ACHTUNG!!! Neuregelung zum 01.04.2015 Zum 01.04.2015 ändern sich die gesetzlichen Vorgaben für die Vergabe von Kurzzeitkennzeichen. Ein Kurzzeitkennzeichen wird nach der neuen Regelung einem konkreten Fahrzeug zugeteilt, wenn dieses Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und das Fahrzeug versichert ist. Außerdem muss eine gültige Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung bestehen. Das Kurzzeitkennzeichen kann bei der Zulassungsbehörde am Wohnsitz des Halters oder am Standort des Fahrzeugs beantragt werden. Der Standort des Fahrzeugs ist anhand eines Kaufvertrages oder einer Rechnung glaubhaft zu machen. Durch die Neuregelung ergeben sich folgende Änderungen: - Bei der Beantragung müssen die originalen Fahrzeugpapiere sowie der originale Nachweis über die gültige Hauptuntersuchung vorgelegt werden. Kopien können leider nicht anerkannt werden. Sollte für das Fahrzeug keine gültige Hauptuntersuchung vorgelegt werden können, sind folgende Fahrten möglich: - Fahrten bis zu einer Prüfstelle nur in dem Bezirk der Zulassungsstelle, die das Kurzzeitkennzeichen ausgestellt hat. Die Rückfahrt von der Prüfstelle ist im Zulassungsbezirk nur zulässig, sofern die Prüforganisation das Fahrzeug nicht als verkehrsunsicher eingestuft hat. - Fahrten, die der unmittelbaren Reparatur festgestellter geringer oder erheblicher Mängel dienen. Fahrten mit verkehrsunsicheren Fahrzeugen sind unzulässig. Es sind aber nur Fahrten in eine nächstgelegene geeignete Einrichtung in dem Bezirk der Zulassungsstelle erlaubt, die das Kurzzeitkennzeichen ausgestellt hat. Zudem sind auch Fahrten in einen der angrenzenden Zulassungsbezirke zulässig. Die Rückfahrt ist ebenfalls erlaubt, falls das Kurzzeitkennzeichen noch gültig ist. Entspricht das Fahrzeug nicht einem genehmigten Typ oder wurde keine Einzelgenehmigung erteilt, so sind Fahrten, die im Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat oder in einem angrenzenden Zulassungsbezirk erlaubt. Das Kurzzeitkennzeichen darf nur für Probe- oder Überführungsfahrten unter Beachtung der im Fahrzeugschein eingetragenen Beschränkung genutzt werden. Im Fahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen werden nun auch die technischen Daten durch die Zulassungsbehörde vollständig erhoben und eingetragen.
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