JWMG DVO

Jagd- und Wildtiermanagementgesetz und
Durchführungsverordnung
Schulung für
Multiplikatoren
Grundsätzliches
• Jagd-und Wildtiermanagementgesetz ist Vollgesetz,
d.h. ab 1.4.2015 gelten grundsätzlich die Regelungen
des JWMG und der DVO dazu.
• BJagdG gilt ab diesem Zeitpunkt nicht mehr außer
Regelungen zum Jagdschein (§§ 15-18a BJagdG)
• Regelungen des LJagdG gelten mit einigen Ausnahmen
(werden im Rahmen der Präsentation genannt!) nicht
mehr.
• Rabenvogelverordnung ab 1.4.2015 außer Kraft,
weiterhin in Kraft: RotwildVO, Jägerprüfungsordnung,
Kormoranverordnung, Bundeswildschutzverordnung,
Jagdabgabeverordnung
Grundsätzliches II
• Gliederung JWMG- Grundlage der Schulung:
I. Allgemeine Bestimmungen §§ 1 - 9
II. Jagdbezirke §§ 10 - 16
III. Beteiligung Dritter an der Jagd §§ 17 - 25
IV. Jagdschein, Jagdabgabe §§ 26- 28
V. Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung
§§ 29 - 40
VI. Sicherung der Nachhaltigkeit, Wildschutz §§ 41 - 51
VI. Wild-und Jagdschaden §§ 52 - 57
VIII. Verwaltungsbehörden, Beiräte §§ 58 - 65
IX. Straf- und Bußgeldvorschriften §§ 66-69
X.
Schlussbestimmungen §§ 70 – 72
Die Regelungen der Durchführungsverordnung werden immer im
Anschluss an die jeweiligen Regelungen im JWMG aufgeführt.
I. Allgemeine Bestimmungen
Ziele des Gesetzes (JWMG §2)
• Jagd als nachhaltige Nutzungsform des Grundeigentums und
Kulturgut erhalten
• Gesunde und stabile Wildtierpopulationen erhalten und
entwickeln
• Im Bestand bedrohte Wildtierarten schützen, ihre Population
stärken, Lebensräume erhalten und verbessern
• Instrumente des Wildtiermanagements etablieren und stärken
• Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und
fischereiwirtschaftlichen Nutzung durch Wildtiere vermeiden
• Belange des Tierschutzes berücksichtigen
• Wildtierökologische Kenntnisse gewinnen, verbessern und
ihre Beachtung gewährleisten , Jagd und Hege.
Anzeige- und Ablieferungspflichten,
Aneignungsrecht (JWMG §§ 3 und 4)
• Aneignungsrecht wie bisher, bei Vögeln z.T.
Vermarktungsverbote nach NatSchG beachten!
Kein Aneignungsrecht mehr für tot aufgefundene Greife
und Falken (außer Habicht und Wanderfalke)
• Kein Aneignungsrecht bei Arten, die nach FFH-Richtlinie
besonders geschützt sind (Luchs, Wildkatze) oder bei
lebenden Tieren des Schutzmanagements (Luchs,
Wildkatze, Rebhuhn, Habicht, Auerwild)
• Nach BNatSchG streng geschützte Arten: Anzeigepflicht
an untere Jagdbehörde, wenn Arten krank, verletzt oder
tot aufgefunden wurden (Wildkatze, Luchs, Wanderfalke,
Habicht)
Wildtiermanagement,
Jagd und Hege (JWMG § 5)
• Klare Abgrenzung zwischen
Wildtiermanagement, Jagd und Hege.
• Definitionen und Inhalte der Begriffe WTM, Jagd,
Hege
• Jagd und Hege sind dem WTM nicht
untergeordnet
• Wildtiermanagement ist öffentliche Aufgabe,
Jagd als Eigentumsrecht und Hege sind wichtige
Bestandteile des WTM
Duldung von Hegemaßnahmen
(§ 6 JWMG)
Duldungspflicht für Verpächter von Jagden, bei
Jagdgenossenschaften auch für ihre Mitglieder
und Nutzungsberechtigte von Grundstücken
(Landpächter) von Wildtiermanagement- und
Hegemaßnahmen in zumutbarem Umfang und,
soweit angemessen, gegen einen Entschädigung
Wildtiere und Managementstufen (Schalenmodell- JWMG § 7)
48 Wildarten werden Schalen zugeordnet
• Nutzungsmanagement: 27 Arten
(Jagdliche Nutzung üblich)
• Entwicklungsmanagement: 10 Arten
(Jagdliche Nutzung grundsätzlich möglich)
• Schutzmanagement: 11 Arten
(keine jagdlich Nutzung, da gefährdete oder
geschützte Arten)
Schutzmanagement
Geschützt Arten mit ganzjähriger Schonzeit,
Managementkonzepte obligatorisch
Entwicklungsmanagement
Bejagung möglich, Monitoring und Konzepte
sinnvoll
Nutzungsmanagement
Bejagung möglich,
Konzept nach Bedarf
Wildtiere und Managementstufen (Schalenmodell- JWMG § 7)
Wildlebende Tierarten können dem JWMG unterstellt
werden, wenn
• Nachhaltige jagdliche Nutzung möglich und Verwertung
üblich ist (nicht jedes erlegte Tier muss verwertet werden!!)
