21. Deutscher Familiengerichtstag 2015 Arbeitskreis 6: Vermögensrechtliche Vereinbarungen bei Auslandsbezug Leitung des Arbeitskreises: Prof. Dr. Anatol Dutta, Regensburg & Notarassessor Dr. Johannes Weber, Würzburg Vermögensrechtliche Beziehungen zwischen Familienmitgliedern – vor allem Ehegatten – haben zunehmend einen Auslandsbezug, nicht nur durch die Mobilität der Beteiligten, sondern auch ihres Vermögens, das oftmals über mehrere Länder verteilt ist, etwa das Ferienhaus im Süden oder das Bankkonto in der Schweiz. Es besteht damit oftmals der Wunsch der Beteiligten, durch Vereinbarungen für Planungssicherheit zu sorgen. Vermögensrechtliche Vereinbarungen bei Auslandsbezug stellen die Kautelarjurisprudenz, aber auch die Gerichte vor erhebliche Herausforderungen. Welche Gerichte sind international für Streitigkeiten aus diesen Vereinbarungen zuständig? Welchem Recht unterliegen die Vereinbarungen? Und lassen sich Zuständigkeit und anwendbares Recht im Voraus vertraglich steuern? Während diese Fragen traditionell vom jeweils innerstaatlichen Internationalen Privatrecht beantwortet wurden, hat sich in der Europäischen Union die Perspektive in den vergangenen Jahren verlagert. Der Unionsgesetzgeber verfügt über eine umfassende Kompetenz für das internationale Familienvermögensrecht. Teils ist der Unionsgesetzgeber bereits tätig geworden, etwa im internationalen Unterhaltsrecht durch die Unterhaltsverordnung und die Übernahme des Haager Unterhaltsprotokolls oder im internationalen Erbrecht durch die Erbrechtsverordnung. Teils sind entsprechende Rechtsakte geplant. Der für vermögensrechtliche Vereinbarung zentrale Bereich des Güterrechts befindet sich derzeit auf der Agenda des Unionsgesetzgers. Seit Ende 2014 liegen Kompromisstexte zu zwei Güterrechtsverordnungen für Ehegatten und eingetragene Partner vor, die aus den Verhandlungen im Rat hervorgegangen sind, die bis Ende 2015 unterbrochen wurden. Der Arbeitskreis soll prüfen, ob die bestehenden und geplanten Regelungen bei vermögensrechtliche Vereinbarungen mit Auslandsbezug nicht nur Rechtssicherheit für die Familienmitglieder garantieren, sondern auch zu interessengerechten Ergebnissen führen. Gegebenenfalls sollen konkrete Forderungen an den Unionsgesetzgeber formuliert werden.
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