7 Abfall

Baudirektion
Koordination Bau und Umwelt
Vollzugsschlüssel Umwelt / Mai 2015
Kapitel «Abfall»
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7. Abfall
Die Zürcher Abfall- und Ressourcenwirtschaft ist gut organisiert und der
Anteil umweltgerecht behandelter Abfälle befindet sich auf einem hohen
Stand. Dies ist unter anderem dem grossen Engagement der Gemeinden
und ihren Anstrengungen bei den Separatsammlungen zu verdanken. Als
Endprodukt der Abfallbehandlung sollen langfristig nur noch Abfälle anfallen, aus denen man wieder Rohstoffe herstellen kann oder aber solche,
die problemlos deponiert werden können.
Um was es geht
Die meisten Dinge werden früher oder
später zu Abfall. Jährlich entsorgen Privatpersonen und Unternehmen im Kanton Zürich vier bis fünf Millionen Tonnen
Material. Betrachtet man die letzten 100
Jahre, so hat die Menge an Siedlungsabfällen pro Einwohner/-in und Jahr um das
Vier- bis Fünffache zugenommen.
Für die Sammlung und Entsorgung nahezu aller Arten von Abfällen, stehen im
Kanton Zürich Entsorgungswege und
eine dazu angepasste Infrastruktur zur
Verfügung. Das gilt insbesondere auch
für die getrennt zu sammelnden Siedlungsabfälle in den Gemeinden. Für Sonderabfälle bestehen zudem gut funktionierende Sammelstrukturen.
Die Abfallanlagen sind technisch auf einem hohen Ausbaustandard. Die Bewirtschaftung von Bauabfällen gilt als fortschrittlich und seit einigen Jahren wird
vermehrt Energie aus der Abfallverbrennung (Kehrichtheiz-, Biomassekraftwerke)
sowie aus biogenen Abfällen gewonnen
(Vergärungsanlagen).
Trotz diesen positiven Entwicklungen
sind weitere Anstrengungen notwendig,
um Materialkreisläufe zu schliessen und
den Ressourcenverbrauch zu verringern.
Mit entsprechenden Techniken können
noch mehr Rohstoffe aus einstigen Abfällen zurückgewonnen und vermehrt in
neuen Produkten eingesetzt werden.
Kontakt
Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL)
Abteilung Abfallwirtschaft und Betriebe
Sektion Abfallwirtschaft
Telefon: 043 259 39 49
E-Mail: [email protected]
Links
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www.abfall.zh.ch
www.sonderabfall.zh.ch
www.umweltschutz.zh.ch
› Zürcher UmweltPraxis › Artikelsuche
www.bafu.admin.ch/abfall
www.abfall.ch
www.swissrecycling.ch
www.kommunale-infrastruktur.ch
www.umweltschutz.ch
www.littering-toolbox.ch
www.saubere-veranstaltung.ch
www.igsu.ch
Publikationen
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Abfall-Sammelstellen in der Gemeinde
planen, errichten, betreiben, AWEL (2006)
Bericht zum Massnahmenplan der Abfallund Ressourcenwirtschaft 2015 bis 2018,
AWEL (2015)
Massnahmenplan der Abfall- und Ressourcenwirtschaft 2015 bis 2018, AWEL (2015)
Illegale Abfallablagerung, Vollzugshilfe für
Gemeinden zum Ablagerungsverbot,
AWEL (2010)
Ratgeber «Abfallkalender», AWEL (2013)
Baukasten «Abfallkalender», AWEL (2012)
Handbuch Littering: Eine Praxishilfe zur
Entwicklung von Massnahmen gegen
Littering, seecon gmbh (2008)
Mehrweg ist mehr Wert – für saubere Veranstaltungen, AWEL (2011)
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Koordination Bau und Umwelt
Vollzugsschlüssel Umwelt / Mai 2015
Kapitel «Abfall»
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Abfälle, die nicht vermieden oder verwertet werden können, müssen deponiert
werden. Dazu braucht es genügend Deponieraum im Kanton Zürich. Ziel ist es,
möglichst nur inertes, «endlagerfähiges»
Material abzulagern. Die Entsorgung von
Abfällen auf Reaktor- und teilweise auch
auf Reststoffdeponien entspricht nicht
einer nachsorgefreien Ablagerung (Endlagerung). Sickerwasser aus den Deponiekörpern solcher Anlagen muss zum
Teil über Jahrzehnte überwacht und
nachbehandelt werden. Im Gegensatz
dazu können inerte Abfälle nachsorgefrei
abgelagert werden.
Ein grosser Teil des Materials, das in Reaktordeponien eingelagert wird, stammt
aus der Kehrrichtverbrennung. Es braucht
bedeutende Anstrengungen, die Kehrichtschlacke – das Endprodukt der Kehrichtverbrennung – so hervorzubringen bzw.
aufzubereiten, dass diese endlagerfähig
wird und Rohstoffe in der Schlacke (z.B.
Metalle oder gewisse mineralische Stoffe)
wieder verwendet werden können.
Aufgabenteilung Bund, Kanton,
Gemeinden
Auf Bundesebene bilden das Umweltschutzgesetz (USG) und das Gewässerschutzgesetz (GSchG) sowie die daraus
abgeleiteten Verordnungen, wie z.B. die