• Regulation zum Schutz anderer Rechtsgüter oder
bestimmter Tierarten mit jagdlichen Mitteln erforderlich ist
(z.B. Krähen, Fuchs)
• Jagdrechtsinhaber oder JAB zum Wildtiermonitoring, zur
Hege und zum Schutz von Arten wesentlich beitragen
können (z.B. Feldhase, Rebhuhn, Auerwild)
Wildtiere und Managementstufen (Schalenmodell- JWMG § 7)
• Jagd kann bei Arten des Nutzungsmanagements
uneingeschränkt ausgeübt werden, auf die Arten
im Entwicklungsmanagement kann sie
grundsätzlich ausgeübt werden, (z.B. Erlegung
von „Küchenhase“ auch bei geringem Besatz!)
• im Schutzmanagement bleibt das Recht der
Jagdausübung auf Arten erhalten, es wird aber
keine Jagdzeit mehr bestimmt.
• Kormoran: Eingriffe auf naturschutzrechtlicher
Grundlage weiterhin möglich!
Wildtiere und Managementstufen (JWMG § 7)
Nicht mehr dem JWMG unterstellte Arten
Folgende Arten und Artengruppen, die nach § 2 BJagdG dem
Jagdrecht unterstellt waren, sind nicht mehr vom JWMG
umfasst (d.h. unterliegen der Zuständigkeit des
Naturschutzrechts)
Haarwild: Wisent, Elchwild, Schneehase, Murmeltier,
Mauswiesel, Fischotter, Seehund
Federwild: Wachtel, Birkwild, Rackelwild, Alpenschneehuhn,
Wildtruthuhn, Turteltaube, Brandgans, Säger, Möwen,
Haubentaucher, Großtrappe, Graureiher, Kolkrabe, Greife
und Falken außer Habicht und Wanderfalke
Wildtiere und Managementstufen (JWMG § 7) Anhang 1 JWMG:
Artenliste
Nutzungsmanagement
Haarwild: Rotwild, Sikawild, Damwild,
Gamswild, Muffelwild, Rehwild, Schwarzwild,
Fuchs, Dachs, Hermelin, Marderhund, Mink,
Nutria, Steinmarder, Waschbär, Wildkaninchen
Federwild : Stockente, Tafelente, Reiherente,
Blässhuhn, Höckerschwan, Kanadagans,
Nilgans, Rabenkrähe, Elster, Ringeltaube,
Türkentaube
Wildtiere und Managementstufen (JWMG § 7) - Anhang 1 JWMG:
Artenliste
Entwicklungsmanagement
Haarwild: Feldhase, Baummarder, Iltis
Federwild: Krickente, Pfeifente, Schnatterente,
Graugans, Rostgans, Fasan, Waldschnepfe
Wildtiere und Managementstufen (Schalenmodell- JWMG § 7)
Anhang 1 JWMG: Artenliste
Schutzmanagement
Haarwild: Luchs, Wildkatze
Federwild: Auerwild, Haselwild, Habicht,
Wanderfalke, Hohltaube, Rebhuhn, Kormoran,
übrige Enten (Anatinae) ohne Säger, übrige
Gänse (Anser und Branta),
III. Beteiligung Dritter an der
Jagd
Jagdnutzung durch die
Jagdgenossenschaft (JWMG § 16)
• Nutzung durch Verpachtung; Verpachtung kann auf Kreis
der Mitglieder beschränkt werden
• Nutzung durch angestellte oder sonst beauftragte
Jägerinnen und Jäger (sonst beauftragt = Tätigkeit ohne
Anstellung) – Regiejagdmodelle!!
• Angestellte oder sonst beauftragte Jägerinnen und Jäger
sind Jagdausübungsberechtigte
• Jagdgenossenschaft kann mit Zustimmung der UJB Jagd
ruhen lassen
Jagdpacht (JWMG § 17)
• Neue Mindestpachtdauer 6 Jahre, im Einzelfall bei
Nichtverpachtbarkeit 3 Jahre
• Mindestgrößen bleiben
• Jagdgenossen sind bei der Vergabe der Pachten als
Bieter nicht mehr befangen
• Regelungen des Gesetzes über Jagdpachtverträge und
entgeltliche Begehung gelten nicht für die Dauer laufender
Jagdpachtverträge und Verträge über entgeltliche
Jagderlaubnisse, Regelungen gelten aber für
Verlängerung dieser Verträge ab 1.4.2015 (JWMG § 72
Abs. 1)
Jagderlaubnis (JWMG § 25)
• Keine Unterscheidung mehr zwischen
entgeltlicher und unentgeltlicher Jagderlaubnis
• Bei entgeltlicher Jagderlaubnis keine Eintragung
mehr im Jagdschein und Anrechnung auf
Jagdpachtflächen
• Vorschriften über Jagdgäste (schriftliche
Erlaubnis oder Begleitung) wie bisher
V. Besondere Rechte und
Pflichten bei der Jagdausübung
Wegerecht (JWMG § 29)
• Jägernotweg bleibt erhalten, d.h. Nutzung
von öffentlichen Wegen, die nicht zum
allgemeinen Gebrauch bestimmt sind (Feldund Waldwege) im Einzelfall nach
Genehmigung durch Untere Jagdbehörde
• Umfasst Betreten und – neu – Befahren
• Anleinpflicht für Hunde entfällt
Jagdeinrichtungen (JWMG § 30)
• Zustimmungspflicht der Grundeigentümer
bleibt erhalten
• Verbot des Betretens von
Jagdeinrichtungen ohne Befugnis auch
außerhalb des Waldes (neu!) – wichtig im
Hinblick auf haftungsrechtliche
Konsequenzen!
