Ab 01.04.2015 gelten neue Richtlinien für Kurzzeitkennzeichen

Produktinformation zur Kfz-Versicherung
Herausgeber: Allianz Versicherungs-AG, Hauptverwaltung, Global Automotive
Datum: 23.03.2015
Laufende Nr.: 2
Änderungen in der Fahrzeugzulassungsverordnung „FZV“ zum
01.04.2015 bezüglich Kurzzeitkennzeichen
Hiermit informieren wir Sie über die Änderungen bei der Zuteilung von
Kurzzeitkennzeichen (= Kennzeichen für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten). Die
Änderungen treten zum 01.04.2015 in Kraft.
Rote Händlerkennzeichen sind von den Änderungen nicht betroffen.
Hintergrund für die gesetzlichen Änderungen ist der stark angestiegene Missbrauch bei der
Verwendung von Kurzzeitkennzeichen.
1) Fahrzeugbezogene Zulassung für nur ein Fahrzeug:
Pro Kurzzeitkennzeichen kann nur ein Fahrzeug zugelassen werden, zu welchem
auf der Zulassungsbehörde auch alle relevanten Daten erfasst werden.
Die von der Zulassungsbehörde ausgestellte Zulassungsbescheinigung
(„Fahrzeugschein“) ist bei jeder Fahrt mitzuführen und auf Verlangen zur Prüfung
auszuhändigen.
2) Gültige Hauptuntersuchung „HU“ ist Voraussetzung:
Für Fahrten mit einem Kurzzeitkennzeichen muss künftig eine gültige
Hauptuntersuchung (HU) vorliegen. Ohne diese HU sind nur Fahrten von und zur
nächstgelegenen Untersuchungsstelle erlaubt (Eintrag in den Fahrzeugpapieren).
Wurde bei der HU ein Mangel festgestellt, darf das Fahrzeug mit dem
Kurzzeitkennzeichen zur Reparatur in eine Werkstatt im Zulassungsbezirk (oder
einem angrenzenden Zulassungsbezirk) überführt werden.
Für Fahrzeuge, welche als verkehrsunsicher eingestuft wurden, gilt diese Ausnahme
nicht!
3) Zulässig nur für Fahrzeuge mit einer Typ- bzw. Einzelgenehmigung:
Probe- oder Überführungsfahrten sind nur dann zulässig, wenn das Fahrzeug einem
genehmigten Typ entspricht oder wenn ihm eine Einzelgenehmigung erteilt wurde.
Ist dies nicht der Fall, sind nur Fahrten, welche im direkten Zusammen-hang mit der
Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen, zulässig.
4) Zuständige Zulassungsbehörde kann vom Wohnort des Halters abweichen:
Das Kurzzeitkennzeichen kann wahlweise am Wohnort des Halters oder am Standort
des zu versichernden Fahrzeuges ausgestellt werden.
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