Ausweise im Rahmen des Asylrechts Aufenthaltsstatus, Versicherungslage und soziale Rahmenbedingungen Ausweis Fürsorge und Krankenversicherung Unfall- und Invalidenversicherung (UV, IV) Erwerbstätigkeit Familienzusammenführung Ausweis N (Asylsuchende) Asylsuchende, die auf finanzielle Unterstützung angewiesen sind, erhalten Sozialhilfe. Darin ist die obligatorische Krankenversicherung (Grundversicherung gemäss KVG) im Rahmen der Sachleistungen enthalten. Eine UV besteht in der Regel nur bei bestehendem Arbeitsverhältnis oder durch die RAV. In den übrigen Fällen subsidiär durch Krankenversicherung abgedeckt. In den ersten 3 Monaten kein Recht auf Erwerbstätigkeit, danach möglich, jedoch nur in bestimmten Branchen. Abhängig von der Beschäftigungslage, auf Gesuch des Arbeitgebers. Nicht möglich, kein Recht auf Familiennachzug. Nachreisende Familienmitglieder werden in das Asylgesuch einbezogen. Personen in laufendem Asylverfahren. Zuweisung des Aufenthaltsorts und Unterbringung durch Behörden in Asylzentren oder Wohnungen. Bei positivem Asylentscheid erhalten die Personen den BAusweis. www.migesexpert.ch Kantonal unterschiedliche Modelle, sog. Erstversorger-modelle . IV ist obligatorisch für alle, die in der Schweiz wohnen oder erwerbstätig sind. (vgl. Website AHV/IV). Anspruch auf Leistungen der IV bestehen grundsätzlich nur bei Schadensfällen, die nach der Einreise in die Schweiz eingetreten sind. 1 Ausweis F (vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer) Personen mit negativem Asylentscheid, deren Ausweisung jedoch aus völkerrechtlichen, humanitären o.a. Gründen zurzeit nicht möglich ist. Aufnahme zunächst für 12 Monate, verlängerbar. Vorläufig Aufgenommene, die auf finanzielle Unterstützung angewiesen sind, erhalten Sozialhilfe. Darin ist die obligatorische Krankenversicherung im Rahmen der Sachleistungen enthalten (Erstversorgermodelle). Gleiche Bedingungen wie bei Ausweis N (Asylsuchende). Kantonale Behörden können unabhängig von der Arbeits- und Wirtschaftslage eine Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erteilen. Frühestens 3 Jahre nach Erteilung der vorläufigen Aufnahme möglich, wenn keine Sozialhilfe bezogen wird und Wohnverhältnisse entsprechend. F-Flüchtlinge, die auf finanzielle Unterstützung angewiesen sind, erhalten Sozialhilfe. Gleiche Bedingungen wie Schweizer Bürgerinnen und Bürger, mit der Ausnahme, dass ein Leistungsanspruch an die IV grundsätzlich nur für solche Schadensfälle bestehen, die nach der Einreise in die Schweiz eingetreten sind (vgl. Ausweis N) Gleiche Bedingungen für Erwerbstätigkeit wie Schweizer Bürgerinnen und Bürger. Arbeitgeber muss entsprechendes Gesuch stellen. Gleiche Bedingungen für Familiennachzug wie bei vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern. 5 Jahre nach Einreise kann BAusweis beantragt werden. Ausweis F (Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge) Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, jedoch nicht Asyl erhalten haben. Ihre Wegweisung wäre aufgrund der Genfer Flüchtlingskonvention jedoch unzulässig. In der Regel dauerhafter Aufenthalt in der Schweiz. Ausweis F zunächst für ein Jahr, dann verlängerbar. Die Sozialhilfe umfasst die obligatorische Krankenversicherung gemäss KVG sowie die Unfallversicherung. 5 Jahre nach Einreise kann BAusweis beantragt werden. www.migesexpert.ch 2 Ausweis S (Schutzbedürftige) Personen, die in der Schweiz vorübergehend Schutz vor Krieg erhalten. Berechtigt zum vorläufigen Aufenthalt in der Schweiz, jedoch nicht zum Grenzübertritt. Abgewiesene Asylsuchende Ihr Aufenthalt in der Schweiz ist illegal, in der Regel verfügen diese Personen nicht über Ausweispapiere. Schutzbedürftige, die auf finanzielle Unterstützung angewiesen sind, erhalten Sozialhilfe. Darin ist die obligat. Krankenversicherung im Rahmen der Sachleistungen enthalten (Erstversorgermodell). Gleiche Bedingungen wie bei Ausweis N (Asylsuchende) In ersten 3 Monaten kein Recht auf Erwerbstätigkeit, danach möglich. Abhängig von der Beschäftigungslage auf Gesuch des Arbeitgebers. Vorübergehender Schutz auch für Ehepartner bzw. eingetragenen Partnern und ihrer minderjährige n Kinder möglich. Abgewiesene Asylsuchende bleiben bis zu ihrer Ausreise zwar der obligatorischen KV unterstellt, sie müssen sich jedoch selbst (weiter)versichern oder die KV wird weiterhin durch Fürsorge abgedeckt. Ein Ersuchen um Sozial- oder Nothilfe ist prinzipiell möglich, jedoch nur in dem Kanton, der auch für den Vollzug ihrer Wegweisung zuständig ist. Gleiche Bedingungen wie bei Ausweis N (Asylsuchende). Abgewiesenen Asylsuchenden ist es untersagt, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, wenn die auferlegte Ausreisepflicht abgelaufen ist (Ausnahmen unter bestimmten Umständen). Nicht möglich. Ausführlichere Informationen finden Sie auf der Website der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH): www.fluechtlingshilfe.ch www.migesexpert.ch 3
© Copyright 2024 ExpyDoc