Sachliche Verbote (JWMG § 31) I
• Übung der Schießfertigkeit vor Teilnahme an
Bewegungsjagden und beim Schießen auf Vögel mit Schrot –
innerhalb eines Jahres, keine Vorschrift über Nachweis, aber
Nichtbeachtung ist Ordnungswidrigkeit
• Verbot des Schießens auf Wildtiere (bisher nur Schalenwild!)
mit Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen
• Verbot von Munition, deren Inhaltsstoffe nachgewiesenes
Risiko für Gesundheit von Menschen beinhaltet bei der
Schalenwildjagd, ausgenommen Fangschuss (ab 1.1.2016)
- betrifft Kugelmunition und Flintenlaufgeschosse-
Sachliche Verbote (JWMG § 31)
• Verbot Schrotschuss auf Schalenwild, außer Fangschuss
(neu!)
• Verbot in Vogelgruppen zu schießen
• Verbot der Nachtjagd, weibliches Rotwild und Kälber dürfen
nach Sonnenuntergang bis 22.00 Uhr bejagt werden
• Verbot Baujagd am Naturbau, außer Abwehr von Gefahren für
die öffentliche Sicherheit
Sachliche Verbote (DVO § 9)
Vorschriften für die Verwendung von Büchsenmunition für die
Bejagung von Schalenwild wie bisher.
Ausnahme: gestreifte Frischlinge dürfen mit Büchsenpatronen
unter einem Kaliber von 6,5 mm erlegt werden. Es dürfen aber
nur Büchsenpatronen verwendet werden, deren Auftreffenergie
auf 100 m über 1.000 Joule beträgt („Rehwildpatronen“). Dies
gilt nicht für Fangschüsse.
Ausübung der Fangjagd mit Fallen
(JWMG § 32)
• Generelles Verbot von Totfangfallen
Ausnahmen durch untere Jagdbehörden bei
erheblichen Gefahren
• Sachkundenachweis für Nicht-Jäger nach
20 (statt bisher 15) Stunden
• Kein gesonderter Sachkundenachweis für
Jagdscheininhaber
Fangjagd mit Fallen (DVO § 8 - Anlage 3:
Zulässige Fallen für den Lebendfang
Fallentyp A - Kastenfalle für Tiere ab Fuchsgröße;
Mindestgrößen Fangraum: Länge 130 cm, Breite 25 cm, Höhe: 25 cm.
Fallentyp B - Kastenfalle für Tiere unter Fuchsgröße;
Mindestgrößen Fangraum: Länge 100 cm, Breite 15 cm, Höhe 15 cm
Fallentyp C - Röhrenfalle für alle Haarwildarten, vorwiegend für den unterirdischen
Einbau, Mindestgrößen für den Fangraum: Länge: 200 cm,
Durchmesser: 20 cm.
Weitere Vorgaben zu den Fallentypen A bis C:
Die aufgeführten Fallentypen müssen so beschaffen sein, dass eine Verletzung von
Tieren ausgeschlossen ist. Drahtgitter ist als Baumaterial nicht zugelassen.
Kontrollöffnungen aus Draht sind zulässig, falls Verletzungen der Tiere
ausgeschlossen sind. Röhrenfallen müssen eine ausreichende Druckfestigkeit
aufweisen.
In geschlossenem Zustand müssen die Fangräume abgedunkelt sein.
Fangjagd mit Fallen (DVO § 8- Anlage 3:
Zulässige Fallen für den Totfang
• Fallentyp D - Abzugseisen (Auslösung auf Zug) für Haarwild mit
folgenden Bügelweiten und Klemmkräften:
- Bügelweite 37 cm (+/- 10%), Mindestklemmkraft 150 Newton
- Bügelweite 46 cm (+/- 10%), Mindestklemmkraft 175 Newton
- Bügelweite 56 cm (+/- 10%), Mindestklemmkraft 200 Newton
- Bügelweite 70 cm (+/- 10%), Mindestklemmkraft 300 Newton
• Weitere Vorgabe zum Fallentyp D:
Abzugseisen mit den Bügelweiten 37 cm (+/- 10%) und
46 cm (+/- 10%) dürfen nur für Marder und Iltis verwendet werden.
Ausübung der Fangjagd mit Fallen
(DVO § 8)
• Fallen sind vor ihrer jeweiligen Verwendung durch die nutzende
Person auf ihre Funktionsfähigkeit und Sicherheit zu überprüfen.
• Fallen müssen vor ihrem erstmaligen Einsatz bei der Prüfstelle
angemeldet (> Anmeldung bisher bei der UJB!) und dauerhaft mit
Nummernschildern gekennzeichnet werden - Anmeldung
spätestens drei Monate nach Erwerb! Bereits angemeldete und
gekennzeichnete Fallen müssen nicht neu angemeldet werden.
• Totfangfallen: Prüfung von Funktionsfähigkeit und Sicherheit vor der
erstmaligen Verwendung durch die Prüfstelle. Überprüfung muss
regelmäßig wiederholt werden, letzte Überprüfung darf nicht länger
als vier Jahre zurückliegen. Die Prüfstelle bescheinigt das Ergebnis
der Überprüfung.
