Gemeinderatsbeschlüsse vom 23.9.2015: Zu TOP 5 Antrag des Stadtrates betreffend Subventionsgewährung für die Fassadenrenovierung der Pfarrkirche Maria Himmelfahrt „Die Stadtgemeinde Schwaz unterstützt die Sanierung der Fassadenarbeiten und der Freskomalereien der Pfarrkirche Maria Himmelfahrt mit ermittelten Gesamt-kosten von ca. € 1.245.000,-- brutto im Ausmaß von einem Drittel (€ 415.000,--) dieser Gesamtkosten, wobei der Unterstützungsbetrag der Stadtgemeinde Schwaz noch um einen Anteil des Bundesdenkmalamtes entsprechend vermindert werden kann. Die Bedeckung ist in den Voranschlägen 2016, 2017 und 2018 in jeweils gleichen Teilbeträgen vorzusehen. „ Zu TOP 6 Antrag des Ausschusses für Stadtplanung und Bau betreffend Änderung des Flächenwidmungsplanes im Bereich der Kellerjochhütte „Gemäß § 70 Abs. 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 – TROG 2011, LGBl. Nr. 56, wird der vom Stadtbauamt Schwaz ausgearbeitete Entwurf über die Änderung des Flächenwidmungsplanes der Stadtgemeinde Schwaz im Bereich der Grundstücke Gst.Nr. 2285, 2529 und .954, KG 87007 Schwaz, durch vier Wochen hindurch vom 28.09.2015 bis 26.10.2015 zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt. Der Entwurf sieht eine Widmungsänderung im Bereich des Grundstückes Gst.Nr. .954 und im Bereich von Teilflächen der Grundstücke Gst.Nr. 2285 und 2529 von derzeit Freiland in künftig Sonderfläche Schutzhütte gemäß § 43.1a TROG 2011 vor. Gleichzeitig wird gemäß § 70 Abs. 1 lit. a TROG 2011 der Beschluss über die dem Entwurf entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes gefasst. Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird. „ Zu TOP 7 Antrag des Ausschusses für Stadtplanung und Bau betreffend Erlassung eines Bebauungsplanes inkl. eines ergänzenden Bebauungsplanes im Bereich der Kellerjochhütte „Gemäß § 66 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, wird der vom Stadtbauamt Schwaz ausgearbeitete Entwurf über die Erlassung eines Bebauungsplanes und eines ergänzenden Bebauungsplanes im Bereich der Grundparzellen Gst.Nr. 2285, 2529 und .954, KG 87007 Schwaz, laut planlicher und schriftlicher Darstellung des Stadtbauamtes Schwaz durch vier Wochen hindurch vom 28.09.2015 bis 26.10.2015 zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt. Gleichzeitig wird gemäß § 66 Abs. 2 TROG 2011 der Beschluss des Bebauungsplanes und ergänzenden Bebauungsplanes gefasst. Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hiezu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird. Gemäß § 66 Abs. 5 TROG 2011 steht der Beschluss unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Änderung des Flächenwidmungsplanes die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt wird.“ Zu TOP 8 Antrag des Stadtrates betreffend Finanzierungsbeitrag der Stadtgemeinde Schwaz für Umbau Kellerjochhütte „Die Stadtgemeinde Schwaz unterstützt die oben beschriebenen Sanierungsarbeiten bei der Kellerjochhütte im Gesamtausmaß von ca. € 300.000,-- mit einem Drittel, maximal € 100.000,--, wobei zu versuchen ist, diesen Betrag (€ 100.000,--) durch weitere Unterstützer der öffentlichen Hand entsprechend reduzieren zu können. Die Bedeckung ist in den Voranschlägen 2016 und 2017 mit jeweils € 50.000,-vorzusehen. „ Zu TOP 9 Antrag des Ausschusses für Stadtplanung und Bau zum formalen Abschluss betreffend Bebauungsplan inkl. ergänzendem Bebauungsplan Fuggergasse 10, 11, Ludwig-Penz-Straße 12 „Den Stellungnahmen des Herrn Gerhard Grudl und der Frau Britta Pichler wird mit nachfolgender Begründung Folge zu geben: Das dem Bauausschuss als Voraussetzung für den Antrag an den Gemeinderat übermittelte Einvernehmen aller beteiligten Grundeigentümer zur Erlassung des Bebauungsplanes ist aufgrund der eingelangten