Nichtveranlagungsverfügung - Lohnsteuerhilfeverein Essen

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ESSEN-RÜTTENSCHEID E.V.
Nichtveranlagungsverfügung
Die NV-Verfügung ist ein verwaltungsinterner Vermerk der Finanzbehörde darüber, dass eine
Veranlagung für den Steuerpflichtigen nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht durchgeführt wird.
Beispiel 1: Ein Rentnerehepaar bezieht nur die Altersrente des Ehemannes, weil die Ehefrau selbst
keinen eigenen Rentenanspruch hat; darüber hinaus ist kein einkommensrelevantes Vermögen
vorhanden. In diesem Fall wird die Finanzbehörde eine NV-Verfügung für das Ehepaar erlassen, das
Ehepaar wird keine Steuererklärung mehr abgeben müssen.
Die NV-Verfügung erlangt in der Regel keine Außenwirkung. Die mit der Verfügung festgehaltene
Auffassung der Behörde kann jederzeit wieder geändert bzw. zurückgenommen werden, daher ist
der Steuerpflichtige auch gehalten, jede Veränderung seiner steuerlichen Verhältnisse dem
Finanzamt anzuzeigen, wenn davon auszugehen ist, dass doch eine Veranlagung vorzunehmen ist.
Beispiel 2: Ein Rentnerehepaar bezieht seit 2004 jeweils eine Altersrente; darüber hinaus ist kein
einkommensrelevantes Vermögen vorhanden. In diesem Fall wird die Finanzbehörde eine NVVerfügung für das Ehepaar erlassen, das Ehepaar wird bis zum Tod eines der Ehegatten keine
Steuererklärung mehr abgeben müssen. Erst bei Versterben eines Ehepartners muss noch einmal zu
überprüfen sein, ob die Finanzbehörde auch weiterhin eine NV-Verfügung ausstellen wird.
Die NV-Bescheinigungen, die gesetzlich für die Freistellung vom Kapitalertragsteuerabzug bei
Kapitalvermögen oder zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Rahmen eines
Doppelbesteuerungsabkommens vorgesehen ist, werden vom zuständigen Finanzamt für höchstens
drei Jahre ausgestellt. Es handelt sich um sonstige begünstigende Verwaltungsakte. Diese dürfen
auch vor Ablauf der Frist mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Steuerpflichtige muss
die Bescheinigung zurückgeben, wenn er erkennt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung nicht
mehr gegeben sind. Die NV-Verfügung erhält hierüber eine entsprechende Aufklärung.
Beispiel 3: Ein Rentnerehepaar bezieht seit 2006 jeweils eine Altersrente; außerdem eine kleine
Werksrente des Ehemannes. Das im Laufe der Zeit angesparte Geldvermögen wurde festverzinslich bei
der Sparkasse angelegt, die jährlichen Zinsen betragen regelmäßig etwa 2.000 €, darüber hinaus ist
kein weiteres steuerpflichtiges Einkommen vorhanden. Die Ehefrau ist aufgrund einer Erkrankung
stark gehbehindert. Der Grad der Behinderung wurde amtlich festgestellt. Hieraus ergibt sich ein
steuerlich relevanter Anspruch auf einen jährlichen Behindertenpauschbetrag in Höhe von 890 €. Das
zu versteuernde Einkommen des Ehepaares liegt insgesamt unterhalb des steuerlichen
Grundfreibetrages. In diesem Fall wird die Finanzbehörde eine NV-Verfügung für das
Erstattungsverfahren der Kapitalertragsteuer für das Ehepaar für längstens 3 Jahre erlassen, die der
Sparkasse vorgelegt werden muss, damit diese keine Kapitalertragsteuer einbehält. Das Ehepaar
braucht für diese drei Jahre also weder eine Steuererklärung abzugeben noch einen Antrag auf
Erstattung zu viel einbehaltener Kapitalertragsteuer im Rahmen der Veranlagung zu stellen.
Klarastr. 62, 45130 Essen,
Tel. 0201/45139866, Fax. 0201/45139867,
Email: [email protected], www.lsthv-essen.de
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Beispiel 4: Die Ehefrau des Rentnerpaares aus Beispiel 3 verstirbt im ersten Jahr der NV-Frist. Da sich
die Verhältnisse nun geändert haben, muss der Witwer überprüfen, ob er alleine noch die
Voraussetzung für die Nichtveranlagung erfüllt.
