Ausgabe Nr. 8 vom 16. Februar 2015

H 1290
Amtsblatt
Bezirksregierung Detmold
Leopoldstraße 15 · 32756 Detmold
Postvertriebsstück Entgelt bezahlt
Deutsche Post AG
200. Jahrg.
für den Regierungsbezirk Detmold
Ausgegeben in Detmold am 16. Februar 2015
Nr. 8
Inhalt
B. Verordnungen, Verfügungen und Bekanntmachungen der Bezirksregierung
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Wasserrecht; Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes „Loddenbach“; Überschwemmungsgebietsverordnung „Loddenbach“, S. 49/50
desgl.; Bekanntmachung über die vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebietes Bega, S. 50/51
Kennzeichnung von Wanderwegen; Besonderes Markierungszeichen für
„Geologische Rundwege“ im Kreis Höxter, S. 51
C. Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen anderer Behörden
und Dienststellen
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Öffentliche Zustellung, S. 51
Aufgebot einer Sparkassenurkunde, S. 51
desgl., S. 51/52
Kraftloserklärung eines Sparkassenbuches, S. 52
B. Verordnungen, Verfügungen und Bekanntmachungen
der Bezirksregierung
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Wasserrecht;
hier: Ordnungsbehördliche Verordnung
zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes
„Loddenbach“
Überschwemmungsgebietsverordnung
„Loddenbach“
Vom 4. Februar 2015
Aufgrund des § 76 Abs. 2 WHG1 sowie des § 112 Abs. 1
und 2 LWG2 verordnet die Bezirksregierung Detmold als
obere Wasserbehörde:
§1
Räumlicher Geltungsbereich und Zweckbestimmung
(1) Das Überschwemmungsgebiet „Loddenbach“ wird von
der Mündung in die Ems ab Brücke „Römerweg“, Ortslage
Greffen, Stadt Harsewinkel bis zur Mündung des Ruthebaches im Grenzgebiet der Ortschaften Hesselteich / Kölkebeck
der Städte Versmold / Halle/Westf. neu festgesetzt.
(2) Die Überschwemmungsgebiete sind in 8 Karten im
Maßstab 1: 5 000 blau gekennzeichnet. Die Karte im Maßstab
1: 40 000 dient der Übersicht der Lage der Überschwemmungsgebiete.
Alle Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und mit Zugehörigkeitsvermerk unter dem gleichen Aktenzeichen versehen.
(3) Das Überschwemmungsgebiet wird nach Maßgabe der
gesetzlichen Regelungen festgesetzt. Es betrifft die Flächen
beiderseits des Loddenbaches, die bei einem 100-jährlichen
Hochwasserereignis überschwemmt, durchflossen oder für
die Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht
werden.
(4) Die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten bezweckt den Erhalt und dient der Gewinnung, insbesondere
Rückgewinnung von Rückhalteflächen, der Regelung des
Hochwasserabflusses, dem Erhalt und der Verbesserung der
ökologischen Strukturen des Gewässers und seiner Überflutungsflächen sowie der Vermeidung von nachteiligen Hochwasserfolgen und Erosion und dem hochwasserangepassten
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.
§2
Einsichtnahme
Die Verordnung (Text und Karten der Überschwemmungsgebiete) kann vom Tage des In-Kraft-Tretens an bei folgenden
Behörden während der Dienststunden eingesehen werden:
– Landrat des Kreises Gütersloh, untere Wasserbehörde
– Bürgermeister der Stadt Versmold
– Bürgermeisterin der Stadt Halle/Westf.
– Bürgermeisterin der Stadt Harsewinkel
– Bezirksregierung Detmold (Dezernat 54)
§3
Gebote und Verbote
(1) Im Überschwemmungsgebiet gelten die Vorschriften
des Wasserhaushaltsgesetzes (Kapitel 3: Besondere Wasserwirtschaftliche Bestimmungen, Abschnitt 6: Hochwasserschutz) sowie des Landeswassergesetzes (Zehnter Teil:
Sicherung des Hochwasserabflusses, Abschnitt II: Überschwemmungsgebiete) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Im Überschwemmungsgebiet dürfen keine neuen Baugebiete in Bauleitplänen oder sonstige Satzungen nach dem
Baugesetzbuch ausgewiesen werden, ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und Werften. Die zuständige Behörde kann
bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Ausnahme
zulassen.
