Umsatzsteuerpflicht ärztlicher Leistungen – Was ist zu tun? Im Rahmen von Betriebsprüfungen bei Fragestellungen in den Fokus der Prüfer. Heilberuflern geraten zunehmend umsatzsteuerliche Ärztliche Leistungen sind grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Voraussetzung für die Umsatzsteuerbefreiung ist, dass die ärztlichen Leistungen eindeutig der medizinischen Betreuung von Personen durch Diagnostizieren und Behandeln von Krankheiten oder anderen Gesundheitsstörungen dienen. Ärztliche Leistungen, die nicht den vorgenannten Kriterien entsprechen, unterliegen damit der Umsatzsteuer. Besondere Abgrenzungsprobleme ergeben sich bei ärztlichen Leistungen, bei denen die patientenbezogene medizinische Indikation nicht im Vordergrund steht, wie z.B. bei einigen IGELLeistungen. Aus umsatzsteuerlicher Sicht sind IGEL-Leistungen danach zu beurteilen, ob die erbrachten Leistungen eindeutig einem therapeutischen Ziel dienen, also medizinisch indiziert sind, oder nicht medizinisch indizierte Untersuchungen bzw. Maßnahmen darstellen. Eine ärztliche Leistung ist gem. § 4 Nr. 14 UStG dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie eindeutig der medizinischen Betreuung von Personen durch Diagnostizieren und Behandeln von Krankheiten oder anderen Gesundheitsstörungen dient. Dieses gilt auch dann, wenn die Behandlungskosten vom Patienten direkt bezahlt werden. Danach sind nachfolgende Leistungen nicht umsatzsteuerpflichtig: · Krebsfrüherkennungsuntersuchungen, die durchgeführt werden, um Krankheiten möglichst frühzeitig festzustellen und mit größtmöglicher Aussicht auf Erfolg zu behandeln. · gutachterliche Tätigkeiten zur Feststellung der persönlichen Voraussetzungen für eine medizinische Rehabilitation; dies gilt auch dann, wenn das Ergebnis "nicht rehabilitierbar" lautet. · Reisemedizinische Untersuchungen und Beratungen. · Gutachten zur medizinischen Vorsorge und Rehabilitationsleistungen, zur Hilfsmittelversorgung und zur häuslichen Krankenpflege. · Ärztliche Leistungen der Schönheitschirurgen, wenn ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Als Indiz gilt die Kostenübernahme durch Krankenversicherungen. Alle anderen schönheitschirurgischen Leistungen unterfallen jedoch der Umsatzsteuerpflicht. Unter die Umsatzsteuerpflicht fallen die nachfolgenden Leistungen: · Blutgruppenuntersuchungen im Rahmen der Vaterschaftsfeststellung. · psychologische Tauglichkeitstests, die sich ausschließlich auf die Berufsfindung erstrecken. · Gutachten über die chemische Zusammensetzung des Wassers. · experimentelle Untersuchung bei Tieren im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung. · Alkohol-Gutachten zur Wiedererlangung des Führerscheins. · Gutachten über den Gesundheitszustand als Grundlage für Versicherungsabschlüsse. · Gutachten über die Berufstauglichkeit. · Gutachten über die Minderung der Erwerbsfähigkeit in Sozialversicherungsangelegenheiten, in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung und in Schadensersatzprozessen. · Zeugnisse oder Gutachten über das Sehvermögen. · dermatologische Untersuchungen von kosmetischen Stoffen. · gutachterliche Feststellungen zum voraussichtlichen Erfolg von Rehabilitationsleistungen im Rahmen eines Rentenverfahrens. · Gutachten, Berichte und Bescheinigungen, die der schriftlichen Kommunikation unter Ärzten dienen. · Musterungs-, Tauglichkeits- und Verwendungsfähigkeitsuntersuchungen und –gutachten. · Gutachten, die im Rahmen von Strafverfahren erstattet werden. · Untersuchung und Begutachtung durch Vertragsärzte zur Feststellung von Beschädigungen, wenn diese Leistung nicht der (weiteren) medizinischen Betreuung dienen sollen, sondern z. B. als Grundlage für eine Entschädigungsleistung. · forensische Gutachten. · Sportmedizinische Untersuchungs- und Beratungsleistungen, die Trainingsfortschritten oder der Optimierung der Trainingsgestaltung dienen. der Feststellung von · Reisemedizinische Untersuchungs- und Beratungsleistungen, wenn hierüber eine Bescheinigung ausgestellt wird, die Grundlage für eine Entscheidungsfindung eines Dritten ist; · externe Gutachten für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung. · Gutachten zur Feststellung der Voraussetzungen von Pflegebedürftigkeit oder zur Feststellung der Pflegestufe (§ 18 Abs. 1 SGB X). · Gutachten eines Dritten zur vorgeschlagenen ärztlichen Behandlung, zahnärztlichen Behandlung, der Versorgung von Arzneimitteln und zur vorgeschlagenen kieferorthopädischen Behandlung und der Versorgung mit Zahnersatz (zahnprothetische