Arbeiten in der Schweiz - Beratungsdienste für Ausbildung und

KURZINFO DER BERATUNGSDIENSTE FÜR AUSBILDUNG UND BERUF AARGAU
Arbeiten in der Schweiz als
Ausländer/in
Je nachdem aus welchem Land Sie kommen, gelten in der Schweiz andere Zulassungsbedingungen für den
Arbeitsmarkt. Es handelt sich hier um einen Grobüberblick; im Einzelfall gelten ausschliesslich die gesetzlichen Vorschriften und die Entscheide der zuständigen Behörden.
Herkunftsland des Arbeitnehmenden
EU-25/EFTA
EU-2
Drittländer
Belgien, Dänemark, Deutschland,
Finnland, Frankreich,
Griechenland, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg,
Malta, Niederlande,
Norwegen, Österreich, Portugal,
Schweden, Spanien, Vereinigtes
Königreich, Zypern
Estland, Lettland, Litauen, Polen,
Slowenien, Slowakei, Tschechien
und Ungarn
Bulgarien, Rumänien
Alle übrigen Staaten (auch Kroatien)
Zulassung gemäss Personenfreizügigkeitsabkommen.
Es gilt die volle Personenfreizügigkeit.
Gut zu wissen: EU/EFTA Staatsangehörige müssen sich bei der
Einwohnerkontrolle ihrer Wohngemeinde innerhalb von 14 Tagen
seit Zuzug anmelden, zwingend
aber vor Arbeitsaufnahme. Es ist
ein gültiger Personalausweis oder
Pass vorzuweisen und es sind u.a.
eine Kopie des Arbeitsvertrags
und ein Passfoto abzugeben (zu
weiteren benötigten Unterlagen
ist die zuständige Einwohnerkontrolle anzufragen). Die Arbeitsaufnahme ist unmittelbar nach erfolgter Anmeldung zulässig, also
bereits bevor die Bewilligung
erteilt und der Ausländerausweis
ausgestellt ist.
Gut zu wissen: Angehörige dieser
Länder benötigen eine Arbeitsbewilligung. Bis 31.05.2016 gibt
es für diese Länder Zulassungsbeschränkungen (Kontingentierung, Inländervorrang, Kontrolle
der Lohn- und Arbeitsbedingungen).
Die Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle der künftigen
Wohngemeinde sowie die Arbeitsaufnahme sind erst nach
erteilter ausländerrechtlichen
Bewilligung zulässig.
Zulassung gemäss Ausländergesetz (AuG).
Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
Beratungsdienste für Ausbildung
und Beruf Aargau
Gut zu wissen: Angehörige von
Drittstaaten werden nur unter
restriktiven Bedingungen zum
Arbeitsmarkt zugelassen. Die
Bewilligung wird vom Staatssekretariat für Migration erteilt. Eine
Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle der künftigen Wohngemeinde sowie die Arbeitsaufnahme sind erst nach erteilter
ausländerrechtlichen Bewilligung
zulässig. Das Gesuch wird vom
zukünftigen Arbeitgeber je nach
Kanton bei der kantonalen Arbeitsmarkt-oder Migrationsbehörde eingereicht. Je nach
Staatsangehörigkeit wird ein
Einreisevisum benötigt.
[email protected]
www.bdag.ch
Kranken- und Unfallversicherung
Im Rahmen des Ausländerrechts müssen insbesondere nichterwerbstätige EU/EFTA-Bürger nachweisen
können, dass sie über einen Kranken-und Unfallversicherungsschutz für die Schweiz verfügen.
Informationen siehe Broschüre: «die obligatorische Krankenpflegeversicherung in der Schweiz»,
www.jgk.be.ch > Prämienverbilligung > obligatorische Krankenversicherung (KVG)
Diplomanerkennung
Sie haben einen reglementierten Beruf
Reglementiert bedeutet: Sie haben einen Beruf mit einem Diplom, einem Zeugnis oder einem Nachweis,
der in der Schweiz gesetzlich geregelt ist. In diesem Fall benötigen Sie die Anerkennung Ihres Ausweises
durch die schweizerische Behörde siehe: www.sbfi.admin.ch > Themen > Anerkennung ausländischer
Diplome. Auf dieser Website finden Sie unter «Anerkennungsverfahren bei Niederlassung» eine Liste der
reglementierten Berufe und Tätigkeiten in der Schweiz sowie weitere Angaben zum Vorgehen.