Technische Verordnung über Abfälle
(TVA) und die Getränkeverpackungsverordnung (VGV), die rechtliche Grundlage
im Bereich der Abfallwirtschaft. Der Vollzug der Bundesgesetzgebung wurde
weitgehend an die Kantone delegiert.
Die kantonale Abfallwirtschaft ist im kantonalen Abfallgesetz (AbfG) und in der
kantonalen Abfallverordnung (AbfV) umfassend geregelt. Die Aufgaben zwischen
Kanton und Gemeinden sind so aufgeteilt, dass der Kanton in erster Linie für
die Erstellung eines kantonalen Abfallkonzeptes, die Abfallplanung, die Nachsorgepflicht der Deponien, die Altlasten-
sanierung sowie die Oberaufsicht über
die Abfallwirtschaft zuständig ist.
Eine Kernaufgabe der Gemeinden ist die
Sammlung und Entsorgung von Siedlungsabfällen aus Haushalten und Betrieben. Siedlungsabfälle sind brennbare
(wie z.B. Kehricht und Sperrgut) sowie
separat gesammelte Abfälle aus Haushalten und Abfälle ähnlicher Zusammensetzung, ungeachtet ihrer Herkunft.
Die Gemeinden organisieren bzw. regeln
die Entsorgungs- und Transportlogistik
auf ihrem Gebiet und erlassen dazu eigene Abfall- und Gebührenverordnungen
In ihrem Zuständigkeitsbereich können
sie die Vorschriften den örtlichen Gegebenheiten anpassen und die Ausführung
ihrer Aufgaben auch ganz oder teilweise
Privaten übertragen. Zudem können sie
sich zur Lösung der Aufgaben mit anderen Gemeinden oder Organisationen zusammenschliessen.
Weitere Aufgaben fallen bei der Erstellung und dem Betrieb von Behandlungsanlagen für Siedlungsabfälle an. Für die
Bearbeitung dieser Aufgaben haben sich
die meisten Gemeinden auch hier zu
Zweckverbänden bzw. interkommunalen
Anstalten zusammengeschlossen. Allenfalls haben sie sich vertraglich an solche
Anlagen gebunden. Es ist auch möglich,
dass die Gemeinden Private mit diesen
Aufgaben betrauen.
Die Gemeinden haben die Logistik- und
die Behandlungskosten des Abfalls verursachergerecht durch mengen- oder
volumenabhängige Gebühren zu decken
(z.B. Sack- und Grüngutgebühren). Die
restlichen Kosten der Abfallwirtschaft wie
diejenigen für weitere nicht gesetzlich
vorgeschriebene Separatsammlungen, Informationsmittel und Verwaltungskosten
können durch die Abfall-Grundgebühren
gedeckt werden.
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Kapitel «Abfall»
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Kleinmengen von Sonderabfällen aus
Haushalten können über drei Wege fachgerecht entsorgt werden:
1. Zurück an die Verkaufsstelle: Der Handel ist zur kostenlosen Rücknahme von
Resten von an Private verkaufte Produkte
verpflichtet.
2. Zurück zum Sonderabfallmobil: In jeder
Gemeinde findet mindestens einmal jährlich eine durch den Kanton organisierte
mobile Sammlung für Kleinmengen an
Sonderabfällen aus Haushalten statt.
3. Zurück an die kantonale SonderabfallSammelstelle: Die Sonderabfall-Sammelstelle in Zürich-Hagenholz nimmt pro Abgeber/-in und Jahr bis 20 kg Sonderabfälle kostenlos entgegen.
Dienstleistungen und Hilfsmittel
des Kantons für die Gemeinden
Die Sektion Abfallwirtschaft der Abteilung Abfallwirtschaft und Betriebe des Amts für Abfall,
Wasser, Energie und Luft (AWEL) unterstützt die
Gemeinden mit Beratung, Ausbildungskursen
und Seminaren sowie diversen Informationsmitteln. Den Gemeinden steht zudem ein Beratungsteam für fachspezifische Fragen und Inhalte zur Verfügung.
Die Dienstleitungsangebote der Gemeindeberatung helfen den Gemeinden eine geordnete und
wirksame kommunale Abfall- und Ressourcenbewirtschaftung sicherzustellen. Die Webseite
www.abfall.zh.ch bietet Zugang zu umfassenden
Informationen und Hilfsmitteln, z.B. zu den verschiedenen Abfallarten, zu Sonderabfällen aus
Haushalten, zur finanziellen Führung und Gebühren der kommunalen Abfallwirtschaft, zum
Vollzug bei illegalen Abfallablagerungen oder
zur kommunalen Abfallverordnung
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Kapitel «Abfall»
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Gemeindeaufgaben
Das ist zu tun
Informationen
Fortschrittliche Abfallbeseitigung
Damit die wichtigen Anliegen der Abfallwirtschaft
(Vermeidung und Verwertung von Abfällen) wirksam
umgesetzt werden, ist die Gemeinde stets gefordert,
neue abfallwirtschaftliche Erkenntnisse in ihren Vollzug einfliessen zu lassen und umzusetzen. Dadurch
leistet die Gemeinde einen wertvollen Beitrag an eine
zeitgemässe Ressourcenwirtschaft.
› Art. 30 ff. USG; §§ 2, 3, 35 AbfG; §§ 1, und 3 AbfV

