Umsatzsteuerpflicht ärztlicher Leistungen – Was ist zu tun? Im - BNC

Umsatzsteuerpflicht ärztlicher Leistungen – Was ist zu tun?
Im Rahmen von Betriebsprüfungen bei
Fragestellungen in den Fokus der Prüfer.
Heilberuflern
geraten
zunehmend
umsatzsteuerliche
Ärztliche Leistungen sind grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Voraussetzung für die
Umsatzsteuerbefreiung ist, dass die ärztlichen Leistungen eindeutig der medizinischen Betreuung von
Personen durch Diagnostizieren und Behandeln von Krankheiten oder anderen Gesundheitsstörungen
dienen. Ärztliche Leistungen, die nicht den vorgenannten Kriterien entsprechen, unterliegen damit der
Umsatzsteuer.
Besondere Abgrenzungsprobleme ergeben sich bei ärztlichen Leistungen, bei denen die
patientenbezogene medizinische Indikation nicht im Vordergrund steht, wie z.B. bei einigen IGELLeistungen. Aus umsatzsteuerlicher Sicht sind IGEL-Leistungen danach zu beurteilen, ob die erbrachten
Leistungen eindeutig einem therapeutischen Ziel dienen, also medizinisch indiziert sind, oder nicht
medizinisch indizierte Untersuchungen bzw. Maßnahmen darstellen. Eine ärztliche Leistung ist gem. § 4
Nr. 14 UStG dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie eindeutig der medizinischen Betreuung von
Personen durch Diagnostizieren und Behandeln von Krankheiten oder anderen Gesundheitsstörungen
dient. Dieses gilt auch dann, wenn die Behandlungskosten vom Patienten direkt bezahlt werden. Danach
sind nachfolgende Leistungen nicht umsatzsteuerpflichtig:
· Krebsfrüherkennungsuntersuchungen, die durchgeführt werden, um Krankheiten möglichst frühzeitig
festzustellen und mit größtmöglicher Aussicht auf Erfolg zu behandeln.
· gutachterliche Tätigkeiten zur Feststellung der persönlichen Voraussetzungen für eine medizinische
Rehabilitation; dies gilt auch dann, wenn das Ergebnis "nicht rehabilitierbar" lautet.
· Reisemedizinische Untersuchungen und Beratungen.
· Gutachten zur medizinischen Vorsorge und Rehabilitationsleistungen, zur Hilfsmittelversorgung und zur
häuslichen Krankenpflege.
· Ärztliche Leistungen der Schönheitschirurgen, wenn ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Als
Indiz gilt die Kostenübernahme durch Krankenversicherungen. Alle anderen schönheitschirurgischen
Leistungen unterfallen jedoch der Umsatzsteuerpflicht.
Unter die Umsatzsteuerpflicht fallen die nachfolgenden Leistungen:
· Blutgruppenuntersuchungen im Rahmen der Vaterschaftsfeststellung.
· psychologische Tauglichkeitstests, die sich ausschließlich auf die Berufsfindung erstrecken.
· Gutachten über die chemische Zusammensetzung des Wassers.
· experimentelle Untersuchung bei Tieren im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung.
· Alkohol-Gutachten zur Wiedererlangung des Führerscheins.
· Gutachten über den Gesundheitszustand als Grundlage für Versicherungsabschlüsse.
· Gutachten über die Berufstauglichkeit.
· Gutachten über die Minderung der Erwerbsfähigkeit in Sozialversicherungsangelegenheiten, in
Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung und in Schadensersatzprozessen.
· Zeugnisse oder Gutachten über das Sehvermögen.
· dermatologische Untersuchungen von kosmetischen Stoffen.
· gutachterliche Feststellungen zum voraussichtlichen Erfolg von Rehabilitationsleistungen im Rahmen
eines Rentenverfahrens.
· Gutachten, Berichte und Bescheinigungen, die der schriftlichen Kommunikation unter Ärzten dienen.
· Musterungs-, Tauglichkeits- und Verwendungsfähigkeitsuntersuchungen und –gutachten.
· Gutachten, die im Rahmen von Strafverfahren erstattet werden.
· Untersuchung und Begutachtung durch Vertragsärzte zur Feststellung von Beschädigungen, wenn diese
Leistung nicht der (weiteren) medizinischen Betreuung dienen sollen, sondern z. B. als Grundlage für eine
Entschädigungsleistung.
· forensische Gutachten.
· Sportmedizinische Untersuchungs- und Beratungsleistungen, die
Trainingsfortschritten oder der Optimierung der Trainingsgestaltung dienen.
der
Feststellung
von
· Reisemedizinische Untersuchungs- und Beratungsleistungen, wenn hierüber eine Bescheinigung
ausgestellt wird, die Grundlage für eine Entscheidungsfindung eines Dritten ist;
· externe Gutachten für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung.
· Gutachten zur Feststellung der Voraussetzungen von Pflegebedürftigkeit oder zur Feststellung der
Pflegestufe (§ 18 Abs. 1 SGB X).
