aev-info ein monatlicher Service Ihrer aev info Gutachten Wie ein Gutachten und in dem Zusammenhang erbrachte Leistungen abgerechnet werden, richtet sich nach der anfordernden Stelle. Meistens wird von dieser auch die Berechnungsgrundlage vorgegeben. Gutachtenaufträge von Patienten oder Versicherungen werden nach der GOÄ abgerechnet. Dazu haben wir Sie in unserer aev-Info vom Juli 2014 informiert. Die Abrechnung von Gutachten im Auftrag der Unfallversicherungsträger erfolgt nach der UV-GOÄ. Hier wurden zum 1. April 2015 für freie ärztliche Gutachten die Leistungslegenden neu festgelegt und die Gutachtenhonorare und Schreibgebühren angehoben. UV-GOÄ-Nr. 160 (normaler Schwierigkeitsgrad): 280 € (vorher: 180 €) UV-GOÄ-Nr. 161 (hoher Schwierigkeitsgrad, anspruchsvolle medizinische Bewertung): 490 € (vorher: 280 €) UV-GOÄ-Nr. 165 ( hoher Schwierigkeitsgrad und sehr hoher zeitlicher Aufwand): 700 € (vorher: 360 €) Die Schreibgebühren für freie Gutachten nach den UV-GOÄ-Nrn. 160, 161 und 165 und auch für Arztvordrucke nach den UVGOÄ-Nrn. 117 bis 124 und Gutachten nach den UV-GOÄ-Nrn. 146 bis 154, 155 'ĞƐĞůůƐĐŚĂŌĨƺƌďƌĞĐŚŶƵŶŐǀŽŶWƌŝǀĂƚůŝƋƵŝĚĂƟŽŶĞŶŵď, 'ĞƐĐŚćŌƐĨƺŚƌĞƌ͗ƌ͘ŝĞƚĞƌ,ŝůďĞƌƚŶƚŽŶD͘<ƌĞƵnjĞƌ (außer audiologischem Befundbogen) wurden von 3,50 € auf 4,50 € erhöht. Die Gebühr je verlangter Kopie (UV-GOÄ-Nr. 191) beträgt weiterhin 0,17 €. Während die neuen Schreibgebühren für Schreibleistungen ab dem 1. April 2015 abgerechnet werden können, ist für das Honorar des freien Gutachtens das Auftragsdatum ausschlaggebend. In der Regel teilt der UV-Träger mit, nach welcher UV-GOÄ-Nr. das Gutachten abzurechnen ist. Schätzen Sie den Schwierigkeitsgrad anders ein, müssen Sie dies vor Erstellung des Gutachtens mit dem UVTräger abstimmen. Gleiches gilt bei Vorliegen besonderer Gründe für ein Überschreiten der Höchstsätze (§ 59 Vertrag Ärzte/UV-Träger). Ärztliche Leistungen im Zusammenhang mit der Begutachtung im Auftrag von UVTrägern werden nach den Sätzen der Besonderen Heilbehandlung vergütet. Für die Beurteilung anderweitig gefertigter Röntgenaufnahmen kommen die UV-GOÄ-Nrn. 5255 – 5257 (je nach Anzahl der Aufnahmen) zum Ansatz. In unserer nächsten aev-Info informieren wir Sie zur Abrechnung von Gutachten nach dem Justizvergütungs- und – entschädigungsgesetz – JVEG. Bis dahin stehen wir Ihnen für Fragen rund um die Abrechnung jederzeit gerne zur Verfügung. Ihre Petra Golde [email protected] 'ƂƚnjƐƚƌĂƘĞϭϭ ϴϬϴϬϵDƺŶĐŚĞŶ ƚĞů͗ϬϴϵϴϵϲϬͲϭϬϬ ĨĂdž͗ϬϴϵϴϮϬϮͲϰϰϴ ǁĞď͗www.aev.de ŵĂŝů͗ŝŶĨŽΛĂĞǀ͘ĚĞ aev-info ein monatlicher Service Ihrer aev Behandlung minderjähriger Kinder Im Chefärztebrief 2/2015 wurde ein Urteil des Landgerichts Mannheim vom 20. November 2014 (Az. 10 S 44/14) vorgestellt. Dort wurde entschieden, dass bei der Behandlung von minderjährigen Kindern die Honorarabtretung an eine privatärztliche Abrechnungsstelle unwirksam ist, wenn