www.abfall.zh.ch › Rohstoffe
› Rohstoffe aus Abfällen /
› Urban Mining Potentialbetrachtung
Anforderungen an die Trennung von Bauabfällen erhöhen und kontrollieren
Auf den Baustellen werden heute zu entsorgende
Abfälle und wiederverwertbare Rückbaustoffe grundsätzlich getrennt. Die Gemeinde als Baubewilligungsbehörde kann von der Bauherrschaft ein Entsorgungskonzept
nach
Massgabe der
SIAEmpfehlung 430 einfordern. Sie kontrolliert, ob die
Entsorgungswege eingehalten werden.
› Art. 9 TVA; § 16a Abs. 1 AbfG; Anhang Ziff. 2.61
BBV I (SIA 430)
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www.abfall.zh.ch › Bauabfälle
www.arv.ch
Richtlinie für die Verwertung
mineralischer Bauabfälle,
BAFU (2006)
Richtlinie für die Verwertung,
Behandlung und Ablagerung
von Aushub-, Abraum- und
Ausbruchmaterial (Aushubrichtlinie), BAFU (1999)
www.kiesfuergenerationen.ch
Umweltschutz in Industrie und Gewerbe
sicherstellen (Betrieblicher Umweltschutz)
Der betriebliche Umweltschutz befasst sich mit dem
Vollzug der Umweltschutzgesetzgebung in den Betrieben. Dabei werden neben Fragen zur Abfallbewirtschaftung auch die Bereiche Liegenschaftsentwässerung, Abluft aus industriellen Anlagen, Industrieabwasser, Löschwasser-Rückhalt, Absicherung
Güterumschlag und Störfallvorsorge in der Bau- und
Betriebsphase beurteilt.
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›› PLANEN
Neue Wege im
Abfallwesen
›› BEWILLIGEN, KONTROLLIEREN, BEAUFSICHTIGEN
Bauabfälle /
Rückbaustoffe
Industrie und Gewerbe
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www.bus.zh.ch
Vollzugsordner betrieblicher
Umweltschutz, Baudirektion
Kanton Zürich (2009)
› Bestellen unter Tel. 043 259
32 62 oder [email protected]
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Kapitel «Abfall»
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Industrie und Gewerbe
AbfallAblagerungsverbot
Industrie- und Gewerbebetriebe bewilligen
Bei der (Bau-)Bewilligung von Industrie- und Gewerbebetrieben wird je nach Gefährdungspotenzial ein
anderes Bewilligungsverfahren angewendet. Die
verschiedenen Betriebskategorien mit den entsprechenden Verfahren können dem Wegweiser «Bewilligungsverfahren beim betrieblichen Umweltschutz»
entnommen werden.
Abfallintensive Betriebe (z.B. Grossdruckereien,
Grossküchen, Verteilzentren von Grosshandelsbetrieben, Warenhäuser / Einkaufszentren) müssen
zudem ein Abfallbewirtschaftungskonzept erstellen.
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Industrie- und Gewerbebetriebe
kontrollieren
Die Kontrolle der Betriebe während der Betriebsphase wird – je nach Gefährdungspotenzial – durch das
AWEL, eine Branchenkontrolle oder eine private
Kontrolle durchgeführt.
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www.bus.zh.ch › Kontrollen
Illegale Abfallablagerung im Freien
verhindern
Abfälle im Freien abzulagern oder stehen zu lassen
ist verboten. Es spielt dabei keine Rolle, ob dies auf
privatem oder öffentlichem Grund geschieht und
woher die Abfälle stammen. Für den Vollzug des
Abfall-Ablagerungsverbots ist die Gemeinde zuständig. Bei Verstössen muss zwingend auch eine Anzeige bei der Polizei erstattet werden.
Das AWEL unterstützt die Gemeinden mit Beratung
und einer Vollzugshilfe zum Ablagerungsverbot.
› Art. 7 Abs. 6 und 30e USG; Art. 3 und 6 GSchG,
§§ 14 Abs. 1, 15, 35 Abs. 4 und 39 Abs. 1 lit. d und f
und Abs. 3 AbfG

