L OHNSTEUERHILFEVEREIN ESSEN-RÜTTENSCHEID E.V. Nichtveranlagungsverfügung Die NV-Verfügung ist ein verwaltungsinterner Vermerk der Finanzbehörde darüber, dass eine Veranlagung für den Steuerpflichtigen nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht durchgeführt wird. Beispiel 1: Ein Rentnerehepaar bezieht nur die Altersrente des Ehemannes, weil die Ehefrau selbst keinen eigenen Rentenanspruch hat; darüber hinaus ist kein einkommensrelevantes Vermögen vorhanden. In diesem Fall wird die Finanzbehörde eine NV-Verfügung für das Ehepaar erlassen, das Ehepaar wird keine Steuererklärung mehr abgeben müssen. Die NV-Verfügung erlangt in der Regel keine Außenwirkung. Die mit der Verfügung festgehaltene Auffassung der Behörde kann jederzeit wieder geändert bzw. zurückgenommen werden, daher ist der Steuerpflichtige auch gehalten, jede Veränderung seiner steuerlichen Verhältnisse dem Finanzamt anzuzeigen, wenn davon auszugehen ist, dass doch eine Veranlagung vorzunehmen ist. Beispiel 2: Ein Rentnerehepaar bezieht seit 2004 jeweils eine Altersrente; darüber hinaus ist kein einkommensrelevantes Vermögen vorhanden. In diesem Fall wird die Finanzbehörde eine NVVerfügung für das Ehepaar erlassen, das Ehepaar wird bis zum Tod eines der Ehegatten keine Steuererklärung mehr abgeben müssen. Erst bei Versterben eines Ehepartners muss noch einmal zu überprüfen sein, ob die Finanzbehörde auch weiterhin eine NV-Verfügung ausstellen wird. Die NV-Bescheinigungen, die gesetzlich für die Freistellung vom Kapitalertragsteuerabzug bei Kapitalvermögen oder zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Rahmen eines Doppelbesteuerungsabkommens vorgesehen ist, werden vom zuständigen Finanzamt für höchstens drei Jahre ausgestellt. Es handelt sich um sonstige begünstigende Verwaltungsakte. Diese dürfen auch vor Ablauf der Frist mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Steuerpflichtige muss die Bescheinigung zurückgeben, wenn er erkennt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind. Die NV-Verfügung erhält hierüber eine entsprechende Aufklärung. Beispiel 3: Ein Rentnerehepaar bezieht seit 2006 jeweils eine Altersrente; außerdem eine kleine Werksrente des Ehemannes. Das im Laufe der Zeit angesparte Geldvermögen wurde festverzinslich bei der Sparkasse angelegt, die jährlichen Zinsen betragen regelmäßig etwa 2.000 €, darüber hinaus ist kein weiteres steuerpflichtiges Einkommen vorhanden. Die Ehefrau ist aufgrund einer Erkrankung stark gehbehindert. Der Grad der Behinderung wurde amtlich festgestellt. Hieraus ergibt sich ein steuerlich relevanter Anspruch auf einen jährlichen Behindertenpauschbetrag in Höhe von 890 €. Das zu versteuernde Einkommen des Ehepaares liegt insgesamt unterhalb des steuerlichen Grundfreibetrages. In diesem Fall wird die Finanzbehörde eine NV-Verfügung für das Erstattungsverfahren der Kapitalertragsteuer für das Ehepaar für längstens 3 Jahre erlassen, die der Sparkasse vorgelegt werden muss, damit diese keine Kapitalertragsteuer einbehält. Das Ehepaar braucht für diese drei Jahre also weder eine Steuererklärung abzugeben noch einen Antrag auf Erstattung zu viel einbehaltener Kapitalertragsteuer im Rahmen der Veranlagung zu stellen. Klarastr. 