Stellungnahmen nicht gegeben. Der vom Stadtbauamt Schwaz ausgearbeitete Bebauungsplan inkl. eines ergänzenden Bebauungsplanes im Bereich der Grundparzellen Gst.Nr. 182, 183/2, .136/1 und .137, alle KG 87007 Schwaz, laut planlicher und schriftlicher Darstellung des Stadtbauamtes Schwaz wird nicht beschlossen und der Akt formal abgeschlossen. „ Zu TOP 10 Antrag des Ausschusses für Stadtplanung und Bau betreffend Aufhebung des bestehenden allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplanes und neuer Erlassung eines Bebauungsplanes für das Areal Adlerwerk Lackfabrik „1.Der bestehende allgemeine Bebauungsplan (A45, rechtskräftig seit 10.08.2009) und ergänzende Bebauungsplan (E56, rechtskräftig seit 10.08.2009) im Bereich der Grundstücke Gst.Nr. 1106, 1112/5, 1112/6 und 2675, alle KG Schwaz, wird aufgehoben. 2. Gemäß § 66 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, wird der vom Stadtbauamt Schwaz ausgearbeiteten Entwurf über die Erlassung eines Bebauungsplanes im Bereich der Grundparzellen Gst.Nr. 1001/2, 1002/2, 1104, 1100, 1106, 1112/5, 1112/6 und 2675, alle KG 87007 Schwaz, laut planlicher und schriftlicher Darstellung des Stadtbauamtes Schwaz durch vier Wochen hindurch vom 28.09.2015 bis 26.10.2015 zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt. Gleichzeitig wird gemäß § 66 Abs. 2 TROG 2011 der Beschluss des Bebauungsplanes gefasst. Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hiezu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird.“ Zu TOP 11 Antrag des Ausschusses für Stadtplanung und Bau betreffend Erlassung eines allgemeinen Bebauungsplanes –Festlegungen gem. § 56 TROG 2011 (§ 117 Abs. 7 TROG 2011) – für das Gst.Nr. 911/1, Oberer Feldweg „Gemäß § 66 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, wird der vom Stadtbauamt Schwaz ausgearbeiteten Entwurf über die Erlassung eines Bebauungsplanes im Bereich der Grundparzelle Gst.Nr. 911/1, KG 87007 Schwaz, laut planlicher und schriftlicher Darstellung des Stadtbauamtes Schwaz durch vier Wochen hindurch vom 28.09.2015 bis 26.10.2015 zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt. Gleichzeitig wird gemäß § 66 Abs. 2 TROG 2011 der Beschluss des Bebauungsplanes gefasst. Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hiezu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird.“ Zu TOP 12 Antrag des Ausschusses für Stadtplanung und Bau betreffend Änderung des Flächenwidmungsplanes im Bereich Husslstraße 25 und 27 „Gemäß § 70 Abs. 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 – TROG 2011, LGBl. Nr. 56, wird der vom Stadtbauamt Schwaz ausgearbeitete Entwurf über die Änderung des Flächenwidmungsplanes der Stadtgemeinde Schwaz im Bereich der Grundstücke Gst.Nr. 750/4 und 750/5, KG 87007 Schwaz, durch vier Wochen hindurch vom 28.09.2015 bis 26.10.2015 zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt. Der Entwurf sieht eine Widmungsänderung im Bereich der Grundstücke 750/4 und 750/5 von derzeit Wohngebiet bzw. Freiland in künftig Kerngebiet gemäß § 40.3 TROG 2011 vor. Gleichzeitig wird gemäß § 70 Abs. 1 lit. a TROG 2011 der Beschluss über die dem Entwurf entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes gefasst. Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird.“ Zu TOP 13 Antrag des Verkehrsausschusses auf Verordnung eines Halte- und Parkverbotes für einspurige Fahrzeuge im Bereich des Parkplatzes St. Barbara/Psenner-Straße „Für den gesamten Parkplatz bei der Pfarre St. Barbara (Gst 877/5) wird, beginnend ab der Dr.