www.abfall.zh.ch › Informationen für Gemeinden
› Illegale Abfallbeseitigung
Illegale Abfallablagerung,
Vollzugshilfe für Gemeinden
zum Ablagerungsverbot,
AWEL (2010)
Altauto (Altfahrzeug) – Wann
ist ein Auto Abfall bzw. ein
Altfahrzeug? Zürcher UmweltPraxis, Nr. 59 (2009)
Handbuch Littering: Eine
Praxishilfe zur Entwicklung
von Massnahmen gegen
Littering, seecon GmbH
(2008)
Ideenfabrik Littering am
Gemeindeseminar 2011:
Zusammenfassung der Auswertungen, AWEL (2012)
Wissenswertes zum Littering:
Informationen für Gemeinden
und Städte, AWEL (2011)
Bemerkung:
Begrifflich ist illegale Abfallablagerung von «Littering»
abzugrenzen. Die Abgrenzung zwischen «Littering»
und illegaler Abfallablagerung kann vor allem über
die Zusammensetzung bzw. Herkunft, die Menge der
Abfälle und die treibende Motivation zu deren (illegalen) Beseitigung festgelegt werden. «Littering» ist das
achtlose oder unachtsame Wegwerfen oder Liegenlassen von Abfällen unterwegs, am Ort wo sie anfallen. Es betrifft vor allem Kleinabfälle wie Verpflegungsverpackungen, Getränkebehältnisse, Zigaretten, Kaugummis, Zeitungen und Ähnliches.
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Bewilligungsverfahren beim
betrieblichen Umweltschutz,
Wegweiser für die Baubehörde, Baudirektion Kanton
Zürich (2009)
› Bestellen unter Tel. 043 259
32 62 oder [email protected]
www.bus.zh.ch › Bewilligen /
Genehmigen › Gewässerschutz & Abfallrecht
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Vollzugsschlüssel Umwelt / Mai 2015
Kapitel «Abfall»
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AbfallVerbrennungsverbot
Illegales Verbrennen von Abfällen
verhindern
Das Verbrennen von Abfällen im Freien, ausserhalb
von bewilligten Anlagen, ist verboten. Es spielt dabei
keine Rolle ob dies auf privatem oder öffentlichem
Grund geschieht und woher die Abfälle stammen.
Natürliche pflanzliche Abfälle (Wald-, Feld- und Gartenabfälle) dürfen mit gewissen Einschränkungen
verbrannt werden und sofern daraus keine übermässigen Immissionen entstehen. In bewohnten Gebieten können die Gemeinden das Verbrennen solcher
Abfälle einschränken. In den Monaten November bis
und mit Februar gilt im ganzen Kanton Zürich ein
Verbrennungsverbot für natürliche pflanzliche Abfälle.
Ausgenommen sind Brauchtums- und Grillfeuer.
Für den Vollzug des Abfall-Verbrennungsverbots ist
die Gemeinde zuständig. Bei Verstössen muss zwingend auch eine Anzeige bei der Polizei erstattet
werden.
Das AWEL unterstützt die Gemeinden mit Beratung
und Hilfsmitteln.
› Art. 7 Abs. 6 und 30c Abs. 2 USG; Art. 26a und 26b
LRV; §§ 14 Abs. 2 und 3, 35 Abs. 4 und 39 Abs. 1 lit.
g und Abs. 3 AbfG; § 17 Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung
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www.abfall.zh.ch › Informationen für Gemeinden
› Illegale Abfallbeseitigung
www.abfall.zh.ch › Informationen für Gemeinden
› Feuerungskontrollen
Massnahmenplan Luftreinhaltung 2008 (Kurzfassung),
Baudirektion Kanton Zürich
Vorgehen bei unerlaubter
Abfallverbrennung, Ein Leitfaden für Gemeinden, BUWAL,
EMPA, Kantone (1998)
Im Winter keine Feuer im
Freien, Zürcher UmweltPraxis, Nr. 63 (2010)
›› SELBST BETREIBEN UND UNTERHALTEN
Kommunale Abfallbewirtschaftung
Erlass einer kommunalen Abfall- und
Gebührenverordnung
Eine wichtige gesetzliche Grundlage für die Organisation und den Vollzug der Abfallbewirtschaftung in
Gemeinden bildet die kommunale Abfallverordnung.
Jede Gemeinde erlässt eine kommunale Abfall- und
Gebührenverordnung, welche durch die Baudirektion
genehmigt wird.
Das AWEL stellt eine Muster-Abfallverordnung für
Gemeinden zur Verfügung. Diese enthält Vorschläge
zum Aufbau und zu geeigneten Formulierungen.
› § 35 Abs. 1 AbfG

