Baudirektion Koordination Bau und Umwelt Vollzugsschlüssel Umwelt / Mai 2015 Kapitel «Abfall» 1/13 7. Abfall Die Zürcher Abfall- und Ressourcenwirtschaft ist gut organisiert und der Anteil umweltgerecht behandelter Abfälle befindet sich auf einem hohen Stand. Dies ist unter anderem dem grossen Engagement der Gemeinden und ihren Anstrengungen bei den Separatsammlungen zu verdanken. Als Endprodukt der Abfallbehandlung sollen langfristig nur noch Abfälle anfallen, aus denen man wieder Rohstoffe herstellen kann oder aber solche, die problemlos deponiert werden können. Um was es geht Die meisten Dinge werden früher oder später zu Abfall. Jährlich entsorgen Privatpersonen und Unternehmen im Kanton Zürich vier bis fünf Millionen Tonnen Material. Betrachtet man die letzten 100 Jahre, so hat die Menge an Siedlungsabfällen pro Einwohner/-in und Jahr um das Vier- bis Fünffache zugenommen. Für die Sammlung und Entsorgung nahezu aller Arten von Abfällen, stehen im Kanton Zürich Entsorgungswege und eine dazu angepasste Infrastruktur zur Verfügung. Das gilt insbesondere auch für die getrennt zu sammelnden Siedlungsabfälle in den Gemeinden. Für Sonderabfälle bestehen zudem gut funktionierende Sammelstrukturen. Die Abfallanlagen sind technisch auf einem hohen Ausbaustandard. Die Bewirtschaftung von Bauabfällen gilt als fortschrittlich und seit einigen Jahren wird vermehrt Energie aus der Abfallverbrennung (Kehrichtheiz-, Biomassekraftwerke) sowie aus biogenen Abfällen gewonnen (Vergärungsanlagen). Trotz diesen positiven Entwicklungen sind weitere Anstrengungen notwendig, um Materialkreisläufe zu schliessen und den Ressourcenverbrauch zu verringern. Mit entsprechenden Techniken können noch mehr Rohstoffe aus einstigen Abfällen zurückgewonnen und vermehrt in neuen Produkten eingesetzt werden. Kontakt Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) Abteilung Abfallwirtschaft und Betriebe Sektion Abfallwirtschaft Telefon: 043 259 39 49 E-Mail: [email protected] Links www.abfall.zh.ch www.sonderabfall.zh.ch www.umweltschutz.zh.ch › Zürcher UmweltPraxis › Artikelsuche www.bafu.admin.ch/abfall www.abfall.ch www.swissrecycling.ch www.kommunale-infrastruktur.ch www.umweltschutz.ch www.littering-toolbox.ch www.saubere-veranstaltung.ch www.igsu.ch Publikationen Abfall-Sammelstellen in der Gemeinde planen, errichten, betreiben, AWEL (2006) Bericht zum Massnahmenplan der Abfallund Ressourcenwirtschaft 2015 bis 2018, AWEL (2015) Massnahmenplan der Abfall- und Ressourcenwirtschaft 2015 bis 2018, AWEL (2015) Illegale Abfallablagerung, Vollzugshilfe für Gemeinden zum Ablagerungsverbot, AWEL (2010) Ratgeber «Abfallkalender», AWEL (2013) Baukasten «Abfallkalender», AWEL (2012) Handbuch Littering: Eine Praxishilfe zur Entwicklung von Massnahmen gegen Littering, seecon gmbh (2008) Mehrweg ist mehr Wert – für saubere Veranstaltungen, AWEL (2011) Baudirektion Koordination Bau und Umwelt Vollzugsschlüssel Umwelt / Mai 2015 Kapitel «Abfall» 2/13 Abfälle, die nicht vermieden oder verwertet werden können, müssen deponiert werden. Dazu braucht es genügend Deponieraum im Kanton Zürich. Ziel ist es, möglichst nur inertes, «endlagerfähiges» Material abzulagern. Die Entsorgung von Abfällen auf Reaktor- und teilweise auch auf Reststoffdeponien entspricht nicht einer nachsorgefreien Ablagerung (Endlagerung). Sickerwasser aus den Deponiekörpern solcher Anlagen muss zum Teil über Jahrzehnte überwacht und nachbehandelt werden. Im Gegensatz dazu können inerte Abfälle nachsorgefrei abgelagert werden. Ein grosser Teil des Materials, das in Reaktordeponien eingelagert wird, stammt aus der Kehrrichtverbrennung. Es