(3) Im Überschwemmungsgebiet sind folgende Maßnahmen grundsätzlich untersagt und können nur unter bestimmten Voraussetzungen durch die zuständige Behörde zugelassen werden:
a) die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen
b) die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen
quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen
c) das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden
Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im
Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden
d) die nicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegenständen,
die den Wasserabfluss behindern können oder fortgeschwemmt werden können
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AMTSBLATT FÜR DEN REGIERUNGSBEZIRK DETMOLD
e) das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche
f) das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit
diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes
entgegenstehen
g) die Umwandlung von Grünland in Ackerland
h) die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart
(4) Im Überschwemmungsgebiet sind
a) Ölheizungsanlagen hochwassersicher zu errichten und zu
betreiben,
b) Anlagen zur Wasserversorgung entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher
zu errichten und zu betreiben, so dass die Anforderungen
der Trinkwasserverordnung gesichert eingehalten werden,
c) Anlagen zur Abwasserbeseitigung entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher
zu errichten und zu betreiben,
d) vorhandene Ölheizungsanlagen bis zum 31. Dezember
2021 und vorhandene Anlagen zur Wasserversorgung und
Abwasserbeseitigung bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend nachzurüsten.
§4
Ordnungswidrigkeit
Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift des § 78
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 8 oder Nr. 9 WHG oder § 113 LWG
ohne Genehmigung zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig
und kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000,– € belegt werden
(§ 103 Abs. 1 Nr. 16 und Abs. 2 WHG, § 161 Abs. 1 Nr. 19 bis
22 und Abs. 4 LWG).
§5
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Detmold in Kraft.
Sie hat eine Geltungsdauer von 40 Jahren.
(2) Die Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes „Loddenbach“ vom 28. September
1912 wird aufgehoben.
Detmold, den 4. Februar 2015
54.07.05.30/3138
Bezirksregierung Detmold
Obere Wasserbehörde
In Vertretung
Berghahn
1
2
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in der zurzeit geltenden
Fassung.
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 25. Juni 1995 (GV. NRW S. 926), in der zurzeit geltenden Fassung.
ABl. Reg. Dt. 2015, S. 49/50
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Wasserrecht;
hier: Bekanntmachung über die vorläufige
Sicherung des Überschwemmungsgebietes Bega
Die Bezirksregierung Detmold beabsichtigt, die in den
Hochwassergefahrenkarten der europäischen HochwasserRisikomanagementrichtlinie (EG-HWRM-RL) an der Bega
ausgewiesene Überschwemmungsfläche der mittleren Häufigkeit durch eine ordnungsbehördliche Verordnung unter vorläufige Sicherung zu stellen.
Auf der Grundlage der Rechtsvorschriften
– §§ 76 Abs. 3, 78 Abs. 6 des Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetzes – WHG) in der zzt.
geltenden Fassung
– §§ 112 Abs. 4, 113 ff. des Wassergesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG) in der
zzt. geltenden Fassung
– § 4 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU)
in der zzt. geltenden Fassung
wird verfügt:
1. Vorläufige Sicherung, räumlicher Geltungsbereich und
Zweckbestimmung
Das Überschwemmungsgebiet der Bega wird von der
Mündung in die Werre, Ortslage Stadt Bad Salzuflen bis
zum Schulzentrum, Ortslage Stadt Barntrup vorläufig gesichert.
Die Fläche des Überschwemmungsgebietes ist in 22 Karten im Maßstab 1: 5 000 und einer Übersichtskarte im
Maßstab 1: 60 000 in Blau ausgewiesen. Die in den Karten
in Gelb gekennzeichneten überschwemmungsgefährdeten
Gebiete weisen nachrichtlich die Gebiete aus, die beim
Versagen von technischen Hochwasserschutzeinrichtungen überflutetet werden.
