AeV-Info Mai 2015 - AeV Gesellschaft für Abrechnung von

aev-info ein monatlicher Service Ihrer aev
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Gutachten
Wie ein Gutachten und in dem Zusammenhang erbrachte Leistungen abgerechnet werden, richtet sich nach der anfordernden Stelle. Meistens wird von dieser
auch die Berechnungsgrundlage vorgegeben.
Gutachtenaufträge von Patienten oder
Versicherungen werden nach der GOÄ
abgerechnet. Dazu haben wir Sie in unserer aev-Info vom Juli 2014 informiert.
Die Abrechnung von Gutachten im Auftrag
der Unfallversicherungsträger erfolgt nach
der UV-GOÄ. Hier wurden zum 1. April
2015 für freie ärztliche Gutachten die
Leistungslegenden neu festgelegt und die
Gutachtenhonorare und Schreibgebühren
angehoben.
UV-GOÄ-Nr. 160 (normaler Schwierigkeitsgrad): 280 € (vorher: 180 €)
UV-GOÄ-Nr. 161 (hoher Schwierigkeitsgrad, anspruchsvolle medizinische Bewertung): 490 € (vorher: 280 €)
UV-GOÄ-Nr. 165 ( hoher Schwierigkeitsgrad und sehr hoher zeitlicher Aufwand):
700 € (vorher: 360 €)
Die Schreibgebühren für freie Gutachten
nach den UV-GOÄ-Nrn. 160, 161 und 165
und auch für Arztvordrucke nach den UVGOÄ-Nrn. 117 bis 124 und Gutachten
nach den UV-GOÄ-Nrn. 146 bis 154, 155
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(außer audiologischem Befundbogen)
wurden von 3,50 € auf 4,50 € erhöht. Die
Gebühr je verlangter Kopie (UV-GOÄ-Nr.
191) beträgt weiterhin 0,17 €.
Während die neuen Schreibgebühren für
Schreibleistungen ab dem 1. April 2015
abgerechnet werden können, ist für das
Honorar des freien Gutachtens das Auftragsdatum ausschlaggebend.
In der Regel teilt der UV-Träger mit, nach
welcher UV-GOÄ-Nr. das Gutachten abzurechnen ist. Schätzen Sie den Schwierigkeitsgrad anders ein, müssen Sie dies vor
Erstellung des Gutachtens mit dem UVTräger abstimmen. Gleiches gilt bei Vorliegen besonderer Gründe für ein Überschreiten der Höchstsätze (§ 59 Vertrag
Ärzte/UV-Träger).
Ärztliche Leistungen im Zusammenhang
mit der Begutachtung im Auftrag von UVTrägern werden nach den Sätzen der Besonderen Heilbehandlung vergütet. Für die
Beurteilung anderweitig gefertigter Röntgenaufnahmen kommen die UV-GOÄ-Nrn.
5255 – 5257 (je nach Anzahl der Aufnahmen) zum Ansatz.
In unserer nächsten aev-Info informieren
wir Sie zur Abrechnung von Gutachten
nach dem Justizvergütungs- und –
entschädigungsgesetz – JVEG. Bis dahin
stehen wir Ihnen für Fragen rund um die
Abrechnung jederzeit gerne zur Verfügung. Ihre Petra Golde [email protected]
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Behandlung minderjähriger Kinder
Im Chefärztebrief 2/2015 wurde ein Urteil
des Landgerichts Mannheim vom 20. November 2014 (Az. 10 S 44/14) vorgestellt.
Dort wurde entschieden, dass bei der Behandlung von minderjährigen Kindern die
Honorarabtretung an eine privatärztliche
Abrechnungsstelle unwirksam ist, wenn
nur ein sorgeberechtigter Elternteil in die
Weitergabe der Patientendaten zu Abrechnungszwecken eingewilligt hat.
Dabei wurde die Empfehlung ausgesprochen, dass man sich mit dem Abrechnungsunternehmen in Verbindung setzen
müsse, um eine rechtssichere Einwilligungserklärung bezüglich der Schweigepflicht und der Abtretung der Forderung zu
formulieren.
Diese Empfehlung ist aus mehreren Gründen problematisch. Zum einen handelt es
sich hier um noch nicht rechtskräftiges
Urteil, gegen welches Revision eingelegt
worden ist. Möglicherweise ist auch mit
einer Aufhebung dieses Urteils durch den
Bundesgerichtshof zu rechnen.
Zum anderen entspricht die Rechtsmeinung dieses Gerichts nicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Bislang hat die herrschende Rechtsprechung differenziert. So soll es bei
leichten alltäglichen, medizinischen Eingriffen (z.B. Erkältung) von minderjährigen
Kindern genügen,
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wenn ein sorgeberechtigter Elternteil vor
der Behandlung einwilligt. In diesem Fall
geht man davon aus, dass ein Elternteil
den anderen bezüglich der Abgabe der
Einwilligungserklärung vertreten darf.
Anders ist dies bei mittleren Eingriffen.
Wenn ein ausführliches Aufklärungsgespräch notwendig ist, dann wird sich der
Arzt bei dem anwesenden Elternteil erkundigen müssen, ob der andere Elternteil
für den anderen handeln darf, also von
diesem bevollmächtigt worden ist. Dies
sollte dann auch schriftlich dokumentiert
werden.
Bei schwerwiegenden Eingriffen (z.B. Wirbelsäulen-OP) sollten entweder beide Eltern beim Arzt vor Ort einwilligen, bzw.
sollte der Arzt den anderen Elternteil anrufen und sich die Einwilligung in die Behandlung bestätigen lassen. Auch dies
sollte dokumentiert werden.
Es ist derzeit rechtlich völlig ungeklärt, ob
diese Fragen in einer Einwilligungserklärung überhaupt rechtssicher geregelt werden können.
Zudem müsste man auch differenzieren,
ob ein getrenntes oder ein gemeinsames
Sorgerecht vorliegt. Nach unserer Auffassung ist dies nicht praktikabel. Die Einwilligungserklärungen würden deutlich länger
werden müssen, was die Akzeptanz sicher
nicht erhöhen wird. Wir werden Sie weiter
informieren. Ihr Anton M. Kreuzer
([email protected]).
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