braucht bedeutende Anstrengungen, die Kehrichtschlacke – das Endprodukt der Kehrichtverbrennung – so hervorzubringen bzw. aufzubereiten, dass diese endlagerfähig wird und Rohstoffe in der Schlacke (z.B. Metalle oder gewisse mineralische Stoffe) wieder verwendet werden können. Aufgabenteilung Bund, Kanton, Gemeinden Auf Bundesebene bilden das Umweltschutzgesetz (USG) und das Gewässerschutzgesetz (GSchG) sowie die daraus abgeleiteten Verordnungen, wie z.B. die Technische Verordnung über Abfälle (TVA) und die Getränkeverpackungsverordnung (VGV), die rechtliche Grundlage im Bereich der Abfallwirtschaft. Der Vollzug der Bundesgesetzgebung wurde weitgehend an die Kantone delegiert. Die kantonale Abfallwirtschaft ist im kantonalen Abfallgesetz (AbfG) und in der kantonalen Abfallverordnung (AbfV) umfassend geregelt. Die Aufgaben zwischen Kanton und Gemeinden sind so aufgeteilt, dass der Kanton in erster Linie für die Erstellung eines kantonalen Abfallkonzeptes, die Abfallplanung, die Nachsorgepflicht der Deponien, die Altlasten- sanierung sowie die Oberaufsicht über die Abfallwirtschaft zuständig ist. Eine Kernaufgabe der Gemeinden ist die Sammlung und Entsorgung von Siedlungsabfällen aus Haushalten und Betrieben. Siedlungsabfälle sind brennbare (wie z.B. Kehricht und Sperrgut) sowie separat gesammelte Abfälle aus Haushalten und Abfälle ähnlicher Zusammensetzung, ungeachtet ihrer Herkunft. Die Gemeinden organisieren bzw. regeln die Entsorgungs- und Transportlogistik auf ihrem Gebiet und erlassen dazu eigene Abfall- und Gebührenverordnungen In ihrem Zuständigkeitsbereich können sie die Vorschriften den örtlichen Gegebenheiten anpassen und die Ausführung ihrer Aufgaben auch ganz oder teilweise Privaten übertragen. Zudem können sie sich zur Lösung der Aufgaben mit anderen Gemeinden oder Organisationen zusammenschliessen. Weitere Aufgaben fallen bei der Erstellung und dem Betrieb von Behandlungsanlagen für Siedlungsabfälle an. Für die Bearbeitung dieser Aufgaben haben sich die meisten Gemeinden auch hier zu Zweckverbänden bzw. interkommunalen Anstalten zusammengeschlossen. Allenfalls haben sie sich vertraglich an solche Anlagen gebunden. Es ist auch möglich, dass die Gemeinden Private mit diesen Aufgaben betrauen. Die Gemeinden haben die Logistik- und die Behandlungskosten des Abfalls verursachergerecht durch mengen- oder volumenabhängige Gebühren zu decken (z.B. Sack- und Grüngutgebühren). Die restlichen Kosten der Abfallwirtschaft wie diejenigen für weitere nicht gesetzlich vorgeschriebene Separatsammlungen, Informationsmittel und Verwaltungskosten können durch die Abfall-Grundgebühren gedeckt werden. Baudirektion Koordination Bau und Umwelt Vollzugsschlüssel Umwelt / Mai 2015 Kapitel «Abfall» 3/13 Kleinmengen von Sonderabfällen aus Haushalten können über drei Wege fachgerecht entsorgt werden: 1. Zurück an die Verkaufsstelle: Der Handel ist zur kostenlosen Rücknahme von Resten von an Private verkaufte Produkte verpflichtet. 2. Zurück zum Sonderabfallmobil: In jeder Gemeinde findet mindestens einmal jährlich eine durch den Kanton organisierte mobile Sammlung für Kleinmengen an Sonderabfällen aus Haushalten statt. 