrag des Stadtrates betreffend Subventionsgewährung für die Fassadenrenovierung
der Pfarrkirche Maria Himmelfahrt
„Die Stadtgemeinde Schwaz unterstützt die Sanierung der Fassadenarbeiten und der
Freskomalereien der Pfarrkirche Maria Himmelfahrt mit ermittelten Gesamt-kosten
von ca. € 1.245.000,-- brutto im Ausmaß von einem Drittel (€ 415.000,--) dieser
Gesamtkosten, wobei der Unterstützungsbetrag der Stadtgemeinde Schwaz noch um
einen Anteil des Bundesdenkmalamtes entsprechend vermindert werden kann.
Die Bedeckung ist in den Voranschlägen 2016, 2017 und 2018 in jeweils gleichen
Teilbeträgen vorzusehen. „
Zu TOP 6
Antrag des Ausschusses für Stadtplanung und Bau betreffend Änderung des
Flächenwidmungsplanes im Bereich der Kellerjochhütte
„Gemäß § 70 Abs. 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 – TROG 2011, LGBl. Nr. 56,
wird der vom Stadtbauamt Schwaz ausgearbeitete Entwurf über die Änderung des
Flächenwidmungsplanes der Stadtgemeinde Schwaz im Bereich der Grundstücke
Gst.Nr. 2285, 2529 und .954, KG 87007 Schwaz, durch vier Wochen hindurch vom
28.09.2015 bis 26.10.2015 zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt.
Der Entwurf sieht eine Widmungsänderung im Bereich des Grundstückes Gst.Nr.
.954 und im Bereich von Teilflächen der Grundstücke Gst.Nr. 2285 und 2529 von
derzeit Freiland in künftig Sonderfläche Schutzhütte gemäß § 43.1a TROG 2011 vor.
Gleichzeitig wird gemäß § 70 Abs. 1 lit. a TROG 2011 der Beschluss über die dem
Entwurf entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes gefasst.
Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn innerhalb der Auflegungs- und
Stellungnahmefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berechtigten
Person oder Stelle abgegeben wird. „
Zu TOP 7
Antrag des Ausschusses für Stadtplanung und Bau betreffend Erlassung eines
Bebauungsplanes inkl. eines ergänzenden Bebauungsplanes im Bereich der
Kellerjochhütte
„Gemäß § 66 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, wird der
vom Stadtbauamt Schwaz ausgearbeitete Entwurf über die Erlassung eines
Bebauungsplanes und eines ergänzenden Bebauungsplanes im Bereich der
Grundparzellen Gst.Nr. 2285, 2529 und .954, KG 87007 Schwaz, laut planlicher und
schriftlicher Darstellung des Stadtbauamtes Schwaz durch vier Wochen hindurch
vom 28.09.2015 bis 26.10.2015 zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt.
Gleichzeitig wird gemäß § 66 Abs. 2 TROG 2011 der Beschluss des Bebauungsplanes und ergänzenden Bebauungsplanes gefasst.
Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn innerhalb der Auflegungs- und
Stellungnahmefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hiezu berechtigten
Person oder Stelle abgegeben wird.
Gemäß § 66 Abs. 5 TROG 2011 steht der Beschluss unter der aufschiebenden
Bedingung, dass der Änderung des Flächenwidmungsplanes die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt wird.“
Zu TOP 8
Antrag des Stadtrates betreffend Finanzierungsbeitrag der Stadtgemeinde Schwaz
für Umbau Kellerjochhütte
„Die Stadtgemeinde Schwaz unterstützt die oben beschriebenen Sanierungsarbeiten bei der Kellerjochhütte im Gesamtausmaß von ca. € 300.000,-- mit einem Drittel,
maximal € 100.000,--, wobei zu versuchen ist, diesen Betrag (€ 100.000,--) durch
weitere Unterstützer der öffentlichen Hand entsprechend reduzieren zu können.
Die Bedeckung ist in den Voranschlägen 2016 und 2017 mit jeweils € 50.000,-vorzusehen. „
Zu TOP 9
Antrag des Ausschusses für Stadtplanung und Bau zum formalen Abschluss
betreffend Bebauungsplan inkl. ergänzendem Bebauungsplan Fuggergasse 10, 11,
Ludwig-Penz-Straße 12
„Den Stellungnahmen des Herrn Gerhard Grudl und der Frau Britta Pichler wird mit
nachfolgender Begründung Folge zu geben:
Das dem Bauausschuss als Voraussetzung für den Antrag an den Gemeinderat
übermittelte Einvernehmen aller beteiligten Grundeigentümer zur Erlassung des
Bebauungsplanes ist aufgrund der eingelangten Stellungnahmen nicht gegeben.