· Gutachten eines Dritten zur vorgeschlagenen ärztlichen Behandlung, zahnärztlichen Behandlung, der
Versorgung von Arzneimitteln und zur vorgeschlagenen kieferorthopädischen Behandlung und der
Versorgung mit Zahnersatz (zahnprothetische Behandlungen) wegen Kostenübernahme der
Krankenkasse (§ 12 SGB V);
· Gutachten im Bereich der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, wenn nicht der Schutz
einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit der untersuchten Person im
Vordergrund steht;
· die ärztliche Untersuchung über die pharmakologische Wirkung eines Medikaments beim Menschen;
· ärztliche Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz.
Die vorgenannte Aufzählung ist unvollständig und kann nicht die Komplexität des ärztlichen
Leistungsspektrums abbilden, Zweifelsfälle sollte der Steuerberater mit der Finanzverwaltung abklären.
Um die medizinische Indikation einer ärztlichen Leistung zweifelsfrei beurteilen zu können, ist die
Anamnese und Exploration umfänglich in der Patientenakte zu dokumentieren. Dazu korrespondierend
sollten in der Honorarrechnung die erbrachten Leistungen ausführlich bezeichnet werden, um die
Leistungen umsatzsteuerlich zutreffend qualifizieren zu können. Mehrdeutige bzw. unspezifische
Leistungsbezeichnungen und Dokumentationen werden die Finanzverwaltung regelmäßig zu Ungunsten
der Ärzte auslegen, d.h. diese Leistungen der Umsatzsteuer unterwerfen. Bei der patientenbezogenen
Dokumentation bleibt problematisch, dass sich der Arzt im Spannungsverhältnis zwischen ärztlicher
Schweigepflicht und steuerlicher Nachweispflicht befindet.
Die Umsatzsteuerfreiheit begehren, aber einen entsprechenden patientenbezogenen Nachweis mit
Hinweis auf die ärztliche Schweigepflicht verweigern, wird von der Finanzverwaltung nicht akzeptiert.
Sollten im Rahmen Ihrer Praxis umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht werden, so ergibt sich daraus
jedoch nicht zwangsläufig die Verpflichtung, Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen, da ggf. die sog.
Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden kann. Nach dieser Regelung wird
Umsatzsteuer dann nicht erhoben, wenn die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze des Vorjahres 17.500 EUR
nicht überstiegen haben und die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze des laufenden Jahres 50.000 EUR
voraussichtlich nicht übersteigen werden. Sollte eine der vorgenannten Grenzen überschritten werden,
folgt daraus die Verpflichtung, Umsatzsteuer abzuführen.
Bei der Ermittlung der Umsatzgrenzen sind sämtliche umsatzsteuerpflichtigen Umsätze zu
berücksichtigen, d.h. neben den umsatzsteuerpflichtigen ärztlichen Honoraren ist z.B. auch die per se
umsatzsteuerpflichtige private Nutzung betrieblicher Gegenstände (zB. Pkw und Telefon) in die
Berechnung einzubeziehen. Sollte danach die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nicht möglich
sein, also die Verpflichtung bestehen, Umsatzsteuer abzuführen, kann die Vorsteuer (d.h. die
Umsatzsteuer aus Ihren Eingangsrechnungen) zu Ihren Gunsten anteilig mit der Umsatzsteuer aus Ihren
Honoraren verrechnet werden, so dass nur der verbleibende Differenzbetrag an das Finanzamt
abzuführen ist.
Im Falle der Umsatzsteuerpflicht sollten in den Honorarrechnungen folgende Angaben aufgeführt werden:
- den vollständigen Namen und die Anschrift der leistenden Praxis
- den vollständigen Namen und die Anschrift des Leistungsempfängers
- die Steuernummer
- das Ausstellungsdatum
- eine Rechnungsnummer
Die jeweilige Rechnungsnummer muss einmalig und fortlaufend sein; sie kann aus einer oder mehreren
Zahlenreihen oder Zahlen-Buchstabenkombinationen bestehen. Nummernkreise für zeitlich, geografisch
oder organisatorisch abgegrenzte Bereiche sind zulässig, soweit die jeweilige Rechnung leicht und
eindeutig dem entsprechenden Nummernkreis zugeordnet werden kann und die Rechnungsnummer
einmalig ist.
- die genaue Bezeichnung der erbrachten Leistung
- den Zeitpunkt der Leistungserbringung
Die Angabe des Kalendermonats der Leistungserbringung bzw. Vereinnahmung des Entgelts ist
ausreichend. In Fällen, in denen der Leistungszeitpunkt noch nicht feststeht (z.B. bei Anzahlungen) ist auf
der Rechnung zu vermerken, dass über eine noch nicht erbrachte Leistung abgerechnet wird.
- das Entgelt/Honorar
- den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag, der gesondert auszuweisen ist, sowie den Steuersatz
von 19%.
Bei Kleinbetragsrechnungen (Gesamtbetrag < 150 EUR) entfällt die Pflicht zur Angabe des
Leistungsempfängers und des Umsatzsteuerbetrags. Die Angabe des Umsatzsteuersatzes von 19% ist
ausreichend.
Kanzlei für Medizinrecht
RAe Hohmann & Kollegen
Friedensallee 48
22765 Hamburg