H 1290 Amtsblatt Bezirksregierung Detmold Leopoldstraße 15 · 32756 Detmold Postvertriebsstück Entgelt bezahlt Deutsche Post AG 200. Jahrg. für den Regierungsbezirk Detmold Ausgegeben in Detmold am 16. Februar 2015 Nr. 8 Inhalt B. Verordnungen, Verfügungen und Bekanntmachungen der Bezirksregierung 69 70 71 Wasserrecht; Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes „Loddenbach“; Überschwemmungsgebietsverordnung „Loddenbach“, S. 49/50 desgl.; Bekanntmachung über die vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebietes Bega, S. 50/51 Kennzeichnung von Wanderwegen; Besonderes Markierungszeichen für „Geologische Rundwege“ im Kreis Höxter, S. 51 C. Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen anderer Behörden und Dienststellen 72 73 74 75 Öffentliche Zustellung, S. 51 Aufgebot einer Sparkassenurkunde, S. 51 desgl., S. 51/52 Kraftloserklärung eines Sparkassenbuches, S. 52 B. Verordnungen, Verfügungen und Bekanntmachungen der Bezirksregierung 69 Wasserrecht; hier: Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes „Loddenbach“ Überschwemmungsgebietsverordnung „Loddenbach“ Vom 4. Februar 2015 Aufgrund des § 76 Abs. 2 WHG1 sowie des § 112 Abs. 1 und 2 LWG2 verordnet die Bezirksregierung Detmold als obere Wasserbehörde: §1 Räumlicher Geltungsbereich und Zweckbestimmung (1) Das Überschwemmungsgebiet „Loddenbach“ wird von der Mündung in die Ems ab Brücke „Römerweg“, Ortslage Greffen, Stadt Harsewinkel bis zur Mündung des Ruthebaches im Grenzgebiet der Ortschaften Hesselteich / Kölkebeck der Städte Versmold / Halle/Westf. neu festgesetzt. (2) Die Überschwemmungsgebiete sind in 8 Karten im Maßstab 1: 5 000 blau gekennzeichnet. Die Karte im Maßstab 1: 40 000 dient der Übersicht der Lage der Überschwemmungsgebiete. Alle Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und mit Zugehörigkeitsvermerk unter dem gleichen Aktenzeichen versehen. (3) Das Überschwemmungsgebiet wird nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen festgesetzt. Es betrifft die Flächen beiderseits des Loddenbaches, die bei einem 100-jährlichen Hochwasserereignis überschwemmt, durchflossen oder für die Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. (4) Die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten bezweckt den Erhalt und dient der Gewinnung, insbesondere Rückgewinnung von Rückhalteflächen, der Regelung des Hochwasserabflusses, dem Erhalt und der Verbesserung der ökologischen Strukturen des Gewässers und seiner Überflutungsflächen sowie der Vermeidung von nachteiligen Hochwasserfolgen und Erosion und dem hochwasserangepassten Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. §2 Einsichtnahme Die Verordnung (Text und Karten der Überschwemmungsgebiete) kann vom Tage des In-Kraft-Tretens an bei folgenden Behörden während der Dienststunden eingesehen werden: – Landrat des Kreises Gütersloh, untere Wasserbehörde – Bürgermeister der Stadt Versmold – Bürgermeisterin der Stadt Halle/Westf. – Bürgermeisterin der Stadt Harsewinkel – Bezirksregierung Detmold (Dezernat 54) §3 Gebote und Verbote (1) Im Überschwemmungsgebiet gelten die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes (Kapitel 3: Besondere Wasserwirtschaftliche Bestimmungen, Abschnitt 6: Hochwasserschutz) sowie des Landeswassergesetzes (Zehnter Teil: Sicherung des Hochwasserabflusses, Abschnitt II: Überschwemmungsgebiete) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Im Überschwemmungsgebiet dürfen keine neuen Baugebiete in Bauleitplänen oder sonstige Satzungen nach dem Baugesetzbuch ausgewiesen werden, ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und Werften. Die zuständige Behörde kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Ausnahme