Der vom Stadtbauamt Schwaz ausgearbeitete Bebauungsplan inkl. eines
ergänzenden Bebauungsplanes im Bereich der Grundparzellen Gst.Nr. 182, 183/2,
.136/1 und .137, alle KG 87007 Schwaz, laut planlicher und schriftlicher Darstellung
des Stadtbauamtes Schwaz wird nicht beschlossen und der Akt formal abgeschlossen. „
Zu TOP 10
Antrag des Ausschusses für Stadtplanung und Bau betreffend Aufhebung des
bestehenden allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplanes und neuer Erlassung
eines Bebauungsplanes für das Areal Adlerwerk Lackfabrik
„1.Der bestehende allgemeine Bebauungsplan (A45, rechtskräftig seit 10.08.2009)
und ergänzende Bebauungsplan (E56, rechtskräftig seit 10.08.2009) im Bereich
der Grundstücke Gst.Nr. 1106, 1112/5, 1112/6 und 2675, alle KG Schwaz, wird
aufgehoben.
2. Gemäß § 66 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, wird
der vom Stadtbauamt Schwaz ausgearbeiteten Entwurf über die Erlassung eines
Bebauungsplanes im Bereich der Grundparzellen Gst.Nr. 1001/2, 1002/2, 1104,
1100, 1106, 1112/5, 1112/6 und 2675, alle KG 87007 Schwaz, laut planlicher und
schriftlicher Darstellung des Stadtbauamtes Schwaz durch vier Wochen hindurch
vom 28.09.2015 bis 26.10.2015 zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt.
Gleichzeitig wird gemäß § 66 Abs. 2 TROG 2011 der Beschluss des
Bebauungsplanes gefasst.
Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn innerhalb der Auflegungs- und
Stellungnahmefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hiezu berechtigten
Person oder Stelle abgegeben wird.“
Zu TOP 11
Antrag des Ausschusses für Stadtplanung und Bau betreffend Erlassung eines
allgemeinen Bebauungsplanes –Festlegungen gem. § 56 TROG 2011 (§ 117 Abs. 7
TROG 2011) – für das Gst.Nr. 911/1, Oberer Feldweg
„Gemäß § 66 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, wird der
vom Stadtbauamt Schwaz ausgearbeiteten Entwurf über die Erlassung eines
Bebauungsplanes im Bereich der Grundparzelle Gst.Nr. 911/1, KG 87007 Schwaz,
laut planlicher und schriftlicher Darstellung des Stadtbauamtes Schwaz durch vier
Wochen hindurch vom 28.09.2015 bis 26.10.2015 zur öffentlichen Einsichtnahme
aufgelegt.
Gleichzeitig wird gemäß § 66 Abs. 2 TROG 2011 der Beschluss des Bebauungsplanes gefasst.
Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn innerhalb der Auflegungs- und
Stellungnahmefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hiezu berechtigten
Person oder Stelle abgegeben wird.“
Zu TOP 12
Antrag des Ausschusses für Stadtplanung und Bau betreffend Änderung des
Flächenwidmungsplanes im Bereich Husslstraße 25 und 27
„Gemäß § 70 Abs. 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 – TROG 2011, LGBl. Nr. 56,
wird der vom Stadtbauamt Schwaz ausgearbeitete Entwurf über die Änderung des
Flächenwidmungsplanes der Stadtgemeinde Schwaz im Bereich der Grundstücke
Gst.Nr. 750/4 und 750/5, KG 87007 Schwaz, durch vier Wochen hindurch vom
28.09.2015 bis 26.10.2015 zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt.
Der Entwurf sieht eine Widmungsänderung im Bereich der Grundstücke 750/4 und
750/5 von derzeit Wohngebiet bzw. Freiland in künftig Kerngebiet gemäß § 40.3
TROG 2011 vor.
Gleichzeitig wird gemäß § 70 Abs. 1 lit. a TROG 2011 der Beschluss über die dem
Entwurf entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes gefasst.
Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn innerhalb der Auflegungs- und
Stellungnahmefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berechtigten
Person oder Stelle abgegeben wird.“
Zu TOP 13
Antrag des Verkehrsausschusses auf Verordnung eines Halte- und Parkverbotes für
einspurige Fahrzeuge im Bereich des Parkplatzes St. Barbara/Psenner-Straße
„Für den gesamten Parkplatz bei der Pfarre St. Barbara (Gst 877/5) wird, beginnend
ab der Dr.-Karl-Psenner-Straße, ein „Halte- und Parkverbot“ gemäß § 52 Ziff. 13b
StVO 1960 mit dem Zusatz „gilt für einspurige Fahrzeuge – gesamter Platz“ gemäß §
54 StVO 1960 gemäß beiliegendem Lageplan verordnet. Die Beschilderung wird
durch die Anbringung der Verkehrszeichen in der Örtlichkeit kundgemacht. „
Zu TOP 14
Antrag des Verkehrsausschusses auf Gebührenbefreiung von Elektro- und
Wasserstoff-Autos in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone
„Die Schwazer Parkabgabeverordnung, Beschluss des Gemeinderates vom
7.11.2001, zuletzt geändert durch Beschluss 11.12.2013, wird dahingehend ergänzt,
dass im § 2 folgende Bestimmungen als Abs. 6 angeführt werden:
´Für Elektro- und Wasserstoff-Autos (keine Gas-, Hybrid-oder ähnliche) wird eine
Gebührenbefreiung in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone festgelegt.
