Produktinformation zur Kfz-Versicherung Herausgeber: Allianz Versicherungs-AG, Hauptverwaltung, Global Automotive Datum: 23.03.2015 Laufende Nr.: 2 Änderungen in der Fahrzeugzulassungsverordnung „FZV“ zum 01.04.2015 bezüglich Kurzzeitkennzeichen Hiermit informieren wir Sie über die Änderungen bei der Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen (= Kennzeichen für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten). Die Änderungen treten zum 01.04.2015 in Kraft. Rote Händlerkennzeichen sind von den Änderungen nicht betroffen. Hintergrund für die gesetzlichen Änderungen ist der stark angestiegene Missbrauch bei der Verwendung von Kurzzeitkennzeichen. 1) Fahrzeugbezogene Zulassung für nur ein Fahrzeug: Pro Kurzzeitkennzeichen kann nur ein Fahrzeug zugelassen werden, zu welchem auf der Zulassungsbehörde auch alle relevanten Daten erfasst werden. Die von der Zulassungsbehörde ausgestellte Zulassungsbescheinigung („Fahrzeugschein“) ist bei jeder Fahrt mitzuführen und auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. 2) Gültige Hauptuntersuchung „HU“ ist Voraussetzung: Für Fahrten mit einem Kurzzeitkennzeichen muss künftig eine gültige Hauptuntersuchung (HU) vorliegen. Ohne diese HU sind nur Fahrten von und zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle erlaubt (Eintrag in den Fahrzeugpapieren). Wurde bei der HU ein Mangel festgestellt, darf das Fahrzeug mit dem Kurzzeitkennzeichen zur Reparatur in eine Werkstatt im Zulassungsbezirk (oder einem angrenzenden Zulassungsbezirk) überführt werden. Für Fahrzeuge, welche als verkehrsunsicher eingestuft wurden, gilt diese Ausnahme nicht! 3) Zulässig nur für Fahrzeuge mit einer Typ- bzw. Einzelgenehmigung: Probe- oder Überführungsfahrten sind nur dann zulässig, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder wenn ihm eine Einzelgenehmigung erteilt wurde. Ist dies nicht der Fall, sind nur Fahrten, welche im direkten Zusammen-hang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen, zulässig. 4) Zuständige Zulassungsbehörde kann vom Wohnort des Halters abweichen: Das Kurzzeitkennzeichen kann wahlweise am Wohnort des Halters oder am Standort des zu versichernden Fahrzeuges ausgestellt werden. Seite 1 von 1
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