www.abfall.zh.ch
› Informationen für Gemeinden › Kommunale Abfallverordnung › MusterAbfallverordnung
Verwertung von biogenen Abfällen fördern
Die Gemeinde fördert die private Kompostierung und
bietet eine Abfuhr an, um biogene Abfälle stofflich
und energetisch zu verwerten.
› Art. 7 sowie 43–45 TVA

www.awel.zh.ch › Betriebe &
Anlagen › Abfallanlagen
› Kompostierung & Vergärung
www.kompost.ch
www.kompostverband.ch
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Baudirektion
Koordination Bau und Umwelt
Vollzugsschlüssel Umwelt / Mai 2015
Kapitel «Abfall»
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Kommunale Abfallbewirtschaftung
Abfälle separat sammeln und verwerten
Die Gemeinde führt getrennte Sammlungen für Glas,
Metalle, Papier und Altöl durch. Sie kann weitere
Sammlungen für verwertbare Abfälle (Separatabfälle)
wie biogene Abfälle (z.B. Grüngut, Rüstabfälle, Speisereste), Karton, Textilien aus Haushalten und Betrieben anbieten, die nicht der Kehrichtsammlung
übergeben werden dürfen oder sollen. Bei der Vergabe der Aufträge ist das Submissionsrecht zu beachten.
› Art. 31b USG; Art. 3 und 6 TVA; § 35 Abs. 1 und 5
AbfG; § 3 AbfV

Kehrichtabfuhr organisieren und
ausschreiben
Die Gemeinde ist dafür zuständig, dass der auf Gemeindegebiet anfallende Kehricht (inkl. Sperrgut)
regelmässig und zu festgelegten Zeiten eingesammelt und entsorgt wird. Oft wird das Sperrgut gemeinsam mit dem Kehricht eingesammelt.
Bei der Vergabe von öffentlichen Logistik- bzw.
Transport- und Entsorgungs-Aufträgen ist das Submissionsrecht zu beachten.
Zudem ist die Gemeinde zu sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung verpflichtet. Diese
Forderung schlägt sich auch in der Kehrichtlogistik
nieder.
› Art. 31b USG; Art. 3 TVA; §§ 16 und 35 Abs. 1 AbfG;
Submissionsverordnung; § 2 CRG

Überblick über die Kosten der Abfallwirtschaft schaffen
Mit der Rechnungsführung über die Abfallwirtschaft
gewährleistet die Gemeinde einen vollständigen
Überblick über alle anfallenden Kosten. Sie ist gemäss den Grundsätzen des Gemeindegesetzes zu
führen.
› Art. 32 und 32a USG; § 37 Abs.1 AbfG; § 165 GG
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www.abfall.zh.ch › Informationen für Gemeinden
› Separatabfälle
Abfall-Sammelstellen in der
Gemeinde – planen, errichten, betreiben, AWEL (2006)
www.abfall.ch/leitfaden
www.beschaffungswesen.zh.ch
www.abfall.zh.ch› Siedlungsabfälle
Kehrichtlogistik in Gemeinden
und Städten: Ein Leitfaden für
die Grundlagen, AWEL
(2013)
Faktenblatt «Unterflurcontainer» und Faktenblatt
«Empfehlungen zur Submission»: Zum Leitfaden Kehrichtlogistik in Gemeinden
und Städten, AWEL (2013)
www.beschaffungswesen.zh.ch
www.abfall.zh.ch› Informationen für Gemeinden › Finanzen kommunaler Abfallwirtschaft
www.abfall.zh.ch › Informationen für Gemeinden › Finanzen kommunaler Abfallwirtschaft › Abfallrechnung
www.awel.zh.ch › Abfall,
Rohstoffe & Altlasten
› Formulare & Merkblätter
www.gaz.zh.ch › Gemeindefinanzen › Finanzhaushalt
Baudirektion
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Vollzugsschlüssel Umwelt / Mai 2015
Kapitel «Abfall»
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Kommunale Abfallbewirtschaftung
Behandlungsanlagen
Kostendeckende Gebühren erheben
Die Gemeinde erhebt verursachergerechte und lenkungswirksame Gebühren, die nach Volumen oder
Gewicht bemessenen und insgesamt kostendeckend
sind. Zusätzlich kann sie eine pauschale AbfallGrundgebühr erheben. Die Gebühren decken die
Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Verzinsung und
Abschreibung der Abfallanlagen sowie die übrigen
Kosten der Abfallwirtschaft einschliesslich der kantonalen Abgabe.
› Art. 2, 32 und 32a USG; § 37 Abs. 2 AbfG