Beispiel 5: Der ledige Student Axel erzielt Zinserträge aus einem Sparguthaben in Höhe von 4.000 €,
weitere steuerpflichtige Einnahmen erzielt er nicht. Eine Veranlagung zur Einkommensteuer kommt
für Axel nicht in Frage, daher kann er von seinem Wohnsitzfinanzamt eine NV-Bescheinigung
beantragen. Nach Vorlage bei seiner Bank werden die Zinsen ohne Einbehalt von
Steuerabzugsbeträgen (Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer) ausgezahlt. Ein
Freistellungsauftrag für seine Bank darf Axel nur in Höhe von 801 € ausstellen. Dies ist für ihn
ungünstiger, da die Bank vom übersteigenden Betrag Steuerabzugsbeträge einbehalten müsste.
Wenn der NV-Verfügung eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt ist, wird es sich regelmäßig um
einen Freistellungsbescheid oder um die Ablehnung eines Antrags auf Steuerfestsetzung handeln.
Hierbei handelt es sich um Steuerbescheide, für die striktere Verfahrensvorschriften gelten.
Welche Unterlagen benötigen wir von Ihnen?
1. Wie hoch sind Ihre Versicherungsbeiträge im laufenden Jahr? Bitte fragen Sie Ihre
Versicherungen nach aktuellen Bescheinigungen für das Finanzamt, z.B.
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Krankenversicherung (Basis- und Zusatzbeiträge)
Pflegeversicherung (Basis- und Zusatzbeiträge)
Privat-Haftpflichtversicherung
KFZ-Haftpflichtversicherung
Tierhalter-Haftpflichtversicherung
Unfallversicherung
2. Wenn
Sie
Versorgungsbezüge
erhalten,
bringen
Sie
bitte
die
letzte
Lohnsteuerbescheinigung oder Abrechnung und eine etwaige Änderungsmitteilung mit
3. Wenn Sie eine oder mehrere Renten erhalten, bringen Sie bitte für jede einzelne Rente die
letzte Rentenanpassungsmitteilung mit; außerdem benötigen wir jeweils die erste
Rentenbezugsmitteilung einer jeden Rente
4. Wenn Sie Kapitaleinkünfte erzielen, fragen Sie bitte sämtlichen Bank- und/oder
Sparkasseninstitute, bei denen Sie Konten und/oder Depots unterhalten, wie hoch die
Zinsen im laufenden Jahr voraussichtlich sein werden, die Bank bzw. die Sparkasse kann
Ihnen hierüber eine Mitteilung fertigen.
5. Sollten Sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen, benötigen wir eine
detaillierte
Prognoseberechnung
Ihrer
Brutto-Einnahmen
(Kaltmiete
und
Betriebskostenvorauszahlungen) sowie eine Auflistung aller in diesem Zusammenhang
voraussichtlich anfallenden Werbungskosten für das laufende Jahr; bitte fragen Sie Ihren
Hausverwalter nach einer für das Finanzamt bestimmten Einnahme-Überschuss-Rechnung.
Außerdem benötigen wir eine Aufstellung der in den kommenden Jahren anstehenden
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Erhaltungsaufwendungen, sofern Sie diese schon absehen können; auch hier wird Ihnen Ihr
Hausverwalter behilflich sein.
6. Sollten Sie einen Behinderungsgrad oder eine Pflegestufe zugebilligt bekommen haben,
möchten wir Sie bitten, dies anhand geeigneter Nachweise darzulegen.
7. Sollten Sie an einer chronischen Krankheit leiden, die die regelmäßige Einnahme
verschreibungspflichtiger Medikamente mit sich bringt, lassen Sie sich bitte von Ihrem Arzt
oder Apotheker eine Mitteilung fertigen, wie hoch die voraussichtlichen Kosten für
Medikamente, Verbände oder andere Hilfsmittel oder auch Behandlungen sein werden, die
von Ihnen als Patient selbst zu tragen sein werden.
8. Alles Weitere klären wir in einem persönlichen Gespräch mit Ihnen.
Essen, im Januar 2014
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