Behandlungen) wegen Kostenübernahme der Krankenkasse (§ 12 SGB V); · Gutachten im Bereich der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, wenn nicht der Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit der untersuchten Person im Vordergrund steht; · die ärztliche Untersuchung über die pharmakologische Wirkung eines Medikaments beim Menschen; · ärztliche Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Die vorgenannte Aufzählung ist unvollständig und kann nicht die Komplexität des ärztlichen Leistungsspektrums abbilden, Zweifelsfälle sollte der Steuerberater mit der Finanzverwaltung abklären. Um die medizinische Indikation einer ärztlichen Leistung zweifelsfrei beurteilen zu können, ist die Anamnese und Exploration umfänglich in der Patientenakte zu dokumentieren. Dazu korrespondierend sollten in der Honorarrechnung die erbrachten Leistungen ausführlich bezeichnet werden, um die Leistungen umsatzsteuerlich zutreffend qualifizieren zu können. Mehrdeutige bzw. unspezifische Leistungsbezeichnungen und Dokumentationen werden die Finanzverwaltung regelmäßig zu Ungunsten der Ärzte auslegen, d.h. diese Leistungen der Umsatzsteuer unterwerfen. Bei der patientenbezogenen Dokumentation bleibt problematisch, dass sich der Arzt im Spannungsverhältnis zwischen ärztlicher Schweigepflicht und steuerlicher Nachweispflicht befindet. Die Umsatzsteuerfreiheit begehren, aber einen entsprechenden patientenbezogenen Nachweis mit Hinweis auf die ärztliche Schweigepflicht verweigern, wird von der Finanzverwaltung nicht akzeptiert. Sollten im Rahmen Ihrer Praxis umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht werden, so ergibt sich daraus jedoch nicht zwangsläufig die Verpflichtung, Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen, da ggf. die sog. Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden kann. Nach dieser Regelung wird Umsatzsteuer dann nicht erhoben, wenn die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze des Vorjahres 17.500 EUR nicht überstiegen haben und die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze des laufenden Jahres 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen werden. Sollte eine der vorgenannten Grenzen überschritten werden, folgt daraus die Verpflichtung, Umsatzsteuer abzuführen. Bei der Ermittlung der Umsatzgrenzen sind sämtliche umsatzsteuerpflichtigen Umsätze zu berücksichtigen, d.h. neben den umsatzsteuerpflichtigen ärztlichen Honoraren ist z.B. auch die per se umsatzsteuerpflichtige private Nutzung betrieblicher Gegenstände (zB. Pkw und Telefon) in die Berechnung einzubeziehen. Sollte danach die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nicht möglich sein, also die Verpflichtung bestehen, Umsatzsteuer abzuführen, kann die Vorsteuer (d.h. die Umsatzsteuer aus Ihren Eingangsrechnungen) zu Ihren Gunsten anteilig mit der Umsatzsteuer aus Ihren Honoraren verrechnet werden, so dass nur der verbleibende Differenzbetrag an das Finanzamt abzuführen ist. Im Falle der Umsatzsteuerpflicht sollten in den Honorarrechnungen folgende Angaben aufgeführt werden: - den vollständigen Namen und die Anschrift der leistenden Praxis - den vollständigen Namen und die Anschrift des Leistungsempfängers - die Steuernummer - das Ausstellungsdatum - eine Rechnungsnummer Die jeweilige Rechnungsnummer muss einmalig und fortlaufend sein; sie kann aus einer oder mehreren Zahlenreihen oder Zahlen-Buchstabenkombinationen bestehen. Nummernkreise für zeitlich, geografisch oder organisatorisch abgegrenzte Bereiche sind zulässig, soweit die jeweilige Rechnung leicht und eindeutig dem entsprechenden Nummernkreis zugeordnet werden kann und die Rechnungsnummer einmalig ist. - die genaue Bezeichnung der erbrachten Leistung - den Zeitpunkt der Leistungserbringung Die Angabe des Kalendermonats der Leistungserbringung bzw. Vereinnahmung des Entgelts ist ausreichend. In Fällen, in denen der Leistungszeitpunkt noch nicht feststeht (z.B. bei Anzahlungen) ist auf der Rechnung zu vermerken, dass über eine noch nicht erbrachte Leistung abgerechnet wird. - das Entgelt/Honorar - den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag, der gesondert auszuweisen ist, sowie den Steuersatz von 19%. Bei Kleinbetragsrechnungen (Gesamtbetrag < 150 EUR) entfällt die Pflicht zur Angabe des Leistungsempfängers und des Umsatzsteuerbetrags. Die Angabe des Umsatzsteuersatzes von 19% ist ausreichend. Kanzlei für Medizinrecht RAe Hohmann & Kollegen Friedensallee 48 22765 Hamburg
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