Kehrichtverbrennungsanlagen ausbauen,
betreiben und sanieren
Die Gemeinde beteiligt sich am Ausbau, Betrieb und
der Sanierung von Kehrichtverbrennungsanlagen, an
die sie angeschlossen ist.
› Art. 38 ff. TVA; §§ 4 und 35 Abs. 1 und 6 AbfG;
§ 6 Abs. 1 EnerG; § 2 AbfV
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
Deponien
Deponien für Siedlungsabfälle
gewährleisten
Die Gemeinde errichtet die nötigen Deponien für die
Rückstände aus der Behandlung von Siedlungsabfällen, soweit nicht Private diese Aufgabe übernehmen.
Der Betrieb von Deponien erfolgt in der Regel durch
Private.
› Art. 16 und 32c ff. USG; Art. 21–36 TVA;
§§ 4 und 35 Abs. 3 AbfG; § 2 AbfV


www.abfall.zh.ch
› Informationen für Gemeinden › Finanzen kommunaler
Abfallwirtschaft › AbfallGebühren
Merkblatt: Was kann und darf
die Abfall-Grundgebühr?
AWEL (2008)
Richtlinie: Verursachergerechte Finanzierung der Entsorgung von Siedlungsabfällen, BUWAL (2001)
www.awel.zh.ch › Betriebe &
Anlagen › Abfallanlagen
› Kehrichtverbrennung (KVA)
› Standort- und Kapazitätsplanung
www.bafu.admin.ch › Abfall
› Entsorgungsverfahren › KVA
www.vbsa.ch
www.zar-ch.ch (Zentrum für
nachhaltige Abfall- und Ressourcennutzung › Wertstoffe
aus Schlacke)
www.abfall.zh.ch › Abfallanlagen › Deponien
Deponiestandorte – Fakten,
Argumente, AWEL (2008)
Baudirektion
Koordination Bau und Umwelt
Vollzugsschlüssel Umwelt / Mai 2015
Kapitel «Abfall»
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Klärschlamm
Sonderabfälle
Klärschlamm fachgerecht behandeln und
entsorgen
Die Nutzung des Klärschlamms in der Landwirtschaft
wurde 2006 aus Umweltschutzgründen in der ganzen
Schweiz verboten. Klärschlamm muss gemäss den
Vorgaben des kantonalen Klärschlammentsorgungsplans in den zugewiesenen Abfallbehandlungsanlagen umweltgerecht entsorgt werden. Es wird angestrebt, in Zukunft den Phosphor aus dem Klärschlamm zurückzugewinnen, um ihn erneut der Nutzung zuführen zu können. Der Zürcher Klärschlamm
wird ab Mitte 2015 in einer neuen zentralen Klärschlammverwertungsanlage im Klärwerk Werdhölzli
ökologisch und ökonomisch optimiert behandelt, so
dass der in der Klärschlammasche angereicherte
Phosphor wieder genutzt werden kann. Bis dahin
wird der Klärschlamm für die spätere Verwertung
separat gelagert.
› Art. 18 GSchV

Genügend Lagerkapazität für Klärschlamm
bereitstellen
Um Entsorgungsengpässen vorzubeugen, muss die
Gemeinde für genügend Stapelvolumen (Lagerkapazität) für Klärschlamm in den ARA sorgen.
› Art. 19 GSchV

www.abfall.zh.ch › Siedlungsabfälle › Klärschlamm
Sonderabfallsammlung des Kantons durchführen lassen
Die Gemeinde darf mit Ausnahme von Altöl aus
Haushalten (Speiseöle und mineralische Öle), Gerätebatterien und Leuchtstoffröhren keine Sonderabfälle entgegen nehmen.
Sonderabfall aus Haushalten kann bei der Verkaufsstelle, bei den jeweils mindestens einmal jährlich
stattfindenden Sammelaktionen in der Gemeinde
(Sonderabfallmobil) oder bei der kantonalen Sonderabfall-Sammelstelle Hagenholz in Zürich-Oerlikon
(bis max. 20 kg pro Abgeber/-in und Jahr) kostenlos
abgegeben werden.
Gemeinden und Städte können Info- und Werbematerial zum Sachbereich Sonderabfall aus Haushalten
mittels passwortgeschütztem Zugang beim AWEL
bestellen.
› Art. 8 TVA; Art. 8 Abs. 1 und 2 Bst. e VeVA;
§§ 18, 19 und 35 Abs. 1 AbfG; § 5f AbfV;
RRB Nr. 313/2004