Fangjagd (DVO § 8)
Kontrollzeiten – Prüfstelle
• Zulässige und zugelassene Fallen der Fallentypen A, B, C (Lebendfallen)
und D (Totfangfallen) sind durch die jagdausübende Person mindestens
zweimal täglich morgens und abends zu kontrollieren:
• Die Prüfstelle, welche die Aufgaben nach § 8 Absatz 4 und 5 wahrnimmt,
wird von der obersten Jagdbehörde im Gemeinsamen Amtsblatt des
Landes Baden-Württemberg bekannt gegeben. Die Prüfstelle gibt den
Jagdbehörden auf Verlangen Auskunft über die vorgenommenen
Prüfungen, Anmeldungen und Kennzeichnungen und übermittelt ihnen
dabei die erhobenen Daten.
Wildfütterung (JWMG §33)Schalenwild
• Grundsätzliches Verbot der Fütterung von Schalenwild –
(Fütterung schließt Ablenkfütterung mit ein!).
• Fütterung möglich nach Anzeige eines Konzepts für
mindestens 2.500 ha bei der obersten Jagdbehörde, die
das Konzept nicht nach 3 Monaten beanstandet hat
• Konzept muss Angaben enthalten über Ziele, verwendete
Futtermittel und Einrichtungen, Art und Weise der
Fütterung u.a.
• Zulässige Gründe für Fütterung (§ 31 Abs. 3):
Tierseuchenbekämpfung, Schadensvermeidung,
Gefahrenabwehr, Schutz der Wildtiere, Tierschutz,
wissenschaftliche Zwecke, Störung des biologischen
Gleichgewichts
Wildfütterung (JWMG § 33) –
Schalenwild
• Ablenkungsfütterungen nur im Wald und mit
einem Abstand von 300 m zum Waldrand, nur
im Rahmen einer Konzeption
• Fütterungen, die näher als 300 m zur Grenze
des Jagdbezirks liegen sind nur zulässig, wenn
der Reviernachbar schriftlich zustimmt
• Jagdruhe an betriebenen Fütterungen 300 m
(> bisher 200 m)
Wildfütterung (JWMG § 33, § 72) –
Schalenwild
Achtung!
Bei der Fütterung von Schalenwild gelten bis zum 31.3.2016
weiter:
§ 19 Abs. 2 LagdG: Schalenwild darf vom 1. Dezember bis zum
31. März gefüttert werden, d.h. im Winter 2015/2016 kann nochmals
ohne Konzeption gefüttert werden!
Beachten: Fütterungspflicht in Notzeiten entfällt!
§ 20 Abs. 1 Satz 1 und 2: Ablenkungsfütterungen für Schwarzwild im
Wald sind ganzjährig zulässig. Das Futter muss so dargeboten
werden, dass es anderem Schalenwild nicht zugänglich ist.
Ordnungswidrigkeiten Fütterung gelten bis 31.3.2015 weiter.
Fütterungskonzeptionen (DVO § 4)
Nähere Bestimmungen über Inhalte von Konzeptionen:
• Konzeption muss mindestens 2500 ha Fläche, die in einem
räumlich-funktionalen Zusammenhang stehen, umfassen
(d.h. einzelne Reviere, die bei einem Konzept nicht
mitmachen, sind unerheblich, wenn Gesamtfläche > 2.500 ha)
• Angaben über Gebiet, Ziele und Notwendigkeit der Fütterung,
Futtermittel, Standort, Art der Einrichtungen, Fütterungszeiten
und –dauer, verantwortliche Personen
Fütterungskonzeptionen (DVO § 4)
Abs. 3:
• Die Konzeption ist der obersten Jagdbehörde schriftlich
und in elektronischer Form zu übermitteln. Die Konzeption
ist von den auf den erfassten Grundflächen
jagdausübungsberechtigten Personen zu unterzeichnen.
• Die oberste Jagdbehörde bestätigt den Eingang der
Konzeption.
Wildfütterung (JWMG § 33)
Federwild
Federwild
• Fütterung von Enten, Gänsen, Höckerschwan nur durch
jagdausübungsberechtigte Personen bei behördlicher
Anordnung oder Ablenkungsfütterung außerhalb der
Jagdzeit bis sechs Wochen vor Beginn der Bejagung
(Füttern von Enten oder Schwänen durch
Privatpersonen, die nicht JAB sind, ist damit verboten!)
• Bei Wasserwild keine Konzeption notwendig!
• Keine Regelungen zur Fütterung von Rebhuhn, Fasan
u.a. Federwildarten
Wildfütterung (DVO § 3)
• Unzulässig ist eine Fütterung von Wildtieren, die
- Anforderungen an eine ordnungsgemäße Hege nicht erfüllt oder
- Belange des Naturschutzes, des Tierschutzes oder der Tiergesundheit
oder die Maßnahmen nach § 33 Abs. 1 JWMG gefährdet oder beinträchtigen
- Fütterungsmaßnahmen dürfen nicht gegen § 30 des
Bundesnaturschutzgesetzes und § 30a des Landeswaldgesetzes
verstoßen.
• Bei der Fütterung einer Wildtierart ist zu gewährleisten, dass die
Futtermittel von anderen Wildtierarten nicht oder nur in unschädlichem
Umfang aufgenommen werden.
