Neues im Bereich der Kfz-Zulassung Landkreis Cloppenburg Dienstgebäude Kreishaus Eschstraße 29 49661 Cloppenburg Telefon 04471 / 15-0 Telefax 04471 / 85697 Email [email protected] Internet www.lkclp.de Sprechzeiten KFZ-Zulassung Cloppenburg Montag bis Donnerstag 7.30 – 15.00 Uhr Freitag 7.30 - 11.30 Uhr KFZ-Zulassung Friesoythe Montag bis Freitag 7.30 – 11.30 Uhr KFZ-Zulassung Löningen Montag bis Donnerstag 8.30 – 12.30 Uhr Freitag 7.30 – 11.30 Uhr Info-Brief 03/2015 Kurzzeitkennzeichen ab dem 01.04.2015 Sehr geehrte Damen und Herren! Ab Mittwoch, den 01.04.2015, gelten bei der Vergabe von Kurzzeitkennzeichen neue Regelungen. Für Überführungsfahrten im Bundesgebiet können Kurzzeitkennzeichen für maximal fünf Tage nur unter folgenden Voraussetzungen zugeteilt werden: 1. Nachweis der Halterdaten (unverändert) Für natürliche Personen durch gültigen Personalausweis (Original) oder Reisepass (Original) mit aktueller Meldebescheinigung. Für juristische Personen Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung sowie Ausweis des Geschäftsführers. 2. Nachweis der Versicherungsdaten (unverändert) Eine elektronische Versicherungsbestätigung zum Abruf für Kurzeitkennzeichen wird benötigt. 3. Nachweis der Fahrzeugdaten (neu) Dieser Nachweis ist grundsätzlich durch Originaldokumente (z.B. Zulassungsbescheinigung Teil I - Fahrzeugschein) zu erbringen. Gut leserliche Kopien können dann akzeptiert werden, wenn das Fahrzeug bereits im Zentralen Fahrzeugregister erfasst ist. Ohne Nachweis der Fahrzeugdaten darf kein Kurzzeitkennzeichen zugeteilt werden. 4. Nachweis gültige Hauptuntersuchung / Sicherheitsprüfung (neu) Ohne gültige Hauptuntersuchung / Sicherheitsprüfung kann für Überführungsfahrten kein Kurzzeitkennzeichen ohne Einschränkungen zugeteilt werden. Auch hier ist der Nachweis durch Originaldokumente - mit den o.g. Einschränkungen - zu erbringen. Landkreis Cloppenburg, Eschstraße 29, 49661 Cloppenburg, Tel.: 04471/15-113 Fax: 04471/15-115, www.lkclp.de, [email protected] -2- Der Antrag auf Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens für die Überführung kann bei der Zulassungsbehörde des 1. Wohnsitzes / Sitz der Firma oder des Standortes des Fahrzeugs (Nachweis z.B. Kaufvertrag oder alte Fahrzeugpapiere mit der Anschrift des Vorhalters) gestellt werden. Beschränkungen und Besonderheiten Ohne Betriebserlaubnis Mit Fahrzeugen, die keinem genehmigten Typ entsprechen oder denen keine Einzelgenehmigung erteilt wurde, dürfen nur Fahrten, die im Zusammenhang mit der Erlangung einer (neuen) Betriebserlaubnis stehen, zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat oder einem angrenzenden Bezirk durchgeführt werden. Diese Beschränkung wird auf den Fahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen vermerkt. Soll das Fahrzeug nach der positiven Begutachtung im Rahmen der Erlangung einer Betriebserlaubnis während der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens im Bundesgebiet überführt werden, muss das Gutachten der Begutachtungsstelle zusammen mit dem gültigen Fahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen noch einmal der Zulassungsbehörde vorgelegt werden, damit die Beschränkung amtlich gestrichen werden kann. Ohne gültige Hauptuntersuchung / Sicherheitsprüfung Liegt der Termin zur Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 StVZO vor dem Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens, dürfen ohne Nachweis der durchgeführten Untersuchung und Prüfung nur Fahrten zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk und zurück durchgeführt werden. Diese Beschränkung wird auf den Fahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen vermerkt. Wird dem Fahrzeug bei der Untersuchung bzw. Prüfung keine Mängelfreiheit bescheinigt, dürfen auch Fahrten zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in einer nächstgelegenen geeigneten Einrichtung im Zulassungsbezirk oder in einem angrenzenden Bezirk und zurück, durchgeführt werden. Verkehrsunsichere Fahrzeuge Verkehrsunsichere Fahrzeuge erhalten keine Kurzzeitkennzeichen. Sollte die Verkehrsunsicherheit im Rahmen der Hauptuntersuchung festgestellt werden, wird die Weiterfahrt untersagt. Durch die räumlichen Beschränkungen muss der Antrag auf Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens in den o.g. Fällen bei der Zulassungsbehörde des Standortes des Fahrzeugs gestellt werden. Landkreis Cloppenburg Der Landrat 32.7 Zulassungsbehörde Cloppenburg, 31.03.2015
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