KURZINFO DER BERATUNGSDIENSTE FÜR AUSBILDUNG UND BERUF AARGAU Arbeiten in der Schweiz als Ausländer/in Je nachdem aus welchem Land Sie kommen, gelten in der Schweiz andere Zulassungsbedingungen für den Arbeitsmarkt. Es handelt sich hier um einen Grobüberblick; im Einzelfall gelten ausschliesslich die gesetzlichen Vorschriften und die Entscheide der zuständigen Behörden. Herkunftsland des Arbeitnehmenden EU-25/EFTA EU-2 Drittländer Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Vereinigtes Königreich, Zypern Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowenien, Slowakei, Tschechien und Ungarn Bulgarien, Rumänien Alle übrigen Staaten (auch Kroatien) Zulassung gemäss Personenfreizügigkeitsabkommen. Es gilt die volle Personenfreizügigkeit. Gut zu wissen: EU/EFTA Staatsangehörige müssen sich bei der Einwohnerkontrolle ihrer Wohngemeinde innerhalb von 14 Tagen seit Zuzug anmelden, zwingend aber vor Arbeitsaufnahme. Es ist ein gültiger Personalausweis oder Pass vorzuweisen und es sind u.a. eine Kopie des Arbeitsvertrags und ein Passfoto abzugeben (zu weiteren benötigten Unterlagen ist die zuständige Einwohnerkontrolle anzufragen). Die Arbeitsaufnahme ist unmittelbar nach erfolgter Anmeldung zulässig, also bereits bevor die Bewilligung erteilt und der Ausländerausweis ausgestellt ist. Gut zu wissen: Angehörige dieser Länder benötigen eine Arbeitsbewilligung. Bis 31.05.2016 gibt es für diese Länder Zulassungsbeschränkungen (Kontingentierung, Inländervorrang, Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen). Die Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle der künftigen Wohngemeinde sowie die Arbeitsaufnahme sind erst nach erteilter ausländerrechtlichen Bewilligung zulässig. Zulassung gemäss Ausländergesetz (AuG). Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung Beratungsdienste für Ausbildung und Beruf Aargau Gut zu wissen: Angehörige von Drittstaaten werden nur unter restriktiven Bedingungen zum Arbeitsmarkt zugelassen. Die Bewilligung wird vom Staatssekretariat für Migration erteilt. Eine Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle der künftigen Wohngemeinde sowie die Arbeitsaufnahme sind erst nach erteilter ausländerrechtlichen Bewilligung zulässig. Das Gesuch wird vom zukünftigen Arbeitgeber je nach Kanton bei der kantonalen Arbeitsmarkt-oder Migrationsbehörde eingereicht. Je nach Staatsangehörigkeit wird ein Einreisevisum benötigt. [email protected] www.bdag.ch Kranken- und Unfallversicherung Im Rahmen des Ausländerrechts müssen insbesondere nichterwerbstätige EU/EFTA-Bürger nachweisen können, dass sie über einen Kranken-und Unfallversicherungsschutz für die Schweiz verfügen. Informationen siehe Broschüre: «die obligatorische Krankenpflegeversicherung in der Schweiz», www.jgk.be.ch > Prämienverbilligung > obligatorische Krankenversicherung (KVG) Diplomanerkennung Sie haben einen reglementierten Beruf Reglementiert bedeutet: Sie haben einen Beruf mit einem Diplom, einem Zeugnis oder einem Nachweis, der in der Schweiz gesetzlich geregelt ist. In diesem Fall benötigen Sie die Anerkennung Ihres Ausweises durch die schweizerische Behörde siehe: www.sbfi.admin.ch > Themen > Anerkennung ausländischer Diplome. Auf dieser Website finden Sie unter «Anerkennungsverfahren bei Niederlassung» eine Liste der reglementierten Berufe und Tätigkeiten in der Schweiz sowie weitere Angaben zum Vorgehen. Ihr Beruf oder Ihr Studium ist nicht reglementiert In diesem Fall benötigen Sie keine Anerkennung. Der Arbeitgeber entscheidet dann, ob er Sie