Änderung der Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen Mit Änderung der FZV zum 01.04.15 und den neu geschaffenen § 16a FZV soll der Missbrauch der Kurzzeitkennzeichen weiter erschwert werden. Das Kurzzeitkennzeichen enthält ein Ablaufdatum, das längstens auf fünf Tage ab der Zuteilung bemessen ist. Es wird ein Fahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen (ähnlich der ZB Teil I) erstellt. 1. Zuteilung des Kurzzeitkennzeichens nur noch fahrzeuggebunden. D.h. Erstellung eines Fahrzeugscheines mit den grundlegenden Fahrzeug-daten durch die Zulassungsbehörde. 2. Das Fahrzeug muss einem genehmigten Typ entsprechen oder es muss eine Einzelgenehmigung erteilt worden sein. Sofern das KFZ nicht einem genehmigten Typ entspricht oder keine Einzelbetriebserlaubnis besitzt, sind nur Fahrten zur Erlangung der Betriebserlaubnis gestattet. Dies kann nur zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Zulassungsbezirk (MTK) oder in einem angrenzenden Bezirk sein. Diese Beschränkung wird in den Fahrzeugschein eingetragen. 3. Es muss eine gültige Hauptuntersuchung (HU) nachgewiesen werden. Sofern keine gültige HU vorgelegt werden kann, sind nur Fahrten zur nächst gelegenen HU-Prüfstelle innerhalb des Zulassungsbezirks (MTK) möglich. Sollte die HU nicht bestanden werden, ist eine Rückfahrt als auch eine Fahrt zur unmittelbaren Reparatur in die nächstgelegene Werkstatt im Zulassungsbezirk (MTK) oder einen angrenzenden Bezirk und zurück möglich. Diese Beschränkung wird in den Fahrzeugschein eingetragen. Für Fahrzeuge, die verkehrsunsicher sind gilt diese Ausnahme jedoch nicht. 4. Auf Antrag erteilt die örtlich zuständige Zulassungsbehörde des Wohn- oder Betriebssitzes das Kurzzeitkennzeichen. Sofern kein Wohn- oder Betriebssitz im Zulassungsbezirk (MTK) besteht, ist der Antrag bei der Zulassungsstelle des Fahrzeugstandortes zu stellen. D.h. der Nachweis KFZ-Standort durch Vorlage eines Kaufvertrags oder mögliche Vorfahrt des Kraftfahrzeugs. 5. Gebühren: 13,10 € Benötigte Unterlagen: Original- Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II, ggfls. COC Original- Zulassungsbescheinigung (Ausland) mit COC oder Datenbestätigung des Herstellers oder Datenblatt (eines amtl. anerkannten Sachverständigen (aaS) des TÜV oder DEKRA neue Bundesländer). Original Einzelgenehmigung des KFZ HU-Prüfbericht od. Zulassungsbescheinigung Teil I mit HU-Stempel eVB-Nummer bzw. Versicherungsbestätigung für Kurzzeitkennzeichen Gültiger Personalausweis od. Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Mon.). Gültige ausländische Ausweisdokumente mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Mon.). Personen oder Firmen ohne Wohn- bzw. Betriebssitz in Deutschland müssen eine empfangsberechtigte Person mit Wohnsitz im Main-Taunus-Kreis unter Vorlage der o.g. Ausweisdokumente haben Bei Firmen entsprechende Gewerbeanmeldung und/oder Handelsregister (nicht älter als 3 Jahre). Im Vertretungsfall eine Vollmacht mit Ausweisdokument des Bevollmächtigten. Link: www.bmvi.de/SharedDocs/DE/FAQs/Kurzzeitkennzeichen/kurzzeitkennzeichenfaq_liste.html
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