3. Zurück an die kantonale SonderabfallSammelstelle: Die Sonderabfall-Sammelstelle in Zürich-Hagenholz nimmt pro Abgeber/-in und Jahr bis 20 kg Sonderabfälle kostenlos entgegen. Dienstleistungen und Hilfsmittel des Kantons für die Gemeinden Die Sektion Abfallwirtschaft der Abteilung Abfallwirtschaft und Betriebe des Amts für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) unterstützt die Gemeinden mit Beratung, Ausbildungskursen und Seminaren sowie diversen Informationsmitteln. Den Gemeinden steht zudem ein Beratungsteam für fachspezifische Fragen und Inhalte zur Verfügung. Die Dienstleitungsangebote der Gemeindeberatung helfen den Gemeinden eine geordnete und wirksame kommunale Abfall- und Ressourcenbewirtschaftung sicherzustellen. Die Webseite www.abfall.zh.ch bietet Zugang zu umfassenden Informationen und Hilfsmitteln, z.B. zu den verschiedenen Abfallarten, zu Sonderabfällen aus Haushalten, zur finanziellen Führung und Gebühren der kommunalen Abfallwirtschaft, zum Vollzug bei illegalen Abfallablagerungen oder zur kommunalen Abfallverordnung Baudirektion Koordination Bau und Umwelt Vollzugsschlüssel Umwelt / Mai 2015 Kapitel «Abfall» 4/13 Gemeindeaufgaben Das ist zu tun Informationen Fortschrittliche Abfallbeseitigung Damit die wichtigen Anliegen der Abfallwirtschaft (Vermeidung und Verwertung von Abfällen) wirksam umgesetzt werden, ist die Gemeinde stets gefordert, neue abfallwirtschaftliche Erkenntnisse in ihren Vollzug einfliessen zu lassen und umzusetzen. Dadurch leistet die Gemeinde einen wertvollen Beitrag an eine zeitgemässe Ressourcenwirtschaft. › Art. 30 ff. USG; §§ 2, 3, 35 AbfG; §§ 1, und 3 AbfV www.abfall.zh.ch › Rohstoffe › Rohstoffe aus Abfällen / › Urban Mining Potentialbetrachtung Anforderungen an die Trennung von Bauabfällen erhöhen und kontrollieren Auf den Baustellen werden heute zu entsorgende Abfälle und wiederverwertbare Rückbaustoffe grundsätzlich getrennt. Die Gemeinde als Baubewilligungsbehörde kann von der Bauherrschaft ein Entsorgungskonzept nach Massgabe der SIAEmpfehlung 430 einfordern. Sie kontrolliert, ob die Entsorgungswege eingehalten werden. › Art. 9 TVA; § 16a Abs. 1 AbfG; Anhang Ziff. 2.61 BBV I (SIA 430) www.abfall.zh.ch › Bauabfälle www.arv.ch Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle, BAFU (2006) Richtlinie für die Verwertung, Behandlung und Ablagerung von Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial (Aushubrichtlinie), BAFU (1999) www.kiesfuergenerationen.ch Umweltschutz in Industrie und Gewerbe sicherstellen (Betrieblicher Umweltschutz) Der betriebliche Umweltschutz befasst sich mit dem Vollzug der Umweltschutzgesetzgebung in den Betrieben. Dabei werden neben Fragen zur Abfallbewirtschaftung auch die Bereiche Liegenschaftsentwässerung, Abluft aus industriellen Anlagen, Industrieabwasser, Löschwasser-Rückhalt, Absicherung Güterumschlag und Störfallvorsorge in der Bau- und Betriebsphase beurteilt. ›› PLANEN Neue Wege im Abfallwesen ›› BEWILLIGEN, KONTROLLIEREN, BEAUFSICHTIGEN Bauabfälle / Rückbaustoffe Industrie und Gewerbe www.bus.zh.ch Vollzugsordner betrieblicher Umweltschutz, Baudirektion Kanton Zürich (2009) › Bestellen unter Tel. 043 259 32 62 oder [email protected] Baudirektion Koordination Bau und Umwelt Vollzugsschlüssel Umwelt / Mai 2015 Kapitel «Abfall» 5/13 Industrie und Gewerbe AbfallAblagerungsverbot Industrie- und Gewerbebetriebe bewilligen Bei der (Bau-)Bewilligung von Industrie- und Gewerbebetrieben wird je nach Gefährdungspotenzial ein anderes Bewilligungsverfahren angewendet. Die verschiedenen Betriebskategorien mit den entsprechenden Verfahren können dem Wegweiser «Bewilligungsverfahren beim betrieblichen Umweltschutz» entnommen werden. Abfallintensive Betriebe (z.B. Grossdruckereien, Grossküchen, Verteilzentren von Grosshandelsbetrieben, Warenhäuser / Einkaufszentren) müssen zudem ein Abfallbewirtschaftungskonzept erstellen. Industrie- und Gewerbebetriebe kontrollieren Die Kontrolle der Betriebe während der Betriebsphase wird – je nach Gefährdungspotenzial – durch das AWEL, eine Branchenkontrolle oder