> Ersetzt die bisherige Pflicht zur Abdeckung von Futter bei
Schwarzwild!
•
Wildfütterung (DVO § 3)
Unzulässigkeit von Fütterungen, wenn
• Futtermittel für Schalenwild außerhalb von Einrichtungen oder Plätzen, die
den Anforderungen der Fütterungshygiene entsprechen, ausgebracht
werden (> bisher: ortsfeste Einrichtungen)
• Erzeugnisse, die tierisches Protein enthalten oder Erzeugnisse von Fetten
aus Gewebe warmblütiger Landtiere oder Erzeugnisse von Fischen oder
Mischfuttermittel, die diese Erzeugnisse enthalten, für die Fütterung von
Wildtieren verwendet werden, ausgenommen davon sind Aufbrüche und
sonstige Teile von gesunden Wildtieren, welche im betreffenden Jagdrevier
zur Strecke gekommen sind (> entspricht LJagdGDVO)
• verdorbene Futtermittel dargeboten oder Futtermittel nach Ablauf des
zulässigen oder von der Jagdbehörde angeordneten
Verwendungszeitraums nicht unverzüglich beseitigt werden
(> entspricht LJagdGDVO),
Wildfütterung (DVO § 3)
Zulässige Futtermittel:
• wiederkäuendes Schalenwild: Heu, Grünfuttersilage, Rüben, heimisches
Frisch- oder Fallobst, heimischer Obsttrester oder Rosskastanien
Obsttrester dürfen bis zu 10 Volumenprozent Hafer beigemischt werden
(bisher: „in geringen Mengen“)
• Damwild und Rotwild in Rotwildgebieten: Zulassung von Beimischung
gehäckselte Maispflanzen oder Maissilage jeweils ohne gesonderte
Zugabe von Körnermais oder anderen Kraftfuttermitteln durch die oberste
Jagdbehörde im Rahmen der Fütterungskonzeption.
Die oberste Jagdbehörde kann andere als die in Absatz 2 genannten
Futtermittel im Einzelfall zum Zwecke der Wildtierforschung zulassen.
• Schwarzwild: Getreide einschließlich Mais
• Federwild und andere Arten: keine Angaben
Kirrung (JWMG § 33)
Allgemeine Regelungen
• während der Jagdzeit mit geringen
Futtermengen erlaubt
• Kirrungen und sonstige Maßnahmen zum
Anlocken von Wild müssen 100 m von der
Grenze eines Jagdbezirks entfernt sein,
vorbehaltlich schriftlicher Zustimmung von
Reviernachbarn.
Kirrung (DVO § 5)- Wiederkäuendes
Schalenwild
• Zulässige Futtermittel:
Wie Fütterung
• Menge:
bis zu zehn Liter zulässige Futtermittel je Kirrung (=Kirrplatz)
(> neu, bisher „je Bejagungseinrichtung“!),
• Wiederkäuendes Schalenwild kann aufgrund der Regelungen
im JWMG ganzjährig gekirrt werden – kann im Hinblick auf
Futtermittelhygiene bedenklich sein!
Kirrung (DVO § 5)- Schwarzwild
• Zulässige Futtermittel: wie Fütterung (DVO § 3)
• Menge: Ein Liter je Kirrung (bisher: je Bejagungseinrichtung),
die bisherige Pflicht zur Abdeckung von Futter für Schwarzwild
entfällt, d.h. bei der Schwarzwildkirrung kann Futter breitwürfig
ausgebracht werden.
• Je angefangene 50 Waldfläche darf eine Kirrung betrieben
wird, wobei je Jagdbezirk zumindest
zwei Kirrungen zulässig sind (> Regelung wie LJagdGDVO)
• Kirrung für Schwarzwild nur im Wald zulässig,
• keine Kirrung während der allgemeinen Schonzeit
(JWMG § 41)
Kirrung (DVO § 5) – andere Wildarten
• Beschickung von Luderplätzen zur Raubwildbejagung
muss so erfolgen, dass das Lockmittel nicht für
Schwarzwild zugänglich ist (> entspricht LJAgdGDVO)
• Kirrung von Federwild:
nicht mehr als ein Liter Futtermittel je Kirrung, es dürfen
nicht mehr Kirrungen als zum Anlocken des
Federwilds erforderlich angelegt werden
Abschussplanung (JWMG § 35)
• Abschaffung des Abschussplans für Rehwild,
Ersatz durch Zielvereinbarungen (RobA) alle
3 Jahre (ab 1.4.2016!)
• Keine Angabe oder Zielvereinbarung mündlich
oder schriftlich zu treffen ist
• alle 3 Jahre forstliche Gutachten in GJB sowie
staatlichen und kommunalen Eigenjagdbezirken
• Abschlusspläne für andere Schalenwildarten
(außer Schwarzwild) für einen Zeitraum von
1 bis 3 Jahren (neu!) möglich
Aussetzen von Wildtieren (JWMG § 37)
• Aussetzen von dem JWMG unterstellten
Arten nur mit Genehmigung der obersten
Jagdbehörde, bei Arten des Schutzmanagements im Einvernehmen mit der
obersten Naturschutzbehörde
• Das Aussetzen von Fasanen und
Rebhühnern zur Bestandesstützung ist nicht
genehmigungspflichtig, ausgesetzte Tiere
dürfen im laufenden und im Folgejahr nicht
erlegt werden.