nur ein sorgeberechtigter Elternteil in die Weitergabe der Patientendaten zu Abrechnungszwecken eingewilligt hat. Dabei wurde die Empfehlung ausgesprochen, dass man sich mit dem Abrechnungsunternehmen in Verbindung setzen müsse, um eine rechtssichere Einwilligungserklärung bezüglich der Schweigepflicht und der Abtretung der Forderung zu formulieren. Diese Empfehlung ist aus mehreren Gründen problematisch. Zum einen handelt es sich hier um noch nicht rechtskräftiges Urteil, gegen welches Revision eingelegt worden ist. Möglicherweise ist auch mit einer Aufhebung dieses Urteils durch den Bundesgerichtshof zu rechnen. Zum anderen entspricht die Rechtsmeinung dieses Gerichts nicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Bislang hat die herrschende Rechtsprechung differenziert. So soll es bei leichten alltäglichen, medizinischen Eingriffen (z.B. Erkältung) von minderjährigen Kindern genügen, ,ĞƌĂƵƐŐĞďĞƌ͗ ^ƚĞƵĞƌŶΘZĞĐŚƚ ZĞĐŚƚƐĂŶǁĂůƚƐŐĞƐĞůůƐĐŚĂŌŵď, 'ƂƚnjƐƚƌĂƘĞϭϭϴϬϴϬϵDƺŶĐŚĞŶ <ĂƚŚĂƌŝŶĞŶƐƚƌĂƘĞϵϭϬϳϭϭĞƌůŝŶ wenn ein sorgeberechtigter Elternteil vor der Behandlung einwilligt. In diesem Fall geht man davon aus, dass ein Elternteil den anderen bezüglich der Abgabe der Einwilligungserklärung vertreten darf. Anders ist dies bei mittleren Eingriffen. Wenn ein ausführliches Aufklärungsgespräch notwendig ist, dann wird sich der Arzt bei dem anwesenden Elternteil erkundigen müssen, ob der andere Elternteil für den anderen handeln darf, also von diesem bevollmächtigt worden ist. Dies sollte dann auch schriftlich dokumentiert werden. Bei schwerwiegenden Eingriffen (z.B. Wirbelsäulen-OP) sollten entweder beide Eltern beim Arzt vor Ort einwilligen, bzw. sollte der Arzt den anderen Elternteil anrufen und sich die Einwilligung in die Behandlung bestätigen lassen. Auch dies sollte dokumentiert werden. Es ist derzeit rechtlich völlig ungeklärt, ob diese Fragen in einer Einwilligungserklärung überhaupt rechtssicher geregelt werden können. Zudem müsste man auch differenzieren, ob ein getrenntes oder ein gemeinsames Sorgerecht vorliegt. Nach unserer Auffassung ist dies nicht praktikabel. Die Einwilligungserklärungen würden deutlich länger werden müssen, was die Akzeptanz sicher nicht erhöhen wird. Wir werden Sie weiter informieren. Ihr Anton M. Kreuzer ([email protected]). ƚĞů͗ϬϴϵϯϬϬϳϬϯϱΘϬϯϬϴϵϬϵϰϵϵϰ ĨĂdž͗ϬϴϵϯϬϴϰϰϰϮΘϬϯϬϴϵϬϵϰϵϵϱ ǁĞď͗ǁǁǁ͘ƉŝƐĐŚĞů͘ŝŶĨŽ ŵĂŝů͗ŝŶĨŽΛĂĞǀͲƐƚĞƵĞƌŶͲƌĞĐŚƚ͘ĚĞ ZĞĚĂŬƟŽŶ͗ tŝƌƚƐĐŚĂŌƐƐĞƌǀŝĐĞ'ŵď, hŶƚĞƌŶĞŚŵĞŶƐďĞƌĂƚƵŶŐ <ĂƚŚĂƌŝŶĞŶƐƚƌĂƘĞϵϭϬϳϭϭĞƌůŝŶ ƚĞů͗ϬϯϬϴϵϯϴϱϳͲϬĨĂdž͗ϬϯϬϴϵϯϴϱϳͲϱϳ ŵĂŝů͗ŝŶĨŽΛĂĞǀͲǁŝƌƚƐĐŚĂŌƐƐĞƌǀŝĐĞ͘ĚĞ ůůĞ/ŶĨŽƌŵĂƟŽŶĞŶƐŝŶĚƐŽƌŐĨćůƟŐƌĞĐŚĞƌĐŚŝĞƌƚ͕ũĞĚŽĐŚŽŚŶĞ'ĞǁćŚƌĨƺƌZŝĐŚƟŐŬĞŝƚƵŶĚsŽůůƐƚćŶĚŝŐŬĞŝƚ͘tŝĞĚĞƌŐĂďĞʹĂƵĐŚĂƵƐnjƵŐƐǁĞŝƐĞʹŶƵƌŵŝƚ ƐĐŚƌŝŌůŝĐŚĞƌŝŶǁŝůůŝŐƵŶŐĚĞƐ,ĞƌĂƵƐŐĞďĞƌƐ͘ůůĞ'ĂƐƚďĞŝƚƌćŐĞƵŶĚ>ĞƐĞƌďƌŝĞĨĞŐĞďĞŶĚŝĞDĞŝŶƵŶŐĚĞƐsĞƌĨĂƐƐĞƌƐ͕ŶŝĐŚƚĚŝĞĚĞƐ,ĞƌĂƵƐŐĞďĞƌƐǁŝĞĚĞƌ͘
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