Bezug der Altersleistungen aus Vertrag U0681 (Säule 2b)

Agrisano Prevos
Freiwillige berufliche Vorsorge
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Merkblatt Säule 2b
Mai 2015
Bezug der Altersleistungen aus Vertrag U0681 (Säule 2b)
Es bestehen verschiedene Bezugsmöglichkeiten der Altersleistungen aus den Vorsorgeplänen Express (A),
Relax (B), Comfort (C), Solo (D) und Unico (E) des Vertrags U0681 (Säule 2b) bei Agrisano Prevos.
Vorzeitiger
Bezug
Männer und Frauen ab Alter 58
ohne AHV-Erwerbseinkommen.
Bezugsmöglichkeiten:
 Lebenslange Altersrente
 oder Kapitalauszahlung
 oder Mischform
Reglementarischer
Bezug
Männer und Frauen mit Alter 65.
Bezugsmöglichkeiten:
 Lebenslange Altersrente
 oder Kapitalauszahlung
 oder Mischform
Aufschub des
Bezugs
Männer und Frauen bis Alter 70
mit AHV-Erwerbseinkommen.
Einzige Bezugsmöglichkeit:
 Kapitalauszahlung
Vorzeitiger Bezug
Männer und Frauen ab Alter 58, welche kein versicherbares AHV-Erwerbseinkommen mehr aus einer landwirtschaftlichen Tätigkeit erzielen, können einen vorzeitigen Bezug der Altersleistungen beantragen. Dazu bestätigt
die versicherte Person Agrisano Prevos schriftlich die Aufgabe der Erwerbstätigkeit und teilt ihr die gewünschte
Bezugsform mit:
 Lebenslange Altersrente
 oder einmalige Kapitalauszahlung des gesamten Altersguthabens
 oder Mischform: ein Teil des Altersguthabens als Rente, der andere Teil als Kapitalauszahlung
Reglementarischer Bezug
Zum Zeitpunkt des reglementarischen Rücktrittsalters, Männer und Frauen mit Alter 65, steht eine der folgenden Bezugsformen zur Auswahl:
 lebenslange Altersrente
 oder einmalige Kapitalauszahlung des gesamten Altersguthabens
 oder Mischform: ein Teil des Altersguthabens als Rente, der andere Teil als Kapitalauszahlung
Die versicherte Person erhält rechtzeitig vor dem reglementarischen Rücktrittsalter ein Meldeformular zur Wahl
der Bezugsform. Dieses Formular muss vollständig ausgefüllt, datiert und unterzeichnet bis spätestens 3 Monate
vor dem reglementarischen Rücktrittsalter an Agrisano Prevos retourniert werden. Vom genannten Zeitpunkt an
ist der für die Auszahlungsform gefällte Entscheid unwiderruflich. Erfolgt keine Rückmeldung an Agrisano Prevos,
wird das Altersguthaben automatisch als lebenslange Altersrente ausgerichtet.