Besitzer derartiger Fahrzeuge, unabhängig des Wohnortes, müssen dazu im
Stadtamt einen Parkberechtigungsausweis (analog § 4 Abs. 1) unter Vorlage der
Zulassung beheben. Dieser ist gem. § 5 zu verwenden.
Die maximale Parkdauer entsprechend der jeweiligen Regelung in den einzelnen
Straßen gilt auch für Elektro- und Wasserstoff-Autos. Zum Zwecke der Überwachung
ist zusätzlich zum Parkberechtigungsausweis eine Parkuhr einzulegen.
§ 4 Abs. 3 gilt nicht für Elektro- und Wasserstoff-Autos.´
Die Verordnung tritt mit 1.1.2016 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2018 außer Kraft.“
Zu TOP 15
Antrag des Stadtrates auf Exkamerierung des Gst.Nr. 2428/4, Arzberg, zur
Umsetzung einer Grundstücksbereinigung aus dem Jahr 1953
„Das Gst.Nr. 2428/4, Arzberg, welches als Teilgrundstück des ehemaligen
Arzbergweges innerhalb von Privatgrundstücken fälschlicherweise verblieben ist,
wird aus dem Gemeindebesitz, „Öffentliches Gut Straßen“, exkameriert.
Der zukünftige Grenzverlauf soll entsprechend der Teilungsurkunde vom
Vermessungsbüro TRIGONOS, GZ 378/2013GT vom 17.10.2014, erfolgen und das
Gst.Nr. 2428/4 unentgeltlich entsprechend dem tatsächlichen Grenzverlauf (Zäune
etc.) den Nachbargrundstücken zugeschlagen werden.“
Zu TOP 16
Antrag des Stadtrates betreffend Sanierungsmaßnahmen und Auftragsvergaben
zum Bauvorhaben Mathoi-Haus
„Die Stadtgemeinde Schwaz saniert das ihr im Schenkungswege übereignete
Mathoi-Haus gemäß dem Sanierungskonzept der Architektengruppe MarksteinerHanel, basierend auf der Hausforschung und der Begleitung durch das Bundesdenkmalamt, mit Kosten von € 1,4 Mio.
Die Bedeckung ist wie folgt gegeben:
€ 300.000,-- aus dem Voranschlag 2015, Position 5/853020-010
€ 300.000,-- aus der Haushaltsrücklage
€ 800.000,-- aus dem Voranschlag 2016 bzw. 2017.
Die in Aussicht gestellten Einnahmen von ca. einem Drittel der Sanierungsaufwendungen sind in den entsprechenden Voranschlägen auszuweisen.
Der Stadtrat wird ermächtigt, die erforderlichen Gewerke entsprechend der
Anbotslegung zu vergeben.„
Zu TOP 17
Antrag des Stadtrates betreffend Volksschule Hans-Sachs – Beendigung des
Leasingverhältnisses/Abschluss eines Kaufvertrages
„Der beiliegende Kaufvertrag mit der Z Gama Immobilien Leasing Gesellschaft
m.b.H. wird genehmigt.“
Zu TOP 18
Dringlichkeitsantrag des Bürgermeisters betreffend Erlassung eines Bebauungsplanes für den Bereich Oberer Feldweg 64 – 68 (Gst.Nr. 926/2, 923/2, 923/27)
„Gemäß § 66 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, wird der
vom Stadtbauamt Schwaz ausgearbeiteten Entwurf über die Erlassung eines
Bebauungsplanes im Bereich der Grundparzellen Gst.Nr. 926/2, 923/2 und 923/27,
alle KG 87007 Schwaz, laut planlicher und schriftlicher Darstellung des
Stadtbauamtes Schwaz durch vier Wochen hindurch vom 28.09.2015 bis 26.10.2015
zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt.
Gleichzeitig wird gemäß § 66 Abs. 2 TROG 2011 der Beschluss des Bebauungsplanes gefasst.
Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn innerhalb der Auflegungs- und
Stellungnahmefrist keine Stellungnahme zum Entwurf einer hiezu berechtigten
Person oder Stelle abgegeben wird.“