Info-Brief 03/2015 - Landkreis Cloppenburg

Neues im Bereich der Kfz-Zulassung
Landkreis Cloppenburg
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Info-Brief 03/2015
Kurzzeitkennzeichen ab dem 01.04.2015
Sehr geehrte Damen und Herren!
Ab Mittwoch, den 01.04.2015, gelten bei der Vergabe von Kurzzeitkennzeichen neue
Regelungen. Für Überführungsfahrten im Bundesgebiet können Kurzzeitkennzeichen
für maximal fünf Tage nur unter folgenden Voraussetzungen zugeteilt werden:
1. Nachweis der Halterdaten (unverändert)
Für natürliche Personen durch gültigen Personalausweis (Original) oder Reisepass (Original) mit aktueller Meldebescheinigung.
Für juristische Personen Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung sowie
Ausweis des Geschäftsführers.
2. Nachweis der Versicherungsdaten (unverändert)
Eine elektronische Versicherungsbestätigung zum Abruf für Kurzeitkennzeichen
wird benötigt.
3. Nachweis der Fahrzeugdaten (neu)
Dieser Nachweis ist grundsätzlich durch Originaldokumente (z.B. Zulassungsbescheinigung Teil I - Fahrzeugschein) zu erbringen. Gut leserliche Kopien können
dann akzeptiert werden, wenn das Fahrzeug bereits im Zentralen Fahrzeugregister erfasst ist. Ohne Nachweis der Fahrzeugdaten darf kein Kurzzeitkennzeichen zugeteilt werden.
4. Nachweis gültige Hauptuntersuchung / Sicherheitsprüfung (neu)
Ohne gültige Hauptuntersuchung / Sicherheitsprüfung kann für Überführungsfahrten kein Kurzzeitkennzeichen ohne Einschränkungen zugeteilt werden. Auch hier
ist der Nachweis durch Originaldokumente - mit den o.g. Einschränkungen - zu
erbringen.
Landkreis Cloppenburg, Eschstraße 29, 49661 Cloppenburg, Tel.: 04471/15-113
Fax: 04471/15-115, www.lkclp.de, [email protected]
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Der Antrag auf Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens für die Überführung kann bei
der Zulassungsbehörde des 1. Wohnsitzes / Sitz der Firma oder des Standortes des
Fahrzeugs (Nachweis z.B. Kaufvertrag oder alte Fahrzeugpapiere mit der Anschrift
des Vorhalters) gestellt werden.
Beschränkungen und Besonderheiten
Ohne Betriebserlaubnis
Mit Fahrzeugen, die keinem genehmigten Typ entsprechen oder denen keine Einzelgenehmigung erteilt wurde, dürfen nur Fahrten, die im Zusammenhang mit der Erlangung einer (neuen) Betriebserlaubnis stehen, zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat oder
einem angrenzenden Bezirk durchgeführt werden.
Diese Beschränkung wird auf den Fahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen
vermerkt.
Soll das Fahrzeug nach der positiven Begutachtung im Rahmen der Erlangung einer
Betriebserlaubnis während der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens im Bundesgebiet
überführt werden, muss das Gutachten der Begutachtungsstelle zusammen mit dem
gültigen Fahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen noch einmal der Zulassungsbehörde vorgelegt werden, damit die Beschränkung amtlich gestrichen werden kann.
Ohne gültige Hauptuntersuchung / Sicherheitsprüfung
Liegt der Termin zur Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung
nach § 29 StVZO vor dem Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens, dürfen
ohne Nachweis der durchgeführten Untersuchung und Prüfung nur Fahrten zur
nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk und zurück durchgeführt
werden.
Diese Beschränkung wird auf den Fahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen
vermerkt.
Wird dem Fahrzeug bei der Untersuchung bzw. Prüfung keine Mängelfreiheit bescheinigt, dürfen auch Fahrten zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher
oder geringer Mängel in einer nächstgelegenen geeigneten Einrichtung im Zulassungsbezirk oder in einem angrenzenden Bezirk und zurück, durchgeführt werden.
Verkehrsunsichere Fahrzeuge
Verkehrsunsichere Fahrzeuge erhalten keine Kurzzeitkennzeichen. Sollte die Verkehrsunsicherheit im Rahmen der Hauptuntersuchung festgestellt werden, wird die
Weiterfahrt untersagt.
Durch die räumlichen Beschränkungen muss der Antrag auf Zuteilung eines
Kurzzeitkennzeichens in den o.g. Fällen bei der Zulassungsbehörde des Standortes des Fahrzeugs gestellt werden.
Landkreis Cloppenburg
Der Landrat
32.7 Zulassungsbehörde
Cloppenburg, 31.03.2015