Aufschub des Bezugs
Männer und Frauen ab Alter 65, die auch nach Erreichen des reglementarischen Rücktrittsalters ein minimales
AHV-Erwerbseinkommen (Stand 2015: CHF 3‘525 pro Jahr) aus einer landwirtschaftlichen Tätigkeit erwirtschaften, können einen Aufschub des Bezugs bis zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit, längstens jedoch bis Alter 70 beantragen. Agrisano Prevos benötigt dazu die schriftliche Bestätigung der versicherten Person, dass sie weiterhin ein
versicherbares AHV-Erwerbseinkommen erzielt. Während der Dauer des Aufschubs wird das vorhandene Altersguthaben weiterhin verzinst, es können jedoch keine ordentlichen Sparbeiträge oder Einkäufe von Versicherungsjahren mehr geleistet werden. Wurde der Bezug aufgeschoben, ist nur noch eine Bezugsform möglich,
welche jederzeit bei Agrisano Prevos geltend gemacht werden kann:
 Einmalige Kapitalauszahlung des gesamten Altersguthabens
Laurstrasse 10 | 5201 Brugg | Telefon +41 (0)56 462 51 33 | Fax +41 (0)56 461 71 06
[email protected] | www.agrisano.ch
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Lebenslange Altersrente
Die Altersrente wird spätestens mit dem reglementarischen Rücktrittsalter 65 fällig. Die jährliche Altersrente der
versicherten Person entspricht dem Altersguthaben multipliziert mit dem geschlechtsspezifischen Rentensatz
beim Bezugsalter. Ein vorzeitiger Bezug hat einen tieferen Rentensatz und somit eine reduzierte lebenslange
Altersrente zur Folge:
Rücktrittsalter Rentensatz Männer (%)
 Rentensatz Frauen (%)
58
 5.1586
 5.1279
59
 5.2378
 5.2006
60
 5.3207
 5.2767
61
 5.4073
 5.3560
62
 5.4977
 5.4386
63
 5.5920
 5.5242
64
 5.6903
 5.6126
65
 5.7927 (reglement. Rücktrittsalter)
 5.7038 (reglement. Rücktrittsalter)
Verstirbt die versicherte Person während sie Altersrenten bezieht, werden je nach Situation folgende
Hinterlassenenleistungen fällig:
 Versicherte Person war verheiratet
Der überlebende Ehegatte erhält eine lebenslange Witwen-/Witwerrente in der Höhe von 60% der Altersrente der versicherten Person. Verstirbt auch die Witwe bzw. der Witwer, bevor sie/er während 20 Jahren
Witwen-/Witwerrenten bezogen hat, werden die restlichen Witwen-/Witwerrenten bis zum Ablauf von
20 Jahren seit der Verwitwung, längstens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person das
85. Altersjahr erreicht hätte, in Form einer einmaligen Kapitalauszahlung an die Hinterlassenen ausgerichtet.
 Versicherte Person war alleinstehend/verwitwet
Es wird keine Witwen-/Witwerrente ausgerichtet. Die Hinterlassenen erhalten ein einmaliges Todesfallkapital. Dieses entspricht im Zeitpunkt des Altersrentenbeginns dem 10-fachen Betrag der jährlichen Altersrente
der versicherten Person. Am Ende eines jeden der ersten 10 Jahre nach dem Altersrentenbeginn, sinkt das
Todesfallkapital um den Betrag einer jährlichen Altersrente bis auf null.
Einmalige Kapitalauszahlung
Wird eine vollständige oder teilweise einmalige Kapitalauszahlung des vorhandenen Altersguthabens gewünscht,
muss dies bei einem vorzeitigen oder reglementarischen Altersrücktritt schriftlich und fristgerecht Agrisano Prevos mitgeteilt werden.
Wurden innerhalb der letzten 3 Jahre (massgebend ist das Bezugsdatum der Kapitalauszahlung) Einkäufe in die
Vorsorge getätigt, so werden diese Einkäufe im Falle einer Kapitalauszahlung in der Regel nachbesteuert bzw.
nicht zum Abzug von der Einkommenssteuer zugelassen.
Steuern
 Altersrenten aus der 2. Säule sind, zusammen mit dem übrigen Einkommen, zu 100% als Einkommen zu
versteuern.
 Im Falle einer Kapitalauszahlung erfolgt eine einmalige Besteuerung, getrennt vom übrigen Einkommen und
zu einem reduzierten Steuersatz. Der Steuerbetrag beläuft sich auf ca. 5 – 15% (in Abhängigkeit des Steuerdomizils und je nach Kanton auch von der Höhe der Kapitalauszahlung). Nach erfolgter Kapitalauszahlung
ist das Altersguthaben Bestandteil des steuerbaren Privatvermögens.
Beratung
Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an die Agrisano-Regionalstelle Ihres Kantons oder an den Beratungsdienst der Agrisano Stiftung in Brugg (Tel. 056 461 71 11).
Laurstrasse 10 | 5201 Brugg | Telefon +41 (0)56 462 51 33 | Fax +41 (0)56 461 71 06
[email protected] | www.agrisano.ch