eine private Kontrolle durchgeführt. www.bus.zh.ch › Kontrollen Illegale Abfallablagerung im Freien verhindern Abfälle im Freien abzulagern oder stehen zu lassen ist verboten. Es spielt dabei keine Rolle, ob dies auf privatem oder öffentlichem Grund geschieht und woher die Abfälle stammen. Für den Vollzug des Abfall-Ablagerungsverbots ist die Gemeinde zuständig. Bei Verstössen muss zwingend auch eine Anzeige bei der Polizei erstattet werden. Das AWEL unterstützt die Gemeinden mit Beratung und einer Vollzugshilfe zum Ablagerungsverbot. › Art. 7 Abs. 6 und 30e USG; Art. 3 und 6 GSchG, §§ 14 Abs. 1, 15, 35 Abs. 4 und 39 Abs. 1 lit. d und f und Abs. 3 AbfG www.abfall.zh.ch › Informationen für Gemeinden › Illegale Abfallbeseitigung Illegale Abfallablagerung, Vollzugshilfe für Gemeinden zum Ablagerungsverbot, AWEL (2010) Altauto (Altfahrzeug) – Wann ist ein Auto Abfall bzw. ein Altfahrzeug? Zürcher UmweltPraxis, Nr. 59 (2009) Handbuch Littering: Eine Praxishilfe zur Entwicklung von Massnahmen gegen Littering, seecon GmbH (2008) Ideenfabrik Littering am Gemeindeseminar 2011: Zusammenfassung der Auswertungen, AWEL (2012) Wissenswertes zum Littering: Informationen für Gemeinden und Städte, AWEL (2011) Bemerkung: Begrifflich ist illegale Abfallablagerung von «Littering» abzugrenzen. Die Abgrenzung zwischen «Littering» und illegaler Abfallablagerung kann vor allem über die Zusammensetzung bzw. Herkunft, die Menge der Abfälle und die treibende Motivation zu deren (illegalen) Beseitigung festgelegt werden. «Littering» ist das achtlose oder unachtsame Wegwerfen oder Liegenlassen von Abfällen unterwegs, am Ort wo sie anfallen. Es betrifft vor allem Kleinabfälle wie Verpflegungsverpackungen, Getränkebehältnisse, Zigaretten, Kaugummis, Zeitungen und Ähnliches. Bewilligungsverfahren beim betrieblichen Umweltschutz, Wegweiser für die Baubehörde, Baudirektion Kanton Zürich (2009) › Bestellen unter Tel. 043 259 32 62 oder [email protected] www.bus.zh.ch › Bewilligen / Genehmigen › Gewässerschutz & Abfallrecht Baudirektion Koordination Bau und Umwelt Vollzugsschlüssel Umwelt / Mai 2015 Kapitel «Abfall» 6/13 AbfallVerbrennungsverbot Illegales Verbrennen von Abfällen verhindern Das Verbrennen von Abfällen im Freien, ausserhalb von bewilligten Anlagen, ist verboten. Es spielt dabei keine Rolle ob dies auf privatem oder öffentlichem Grund geschieht und woher die Abfälle stammen. Natürliche pflanzliche Abfälle (Wald-, Feld- und Gartenabfälle) dürfen mit gewissen Einschränkungen verbrannt werden und sofern daraus keine übermässigen Immissionen entstehen. In bewohnten Gebieten können die Gemeinden das Verbrennen solcher Abfälle einschränken. In den Monaten November bis und mit Februar gilt im ganzen Kanton Zürich ein Verbrennungsverbot für natürliche pflanzliche Abfälle. Ausgenommen sind Brauchtums- und Grillfeuer. Für den Vollzug des Abfall-Verbrennungsverbots ist die Gemeinde zuständig. Bei Verstössen muss zwingend auch eine Anzeige bei der Polizei erstattet werden. Das AWEL unterstützt die Gemeinden mit Beratung und Hilfsmitteln. › Art. 7 Abs. 6 und 30c Abs. 2 USG; Art. 26a und 26b LRV; §§ 14 Abs. 2 und 3, 35 Abs. 4 und 39 Abs. 1 lit. g und Abs. 3 AbfG; § 17 Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung www.abfall.zh.ch › Informationen für Gemeinden › Illegale Abfallbeseitigung www.abfall.zh.ch › Informationen für Gemeinden › Feuerungskontrollen Massnahmenplan Luftreinhaltung 2008 (Kurzfassung), Baudirektion Kanton Zürich Vorgehen bei unerlaubter Abfallverbrennung, Ein Leitfaden für Gemeinden, BUWAL, EMPA, Kantone (1998) Im Winter keine Feuer im Freien, Zürcher