Das Gewässerbett und seine Ufer (DIN 4049, Teil 3) sind,
abweichend von der Kartendarstellung, nicht Bestandteil
des Überschwemmungsgebietes.
2. Auslegung
Das Kartenmaterial des Überschwemmungsgebietes Bega
liegt bei der Bezirksregierung Detmold, Dezernat 54.7,
Dienstgebäude Minden, Büntestraße 1, 32427 Minden,
Zimmer 515, für die Dauer von zwei Wochen in der Zeit
vom 17. Februar 2015 bis 2. März 2015 während der
Dienststunden (montags bis freitags vom 8.30 Uhr bis
15.00 Uhr) zur Einsicht für jedermann aus.
Darüber hinaus kann in dieser Zeit das vorläufig gesicherte
Überschwemmungsgebiet auch im Internet auf der Homepage der Bezirksregierung Detmold www.brdt.nrw.de unter
Eingabe des Suchbegriffes „Überschwemmungsgebiete“
eingesehen werden.
3. Gebote und Verbote
Für das vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiet
gelten die Vorschriften des § 78 Wasserhaushaltsgesetzes
(Kapitel 3: Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen, Abschnitt 6: Hochwasserschutz) sowie §§ 113 ff. Landeswassergesetzes (Zehnter Teil: Sicherung des Hochwasserabflusses, Abschnitt II: Überschwemmungsgebiete)
in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet
dürfen keine neuen Baugebiete in Bauleitplänen oder
sonstige Satzungen nach dem Baugesetzbuch ausgewiesen werden, ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und
Werften. Die zuständige Behörde kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Ausnahme zulassen.
(2) Im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet
sind folgende Maßnahmen grundsätzlich untersagt und
können nur unter bestimmten Voraussetzungen durch die
zuständige Behörde zugelassen werden:
a) die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen
b) die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen
c) das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden
Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen
im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden
d) die nicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder
fortgeschwemmt werden können
e) das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche
f) das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes entgegenstehen
g) die Umwandlung von Grünland in Ackerland
h) die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart
(3) Im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet
sind
AMTSBLATT FÜR DEN REGIERUNGSBEZIRK DETMOLD
a) Ölheizungsanlagen hochwassersicher zu errichten und
zu betreiben,
b) Anlagen zur Wasserversorgung entsprechend den
allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher zu errichten und zu betreiben, so dass die Anforderungen der Trinkwasserverordnung gesichert eingehalten werden,
c) Anlagen zur Abwasserbeseitigung entsprechend den
allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher zu errichten und zu betreiben,
d) vorhandene Ölheizungsanlagen bis zum 31. Dezember
2021 und vorhandene Anlagen zur Wasserversorgung
und Abwasserbeseitigung bis zum 31. Dezember 2016
entsprechend nachzurüsten.
4. Ordnungswidrigkeit
Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift des § 78
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 8 oder Nr. 9 WHG oder § 113 LWG
ohne Genehmigung zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000,– € belegt
werden (§ 103 Abs. 1 Nr. 16 und Abs. 2 WHG, § 161 Abs.
1 Nr. 19 bis 22 und Abs. 4 LWG).
5. Einsichtnahme und Hinweise
Die Bezirksregierung Detmold bewahrt die Karten nach
Ablauf der Auslegungsfrist zur Einsicht für jedermann auf.
Die vorläufige Sicherung tritt einen Tag nach der Bekanntgabe im Amtsblatt der Bezirksregierung Detmold in Kraft.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Bekanntmachung keine Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes nach § 112 Abs. 1 LWG ist. In welchem
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Umfang das Überschwemmungsgebiet festgesetzt wird,
ist noch nicht entschieden.