-Karl-Psenner-Straße, ein „Halte- und Parkverbot“ gemäß § 52 Ziff. 13b StVO 1960 mit dem Zusatz „gilt für einspurige Fahrzeuge – gesamter Platz“ gemäß § 54 StVO 1960 gemäß beiliegendem Lageplan verordnet. Die Beschilderung wird durch die Anbringung der Verkehrszeichen in der Örtlichkeit kundgemacht. „ Zu TOP 14 Antrag des Verkehrsausschusses auf Gebührenbefreiung von Elektro- und Wasserstoff-Autos in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone „Die Schwazer Parkabgabeverordnung, Beschluss des Gemeinderates vom 7.11.2001, zuletzt geändert durch Beschluss 11.12.2013, wird dahingehend ergänzt, dass im § 2 folgende Bestimmungen als Abs. 6 angeführt werden: ´Für Elektro- und Wasserstoff-Autos (keine Gas-, Hybrid-oder ähnliche) wird eine Gebührenbefreiung in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone festgelegt. Besitzer derartiger Fahrzeuge, unabhängig des Wohnortes, müssen dazu im Stadtamt einen Parkberechtigungsausweis (analog § 4 Abs. 1) unter Vorlage der Zulassung beheben. Dieser ist gem. § 5 zu verwenden. Die maximale Parkdauer entsprechend der jeweiligen Regelung in den einzelnen Straßen gilt auch für Elektro- und Wasserstoff-Autos. Zum Zwecke der Überwachung ist zusätzlich zum Parkberechtigungsausweis eine Parkuhr einzulegen. § 4 Abs. 3 gilt nicht für Elektro- und Wasserstoff-Autos.´ Die Verordnung tritt mit 1.1.2016 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2018 außer Kraft.“ Zu TOP 15 Antrag des Stadtrates auf Exkamerierung des Gst.Nr. 2428/4, Arzberg, zur Umsetzung einer Grundstücksbereinigung aus dem Jahr 1953 „Das Gst.Nr. 2428/4, Arzberg, welches als Teilgrundstück des ehemaligen Arzbergweges innerhalb von Privatgrundstücken fälschlicherweise verblieben ist, wird aus dem Gemeindebesitz, „Öffentliches Gut Straßen“, exkameriert. Der zukünftige Grenzverlauf soll entsprechend der Teilungsurkunde vom Vermessungsbüro TRIGONOS, GZ 378/2013GT vom 17.10.2014, erfolgen und das Gst.Nr. 2428/4 unentgeltlich entsprechend dem tatsächlichen Grenzverlauf (Zäune etc.) den Nachbargrundstücken zugeschlagen werden.“ Zu TOP 16 Antrag des Stadtrates betreffend Sanierungsmaßnahmen und Auftragsvergaben zum Bauvorhaben Mathoi-Haus „Die Stadtgemeinde Schwaz saniert das ihr im Schenkungswege übereignete Mathoi-Haus gemäß dem Sanierungskonzept der Architektengruppe MarksteinerHanel, basierend auf der Hausforschung und der Begleitung durch das Bundesdenkmalamt, mit Kosten von € 1,4 Mio. Die Bedeckung ist wie folgt gegeben: € 300.000,-- aus dem Voranschlag 2015, Position 5/853020-010 € 300.000,-- aus der Haushaltsrücklage € 800.000,-- aus dem Voranschlag 2016 bzw. 2017. Die in Aussicht gestellten Einnahmen von ca. einem Drittel der Sanierungsaufwendungen sind in den entsprechenden Voranschlägen auszuweisen. Der Stadtrat wird ermächtigt, die erforderlichen Gewerke entsprechend der Anbotslegung zu vergeben.„ Zu TOP 17 Antrag des Stadtrates betreffend Volksschule Hans-Sachs – Beendigung des Leasingverhältnisses/Abschluss eines Kaufvertrages „Der beiliegende Kaufvertrag mit der Z Gama Immobilien Leasing Gesellschaft m.b.H. wird genehmigt.“ Zu TOP 18 Dringlichkeitsantrag des Bürgermeisters betreffend Erlassung eines Bebauungsplanes für den Bereich Oberer Feldweg 64 – 68 (Gst.Nr. 926/2, 923/2, 923/27) „Gemäß § 66 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, wird der vom Stadtbauamt Schwaz ausgearbeiteten Entwurf über die Erlassung eines Bebauungsplanes im Bereich der Grundparzellen Gst.Nr. 926/2, 923/2 und 923/27, alle KG 87007 Schwaz, laut planlicher und schriftlicher Darstellung des Stadtbauamtes Schwaz durch vier Wochen hindurch vom 28.09.2015 bis 26.10.2015 zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt. Gleichzeitig wird gemäß § 66 Abs. 2 TROG 2011 der Beschluss des Bebauungsplanes gefasst. Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine Stellungnahme zum Entwurf einer hiezu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird.“
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