UmweltPraxis, Nr. 63 (2010) ›› SELBST BETREIBEN UND UNTERHALTEN Kommunale Abfallbewirtschaftung Erlass einer kommunalen Abfall- und Gebührenverordnung Eine wichtige gesetzliche Grundlage für die Organisation und den Vollzug der Abfallbewirtschaftung in Gemeinden bildet die kommunale Abfallverordnung. Jede Gemeinde erlässt eine kommunale Abfall- und Gebührenverordnung, welche durch die Baudirektion genehmigt wird. Das AWEL stellt eine Muster-Abfallverordnung für Gemeinden zur Verfügung. Diese enthält Vorschläge zum Aufbau und zu geeigneten Formulierungen. › § 35 Abs. 1 AbfG www.abfall.zh.ch › Informationen für Gemeinden › Kommunale Abfallverordnung › MusterAbfallverordnung Verwertung von biogenen Abfällen fördern Die Gemeinde fördert die private Kompostierung und bietet eine Abfuhr an, um biogene Abfälle stofflich und energetisch zu verwerten. › Art. 7 sowie 43–45 TVA www.awel.zh.ch › Betriebe & Anlagen › Abfallanlagen › Kompostierung & Vergärung www.kompost.ch www.kompostverband.ch Baudirektion Koordination Bau und Umwelt Vollzugsschlüssel Umwelt / Mai 2015 Kapitel «Abfall» 7/13 Kommunale Abfallbewirtschaftung Abfälle separat sammeln und verwerten Die Gemeinde führt getrennte Sammlungen für Glas, Metalle, Papier und Altöl durch. Sie kann weitere Sammlungen für verwertbare Abfälle (Separatabfälle) wie biogene Abfälle (z.B. Grüngut, Rüstabfälle, Speisereste), Karton, Textilien aus Haushalten und Betrieben anbieten, die nicht der Kehrichtsammlung übergeben werden dürfen oder sollen. Bei der Vergabe der Aufträge ist das Submissionsrecht zu beachten. › Art. 31b USG; Art. 3 und 6 TVA; § 35 Abs. 1 und 5 AbfG; § 3 AbfV Kehrichtabfuhr organisieren und ausschreiben Die Gemeinde ist dafür zuständig, dass der auf Gemeindegebiet anfallende Kehricht (inkl. Sperrgut) regelmässig und zu festgelegten Zeiten eingesammelt und entsorgt wird. Oft wird das Sperrgut gemeinsam mit dem Kehricht eingesammelt. Bei der Vergabe von öffentlichen Logistik- bzw. Transport- und Entsorgungs-Aufträgen ist das Submissionsrecht zu beachten. Zudem ist die Gemeinde zu sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung verpflichtet. Diese Forderung schlägt sich auch in der Kehrichtlogistik nieder. › Art. 31b USG; Art. 3 TVA; §§ 16 und 35 Abs. 1 AbfG; Submissionsverordnung; § 2 CRG Überblick über die Kosten der Abfallwirtschaft schaffen Mit der Rechnungsführung über die Abfallwirtschaft gewährleistet die Gemeinde einen vollständigen Überblick über alle anfallenden Kosten. Sie ist gemäss den Grundsätzen des Gemeindegesetzes zu führen. › Art. 32 und 32a USG; § 37 Abs.1 AbfG; § 165 GG www.abfall.zh.ch › Informationen für Gemeinden › Separatabfälle Abfall-Sammelstellen in der Gemeinde – planen, errichten, betreiben, AWEL (2006) www.abfall.ch/leitfaden www.beschaffungswesen.zh.ch www.abfall.zh.ch› Siedlungsabfälle Kehrichtlogistik in Gemeinden und Städten: Ein Leitfaden für die Grundlagen, AWEL (2013) Faktenblatt «Unterflurcontainer» und Faktenblatt «Empfehlungen zur Submission»: Zum Leitfaden Kehrichtlogistik in Gemeinden und Städten, AWEL (2013) www.beschaffungswesen.zh.ch www.abfall.zh.ch› Informationen für Gemeinden › Finanzen kommunaler Abfallwirtschaft www.abfall.zh.ch › Informationen für Gemeinden › Finanzen kommunaler Abfallwirtschaft › Abfallrechnung www.awel.zh.ch › Abfall, Rohstoffe & Altlasten › Formulare & Merkblätter www.gaz.zh.ch › Gemeindefinanzen › Finanzhaushalt Baudirektion Koordination Bau und Umwelt Vollzugsschlüssel Umwelt / Mai 2015 Kapitel «Abfall» 8/13 Kommunale Abfallbewirtschaftung Behandlungsanlagen Kostendeckende Gebühren erheben Die Gemeinde erhebt verursachergerechte