anstellen will. Es empfiehlt sich hier aber eine Niveaubestätigung einzuholen, siehe unter www.sbfi.admin.ch > Themen > Anerkennung ausländische Diplome > Anerkennungsverfahren bei Niederlassung > Ablauf und Dauer > Vorgesuch (E2). Wenn Sie über ein ausländisches Universitätsdiplom verfügen: www.swissuniversities.ch > Themen > Zulassung in der Schweiz. Spezielle Bewilligung zur Erwerbstätigkeit Sie wollen sich selbstständig machen und sind EU-27/EFTA-Staatsangehöriger Melden Sie sich innerhalb von 14 Tagen nach der Wohnsitznahme und bevor Sie Ihre Selbstständigkeit aufnehmen wollen bei der Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde an, um die Aufenthaltsbewilligung zur selbstständigen Erwerbstätigkeit zu beantragen. Weitere Informationen, insbesondere zu den einzureichenden Unterlagen, erhalten Sie von der zuständigen Migrationsbehörde. Sie sind Grenzgänger oder Grenzgängerin mit EU/EFTA - Staatsangehörigkeit Zugelassen werden Sie, wenn Sie in einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz haben und in der Regel täglich oder mindestens einmal in der Woche an Ihren (Haupt-) Wohnort in einem EU/EFTA Staat (ohne Kroatien) zurückkehren. Ein allfälliger Wochenaufenthalt (Zweitwohnung) in der Schweiz ist der betroffenen Einwohnerkontrolle zu melden. Für Bürgerinnen und Bürgern der EU-2 Staaten gelten bis 31.05.2016 Grenzzonen sowie die Kontrolle der arbeitsmarktlichen Voraussetzungen (Inländervorrang, Lohn- und Arbeitsbedingungen). Sie haben eine max. 3-monatige befristete Arbeitsstelle und sind EU/EFTA Staatsangehörige/r Bei einer befristeten dreimonatige Arbeitsstelle muss Ihr Arbeitgeber Sie zwingend im OnlineMeldeverfahren melden (nur für EU/EFTA- Staatsangehörige möglich) Für EU-2 Angehörige besteht für jegliche Erwerbstätigkeit von Anfang an eine vorgängige Bewilligungspflicht. Für die Bewilligungserteilung müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Für EU-2 Angehörige gibt es für maximal vier Monate keine Zulassungsbeschränkung, Sie benötigen aber vom ersten Tag an eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung. Sie suchen als Kurzaufenthalter ein Stelle und sind EU/EFTA Staatsangehörige/r Der Kurzaufenthalt zum Zweck einer Stellensuche wird nur bewilligt, wenn Sie über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, um Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Sie suchen ein Berufspraktikum Die Schweiz hat mit diversen Staaten (Argentinien, Australien, Bulgarien, Chile, Japan, Kanada, Monaco, Neuseeland, Philippinen, Rumänien, Russland, Südafrika, Tunesien, Ukraine, USA) sogenannte StagiairesAbkommen abgeschlossen. Dadurch können junge Berufsleute mit einem Berufsausbildung oder einem Studienabschluss, die ihre beruflichen und sprachlichen Kenntnisse in der Schweiz erweitern möchten, eine Arbeitsbewilligung für maximal 18 Monate erhalten. Informationen dazu unter www.bfm.admin.ch > Einreise & Aufenthalt > Arbeit/Arbeitsbewilligungen > Junge Berufsleute (Stagiaires). Weitere Informationen www.bdag.ch/Downloads A-Z > Studieren in der Schweiz als Ausländer/in www.hallo-aargau.ch: Informationsportal in 13 Sprachen rund um Arbeit, Bildung und Leben im Aargau www.ag.ch/migrationsamt: diverse Merkblätter www.bfm.admin.ch > Einreise & Aufenthalt > Arbeitsmarkt > Personenfreizügigkeit Schweiz-EU/EFTA www.eures.ch: Infos über die Stellensuche und Jobs in der Schweiz und in EU/EFTA Länder oder in unseren Info-Zentren, Adressen siehe www.bdag.ch April 2015 2
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