Ihr Beruf oder Ihr Studium ist nicht reglementiert
In diesem Fall benötigen Sie keine Anerkennung. Der Arbeitgeber entscheidet dann, ob er Sie anstellen will.
Es empfiehlt sich hier aber eine Niveaubestätigung einzuholen, siehe unter www.sbfi.admin.ch > Themen
> Anerkennung ausländische Diplome > Anerkennungsverfahren bei Niederlassung > Ablauf und Dauer >
Vorgesuch (E2).
Wenn Sie über ein ausländisches Universitätsdiplom verfügen: www.swissuniversities.ch > Themen > Zulassung in der Schweiz.
Spezielle Bewilligung zur Erwerbstätigkeit
Sie wollen sich selbstständig machen und sind EU-27/EFTA-Staatsangehöriger
Melden Sie sich innerhalb von 14 Tagen nach der Wohnsitznahme und bevor Sie Ihre Selbstständigkeit
aufnehmen wollen bei der Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde an, um die Aufenthaltsbewilligung zur
selbstständigen Erwerbstätigkeit zu beantragen. Weitere Informationen, insbesondere zu den einzureichenden Unterlagen, erhalten Sie von der zuständigen Migrationsbehörde.
Sie sind Grenzgänger oder Grenzgängerin mit EU/EFTA - Staatsangehörigkeit
Zugelassen werden Sie, wenn Sie in einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz haben und in der Regel täglich oder mindestens einmal in der Woche an Ihren (Haupt-) Wohnort in einem EU/EFTA Staat (ohne Kroatien) zurückkehren. Ein allfälliger Wochenaufenthalt (Zweitwohnung) in der Schweiz ist der betroffenen
Einwohnerkontrolle zu melden.
Für Bürgerinnen und Bürgern der EU-2 Staaten gelten bis 31.05.2016 Grenzzonen sowie die Kontrolle der
arbeitsmarktlichen Voraussetzungen (Inländervorrang, Lohn- und Arbeitsbedingungen).
Sie haben eine max. 3-monatige befristete Arbeitsstelle und sind EU/EFTA Staatsangehörige/r
Bei einer befristeten dreimonatige Arbeitsstelle muss Ihr Arbeitgeber Sie zwingend im OnlineMeldeverfahren melden (nur für EU/EFTA- Staatsangehörige möglich) Für EU-2 Angehörige besteht für
jegliche Erwerbstätigkeit von Anfang an eine vorgängige Bewilligungspflicht. Für die Bewilligungserteilung
müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Für EU-2 Angehörige gibt es für maximal vier Monate
keine Zulassungsbeschränkung, Sie benötigen aber vom ersten Tag an eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung.
Sie suchen als Kurzaufenthalter ein Stelle und sind EU/EFTA Staatsangehörige/r
Der Kurzaufenthalt zum Zweck einer Stellensuche wird nur bewilligt, wenn Sie über ausreichend finanzielle
Mittel verfügen, um Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
Sie suchen ein Berufspraktikum
Die Schweiz hat mit diversen Staaten (Argentinien, Australien, Bulgarien, Chile, Japan, Kanada, Monaco,
Neuseeland, Philippinen, Rumänien, Russland, Südafrika, Tunesien, Ukraine, USA) sogenannte StagiairesAbkommen abgeschlossen. Dadurch können junge Berufsleute mit einem Berufsausbildung oder einem
Studienabschluss, die ihre beruflichen und sprachlichen Kenntnisse in der Schweiz erweitern möchten, eine
Arbeitsbewilligung für maximal 18 Monate erhalten. Informationen dazu unter www.bfm.admin.ch > Einreise & Aufenthalt > Arbeit/Arbeitsbewilligungen > Junge Berufsleute (Stagiaires).
Weitere Informationen
www.bdag.ch/Downloads A-Z > Studieren in der Schweiz als Ausländer/in
www.hallo-aargau.ch: Informationsportal in 13 Sprachen rund um Arbeit, Bildung und Leben im Aargau
www.ag.ch/migrationsamt: diverse Merkblätter
www.bfm.admin.ch > Einreise & Aufenthalt > Arbeitsmarkt > Personenfreizügigkeit Schweiz-EU/EFTA
www.eures.ch: Infos über die Stellensuche und Jobs in der Schweiz und in EU/EFTA Länder
oder in unseren Info-Zentren, Adressen siehe www.bdag.ch
April 2015
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