www.sonderabfall.zh.ch
› Info- & Werbematerial für
Gemeinden
(passwortgeschützt)
www.sonderabfall.zh.ch
› Merkblatt rund um den
Sonderabfall (Informationen
für Haushalte)


www.abfall.zh.ch › Siedlungsabfälle › Klärschlamm
www.bafu.admin.ch › Abfall
› Abfallwegweiser
› Klärschlamm
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Kapitel «Abfall»
10/13
Sonderabfälle
Gebühr für Entsorgung von Sonderabfällen
erheben
Für die Gemeinde besteht eine Abgabepflicht zu
Gunsten des kantonalen Fonds zur Finanzierung der
Entsorgung von Kleinmengen an Sonderabfällen. Die
Höhe der Abgabe richtet sich nach Massgabe der
Einwohner/-innen.
› Art. 8 TVA; §§ 25 Abs. 3 und 36 AbfG; § 3 Sonderabfall-Abgabeverordnung; RRB Nr. 313/2004

www.abfall.zh.ch
› Zahlen und Fakten › Sonderabfälle aus Haushalten
Tierische
Nebenprodukte
Tierkörpersammelstellen betreiben
Die Gemeinde stellt das Sammeln von tierischen
Nebenprodukten (TNP, wie Kadaver, Knochen,
Schlachtabfälle, Speiseresten) sicher, soweit die
Entsorgungsverantwortung nicht bei der Abfallinhaberin oder beim Abfallinhaber liegt (Gewerbebetriebe
wie Schlachthäuser, Metzgereien lassen i.d.R. die
TNP direkt abtransportieren). Die Gemeinden errichten und unterhalten Gemeindesammelstellen und
sorgen für regionale Sammelstellen (REKAS) zum
Abtransport in die Tiermehlfabrik Bazenheid. Tote
Heimtiere und Tiere wie Ferkel, Lämmer, Fallwild und
kleine Mengen anderer TNP können somit der Sammelstelle abgegeben werden. Für Speiseresten gelten besondere Bedingungen.
› Art. 11, 15, 19 und 20 VTNP; §§ 2 Abs.2, 5 und 7
KTSG; §§ 12 und 13 KTSV

www.abfall.zh.ch › Abfallarten
von A bis Z › Tierische Abfälle
www.veta.zh.ch (Veterinäramt) › Bekämpfung von Tierseuchen › Tierverkehr & Entsorgung tierischer Nebenprodukte
Abfallwissen durch Information fördern
Die Gemeinde informiert und berät die Bevölkerung
und ihre auf Gemeindegebiet ansässigen Betriebe
bzw. Unternehmen in Abfallfragen. Dies kann unter
anderem durch einen Abfallkalender geschehen:
Darin werden Wissen und Informationen zu den einzelnen Abfallarten, zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung, aber vor allem auch zur Entsorgung und
Entsorgungsinfrastruktur – was kann ich wie, wann,
wo und zu welchen Bedingungen / Konditionen entsorgen? – vermittelt.
› Art. 6 USG; Art. 4 und 5 TVA; § 35 Abs. 2 AbfG
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›› KOMMUNIZIEREN
Information und
Beratung
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

www.abfall.zh.ch
› Informationen für Gemeinden › Abfallkalender
Ratgeber «Abfallkalender»,
AWEL (2013)
Baukasten «Abfallkalender»,
AWEL (2012)
Mustertexte für Abfallkalender
der Gemeinden und Städte,
AWEL (2013)
Übersicht aller Abfallpiktogramme, AWEL (2013)
Baudirektion
Koordination Bau und Umwelt
Vollzugsschlüssel Umwelt / Mai 2015
Kapitel «Abfall»
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Information und
Beratung
Durch gezielte Aktionen verschiedene
Bevölkerungsgruppen erreichen
Es ist nicht immer einfach, die Bevölkerung nur mit
Hilfe schriftlicher Informationen für einen bewussten
Umgang mit Rohstoffen, Produkten und Abfällen zu
sensibilisieren. Aktionen, bei denen Informationen im
direkten Kontakt vermittelt werden, sind oft wirksamer. Insbesondere trifft dies auch auf Migranten zu.
Sie sind mit schriftlichen Informationen oft nur
schwierig zu erreichen.
› Art. 6 USG; Art. 4 TVA; § 35 Abs. 2 AbfG

