Agrisano Prevos Freiwillige berufliche Vorsorge Seite 1|2 Merkblatt Säule 2b Juli 2015 Einkauf in die freiwillige berufliche Vorsorge (Säule 2b) Ein Einkauf in die freiwillige berufliche Vorsorge bei Agrisano Prevos führt zu einer Senkung der steuerlichen Belastung im Einkaufsjahr und verbessert die zukünftigen Leistungen der Altersvorsorge. Agrisano Prevos ermöglicht u.a. Einkäufe aufgrund fehlender Beitragsjahre, einer Erhöhung des versicherten Einkommens oder nach einer Ehescheidung. Reglement Die verbindlichen Vertrags- und Versicherungsbestimmungen sind im Reglement 2014 (U0681) und im Reglement 2001 (U0254) enthalten. Wer kann Einkäufe tätigen und was ist dabei zu beachten? Versicherte Personen, welche der Altersvorsorge bei Agrisano Prevos angeschlossen sind und über ein Einkaufspotential verfügen, können grundsätzlich ab dem 25. bis vor dem 65. Geburtstag Einkäufe in die freiwillige berufliche Vorsorge tätigen. Wurden in der Vergangenheit Vorbezüge für Wohneigentum zum Eigenbedarf getätigt, kann ein Einkauf erst wieder nach erfolgter Rückzahlung der gesamten Vorbezugssumme erfolgen. Einbezahlte Einkaufsbeträge unterliegen einer 3-jährigen Sperrfrist, während der sie nicht in Kapitalform bezogen werden können (bspw. Vorbezug für Wohneigentum zum Eigenbedarf, Barauszahlung für betriebliche Investitionen, Bezug der Altersvorsorge in Kapitalform). Erfolgt trotzdem ein Bezug in Kapitalform, so werden grundsätzlich alle während der 3-jährigen Sperrfrist eingebrachten Einkaufsbeträge nachträglich dem steuerbaren Einkommen angerechnet. Bezüglich der steuerlichen Auswirkungen spielt es dabei keine Rolle, ob der Einkauf und der Kapitalbezug bei derselben oder bei verschiedenen Vorsorgeeinrichtungen getätigt werden (konsolidierte Betrachtungsweise). Eine vorgängige Abklärung bei der zuständigen Steuerbehörde ist in diesen Fällen zu empfehlen. Eine entsprechende Finanzplanung vor einem Einkauf ist zweckmässig. Steuern Ein Einkauf in die Altersvorsorge kann grundsätzlich vom steuerbaren Einkommen des betreffenden Kalenderjahres in Abzug gebracht werden. Der abschliessende Entscheid über die Abzugsfähigkeit des einbezahlten Einkaufsbetrags liegt allein bei der zuständigen Steuerbehörde. Agrisano Prevos lehnt diesbezüglich jegliche Haftung ab. Die Bescheinigung über einbezahlte Einkaufsbeträge erfolgt separat durch Agrisano Prevos. Das Altersguthaben der freiwilligen beruflichen Vorsorge (Säule 2b) unterliegt nicht der Vermögenssteuer. Einkommens- und Vermögensgrenzen Eine Senkung des steuerbaren Einkommens und Vermögens kann unter Umständen dazu führen, dass die massgebenden Limiten für den Erhalt von Direktzahlungen, Investitionskrediten, Prämienverbilligungen der Krankenkasse, Stipendien etc. eingehalten werden. Fristen und weiteres Vorgehen Um eine fristgerechte Bearbeitung für die Berechnung des maximal möglichen Einkaufsbetrags zu gewährleisten, ist das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete „Formular Einkauf in die freiwillige berufliche Vorsorge“ (zu finden unter: www.agrisano.ch / Angebot / Formulare & Dokumente / Formulare / Vorsorge), zusammen mit den erforderlichen Unterlagen, bis spätestens Anfang Dezember des aktuellen Kalenderjahres bei Agrisano Prevos einzureichen. Ein entsprechender Einzahlungsschein für den Einkauf in die freiwillige berufliche Vorsorge wird anschliessend von Agrisano Prevos zugestellt. Die Einzahlung des Einkaufsbetrags ist so vorzunehmen, dass dieser bis spätestens 31. Dezember des aktuellen Kalenderjahres auf dem dafür vorgesehenen Konto von Agrisano Prevos gutgeschrieben werden