AKTUARVEREINIGUNG ÖSTERREICHS (AVÖ)

AKTUARVEREINIGUNG
ÖSTERREICHS (AVÖ)
Abs. : Aktuarvereinigung Österreichs (AVÖ)
AVÖ Sekretariat, Bründlfeldweg 26, 7000 Eisenstadt
Österreichisches
Rechnungslegungskomitee - AFRAC
c/o Kammer der Wirtschaftstreuhänder
Schönbrunner Straße 222 – 228
1120 Wien
Eisenstadt, 20. Mai 2015
Sehr geehrte Damen und Herren!
Die Aktuarvereinigung Österreichs darf zum AFRAC Entwurf „Rückstellungen für Pensions-,
Abfertigungs-, Jubiläumsgeld- und vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen nach den
Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches“ folgende Stellungnahme wie gewünscht per Mail an
[email protected] übermitteln.
Für die Aktuarvereinigung Österreichs
Dipl.-Ing. Peter Prieler
Generalsekretär der AVÖ
AKTUARVEREINIGUNG ÖSTERREICHS (AVÖ)
Schwarzenbergplatz 7, A-1030 Wien, Austria
Postanschrift: AVÖ – Sekretariat, Bründlfeldweg 26, A-7000 Eisenstadt, Austria
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DVR: 0863807
AKTUARVEREINIGUNG
ÖSTERREICHS (AVÖ)
Stellungnahme der Aktuarvereinigung Österreichs (AVÖ) zum AFRAC Entwurf
„Rückstellungen für Pensions-, Abfertigungs-, Jubiläumsgeld- und vergleichbare langfristig
fällige Verpflichtungen nach den Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches“
Fragestellungen des Entwurfs
Frage 1:
Der Entwurf der Stellungnahme schlägt – unter Beachtung des Stetigkeitsgebots - ein Wahlrecht für
das Verfahren zur Ansammlung der Rückstellungen (PuC-Methode oder Teilwertverfahren) und
den für die Bewertung der Gesamtpensionsverpflichtung maßgeblichen Zinssatz (Stichtagszinssatz
oder Durchschnittszinssatz) vor. Daraus ergibt sich, dass entweder das Teilwertverfahren mit dem
Durchschnittszinssatz (als Alternative 1 bezeichnet), das Verfahren der laufenden Einmalprämien
mit dem Durchschnittszinssatz (als Alternative 2 bezeichnet), das Verfahren der laufenden
Einmalprämien mit dem Stichtagszinssatz (als Alternative 3 bezeichnet) oder das Teilwertverfahren
mit dem Stichtagszinssatz (als Alternative 4 bezeichnet) angewendet werden kann. Damit ergeben
sich vier Kombinationsmöglichkeiten. Die einmal gewählte Alternative ist in der Folge stetig
anzuwenden.
a) Sollen alle vier Alternativen zugelassen werden?
Antwort AVÖ: ja.
b) Gibt es aus Ihrer Sicht eine bevorzugte bzw. eine weniger bevorzugte Alternative?
Antwort AVÖ: nein.
c) Sehen Sie alle Alternativen als gleichwertig?
Antwort AVÖ: ja.
Frage 2:
Der vorliegende Entwurf enthält ein Wahlrecht, entweder alle Änderungen der Rückstellung im
Personalaufwand auszuweisen oder alternativ die in der Veränderung der Rückstellung enthaltenen
rechnungsmäßigen Zinsen im Posten „Zinsen und ähnliche Aufwendungen“ auszuweisen. Bei
Inanspruchnahme der geteilten Erfassung der Rückstellungsveränderung können Änderungen der
Rückstellung aufgrund von Änderungen des Zinssatzes ebenfalls im Finanzergebnis erfasst werden.
Befürworten Sie die Möglichkeit, die Rückstellungsveränderung zu trennen und die jeweiligen
Teile im Personalaufwand bzw. im Zinsaufwand auszuweisen?
Antwort AVÖ: ja, es bestehen jedenfalls keine Einwände dagegen.
Stellungnahme zum AFRAC Entwurf „Rückstellungen für Pensions-, Abfertigungs-, Jubiläumsgeld- und vergleichbare langfristig
fällige Verpflichtungen nach den Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches“.
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Frage 3:
Sind die vorgeschlagenen Anhangangaben angemessen? Sind zusätzliche Angaben erforderlich?
Antwort AVÖ: ja. Als zusätzliche Angaben wären 'Sensitivitäten zu wichtigen Parametern'
(Abzinsung, Steigerungsannahmen,...) analog zu IAS 19 sinnvoll. Dies u.a. aufgrund der
jedenfalls beim Rechnungszinssatz zu erwartenden jährlichen Änderungen.