Verhindern vermeidbarer Schmerzen
und Leiden von Wildtieren (JWMG § 38)
• Verpflichtung zur Vermeidung von Schmerzen und
Leiden, besondere Vorschriften für nach NatSchG
besonders geschützte Arten
• Verpflichtung zur Nachsuche, auch über Reviergrenzen
hinaus
• Mitführen brauchbarer Jagdhunde bei bestimmten
Jagdarten; betrifft auch die Bejagung von Rabenkrähe
und Elster (neu im Jagdrecht) – war bisher nach der
Rabenvogel-VO nicht vorgeschrieben.
Wildfolge (JWMG § 39)
• Neu: anerkannte Nachsuchenführer dürfen ohne
Zustimmung der jagdausübenden Personen des
angrenzenden Reviers die Reviergrenzen mit
Waffen und in Begleitung einer (bewaffneten)
Person mit Jagdschein überschreiten, Wild
erlegen und versorgen. Danach unverzüglich
Benachrichtigung des/der zuständige(n) JAB.
• D.h. die bisherige Nachsuchenvereinbarung ist
nicht mehr wirksam!
Wildfolge (§ 39)
Jagdausübungsberechtigte Person =
• Jagdpächter
• Eigenjagdbesitzer, der im eigenen Revier jagt
• von der Jagdgenossenschaft beauftragte oder
angestellte Jägerinnen und Jäger
Jagdberechtigte Person =
• Jagdgast (Begehungsscheininhaber)
• Wildtierschützer
Anerkennung von Nachsuchengespannen (DVO § 21)
• Die oberste Jagdbehörde überträgt die Entscheidung über die
Anerkennung von Nachsuchengespannen Vereinigungen der
Jägerinnen und Jäger – der LJV wird eine Beleihung des
Verbandes beantragen
• Anerkennungskriterien für Hundeführer und Hunde: die
Kriterien des LJV für die Anerkennung von
Nachsuchenführern und Hunden gelten weiterhin
• Anerkannte Nachsuchengespanne dürfen… zum Zwecke
einer sicheren Nachsuche auch halbautomatische Waffen, die
mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können,
zum Erlegen von Schalenwild einsetzen.
Wildfolge (JWMG § 39)
Überjagende Hunde:
• Duldung bei bis zu drei Bewegungsjagden
(bisher ohne Einschränkung);
• Ankündigung der Jagden an
Reviernachbarn 48 Stunden vorher;
• Mindestabstand 200 m beim Schnallen der
Hunde, wenn Angrenzer dies verlangen.
VI. Sicherung der Nachhaltigkeit,
Wildtierschutz
§ 41: Jagd-und Schonzeiten (Abs .2)
• Allgemeine Schonzeit für alle Wildtiere in
den Monaten März und April
• Ausnahme: Bejagung von Schwarzwild im
Feld und im Wald bis zu einem Abstand
von 200 m vom Waldaußenrand zulässig,
keine Kirrung
• Keine Einschränkung der
Hundeausbildung in dieser Zeit
DVO § 10 Jagdzeiten
Die Jagdzeiten in Baden-Württemberg sind
ausschließlich in der
Durchführungsverordnung geregelt.
Die Bundesjagdzeitenverordnung gilt nicht
mehr!
Jagdzeiten – Schalenwild I
Rotwild
Kälber vom 1. August bis 31. Januar,
Schmalspießer und Schmaltiere vom 1. Mai bis 15. Juni und vom 1. August
bis
31. Januar,
Hirsche und Alttiere vom 1. August bis 31. Januar
Damwild und Sikawild
Kälber, Hirsche und Alttiere vom 1. September bis 31. Januar,
Schmalspießer und Schmaltiere vom 1. Mai bis 31. Mai und vom 1. August
bis 31. Januar,
Jagdzeiten – Schalenwild II
Rehwild
Kitze vom 1. September bis 31. Januar,
Schmalrehe vom 1. Mai bis 31. Januar,
Ricken vom 1. September bis 31. Januar,
Böcke vom 1. Mai bis 31. Januar,
Gamswild
Jahrlinge beiderlei Geschlechts vom 1. Juli bis 31. Januar
Geißen, Kitze, Böcke vom 1. September bis 31. Januar,
Muffelwild
Widder vom 1. Mai bis 31. Mai und vom 1. September bis 31. Januar,
Schafe und Lämmer vom 1. September bis 31. Januar,
Jagdzeiten – Anderes Haarwild I
Schwarzwild
vom 1. Mai bis 28. Februar unbeschadet der nach § 41 Absatz 2 Satz 2
JWMG vom 1. März bis 30. April zulässigen Bejagung des Schwarzwildes,
keine Schonzeit für Keiler und Bachen mehr, aber: Elterntierschutz gilt
weiterhin!
Dachs
vom 1. August bis 31. Dezember,
Jungdachse vom 1. Juni bis 31. Dezember
Fuchs
vom 1. August bis 28. Februar,
Jungfüchse auch bereits vom 1. Mai bis 31. Juli in Gebieten, für die eine
Hegegemeinschaft nach § 47 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 oder 4 JWMG
besteht, deren verfasstes Ziel der Schutz von Tierarten ist, die von der
Prädation durch den Fuchs betroffen sind
Jagdzeiten – Anderes Haarwild II
Hermelin
vom 16. November bis 28. Februar
Steinmarder, Baummarder, Iltis
vom 16. Oktober bis 28. Februar
Marderhund, Mink, Nutria, Waschbär
vom 1. August bis 28. Februar (keine ganzjährige Jagdzeit mehr!)
