AKTUARVEREINIGUNG ÖSTERREICHS (AVÖ) Abs. : Aktuarvereinigung Österreichs (AVÖ) AVÖ Sekretariat, Bründlfeldweg 26, 7000 Eisenstadt Österreichisches Rechnungslegungskomitee - AFRAC c/o Kammer der Wirtschaftstreuhänder Schönbrunner Straße 222 – 228 1120 Wien Eisenstadt, 20. Mai 2015 Sehr geehrte Damen und Herren! Die Aktuarvereinigung Österreichs darf zum AFRAC Entwurf „Rückstellungen für Pensions-, Abfertigungs-, Jubiläumsgeld- und vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen nach den Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches“ folgende Stellungnahme wie gewünscht per Mail an [email protected] übermitteln. Für die Aktuarvereinigung Österreichs Dipl.-Ing. Peter Prieler Generalsekretär der AVÖ AKTUARVEREINIGUNG ÖSTERREICHS (AVÖ) Schwarzenbergplatz 7, A-1030 Wien, Austria Postanschrift: AVÖ – Sekretariat, Bründlfeldweg 26, A-7000 Eisenstadt, Austria ERSTE Bank IBAN: AT522011128261289601 BIC: GIBAATWW ZVR-Zahl: 401804996 Internet: www.avoe.at Mail : [email protected] DVR: 0863807 AKTUARVEREINIGUNG ÖSTERREICHS (AVÖ) Stellungnahme der Aktuarvereinigung Österreichs (AVÖ) zum AFRAC Entwurf „Rückstellungen für Pensions-, Abfertigungs-, Jubiläumsgeld- und vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen nach den Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches“ Fragestellungen des Entwurfs Frage 1: Der Entwurf der Stellungnahme schlägt – unter Beachtung des Stetigkeitsgebots - ein Wahlrecht für das Verfahren zur Ansammlung der Rückstellungen (PuC-Methode oder Teilwertverfahren) und den für die Bewertung der Gesamtpensionsverpflichtung maßgeblichen Zinssatz (Stichtagszinssatz oder Durchschnittszinssatz) vor. Daraus ergibt sich, dass entweder das Teilwertverfahren mit dem Durchschnittszinssatz (als Alternative 1 bezeichnet), das Verfahren der laufenden Einmalprämien mit dem Durchschnittszinssatz (als Alternative 2 bezeichnet), das Verfahren der laufenden Einmalprämien mit dem Stichtagszinssatz (als Alternative 3 bezeichnet) oder das Teilwertverfahren mit dem Stichtagszinssatz (als Alternative 4 bezeichnet) angewendet werden kann. Damit ergeben sich vier Kombinationsmöglichkeiten. Die einmal gewählte Alternative ist in der Folge stetig anzuwenden. a) Sollen alle vier Alternativen zugelassen werden? Antwort AVÖ: ja. b) Gibt es aus Ihrer Sicht eine bevorzugte bzw. eine weniger bevorzugte Alternative? Antwort AVÖ: nein. c) Sehen Sie alle Alternativen als gleichwertig? Antwort AVÖ: ja. Frage 2: Der vorliegende Entwurf enthält ein Wahlrecht, entweder alle Änderungen der Rückstellung im Personalaufwand auszuweisen oder alternativ die in der Veränderung der Rückstellung enthaltenen rechnungsmäßigen Zinsen im Posten „Zinsen und ähnliche Aufwendungen“ auszuweisen. Bei Inanspruchnahme der geteilten Erfassung der Rückstellungsveränderung können Änderungen der Rückstellung aufgrund von Änderungen des Zinssatzes ebenfalls im Finanzergebnis erfasst werden. Befürworten Sie die Möglichkeit, die Rückstellungsveränderung zu trennen und die jeweiligen Teile im Personalaufwand bzw. im Zinsaufwand auszuweisen? Antwort AVÖ: ja, es bestehen jedenfalls keine Einwände dagegen. Stellungnahme zum AFRAC Entwurf „Rückstellungen für Pensions-, Abfertigungs-, Jubiläumsgeld- und vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen nach den Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches“. AKTUARVEREINIGUNG ÖSTERREICHS (AVÖ) Frage 3: Sind die vorgeschlagenen Anhangangaben angemessen? Sind zusätzliche Angaben erforderlich? Antwort AVÖ: ja. Als zusätzliche Angaben wären 'Sensitivitäten zu wichtigen Parametern' (Abzinsung, Steigerungsannahmen,...) analog zu IAS 19 sinnvoll. Dies u.a. aufgrund der jedenfalls beim Rechnungszinssatz zu erwartenden jährlichen Änderungen. Kommentare AVÖ zum Entwurf • Rz (11), Seite 4: Wir schlagen folgende Umformulierung der Rz (11) vor, mit der Absicht den Sinn der