Drucksache 41/2015 - Gemeinde Pleidelsheim

BERATUNGSUNTERLAGE NR. 41/2015
AMT:
KÄMMEREI
GREMIUM
Datum:
06.05.2015
Sitzung am
Gemeinderat
öffentlich
Aktenz.:
622.44-Li/Wä
nichtVorberatung
öffentlich
Beschlussfassung
21.05.15
Verwaltungsausschuss
VERHANDLUNGSGEGENSTAND
Festlegung der Ablösebeträge für die Erschließungsbeiträge für das
Baugebiet Schafgärten II b
FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN / HAUSHALTSPLAN
Der Beschlussantrag hat keine bzw. nur unerhebliche finanzielle Auswirkungen
Der Beschlussantrag hat folgende finanzielle Auswirkungen:
Ausgaben in Höhe von einmalig
Haushaltsplan
Haushaltsstelle
ab dem Jahr
S.
Haushaltsansatz
Die Ausgaben werden planmäßig finanziert:
Finanzierungsvorschlag ist im Sachvortrag dargestellt
Ja
Nein
Keine
Auswirkungen
Beschlussantrag berücksichtigt soziale Gerechtigkeit
Beschlussantrag berücksichtigt ökonomische Nachhaltigkeit
Beschlussantrag berücksichtigt ökologische Nachhaltigkeit
BESCHLUSSANTRAG
1. Der Ablösebetrag für die Erschließungsbeiträge im Baugebiet Schafgärten II b wird auf
44,04 € je m² festgelegt. Die Beiträge für die Wasserversorgung und die
Abwasserbeseitigung sind in der Wasserversorgungssatzung bzw. der Satzung über die
Abwasserbeseitigung der Gemeinde Pleidelsheim festgelegt und werden ebenfalls abgelöst.
ANLAGEN:
Keine
SACHVORTRAG
Die Gemeinden erheben nach § 127 Baugesetzbuch zur Deckung ihres anderweitig nicht
gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe
des Baugesetzbuches. Dies bedeutet, dass die notwendigen Kosten für die Erschließung
eines Baugebietes auf die künftigen Grundstückseigentümer umgelegt werden.
Zur Konkretisierung der Vorschriften des Baugesetzbuches hat die Gemeinde Pleidelsheim
eine Erschließungsbeitragssatzung erlassen. In dieser sind die weiteren Vorschriften für die
Erhebung des Erschließungsbeitrages geregelt. Unter anderem ist in § 5 dieser
Erschließungsbeitragssatzung geregelt, dass der gesetzlich vorgeschriebene Anteil der
Gemeinde am beitragsfähigen Erschließungsaufwand 5% beträgt.
Üblicherweise wird der Erschließungsbeitrag auf Grund der tatsächlich entstandenen Kosten
errechnet. Es gibt aber auch die Möglichkeit, den Erschließungsaufwand vor Entstehung des
Erschließungsbeitrages -in der Regel mit Bebaubarkeit der Grundstücke- im Rahmen einer
Vereinbarung vorzeitig abzulösen. Damit wird ein sehr aufwendiges Beitragsverfahren
abgekürzt, da die Ablösung auf Grund der voraussichtlichen entstehenden Kosten ermittelt
wird.
Aus diesem Grund wird dieses Verfahren auch für das Baugebiet Schafgärten II b
vorgeschlagen.
Die Ermittlung des Erschließungsbeitrages erfolgt nicht aufgrund der Grundstücksflächen,
sondern aufgrund der Nutzungsflächen. Die Nutzungsfläche ergibt sich durch Vervielfachung
der Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor (§ 7 Erschließungsbeitragssatzung). Bei
der Verteilung der Erschließungskosten wird durch den Nutzungsfaktor die unterschiedliche
Nutzung der Grundstücke nach Maß und Art berücksichtigt.
Der Nutzungsfaktor ermittelt sich anhand der im Bebauungsplan festgelegten maximalen
Geschoßzahl. Sofern der Bebauungsplan keine Regelungen über die Geschosszahl enthält,
wird der Nutzungsfaktor auf anderen Grundlagen errechnet
Auf Grundlage der vorliegenden Kostenschätzungen und Berechnungen ergeben sich die
nachfolgenden Kosten für die Erschließung. Nicht enthalten sind die Kosten für den Bau der
Kanalisation und der Wasserleitungen, da diese getrennt abgerechnet werden.
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Straßenbau
Straßenbeleuchtung
Ausgleichsmaßnahmen nach § 8 Naturschutzgesetz
Vermessungskosten
Lärmschutzwall
Verwaltungskosten
Gesamtkosten
abzüglich 5 % Gemeindeanteil
= umlegungsfähige Gesamtkosten
168.130 €
25.000 €
30.000 €
20.000 €
10.000 €
5.000 €
258.130 €
12.907 €
245.223 €
Im Bebauungsplan für das Baugebiet Schafgärten II b wird das Maß der baulichen Nutzung
nicht über eine Geschosszahl, sondern über die maximale Traufhöhe ermittelt. In diesem Fall
sieht § 10 Abs. 2 der Erschließungsbeitragssatzung eine Umrechnung zur Ermittlung der
Geschosszahl vor. Im Baugebiet Schafgärten II b gilt als Umrechnungsfaktor das
festgesetzte Höchstmaß der Traufhöhe geteilt durch 2,7 für Grundstücke (allgemeines
Wohngebiet). Dies ergibt je nach Lage im Baugebiet eine vergleichbare maximale
Geschosszahl von zwei oder drei Geschossen.
Der Nutzungsfaktor nach § 7 der Erschließungsbeitragssatzung
zweigeschossiger Bauweise 1,25 und bei dreigeschossiger Bauweise 1,5.
Die Gesamtnutzungsfläche der neu gebildeten Baugrundstücke beträgt
beträgt
bei
5.568,25 m²
Bei umlegungsfähigen Gesamtkosten von 245.223 € Nutzungsfläche ergibt sich somit ein
Ablösebetrag pro m² Nutzungsfläche von
44,04 € / m²
Es wird somit vorgeschlagen den Ablösebetrag für das Baugebiet Schafgärten II b auf
44,04 € je m² Nutzungsfläche festzulegen.
Zu diesem Betrag sind die auf Grund der Wasser- bzw. Abwassersatzung der Gemeinde zu
erhebenden Wasserbeiträge auf die Beträge für die Kanalisation und die Kläranlage
hinzuzurechnen.
Dies ergibt folgende Staffelung:
Erschließungsbeitrag (Straßenbau)
Wasserversorgungsbeitrag (zzgl. MwSt.)
Kanalbeitrag
Klärbeitrag
44,04 € / m²
3,85 € / m²
5,65 € / m²
0,41 € / m²
Summe Erschließungsbeitrag
53,95 € / m²
Ralf Trettner
Bürgermeister