Wildkaninchen
vom 1. Oktober bis 15. Februar, Jungkaninchen vom 1. Mai bis 15. Februar
Feldhase
vom 1. Oktober bis 31. Dezember
Jagdzeiten – Federwild I
Stockente
vom 1. September bis 15. Januar
Pfeifente
1. September bis 15. Januar
Schnatterente, Reiherente, Tafelente, Krickente
vom 1. Oktober bis 15. Januar
Blässhuhn, Höckerschwan
vom 1. Oktober bis 15. Januar
Jagdzeiten – Federwild II
Graugans, Kanadagans, Nilgans
Vom 1. September bis 15. Januar
Rostgans:
Art des Entwicklungsmanagements, aber ohne Jagdzeit
Ringeltaube, Türkentaube
vom 1. November bis 10. Februar
Jagdzeiten – Federwild III
Fasan
vom 1. Oktober bis 31. Januar
Waldschnepfe
vom 1. Oktober bis 31. Dezember
Rabenkrähe
vom 1. August bis 20. Februar außerhalb von Naturschutzgebieten und
Naturdenkmalen,
Elster
vom 1. August bis 28. Februar außerhalb von Naturschutzgebieten und
Naturdenkmalen,
Kormoran: wie bisher über die Kormoranverordnung geregelt
(Schutzmanagement)!
Wildruhegebiete, Gebiete mit besonderen Schutzanforderungen (JWMG § 42)
• Die untere Jagdbehörde kann das Betretens der freien
Landschaft und des Waldes beschränken oder untersagen:
(Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit, Fütterungsmaßnahmen)
• Die Jagd kann nur in den Schutzgebietstypen beschränkt
werden, in denen das bisher schon möglich war, d.h. FFH- und
Vogelschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete oder Naturparke
sind grundsätzlich ausgenommen.
• Abs. 6: Jagdruhe an Querungshilfen für Wildtiere, Ausnahmen
nur durch untere Jagdbehörden im Benehmen mit höherer
Naturschutzbehörde u.a. zur Schadensabwehr, kein
Wildschadensersatz auf diesen Flächen (§ 53 Abs. 5)
Wildtiermonitoring, Wildtierbericht
(JWMG §§ 43, 44)
• Jährliche Berichtspflicht des Jagdausübungsberechtigten
an die untere Jagdbehörde (Beobachtungen zu
Wildtieren und Revierverhältnissen – Bestand,
Lebensraum, Zustand) - tritt erst zum 1.4.2017 in Kraft!
• Umfassende Mitarbeit der Revierinhaber notwendig, weil
Angaben in den Wildtierbericht einfließen
• Wildtierbericht alle 3 Jahre durch die
Oberste Jagdbehörde mit Aussagen zur
Bestandessituation von Wildarten
• Empfehlungen zur Einstufung in Managementstufen
und/oder Neuaufnahme in Artenliste des JWMG
Wildtierschutz (JWMG § 48)
• Ersetzt Jagdaufsicht, „abgespeckte“ Kompetenz, andere
Aufgaben (Wildtiermonitoring…)
• Übernehmen von Aufgaben im Rahmen der Hege und des
Wildtiermanagements, Befugnis zum Töten von Hunden
und Katzen im Rahmen der Regelungen JWMG
• Anerkennung durch UJB, auch für mehrere Reviere
möglich, fachliche und persönliche Eignung für behördliche
Anerkennung erforderlich, Besuch eines Lehrgangs
• Beauftragung durch JAB für die Dauer der Jagdpacht
• Wildtierschützer sind jagdberechtigt (=Jagdgast)
Wildtierschutz (JWMG § 48)
• Bestätigung für Jagdaufseher entfällt nach
Inkrafttreten des JWMG
• Anerkennung von Jagdaufsehern kann nicht für
Wildtierschützer übernommen werden, d.h. es ist eine
Neuanerkennung notwendig
• Bisher anerkannte Jagdaufseher können nach Besuch
eines Fortbildungskurses Anerkennung als
Wildtierschützer erlangen
Schutz von Wildtieren vor
Hunden und Hauskatzen (JWMG § 49)
• Töten von wildernden Hunde nur noch mit schriftlicher
Genehmigung der Ortspolizeibehörde und wenn andere
Maßnahmen (Einfangen oder Einwirkung auf Halter)
nicht erfolgversprechend sind
• Töten von verwilderten Katzen nur noch in Natur-und
Wildschutzgebieten nach behördlicher Genehmigung
sofern der Schutzzweck es erfordert und andere mildere
und zumutbare Maßnahmen nicht erfolgversprechend
sind.
• Empfehlung: verwilderte Katzen bei der Gemeinde
melden oder –wenn möglich – fangen und bei der
Gemeinde abgeben
Verringerung der Störung und
Beunruhigung von Wildtieren (JWMG § 51)
• In Notzeiten kann die untere Jagdbehörde im Wald
und in der offenen Landschaft ein allgemeines
Leinen- und Wegegebot erlassen.
• Wird dies während der Notzeiten angeordnet, ruht
die Jagd.
• In der Jagdruhezeit (März/April) kann die UJB per
Allgemeinverfügung eine Leinenpflicht für Hunde im
Wald anordnen.