zulassen. (3) Im Überschwemmungsgebiet sind folgende Maßnahmen grundsätzlich untersagt und können nur unter bestimmten Voraussetzungen durch die zuständige Behörde zugelassen werden: a) die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen b) die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen c) das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden d) die nicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder fortgeschwemmt werden können 50 AMTSBLATT FÜR DEN REGIERUNGSBEZIRK DETMOLD e) das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche f) das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes entgegenstehen g) die Umwandlung von Grünland in Ackerland h) die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart (4) Im Überschwemmungsgebiet sind a) Ölheizungsanlagen hochwassersicher zu errichten und zu betreiben, b) Anlagen zur Wasserversorgung entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher zu errichten und zu betreiben, so dass die Anforderungen der Trinkwasserverordnung gesichert eingehalten werden, c) Anlagen zur Abwasserbeseitigung entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher zu errichten und zu betreiben, d) vorhandene Ölheizungsanlagen bis zum 31. Dezember 2021 und vorhandene Anlagen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend nachzurüsten. §4 Ordnungswidrigkeit Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 8 oder Nr. 9 WHG oder § 113 LWG ohne Genehmigung zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000,– € belegt werden (§ 103 Abs. 1 Nr. 16 und Abs. 2 WHG, § 161 Abs. 1 Nr. 19 bis 22 und Abs. 4 LWG). §5 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Detmold in Kraft. Sie hat eine Geltungsdauer von 40 Jahren. (2) Die Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes „Loddenbach“ vom 28. September 1912 wird aufgehoben. Detmold, den 4. Februar 2015 54.07.05.30/3138 Bezirksregierung Detmold Obere Wasserbehörde In Vertretung Berghahn 1 2 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in der zurzeit geltenden Fassung. Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW S. 926), in der zurzeit geltenden Fassung. ABl. Reg. Dt. 2015, S. 49/50 70 Wasserrecht; hier: Bekanntmachung über die vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebietes Bega Die Bezirksregierung Detmold beabsichtigt, die in den Hochwassergefahrenkarten der europäischen HochwasserRisikomanagementrichtlinie (EG-HWRM-RL) an der Bega ausgewiesene Überschwemmungsfläche der mittleren Häufigkeit durch eine ordnungsbehördliche Verordnung unter vorläufige Sicherung zu stellen. Auf der Grundlage der Rechtsvorschriften – §§ 76 Abs. 3, 78 Abs. 6 des Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetzes – WHG) in der zzt. geltenden Fassung – §§ 112 Abs. 4, 113 ff. des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG) in der zzt. geltenden Fassung – § 4 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) in der zzt. geltenden Fassung wird verfügt: 1. Vorläufige Sicherung, räumlicher Geltungsbereich und Zweckbestimmung Das Überschwemmungsgebiet der Bega wird von der Mündung in die Werre, Ortslage Stadt Bad Salzuflen bis zum Schulzentrum, Ortslage Stadt Barntrup vorläufig gesichert. Die Fläche des Überschwemmungsgebietes ist in 22 Karten im Maßstab 1: 5 000 und einer Übersichtskarte im Maßstab 1: 60 000 in Blau ausgewiesen. Die in den Karten in Gelb gekennzeichneten überschwemmungsgefährdeten Gebiete weisen nachrichtlich die Gebiete aus, die beim Versagen von technischen Hochwasserschutzeinrichtungen überflutetet werden. Das Gewässerbett und seine Ufer (DIN 4049, Teil 3) sind, abweichend von der Kartendarstellung, nicht Bestandteil des Überschwemmungsgebietes. 