und lenkungswirksame Gebühren, die nach Volumen oder Gewicht bemessenen und insgesamt kostendeckend sind. Zusätzlich kann sie eine pauschale AbfallGrundgebühr erheben. Die Gebühren decken die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Verzinsung und Abschreibung der Abfallanlagen sowie die übrigen Kosten der Abfallwirtschaft einschliesslich der kantonalen Abgabe. › Art. 2, 32 und 32a USG; § 37 Abs. 2 AbfG Kehrichtverbrennungsanlagen ausbauen, betreiben und sanieren Die Gemeinde beteiligt sich am Ausbau, Betrieb und der Sanierung von Kehrichtverbrennungsanlagen, an die sie angeschlossen ist. › Art. 38 ff. TVA; §§ 4 und 35 Abs. 1 und 6 AbfG; § 6 Abs. 1 EnerG; § 2 AbfV Deponien Deponien für Siedlungsabfälle gewährleisten Die Gemeinde errichtet die nötigen Deponien für die Rückstände aus der Behandlung von Siedlungsabfällen, soweit nicht Private diese Aufgabe übernehmen. Der Betrieb von Deponien erfolgt in der Regel durch Private. › Art. 16 und 32c ff. USG; Art. 21–36 TVA; §§ 4 und 35 Abs. 3 AbfG; § 2 AbfV www.abfall.zh.ch › Informationen für Gemeinden › Finanzen kommunaler Abfallwirtschaft › AbfallGebühren Merkblatt: Was kann und darf die Abfall-Grundgebühr? AWEL (2008) Richtlinie: Verursachergerechte Finanzierung der Entsorgung von Siedlungsabfällen, BUWAL (2001) www.awel.zh.ch › Betriebe & Anlagen › Abfallanlagen › Kehrichtverbrennung (KVA) › Standort- und Kapazitätsplanung www.bafu.admin.ch › Abfall › Entsorgungsverfahren › KVA www.vbsa.ch www.zar-ch.ch (Zentrum für nachhaltige Abfall- und Ressourcennutzung › Wertstoffe aus Schlacke) www.abfall.zh.ch › Abfallanlagen › Deponien Deponiestandorte – Fakten, Argumente, AWEL (2008) Baudirektion Koordination Bau und Umwelt Vollzugsschlüssel Umwelt / Mai 2015 Kapitel «Abfall» 9/13 Klärschlamm Sonderabfälle Klärschlamm fachgerecht behandeln und entsorgen Die Nutzung des Klärschlamms in der Landwirtschaft wurde 2006 aus Umweltschutzgründen in der ganzen Schweiz verboten. Klärschlamm muss gemäss den Vorgaben des kantonalen Klärschlammentsorgungsplans in den zugewiesenen Abfallbehandlungsanlagen umweltgerecht entsorgt werden. Es wird angestrebt, in Zukunft den Phosphor aus dem Klärschlamm zurückzugewinnen, um ihn erneut der Nutzung zuführen zu können. Der Zürcher Klärschlamm wird ab Mitte 2015 in einer neuen zentralen Klärschlammverwertungsanlage im Klärwerk Werdhölzli ökologisch und ökonomisch optimiert behandelt, so dass der in der Klärschlammasche angereicherte Phosphor wieder genutzt werden kann. Bis dahin wird der Klärschlamm für die spätere Verwertung separat gelagert. › Art. 18 GSchV Genügend Lagerkapazität für Klärschlamm bereitstellen Um Entsorgungsengpässen vorzubeugen, muss die Gemeinde für genügend Stapelvolumen (Lagerkapazität) für Klärschlamm in den ARA sorgen. › Art. 19 GSchV www.abfall.zh.ch › Siedlungsabfälle › Klärschlamm Sonderabfallsammlung des Kantons durchführen lassen Die Gemeinde darf mit Ausnahme von Altöl aus Haushalten (Speiseöle und mineralische Öle), Gerätebatterien und Leuchtstoffröhren keine Sonderabfälle entgegen nehmen. Sonderabfall aus Haushalten kann bei der Verkaufsstelle, bei den jeweils mindestens einmal jährlich stattfindenden Sammelaktionen in der Gemeinde (Sonderabfallmobil) oder bei der kantonalen Sonderabfall-Sammelstelle Hagenholz in Zürich-Oerlikon (bis max. 20 kg pro Abgeber/-in und Jahr) kostenlos abgegeben werden. Gemeinden und Städte können Info- und Werbematerial zum Sachbereich Sonderabfall aus Haushalten mittels passwortgeschütztem Zugang beim AWEL bestellen. › Art. 8 TVA; Art. 8 Abs. 1 und 2 Bst. e VeVA; §§ 18, 19 und 35 Abs. 1 AbfG; § 5f AbfV; RRB