VII. Wild-und Jagdschaden
§ 53 Schadensersatz bei Wildschaden
• Wie bisher: grundsätzliche Ersatzpflicht an
Grundstücken durch Schalenwild und
Wildkaninchen
• Wildschäden durch Fasanen sind nicht
mehr ersatzpflichtig.
• Wildschaden an Grundstücken, auf denen
die Jagd nicht ausgeübt werden darf, wird
nicht erstattet.
Umfang der Ersatzpflicht (JWMG § 55)
• Bei Mais nur noch 80 %, außer Landwirt kann
übliche und allgemein zumutbare Schadensabwehr
nachweisen, d.h. Landwirt hat grundsätzlich
Anspruch auf 100% Ersatz, wenn er
Schadensabwehr betreibt, andernfalls nur 80%
• Welche Schadensabwehr muss er ergreifen?
Elektrozaun, Bejagungsschneisen, Abstand vom
Waldrand??
• Andere Regelungen im Jagdpachtvertrag möglich
(100% Ersatz, Deckelung des Schadens, regionale
Ausgleichskasse…)
Umfang der Ersatzpflicht (JWMG § 55)
- Sonderkulturen
• Wildschadensersatzpflicht in Weinbergen bleibt
• Keine Ersatzpflicht bei Gärten, Obstgärten, Alleen,
einzeln stehende Bäume, Freilandpflanzungen von
Garten –und hochwertigen Handelsgewächsen sowie
Forstkulturen anderer als im JB vorkommenden
Hauptholzarten (neu: Hauptbaumarten: 5 % im
Ausgangsbestand, außer vertraglich anders geregelt),
wenn nicht vom Betreiber wilddicht gezäunt
• Keine Ersatzpflicht für Streuobstwiesen, wenn weniger
als 150 Bäume pro Hektar und keine ordnungsgemäße
Grünlandnutzung oder Beseitigung von Fallobst erfolgt.
Schutzvorrichtungen (§ 15 DVO)
Als übliche Schutzvorrichtungen im Sinne des § 52 Absatz 2
Satz 2 JWMG gelten wilddichte Zäune mit folgenden
Mindesthöhen:
1. 2,50 m zum Schutz gegen Muffelwild,
2. 1,80 m zum Schutz gegen Rot-, Dam- und Sikawild,
3. 1,50 m zum Schutz gegen Reh-, Gams- und Schwarzwild;
4. 1,00 m über und 0,30 m in der Erde zum Schutz gegen
Wildkaninchen
Schutz gegen Schwarzwild auch durch Elektrozaun, wenn im
Einzelfall gewährleistet ist, dass er dem wilddichten Zaun in der
Wirksamkeit gleichsteht
Geltendmachung des Schadens
(JWMG § 57)
• Bisheriges Vorverfahren entfällt weitgehend
• Meldefrist für Schäden im Feld innerhalb einer
Woche nach Kenntnisnahme, im Wald bis 15.5.
(nur noch 1 Termin!), jeweils bei der zuständigen
Gemeinde
• Bescheinigung der Gemeinde über Anmeldung und
Hinweis auf anerkannte Wildschadensschätzer
Wildschadensschätzerinnen und
Wildschadensschätzer (DVO § 16)
• Wildschadensschätzer sind nicht mehr ehrenamtlich im Auftrag
der Gemeinde tätig, sondern können von den beteiligten
Parteien angefordert werden
• Einsatz gegen angemessene Gebühren
• Kosten für Wildschadensschätzer trägt derjenige, der den
Schätzer beizieht
• LJV: Fortbildung von Wildschadensberatern für JAB
• Rechtsschutz der Gruppenversicherungen gilt auch bei
Wildschadensverfahren
VIII. Verwaltungsbehörden,
Beiräte
Beirat bei der unteren
Jagdbehörde (JWMG § 60)
• Kreisjagdamt als Kollegialorgan wird ersetzt durch einen
Beirat
• 5 Vertreter der Jagd, je ein Vertreter der
Jagdgenossenschaft, Gemeinden, Landwirtschaft, Forst,
Hegegemeinschaften und - neu: je ein Vertreter der
unteren Naturschutz- und der unteren Veterinärbehörde
• Nur noch beratende Funktion für die UJB, insbesondere
bei Maßnahmen zur Beruhigung von Wild (§ 51),
Abschussplanung, Ausweisung von Wildschutzgebieten,
Einrichtung von Hegegemeinschaften
• Mit Inkrafttreten des Gesetzes endet die Amtszeit der
Beisitzer beim Kreisjagdamt
X. Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen (DVO § 23)
• Einberufung einer Jagdgenossenschaftsversammlung: spätestens bis zum
Ablauf von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung
• Bestellung bisher bestellter Wildschadensschätzerinnen und
Wildschadensschätzer gelten bis Ablauf ihrer Bestellung weiter.
• Fütterungskonzeptionen nach § 4 können vor dem 1. April 2016 vorgelegt
werden.
• Für zulässige Fallen, die vor Inkrafttreten JWMG und DVO
ordnungsgemäß angemeldet und gekennzeichnet wurden, ist keine
erneute Anmeldung und Kennzeichnung erforderlich. Die unteren
Jagdbehörden übermitteln der Prüfstelle die bei ihnen vorliegenden Daten
dieser Anmeldungen und Kennzeichnungen.