2. Auslegung Das Kartenmaterial des Überschwemmungsgebietes Bega liegt bei der Bezirksregierung Detmold, Dezernat 54.7, Dienstgebäude Minden, Büntestraße 1, 32427 Minden, Zimmer 515, für die Dauer von zwei Wochen in der Zeit vom 17. Februar 2015 bis 2. März 2015 während der Dienststunden (montags bis freitags vom 8.30 Uhr bis 15.00 Uhr) zur Einsicht für jedermann aus. Darüber hinaus kann in dieser Zeit das vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiet auch im Internet auf der Homepage der Bezirksregierung Detmold www.brdt.nrw.de unter Eingabe des Suchbegriffes „Überschwemmungsgebiete“ eingesehen werden. 3. Gebote und Verbote Für das vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiet gelten die Vorschriften des § 78 Wasserhaushaltsgesetzes (Kapitel 3: Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen, Abschnitt 6: Hochwasserschutz) sowie §§ 113 ff. Landeswassergesetzes (Zehnter Teil: Sicherung des Hochwasserabflusses, Abschnitt II: Überschwemmungsgebiete) in der jeweils gültigen Fassung. (1) Im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet dürfen keine neuen Baugebiete in Bauleitplänen oder sonstige Satzungen nach dem Baugesetzbuch ausgewiesen werden, ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und Werften. Die zuständige Behörde kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Ausnahme zulassen. (2) Im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet sind folgende Maßnahmen grundsätzlich untersagt und können nur unter bestimmten Voraussetzungen durch die zuständige Behörde zugelassen werden: a) die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen b) die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen c) das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden d) die nicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder fortgeschwemmt werden können e) das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche f) das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes entgegenstehen g) die Umwandlung von Grünland in Ackerland h) die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart (3) Im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet sind AMTSBLATT FÜR DEN REGIERUNGSBEZIRK DETMOLD a) Ölheizungsanlagen hochwassersicher zu errichten und zu betreiben, b) Anlagen zur Wasserversorgung entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher zu errichten und zu betreiben, so dass die Anforderungen der Trinkwasserverordnung gesichert eingehalten werden, c) Anlagen zur Abwasserbeseitigung entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher zu errichten und zu betreiben, d) vorhandene Ölheizungsanlagen bis zum 31. Dezember 2021 und vorhandene Anlagen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend nachzurüsten. 4. Ordnungswidrigkeit Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 8 oder Nr. 9 WHG oder § 113 LWG ohne Genehmigung zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000,– € belegt werden (§ 103 Abs. 1 Nr. 16 und Abs. 2 WHG, § 161 Abs. 1 Nr. 19 bis 22 und Abs. 4 LWG). 5. Einsichtnahme und Hinweise Die Bezirksregierung Detmold bewahrt die Karten nach Ablauf der Auslegungsfrist zur Einsicht für jedermann auf. Die vorläufige Sicherung tritt einen Tag nach der Bekanntgabe im Amtsblatt der Bezirksregierung Detmold in Kraft. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Bekanntmachung keine Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes nach § 112 Abs. 1 LWG ist. In welchem 51 Umfang das Überschwemmungsgebiet festgesetzt wird, ist noch nicht entschieden. Detmold, den 16. Januar 2015 54.07.05.40/462 Bezirksregierung Detmold Obere Wasserbehörde Im Auftrag Flachmeier ABl. Reg. Dt. 2015, S. 50/51 71 Kennzeichnung von Wanderwegen; hier: Besonderes Markierungszeichen für „Geologische Rundwege“ im Kreis Höxter Bezirksregierung Detmold 51.32-30 Detmold, den 6. Februar 2015 Gemäß § 20 der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes lasse ich zur Kennzeichnung der „Geologischen Rundwege“ die folgenden Markierungszeichen zu: Geologischer Rundweg 1 – Siebenstern Geologischer Rundweg 2 – Dringenberg Geologischer Rundweg 3 – Bad Driburg ABl. Reg. Dt. 2015, S. 51 C. Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen anderer Behörden und Dienststellen 72 Öffentliche Zustellung 73 Gegen nachfolgend aufgeführte Person ist eine Aufforderung zur Abholung eines polizeilich sichergestellten Kraftfahrzeugs mit Verwertungsanordnung des Landrat als Kreispolizeibehörde Detmold ergangen. Letzter bekannter Wohnsitz: Kevin Niemann, Sudetenstraße 11, 32791 Lage. Schreiben des Landrat als Kreispolizeibehörde Detmold vom 20. Januar 2015. Das Schreiben konnte nicht zugestellt werden. Nach § 10 Abs. 1 S. 1Nr. 3 LZG NRW wird das vor genannte Schreiben öffentlich zugestellt. Das Schreiben kann der Betroffene bei der Kreispolizeibehörde Detmold, Bielefelder Straße 90, 32758 Detmold, während der allgemeinen Dienststunden einsehen und in Empfang nehmen. Das Schreiben gilt als zugestellt, wenn seit dem Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Abs. 2 S. 7 LZG NRW). Die Sparkassenurkunde Nr. 3 131 526 653, ausgestellt von der Sparkasse Herford als Rechtsnachfolger der ehemaligen Kreissparkasse Herford und Stadtsparkasse Herford, ist abhanden gekommen. Der Inhaber der Sparkassenurkunde wird aufgefordert, seine Rechte binnen drei Monaten unter Vorlage der Sparkassenurkunde anzumelden. Wird die Sparkassenurkunde nicht vorgelegt, wird sie für kraftlos erklärt. Herford, den 9. Februar 2015 Sparkasse im Kreis Herford Der Vorstand ABl. Reg. Dt. 2015, S. 51 74 Detmold, den 2. Februar 2015 Der Landrat als Kreispolizeibehörde Lippe ABl. Reg. Dt. 2015, S. 51 Aufgebot einer Sparkassenurkunde Aufgebot einer Sparkassenurkunde Die Sparkassenurkunde Nr. 3 212 007 268, ausgestellt von der Sparkasse Herford als Rechtsnachfolger der ehemaligen Kreissparkasse Herford und Stadtsparkasse Herford, ist abhanden gekommen. AMTSBLATT FÜR DEN REGIERUNGSBEZIRK DETMOLD 52 Der Inhaber der Sparkassenurkunde wird aufgefordert, seine Rechte binnen drei Monaten unter Vorlage der Sparkassenurkunde anzumelden. Wird die Sparkassenurkunde nicht vorgelegt, wird sie für kraftlos erklärt. 75 Kraftloserklärung eines Sparkassenbuches Das Sparkassenbuch Nr. 30 626 485 wird nach vorherigem Aufgebot (5. November 2014) hiermit für kraftlos erklärt. Rahden, den 6. Februar 2015 Herford, den 9. Februar 2015 Sparkasse im Kreis Herford Der Vorstand Stadtsparkasse Rahden Der Vorstand ABl. Reg. Dt. 2015, S. 52 ABl. Reg. Dt. 2015, S. 51/52 Ständige Beilage: Öffentlicher Anzeiger · Einzelpreis dieser Nummer 0,51 € Gebühren für die zweigespaltene Zeile oder deren Raum 2,50 € – Bezugsgebühren: jährlich 20,45 € Einzelpreis des Öffentlichen Anzeigers 0,51 € – Bezug und Lieferung des Amtsblattes durch Merkur Druck GmbH + Co. Postfach 22 53, 32712 Detmold, Am Gelskamp 20, 32758 Detmold Einzelpreis nur gegen Voreinsendung des Betrages zuzüglich Versandkosten auf das Postbankkonto Hannover Nr. 164916-309 In den vorgenannten Preisen sind 7% Mehrwertsteuer enthalten – Erscheint wöchentlich Redaktionsschluss: Dienstag 17.00 Uhr Herausgeber: Bezirksregierung Detmold, Leopoldstraße 15, 32756 Detmold – Druck: Merkur Druck, Detmold ISSN 0003-2298
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