Nr. 313/2004 www.sonderabfall.zh.ch › Info- & Werbematerial für Gemeinden (passwortgeschützt) www.sonderabfall.zh.ch › Merkblatt rund um den Sonderabfall (Informationen für Haushalte) www.abfall.zh.ch › Siedlungsabfälle › Klärschlamm www.bafu.admin.ch › Abfall › Abfallwegweiser › Klärschlamm Baudirektion Koordination Bau und Umwelt Vollzugsschlüssel Umwelt / Mai 2015 Kapitel «Abfall» 10/13 Sonderabfälle Gebühr für Entsorgung von Sonderabfällen erheben Für die Gemeinde besteht eine Abgabepflicht zu Gunsten des kantonalen Fonds zur Finanzierung der Entsorgung von Kleinmengen an Sonderabfällen. Die Höhe der Abgabe richtet sich nach Massgabe der Einwohner/-innen. › Art. 8 TVA; §§ 25 Abs. 3 und 36 AbfG; § 3 Sonderabfall-Abgabeverordnung; RRB Nr. 313/2004 www.abfall.zh.ch › Zahlen und Fakten › Sonderabfälle aus Haushalten Tierische Nebenprodukte Tierkörpersammelstellen betreiben Die Gemeinde stellt das Sammeln von tierischen Nebenprodukten (TNP, wie Kadaver, Knochen, Schlachtabfälle, Speiseresten) sicher, soweit die Entsorgungsverantwortung nicht bei der Abfallinhaberin oder beim Abfallinhaber liegt (Gewerbebetriebe wie Schlachthäuser, Metzgereien lassen i.d.R. die TNP direkt abtransportieren). Die Gemeinden errichten und unterhalten Gemeindesammelstellen und sorgen für regionale Sammelstellen (REKAS) zum Abtransport in die Tiermehlfabrik Bazenheid. Tote Heimtiere und Tiere wie Ferkel, Lämmer, Fallwild und kleine Mengen anderer TNP können somit der Sammelstelle abgegeben werden. Für Speiseresten gelten besondere Bedingungen. › Art. 11, 15, 19 und 20 VTNP; §§ 2 Abs.2, 5 und 7 KTSG; §§ 12 und 13 KTSV www.abfall.zh.ch › Abfallarten von A bis Z › Tierische Abfälle www.veta.zh.ch (Veterinäramt) › Bekämpfung von Tierseuchen › Tierverkehr & Entsorgung tierischer Nebenprodukte Abfallwissen durch Information fördern Die Gemeinde informiert und berät die Bevölkerung und ihre auf Gemeindegebiet ansässigen Betriebe bzw. Unternehmen in Abfallfragen. Dies kann unter anderem durch einen Abfallkalender geschehen: Darin werden Wissen und Informationen zu den einzelnen Abfallarten, zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung, aber vor allem auch zur Entsorgung und Entsorgungsinfrastruktur – was kann ich wie, wann, wo und zu welchen Bedingungen / Konditionen entsorgen? – vermittelt. › Art. 6 USG; Art. 4 und 5 TVA; § 35 Abs. 2 AbfG ›› KOMMUNIZIEREN Information und Beratung www.abfall.zh.ch › Informationen für Gemeinden › Abfallkalender Ratgeber «Abfallkalender», AWEL (2013) Baukasten «Abfallkalender», AWEL (2012) Mustertexte für Abfallkalender der Gemeinden und Städte, AWEL (2013) Übersicht aller Abfallpiktogramme, AWEL (2013) Baudirektion Koordination Bau und Umwelt Vollzugsschlüssel Umwelt / Mai 2015 Kapitel «Abfall» 11/13 Information und Beratung Durch gezielte Aktionen verschiedene Bevölkerungsgruppen erreichen Es ist nicht immer einfach, die Bevölkerung nur mit Hilfe schriftlicher Informationen für einen bewussten Umgang mit Rohstoffen, Produkten und Abfällen zu sensibilisieren. Aktionen, bei denen Informationen im direkten Kontakt vermittelt werden, sind oft wirksamer. Insbesondere trifft dies auch auf Migranten zu. Sie sind mit schriftlichen Informationen oft nur schwierig zu erreichen. › Art. 6 USG; Art. 4 TVA; § 35 Abs. 2 AbfG Abfallunterricht in Schulen durchführen Der Abfallunterricht vermittelt Grundwissen zur Abfallentsorgung, insbesondere zum Recycling, sowie zur Bedeutung von Rohstoffen und ihrer Herkunft. Die Durchführung eines Abfallunterrichts ist sinnvoll und eignet sich für alle Stufen vom Kindergarten bis in die achte Klasse. › Art. 6 USG; Art. 