Kommentare AVÖ zum Entwurf
• Rz (11), Seite 4: Wir schlagen folgende Umformulierung der Rz (11) vor, mit der Absicht
den Sinn der bestehenden Formulierung verständlicher auszudrücken:
"Versicherungsmathematische Grundsätze: Die Anwendung versicherungsmathematischer
Grundsätze bedeutet, dass bei der Bewertung der Verpflichtungen sowohl eine Abzinsung
künftiger Leistungen als auch statistische, insbesondere biometrische Wahrscheinlichkeiten
und Größen sowie Annahmen über relevante Entwicklungen für die künftigen Leistungen
berücksichtigt werden."
•
Rz (31) und Rz (32), Seite 9: Wir schlagen folgende Umformulierung der Rz (31) und Rz
(32) vor, mit der Absicht die bestehenden Formulierungen gleichwertig detailliert und
konsistent zueinander auszudrücken:
(31) Die Gesamtpensionsverpflichtung aus laufenden und aufgeschobenen Pensionen ist mit
dem Barwert der künftigen Pensionszahlungen zu bewerten und hängt daher von folgenden
Einflussgrößen ab:
a) den Berechtigten,
b) der Höhe der Pensionszahlungen,
c) dem Rechnungszinssatz und
d) den Wahrscheinlichkeitsannahmen.
(32) Der Wert der Gesamtpensionsverpflichtung für Anwartschaften auf Pensionen hängt
zusätzlich noch von folgenden Einflussgrößen ab:
a) dem Ansammlungszeitraum und
b) dem Verfahren für die Verteilung des Barwerts der Pensionsverpflichtung über den
Ansammlungszeitraum (Ansammlungsverfahren).
•
Erläuterungen zu Rz (42) und Rz (43), Seite 34 Beginn letzter Absatz bis Seite 35 zweiter
Absatz: Hier wird die Berechnung des Durchschnittszinssatzes aus sieben
Stichtagszinssätzen zu den Abschlussstichtagen definiert und die "... Identität der
Regelungen ..." bzgl. § 253 Abs. 2 vierter Satz dHGB festgestellt. Die deutsche
Rückstellungsabzinsungsverordnung - RückAbzinsV regelt jedoch die Berechnung des
Durchschnittszinssatzes aus 84 Monatsendständen. U.E. liegen daher zwei ähnliche
Regelungen vor, diese sind jedoch nicht, wie im Text angeführt, identisch. Wir halten es für
Stellungnahme zum AFRAC Entwurf „Rückstellungen für Pensions-, Abfertigungs-, Jubiläumsgeld- und vergleichbare langfristig
fällige Verpflichtungen nach den Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches“.
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sinnvoll, die Regelung der deutschen RückAbzinsV anstelle der anfangs beschriebenen
Regelung zu übernehmen.
•
Rz (64) und zu Rz (65), Seite 16 sowie Erläuterungen dazu, Seite 39: Die Ausführungen
insbesondere in den Erläuterungen zu Wahrscheinlichkeitsannahmen, stehen teilweise im
Widerspruch zu der AFRAC-Stellungnahme „Behandlung der ‚Abfertigung alt‘ nach IAS
19, insbesondere Verteilung des Dienstzeitaufwandes“ (März 2013). Die Stellungnahme
vom März 2013 regelt das Ereignis der Arbeitgeberkündigung als nicht in den
Wahrscheinlichkeitsannahmen zu berücksichtigen (Ausnahme: Einvernehmliche Lösung des
Dienstverhältnisses, wenn sie vom Arbeitnehmer ausgeht oder eine faktische Verpflichtung
des Arbeitgebers zur Leistung bei einvernehmlicher Lösung des Dienstverhältnisses
besteht.). Der vorliegende Entwurf hingegen sieht eine Berücksichtigung auch dieses
Ereignisses in den Wahrscheinlichkeitsannahmen vor. Eine Klarstellung wäre
wünschenswert.
•
Rz (91), Seite 24: Aufwendungen aufgrund z.B. Veränderung des Rechnungszinssatzes sind
gemäß Rz (91) im Anhang gesondert darzustellen bzw. gibt es die Möglichkeit gemäß Rz
(89), Änderungen der Rückstellung aufgrund Zinssatzänderung im Finanzergebnis
darzustellen. Sind Änderungen der Rückstellung aufgrund von Änderungen der Annahmen
(z.B. Gehalts- oder Indexsteigerungen) über die Höhe der Pensionszahlungen auch
gesondert auszuweisen? Auch im Zinsaufwand?
Für die Aktuarvereinigung Österreichs
Dipl.-Ing. Peter Prieler
Generalsekretär der AVÖ
Stellungnahme zum AFRAC Entwurf „Rückstellungen für Pensions-, Abfertigungs-, Jubiläumsgeld- und vergleichbare langfristig
fällige Verpflichtungen nach den Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches“.