Ausweise im Rahmen des Asylrechts

Ausweise im Rahmen des Asylrechts
Aufenthaltsstatus, Versicherungslage und soziale Rahmenbedingungen
Ausweis
Fürsorge und Krankenversicherung
Unfall- und Invalidenversicherung (UV, IV)
Erwerbstätigkeit
Familienzusammenführung
Ausweis N
(Asylsuchende)
Asylsuchende, die auf
finanzielle Unterstützung angewiesen sind,
erhalten Sozialhilfe.
Darin ist die obligatorische Krankenversicherung (Grundversicherung gemäss KVG) im
Rahmen der Sachleistungen enthalten.
Eine UV besteht in der
Regel nur bei bestehendem Arbeitsverhältnis oder
durch die RAV. In den
übrigen Fällen subsidiär
durch Krankenversicherung abgedeckt.
In den ersten 3 Monaten
kein Recht auf Erwerbstätigkeit, danach möglich,
jedoch nur in bestimmten
Branchen. Abhängig von
der Beschäftigungslage,
auf Gesuch des Arbeitgebers.
Nicht möglich, kein Recht
auf Familiennachzug.
Nachreisende Familienmitglieder werden in das
Asylgesuch einbezogen.
Personen in laufendem Asylverfahren. Zuweisung des
Aufenthaltsorts und Unterbringung durch Behörden in Asylzentren oder Wohnungen.
Bei positivem Asylentscheid
erhalten die Personen den BAusweis.
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Kantonal unterschiedliche Modelle, sog.
Erstversorger-modelle
.
IV ist obligatorisch für alle,
die in der Schweiz wohnen
oder erwerbstätig sind.
(vgl. Website AHV/IV).
Anspruch auf Leistungen
der IV bestehen grundsätzlich nur bei Schadensfällen, die nach der Einreise in die Schweiz
eingetreten sind.
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Ausweis F
(vorläufig aufgenommene
Ausländerinnen und Ausländer)
Personen mit negativem Asylentscheid, deren Ausweisung
jedoch aus völkerrechtlichen,
humanitären o.a. Gründen
zurzeit nicht möglich ist. Aufnahme zunächst für 12 Monate, verlängerbar.
Vorläufig Aufgenommene, die auf finanzielle Unterstützung
angewiesen sind, erhalten Sozialhilfe. Darin ist die obligatorische
Krankenversicherung
im Rahmen der Sachleistungen enthalten
(Erstversorgermodelle).
Gleiche Bedingungen wie
bei Ausweis N (Asylsuchende).
Kantonale Behörden können unabhängig von der
Arbeits- und Wirtschaftslage eine Bewilligung zur
Erwerbstätigkeit erteilen.
Frühestens 3 Jahre nach
Erteilung der vorläufigen
Aufnahme möglich, wenn
keine Sozialhilfe bezogen
wird und Wohnverhältnisse entsprechend.
F-Flüchtlinge, die auf
finanzielle Unterstützung angewiesen sind,
erhalten Sozialhilfe.
Gleiche Bedingungen wie
Schweizer Bürgerinnen
und Bürger, mit der Ausnahme, dass ein Leistungsanspruch an die IV
grundsätzlich nur für solche Schadensfälle bestehen, die nach der Einreise
in die Schweiz eingetreten
sind (vgl. Ausweis N)
Gleiche Bedingungen für
Erwerbstätigkeit wie
Schweizer Bürgerinnen
und Bürger. Arbeitgeber
muss entsprechendes
Gesuch stellen.
Gleiche Bedingungen für
Familiennachzug wie bei
vorläufig aufgenommenen
Ausländerinnen und Ausländern.
5 Jahre nach Einreise kann BAusweis beantragt werden.
Ausweis F
(Vorläufig aufgenommene
Flüchtlinge)
Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, jedoch nicht Asyl erhalten haben. Ihre Wegweisung wäre
aufgrund der Genfer Flüchtlingskonvention jedoch unzulässig. In der Regel dauerhafter Aufenthalt in der Schweiz.
Ausweis F zunächst für ein
Jahr, dann verlängerbar.
Die Sozialhilfe umfasst
die obligatorische
Krankenversicherung
gemäss KVG sowie
die Unfallversicherung.
5 Jahre nach Einreise kann BAusweis beantragt werden.
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Ausweis S
(Schutzbedürftige)
Personen, die in der Schweiz
vorübergehend Schutz vor
Krieg erhalten. Berechtigt zum
vorläufigen Aufenthalt in der
Schweiz, jedoch nicht zum
Grenzübertritt.
Abgewiesene Asylsuchende
Ihr Aufenthalt in der Schweiz
ist illegal, in der Regel verfügen diese Personen nicht über
Ausweispapiere.
Schutzbedürftige, die
auf finanzielle Unterstützung angewiesen
sind, erhalten Sozialhilfe. Darin ist die obligat. Krankenversicherung im Rahmen der
Sachleistungen enthalten (Erstversorgermodell).
Gleiche Bedingungen wie
bei Ausweis N (Asylsuchende)
In ersten 3 Monaten kein
Recht auf Erwerbstätigkeit, danach möglich. Abhängig von der Beschäftigungslage auf Gesuch des
Arbeitgebers.
Vorübergehender Schutz
auch für Ehepartner bzw.
eingetragenen Partnern
und ihrer minderjährige n
Kinder möglich.
Abgewiesene Asylsuchende bleiben bis zu
ihrer Ausreise zwar
der obligatorischen KV
unterstellt, sie müssen
sich jedoch selbst
(weiter)versichern oder die KV wird weiterhin durch Fürsorge
abgedeckt. Ein Ersuchen um Sozial- oder
Nothilfe ist prinzipiell
möglich, jedoch nur in
dem Kanton, der auch
für den Vollzug ihrer
Wegweisung zuständig ist.
Gleiche Bedingungen wie
bei Ausweis N (Asylsuchende).
Abgewiesenen Asylsuchenden ist es untersagt,
eine Erwerbstätigkeit auszuüben, wenn die auferlegte Ausreisepflicht abgelaufen ist (Ausnahmen
unter bestimmten Umständen).
Nicht möglich.
Ausführlichere Informationen finden Sie auf der Website der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH): www.fluechtlingshilfe.ch
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