4 TVA; § 35 Abs. 2 AbfG www.abfall.zh.ch › Informationen für Gemeinden › Schulen & Migranten › Migranten, fremdsprachige Bevölkerung www.swissrecycling.ch › Gemeinden › Dienstleistungen › Anlässe Migranten für Umweltfragen sensibilisieren, Zürcher UmweltPraxis ZUP, Nr. 50 (2007) www.abfall.zh.ch › Informationen für Gemeinden › Schulen & Migranten › Abfallunterricht Wohin mit dem Abfall? Abfallmanagement für Verwaltungen und Schulen zahlt sich aus, Zürcher UmweltPraxis ZUP, Nr. 46 (2006) www.umweltschutz.ch › Umweltunterricht › Abfallunterricht ›› WEITERES Verstösse gegen das Abfallgesetz (AbfG) Fehlbares Verhalten anzeigen Wenn im Abfallbereich (z.B. bei widerrechtlicher Abfallablagerung oder -verbrennung) eine Strafnorm verletzt ist, erfolgt nach Ermittlung des Fehlbaren die Verzeigung an das Statthalteramt. › § 39 AbfG www.abfall.zh.ch › Informationen für Gemeinden › Illegale Abfallbeseitigung Vollzugshilfe für Gemeinden zum Ablagerungsverbot, AWEL (2010) Vorgehen bei unerlaubter Abfallverbrennung, Ein Leitfaden für Gemeinden, BUWAL (1998) Baudirektion Koordination Bau und Umwelt Vollzugsschlüssel Umwelt / Mai 2015 Kapitel «Abfall» 12/13 Verursacherprinzip Überwälzung der Kosten auf den Verursacher Aufwendungen, welche der Gemeinde im Zusammenhang mit der Nichtbefolgung von Vorschriften des Abfallgesetzes entstehen (Wegräumen von Abfällen, Verwaltungsaufwand usw.), werden dem Verursacher übertragen. › Art. 2 USG; § 12 AbfG Abfalldaten Führen einer Abfallstatistik Die Gemeinde sammelt in Zusammenarbeit mit dem AWEL Daten über Abfallmengen, -gebühren und -kosten. Sie führt eine Abfallstatistik. › Art. 46 USG; § 8 AbfG; § 4a Abs. 2 lit. c AbfV Vorbildfunktion Ressourcen schonen bei Verwaltungstätigkeiten Die Gemeinde soll im Rahmen ihrer Verwaltungstätigkeit durch die Verwendung von Recyclingprodukten oder durch Massnahmen zur Abfallvermeidung eine wichtige Vorbildfunktion gegenüber der Bevölkerung wahrnehmen. › §§ 2 und 3 AbfG; § 1 AbfV Recyclingbaustoffe verwenden Die beim Rückbau von Gebäuden anfallenden mineralischen Fraktionen sollen bei Neubauten wiederverwertet werden. Dadurch lässt sich der Baustoffkreislauf schliessen. Die Gemeinde kann ihre Vorbildfunktion wahrnehmen, indem sie in ihren eigenen Neubauten Recyclingbaustoffe (z.B. RC-Beton) einsetzt. › § 3 AbfG; § 1 AbfV www.abfall.zh.ch › Informationen für Gemeinden › Kommunale Abfallstatistik Baudirektion Koordination Bau und Umwelt Vollzugsschlüssel Umwelt / Mai 2015 Kapitel «Abfall» 13/13 Rechtliche Grundlagen Bund Umweltschutzgesetz (USG) Gewässerschutzgesetz (GSchG) Gewässerschutzverordnung (GSchV) Technische Verordnung über Abfälle (TVA) Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) Verordnung über Getränkeverpackungen (VGV) Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte (VREG) Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) Chemikalienverordnung (ChemV) Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) PIC-Verordnung (ChemPICV) Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) Kanton Abfallgesetz (AbfG) Abfallverordnung (AbfV) Sonderabfall-Abgabeverordnung Verordnung über den Vollzug der Chemikaliengesetzgebung Kantonales Tierseuchengesetz (KTSG) Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV) Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchG) Planungs- und Baugesetz (PBG) Besondere Bauverordnung I (BBV I) Bauverfahrensverordnung (BVV) Submissionsverordnung Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG) Gemeindegesetz (GG) Gemeinden Abfallverordnungen und Abfallgebührenverordnungen
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