Detmold, den 16. Januar 2015
54.07.05.40/462
Bezirksregierung Detmold
Obere Wasserbehörde
Im Auftrag
Flachmeier
ABl. Reg. Dt. 2015, S. 50/51
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Kennzeichnung von Wanderwegen;
hier: Besonderes Markierungszeichen für
„Geologische Rundwege“ im Kreis Höxter
Bezirksregierung Detmold
51.32-30
Detmold, den 6. Februar 2015
Gemäß § 20 der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes lasse ich zur Kennzeichnung der „Geologischen Rundwege“ die folgenden Markierungszeichen zu:
Geologischer Rundweg 1 –
Siebenstern
Geologischer Rundweg 2 –
Dringenberg
Geologischer Rundweg 3 –
Bad Driburg
ABl. Reg. Dt. 2015, S. 51
C. Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen anderer
Behörden und Dienststellen
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Öffentliche Zustellung
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Gegen nachfolgend aufgeführte Person ist eine Aufforderung zur Abholung eines polizeilich sichergestellten Kraftfahrzeugs mit Verwertungsanordnung des Landrat als Kreispolizeibehörde Detmold ergangen.
Letzter bekannter Wohnsitz: Kevin Niemann, Sudetenstraße
11, 32791 Lage.
Schreiben des Landrat als Kreispolizeibehörde Detmold
vom 20. Januar 2015.
Das Schreiben konnte nicht zugestellt werden.
Nach § 10 Abs. 1 S. 1Nr. 3 LZG NRW wird das vor genannte
Schreiben öffentlich zugestellt.
Das Schreiben kann der Betroffene bei der Kreispolizeibehörde Detmold, Bielefelder Straße 90, 32758 Detmold, während der allgemeinen Dienststunden einsehen und in Empfang nehmen.
Das Schreiben gilt als zugestellt, wenn seit dem Tage der
Veröffentlichung dieser Bekanntmachung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Abs. 2 S. 7 LZG NRW).
Die Sparkassenurkunde Nr. 3 131 526 653, ausgestellt von
der Sparkasse Herford als Rechtsnachfolger der ehemaligen
Kreissparkasse Herford und Stadtsparkasse Herford, ist abhanden gekommen.
Der Inhaber der Sparkassenurkunde wird aufgefordert,
seine Rechte binnen drei Monaten unter Vorlage der Sparkassenurkunde anzumelden.
Wird die Sparkassenurkunde nicht vorgelegt, wird sie für
kraftlos erklärt.
Herford, den 9. Februar 2015
Sparkasse im Kreis Herford
Der Vorstand
ABl. Reg. Dt. 2015, S. 51
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Detmold, den 2. Februar 2015
Der Landrat
als Kreispolizeibehörde Lippe
ABl. Reg. Dt. 2015, S. 51
Aufgebot einer Sparkassenurkunde
Aufgebot einer Sparkassenurkunde
Die Sparkassenurkunde Nr. 3 212 007 268, ausgestellt von
der Sparkasse Herford als Rechtsnachfolger der ehemaligen
Kreissparkasse Herford und Stadtsparkasse Herford, ist abhanden gekommen.
AMTSBLATT FÜR DEN REGIERUNGSBEZIRK DETMOLD
52
Der Inhaber der Sparkassenurkunde wird aufgefordert,
seine Rechte binnen drei Monaten unter Vorlage der Sparkassenurkunde anzumelden.
Wird die Sparkassenurkunde nicht vorgelegt, wird sie für
kraftlos erklärt.
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Kraftloserklärung eines Sparkassenbuches
Das Sparkassenbuch Nr. 30 626 485 wird nach vorherigem
Aufgebot (5. November 2014) hiermit für kraftlos erklärt.
Rahden, den 6. Februar 2015
Herford, den 9. Februar 2015
Sparkasse im Kreis Herford
Der Vorstand
Stadtsparkasse Rahden
Der Vorstand
ABl. Reg. Dt. 2015, S. 52
ABl. Reg. Dt. 2015, S. 51/52
Ständige Beilage: Öffentlicher Anzeiger · Einzelpreis dieser Nummer 0,51 €
Gebühren für die zweigespaltene Zeile oder deren Raum 2,50 € – Bezugsgebühren: jährlich 20,45 €
Einzelpreis des Öffentlichen Anzeigers 0,51 € – Bezug und Lieferung des Amtsblattes durch Merkur Druck GmbH + Co.
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ISSN 0003-2298