Merkblatt Kurzzeitkennzeichen ab 01.04.2015

Merkblatt Kurzzeitkennzeichen nach § 16a
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Kurzzeitkennzeichen werden aufgrund der Vorschriften des § 16a der FahrzeugZulassungsverordnung (FZV) für Fahrzeuge ausgegeben, die einem genehmigten Typ
entsprechen oder für die eine Einzelgenehmigung erteilt worden ist. Die Zuteilung erfolgt zeitlich befristet für
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Probefahrten – Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs,
Überführungsfahrten – Fahrten zur Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort.
Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen dürfen auf öffentlichen Straßen nur bis zu
dem auf dem Kennzeichen angegebenen Ablaufdatum in Betrieb gesetzt werden;
die Gültigkeit des Kennzeichens ist bis zu dem Ablaufdatum (höchstens fünf Tage
ab Zuteilung) beschränkt.
Wenn keine Betriebserlaubnis vorhanden ist, ist die Fahrt zur Erlangung einer neuen
Betriebserlaubnis nur zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle (TÜV) innerhalb des
Zulassungsbezirkes oder eines angrenzenden Zulassungsbezirkes erlaubt. Bei abgelaufener Hauptuntersuchung (HU), ist die Fahrt nur zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk und zurück erlaubt. Werden bei der Hauptuntersuchung (HU) geringe oder erhebliche Mängel festgestellt, ist die Fahrt zur nächstgelegenen Werkstatt im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Bezirk erlaubt. Achtung:
Dies gilt nicht bei der Einstufung als verkehrsunsicher!
Die Eintragungen im Fahrzeugschein sind zu beachten.
Die Kurzzeitkennzeichen müssen am Fahrzeug angebracht sein. Etwa vorhandene andere Kennzeichen sind abzudecken.
Die zugeteilten Kurzzeitkennzeichen und der ausgegebene KfZ-Schein müssen nicht
zurückgegeben werden.
Zur Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens werden folgende Unterlagen benötigt:
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Versicherungsbestätigung für ein Kurzzeitkennzeichen (eVB-Nummer)
Gültige Betriebserlaubnis
Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (HU) für die Geltungsdauer des Kurzzeitkennzeichens
Ausweis des Antragstellers und bei Firmen Handelsregisterauszug
Landkreis
Freudenstadt
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Vollmacht (wenn der Antragsteller nicht selbst erscheint)
Technische Daten des Fahrzeugs (Fahrzeughersteller, Fahrzeugklasse mit Art des Aufbaus, Fahrzeug-Ident-Nr.
Dieser Nachweis kann durch Vorlage der ZB I (Fahrzeugschein)
und/oder der ZB II (Fahrzeugbrief) – auch als Kopie – erfolgen
Antrag Kurzzeitkennzeichen
Bei einer späteren regulären Zulassung des Fahrzeuges benötigen Sie eine weitere
Versicherungsbestätigung.
Die Zulassung mit Kurzzeitkennzeichen ist steuerfrei. Die Gebühr bei der KfzZulassungsbehörde beträgt 13,10 €.
Die Kosten für die Schilder trägt der Antragsteller.
Kfz.-Zulassungsbehörde, Stand: April 2015