kann. Laurstrasse 10 | 5201 Brugg | Telefon +41 (0)56 462 51 33 | Fax +41 (0)56 461 71 06 [email protected] | www.agrisano.ch Agrisano Prevos Freiwillige berufliche Vorsorge Seite 2|2 Merkblatt Säule 2b Juli 2015 Notwendige Angaben im „Formular Einkauf in die freiwillige berufliche Vorsorge“ Freizügigkeitskonti/ -policen: Austrittsleistungen der 2. Säule, welche (noch) nicht in die freiwillige berufliche Vorsorge bei Agrisano Prevos eingebracht wurden, müssen bei der Berechnung des maximal möglichen Einkaufsbetrags in Abzug gebracht werden. Andere Vorsorgeeinrichtung: Falls aufgrund einer unselbständigen BVG-pflichtigen Erwerbstätigkeit zusätzlich Beiträge in eine andere Vorsorgeeinrichtung einbezahlt werden, muss Agrisano Prevos das Altersguthaben und das Einkaufspotential bei dieser anderen Vorsorgeeinrichtung mitgeteilt werden, um eine allfällige Überfinanzierung zu berücksichtigen. Säule 3a-Konti/ -policen: Guthaben oder Rückkaufswerte der Säule 3a, müssen bei der Berechnung des maximal möglichen Einkaufsbetrags u. U. teilweise in Abzug gebracht werden. Bspw. bei Selbständigerwerbenden die während einer gewissen Zeit Beiträge in die Säule 3a anstelle der 2. Säule einbezahlt haben. Zuzug aus dem Ausland: Die jährlichen Einkaufsbeiträge von Versicherten, die nach dem 1. Januar 2006 aus dem Ausland zugezogen sind und die noch nie einer Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz angehört haben, dürfen in den ersten 5 Jahre nach Eintritt, 20% des versicherten Einkommens nicht überschreiten. Wurden in der Vergangenheit Vorbezüge (für Wohneigentum zum Eigenbedarf oder für eine Investition in den Betrieb) getätigt, können freiwillige Einkäufe erst wieder vorgenommen werden, wenn die Vorbezüge vollumfänglich zurückbezahlt sind. Maximaler Einkaufsbetrag Der maximale Einkaufsbetrag ergibt sich aus den reglementarischen Bestimmungen von Agrisano Prevos und wird folgendermassen und unter Berücksichtigung einer allfälligen Verzinsung für das laufende Jahr ermittelt: x = = Versichertes Einkommen Altersvorsorge Prozentsatz gemäss Einkaufstabelle (siehe unten) Maximales Altersguthaben im aktuellen Jahr Vorhandenes Altersguthaben per 31.12. des Vorjahres Allfällig vorhandenes Freizügigkeitsguthaben per 31.12. des Vorjahres Allfällige Koordination mit einer anderen Vorsorgeeinrichtung Zu berücksichtigendes 3a-Guthaben per 31.12. des Vorjahres Maximal möglicher Einkaufsbetrag Maximales Altersguthaben in % des versicherten Einkommens Altersvorsorge Alter U0254 G U0681 ABCDE Alter U0254 G U0681 ABCDE Alter U0254 G U0681 ABCDE 220% 420% 25 20% 20% 35 220% 45 445% 240% 440% 26 40% 40% 36 240% 46 470% 260% 460% 27 60% 60% 37 260% 47 495% 280% 480% 28 80% 80% 38 280% 48 520% 100% 300% 500% 29 100% 39 300% 49 545% 120% 320% 520% 30 120% 40 320% 50 570% 140% 340% 540% 31 140% 41 345% 51 595% 160% 360% 560% 32 160% 42 370% 52 620% 180% 380% 580% 33 180% 43 395% 53 645% 200% 400% 600% 34 200% 44 420% 54 670% Beispiel: Person mit Alter 45 und Sparplan G (U0254) → 420%; mit einem versicherten Einkommen CHF 50‘000 beträgt das max. Altersguthaben CHF 210‘000 Alter U0254 G ABCDE U0681 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 620% 640% 660% 680% 700% 720% 740% 760% 780% 800% 820% 695% 720% 745% 770% 795% 820% 845% 870% 895% 920% 945% Beratung Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte direkt an den Beratungsdienst der Agrisano Stiftung in Brugg (Tel. 056 461 71 11). Laurstrasse 10 | 5201 Brugg | Telefon +41 (0)56 462 51 33 | Fax +41 (0)56 461 71 06 [email protected] | www.agrisano.ch
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