Abfallunterricht in Schulen durchführen
Der Abfallunterricht vermittelt Grundwissen zur Abfallentsorgung, insbesondere zum Recycling, sowie
zur Bedeutung von Rohstoffen und ihrer Herkunft.
Die Durchführung eines Abfallunterrichts ist sinnvoll
und eignet sich für alle Stufen vom Kindergarten bis
in die achte Klasse.
› Art. 6 USG; Art. 4 TVA; § 35 Abs. 2 AbfG
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www.abfall.zh.ch › Informationen für Gemeinden
› Schulen & Migranten
› Migranten, fremdsprachige
Bevölkerung
www.swissrecycling.ch
› Gemeinden › Dienstleistungen › Anlässe
Migranten für Umweltfragen
sensibilisieren, Zürcher UmweltPraxis ZUP, Nr. 50 (2007)
www.abfall.zh.ch › Informationen für Gemeinden
› Schulen & Migranten
› Abfallunterricht
Wohin mit dem Abfall?
Abfallmanagement für Verwaltungen und Schulen zahlt
sich aus, Zürcher UmweltPraxis ZUP, Nr. 46 (2006)
www.umweltschutz.ch
› Umweltunterricht
› Abfallunterricht
›› WEITERES
Verstösse gegen das
Abfallgesetz (AbfG)
Fehlbares Verhalten anzeigen
Wenn im Abfallbereich (z.B. bei widerrechtlicher
Abfallablagerung oder -verbrennung) eine Strafnorm
verletzt ist, erfolgt nach Ermittlung des Fehlbaren die
Verzeigung an das Statthalteramt.
› § 39 AbfG

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
www.abfall.zh.ch
› Informationen für Gemeinden › Illegale Abfallbeseitigung
Vollzugshilfe für Gemeinden
zum Ablagerungsverbot,
AWEL (2010)
Vorgehen bei unerlaubter
Abfallverbrennung, Ein Leitfaden für Gemeinden,
BUWAL (1998)
Baudirektion
Koordination Bau und Umwelt
Vollzugsschlüssel Umwelt / Mai 2015
Kapitel «Abfall»
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Verursacherprinzip
Überwälzung der Kosten auf den
Verursacher
Aufwendungen, welche der Gemeinde im Zusammenhang mit der Nichtbefolgung von Vorschriften
des Abfallgesetzes entstehen (Wegräumen von Abfällen, Verwaltungsaufwand usw.), werden dem Verursacher übertragen.
› Art. 2 USG; § 12 AbfG
Abfalldaten
Führen einer Abfallstatistik
Die Gemeinde sammelt in Zusammenarbeit mit dem
AWEL Daten über Abfallmengen, -gebühren und
-kosten. Sie führt eine Abfallstatistik.
› Art. 46 USG; § 8 AbfG; § 4a Abs. 2 lit. c AbfV
Vorbildfunktion
Ressourcen schonen bei Verwaltungstätigkeiten
Die Gemeinde soll im Rahmen ihrer Verwaltungstätigkeit durch die Verwendung von Recyclingprodukten oder durch Massnahmen zur Abfallvermeidung
eine wichtige Vorbildfunktion gegenüber der Bevölkerung wahrnehmen.
› §§ 2 und 3 AbfG; § 1 AbfV
Recyclingbaustoffe verwenden
Die beim Rückbau von Gebäuden anfallenden mineralischen Fraktionen sollen bei Neubauten wiederverwertet werden. Dadurch lässt sich der Baustoffkreislauf schliessen.
Die Gemeinde kann ihre Vorbildfunktion wahrnehmen, indem sie in ihren eigenen Neubauten Recyclingbaustoffe (z.B. RC-Beton) einsetzt.
› § 3 AbfG; § 1 AbfV

www.abfall.zh.ch
› Informationen für Gemeinden › Kommunale Abfallstatistik
Baudirektion
Koordination Bau und Umwelt
Vollzugsschlüssel Umwelt / Mai 2015
Kapitel «Abfall»
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Rechtliche Grundlagen
Bund
 Umweltschutzgesetz (USG)
 Gewässerschutzgesetz (GSchG)
 Gewässerschutzverordnung (GSchV)
 Technische Verordnung über Abfälle (TVA)
 Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA)
 Verordnung über Getränkeverpackungen (VGV)
 Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die
Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte
(VREG)
 Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP)
 Chemikalienverordnung (ChemV)
 Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV)
 PIC-Verordnung (ChemPICV)
 Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP)
Kanton
 Abfallgesetz (AbfG)
 Abfallverordnung (AbfV)
 Sonderabfall-Abgabeverordnung
 Verordnung über den Vollzug der Chemikaliengesetzgebung
 Kantonales Tierseuchengesetz (KTSG)
 Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV)
 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz
(EG GSchG)
 Planungs- und Baugesetz (PBG)
 Besondere Bauverordnung I (BBV I)
 Bauverfahrensverordnung (BVV)
 Submissionsverordnung
 Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG)
 Gemeindegesetz (GG)
Gemeinden
 Abfallverordnungen und Abfallgebührenverordnungen