62, 45130 Essen, Tel. 0201/45139866, Fax. 0201/45139867, Email: [email protected], www.lsthv-essen.de L OHNSTEUERHILFEVEREIN ESSEN-RÜTTENSCHEID E.V. Beispiel 4: Die Ehefrau des Rentnerpaares aus Beispiel 3 verstirbt im ersten Jahr der NV-Frist. Da sich die Verhältnisse nun geändert haben, muss der Witwer überprüfen, ob er alleine noch die Voraussetzung für die Nichtveranlagung erfüllt. Beispiel 5: Der ledige Student Axel erzielt Zinserträge aus einem Sparguthaben in Höhe von 4.000 €, weitere steuerpflichtige Einnahmen erzielt er nicht. Eine Veranlagung zur Einkommensteuer kommt für Axel nicht in Frage, daher kann er von seinem Wohnsitzfinanzamt eine NV-Bescheinigung beantragen. Nach Vorlage bei seiner Bank werden die Zinsen ohne Einbehalt von Steuerabzugsbeträgen (Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer) ausgezahlt. Ein Freistellungsauftrag für seine Bank darf Axel nur in Höhe von 801 € ausstellen. Dies ist für ihn ungünstiger, da die Bank vom übersteigenden Betrag Steuerabzugsbeträge einbehalten müsste. Wenn der NV-Verfügung eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt ist, wird es sich regelmäßig um einen Freistellungsbescheid oder um die Ablehnung eines Antrags auf Steuerfestsetzung handeln. Hierbei handelt es sich um Steuerbescheide, für die striktere Verfahrensvorschriften gelten. Welche Unterlagen benötigen wir von Ihnen? 1. Wie hoch sind Ihre Versicherungsbeiträge im laufenden Jahr? Bitte fragen Sie Ihre Versicherungen nach aktuellen Bescheinigungen für das Finanzamt, z.B. Krankenversicherung (Basis- und Zusatzbeiträge) Pflegeversicherung (Basis- und Zusatzbeiträge) Privat-Haftpflichtversicherung KFZ-Haftpflichtversicherung Tierhalter-Haftpflichtversicherung Unfallversicherung 2. Wenn Sie Versorgungsbezüge erhalten, bringen Sie bitte die letzte Lohnsteuerbescheinigung oder Abrechnung und eine etwaige Änderungsmitteilung mit 3. Wenn Sie eine oder mehrere Renten erhalten, bringen Sie bitte für jede einzelne Rente die letzte Rentenanpassungsmitteilung mit; außerdem benötigen wir jeweils die erste Rentenbezugsmitteilung einer jeden Rente 4. Wenn Sie Kapitaleinkünfte erzielen, fragen Sie bitte sämtlichen Bank- und/oder Sparkasseninstitute, bei denen Sie Konten und/oder Depots unterhalten, wie hoch die Zinsen im laufenden Jahr voraussichtlich sein werden, die Bank bzw. die Sparkasse kann Ihnen hierüber eine Mitteilung fertigen. 5. Sollten Sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen, benötigen wir eine detaillierte Prognoseberechnung Ihrer Brutto-Einnahmen (Kaltmiete und Betriebskostenvorauszahlungen) sowie eine Auflistung aller in diesem Zusammenhang voraussichtlich anfallenden Werbungskosten für das laufende Jahr; bitte fragen Sie Ihren Hausverwalter nach einer für das Finanzamt bestimmten Einnahme-Überschuss-Rechnung. Außerdem benötigen wir eine Aufstellung der in den kommenden Jahren anstehenden Klarastr. 62, 45130 Essen, Tel. 0201/45139866, Fax. 0201/45139867, Email: [email protected], www.lsthv-essen.de L OHNSTEUERHILFEVEREIN ESSEN-RÜTTENSCHEID E.V. Erhaltungsaufwendungen, sofern Sie diese schon absehen können; auch hier wird Ihnen Ihr Hausverwalter behilflich sein. 6. Sollten Sie einen Behinderungsgrad oder eine Pflegestufe zugebilligt bekommen haben, möchten wir Sie bitten, dies anhand geeigneter Nachweise darzulegen. 7. Sollten Sie an einer chronischen Krankheit leiden, die die regelmäßige Einnahme verschreibungspflichtiger Medikamente mit sich bringt, lassen Sie sich bitte von Ihrem Arzt oder Apotheker eine Mitteilung fertigen, wie hoch die voraussichtlichen Kosten für Medikamente, Verbände oder andere Hilfsmittel oder auch Behandlungen sein werden, die von Ihnen als Patient selbst zu tragen sein werden. 8. Alles Weitere klären wir in einem persönlichen Gespräch mit Ihnen. Essen, im Januar 2014 Klarastr. 62, 45130 Essen, Tel. 0201/45139866, Fax. 0201/45139867, Email: [email protected], www.lsthv-essen.de
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