bestehenden Formulierung verständlicher auszudrücken: "Versicherungsmathematische Grundsätze: Die Anwendung versicherungsmathematischer Grundsätze bedeutet, dass bei der Bewertung der Verpflichtungen sowohl eine Abzinsung künftiger Leistungen als auch statistische, insbesondere biometrische Wahrscheinlichkeiten und Größen sowie Annahmen über relevante Entwicklungen für die künftigen Leistungen berücksichtigt werden." • Rz (31) und Rz (32), Seite 9: Wir schlagen folgende Umformulierung der Rz (31) und Rz (32) vor, mit der Absicht die bestehenden Formulierungen gleichwertig detailliert und konsistent zueinander auszudrücken: (31) Die Gesamtpensionsverpflichtung aus laufenden und aufgeschobenen Pensionen ist mit dem Barwert der künftigen Pensionszahlungen zu bewerten und hängt daher von folgenden Einflussgrößen ab: a) den Berechtigten, b) der Höhe der Pensionszahlungen, c) dem Rechnungszinssatz und d) den Wahrscheinlichkeitsannahmen. (32) Der Wert der Gesamtpensionsverpflichtung für Anwartschaften auf Pensionen hängt zusätzlich noch von folgenden Einflussgrößen ab: a) dem Ansammlungszeitraum und b) dem Verfahren für die Verteilung des Barwerts der Pensionsverpflichtung über den Ansammlungszeitraum (Ansammlungsverfahren). • Erläuterungen zu Rz (42) und Rz (43), Seite 34 Beginn letzter Absatz bis Seite 35 zweiter Absatz: Hier wird die Berechnung des Durchschnittszinssatzes aus sieben Stichtagszinssätzen zu den Abschlussstichtagen definiert und die "... Identität der Regelungen ..." bzgl. § 253 Abs. 2 vierter Satz dHGB festgestellt. Die deutsche Rückstellungsabzinsungsverordnung - RückAbzinsV regelt jedoch die Berechnung des Durchschnittszinssatzes aus 84 Monatsendständen. U.E. liegen daher zwei ähnliche Regelungen vor, diese sind jedoch nicht, wie im Text angeführt, identisch. Wir halten es für Stellungnahme zum AFRAC Entwurf „Rückstellungen für Pensions-, Abfertigungs-, Jubiläumsgeld- und vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen nach den Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches“. AKTUARVEREINIGUNG ÖSTERREICHS (AVÖ) sinnvoll, die Regelung der deutschen RückAbzinsV anstelle der anfangs beschriebenen Regelung zu übernehmen. • Rz (64) und zu Rz (65), Seite 16 sowie Erläuterungen dazu, Seite 39: Die Ausführungen insbesondere in den Erläuterungen zu Wahrscheinlichkeitsannahmen, stehen teilweise im Widerspruch zu der AFRAC-Stellungnahme „Behandlung der ‚Abfertigung alt‘ nach IAS 19, insbesondere Verteilung des Dienstzeitaufwandes“ (März 2013). Die Stellungnahme vom März 2013 regelt das Ereignis der Arbeitgeberkündigung als nicht in den Wahrscheinlichkeitsannahmen zu berücksichtigen (Ausnahme: Einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses, wenn sie vom Arbeitnehmer ausgeht oder eine faktische Verpflichtung des Arbeitgebers zur Leistung bei einvernehmlicher Lösung des Dienstverhältnisses besteht.). Der vorliegende Entwurf hingegen sieht eine Berücksichtigung auch dieses Ereignisses in den Wahrscheinlichkeitsannahmen vor. Eine Klarstellung wäre wünschenswert. • Rz (91), Seite 24: Aufwendungen aufgrund z.B. Veränderung des Rechnungszinssatzes sind gemäß Rz (91) im Anhang gesondert darzustellen bzw. gibt es die Möglichkeit gemäß Rz (89), Änderungen der Rückstellung aufgrund Zinssatzänderung im Finanzergebnis darzustellen. Sind Änderungen der Rückstellung aufgrund von Änderungen der Annahmen (z.B. Gehalts- oder Indexsteigerungen) über die Höhe der Pensionszahlungen auch gesondert auszuweisen? Auch im Zinsaufwand? Für die Aktuarvereinigung Österreichs Dipl.-Ing. Peter Prieler Generalsekretär der AVÖ Stellungnahme zum AFRAC Entwurf „Rückstellungen für Pensions-, Abfertigungs-, Jubiläumsgeld- und vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen nach den Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches“.
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