Auswirkungen Stellenverlust auf ausländerrechtliche Bewilligung

DEPARTEMENT
VOLKSWIRTSCHAFT UND INNERES
Amt für Migration und Integration
Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau
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Fax +41 (0)62 835 19 49
[email protected]
www.ag.ch/migrationsamt
Merkblatt betreffend Auswirkungen des Verlusts der Arbeitsstelle auf die ausländerrechtliche
Bewilligung
G
Drittstaatsangehörige
EU-/EFTA-Staatsangehörige
Grenzgängerbewilligungen sind keine Aufent-
Grenzgängerbewilligungen sind keine Aufent-
haltsbewilligungen, sondern lediglich Arbeitsbewil-
haltsbewilligungen, sondern lediglich Arbeitsbewil-
ligungen.
ligungen.
Die Betroffenen haben ihren Wohnsitz weiterhin in
Die Betroffenen haben ihren Wohnsitz weiterhin
der ausländischen Grenzzone.
im EU/EFTA-Raum.
Die G-Bewilligung ist an den Arbeitgeber und die
Bei einer aktiven, gültigen Grenzgängerbewilli-
Stelle gebunden. Ein Stellenwechsel bedarf unge-
gung können die Betroffenen jederzeit eine ande-
achtet der Gültigkeitsdauer der aktuellen G-
re Stelle bei einem Arbeitgeber mit Sitz in der
Bewilligung einer neuen Bewilligung, ist in der
Schweiz antreten; es muss dem zuständigen Amt
Regel aber nicht möglich.
lediglich der Stellenwechsel gemeldet und der
Original-G-Ausweis zur Anpassung eingereicht
werden. Der G-Ausweis darf nicht für eine Anstellung bei einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland für
eine Entsendung in die Schweiz verwendet werden.
L
Die Betroffenen müssen auf den Ablauf der Bewil- ► Falls die Betroffenen bereits über eine Bewilliligung hin die Schweiz verlassen, da die Bewilli-
gung L EU/EFTA zur Erwerbstätigkeit verfügen:
gung an den Arbeitgeber und die Stelle gebunden
Sie sind berechtigt, während sechs Monaten nach
ist und der Aufenthaltszweck beim Stellenverlust
dem Stellenverlust eine neue Stelle zu suchen.
erlischt. Der vorzeitige Widerruf einer noch gülti-
Nach Ablauf dieser Frist sowie nach Ablauf der
gen Bewilligung bleibt im Einzelfall vorbehalten.
Gültigkeit des L-Ausweises kann das Amt auf
Ein Stellenwechsel bedarf unabhängig der Gültig-
Gesuch hin die Erteilung einer Bewilligung zur
keitsdauer des L-Ausweises einer neuen Bewilli-
weiteren Stellensuche im Einzelfall prüfen.
gung, ist in der Regel aber nicht möglich.
► Falls die Betroffenen noch über keine Bewilligung verfügen:
Sie sind berechtigt, eine Stelle zu suchen, sofern
sie über die für ihren Lebensunterhalt erforderlichen finanziellen Mittel verfügen. Für die ersten
drei Monaten benötigen sie grundsätzlich keine
Bewilligung; dauert die Stellensuche länger, so
erhalten sie zusätzlich eine Kurzaufenthaltsbewilligung L EU/EFTA mit einer Gültigkeitsdauer von
Merkblatt A980, Stand November 2015, frs/hat
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drei Monaten im Kalenderjahr (Gesamtaufenthalt
= sechs Monate). Haben sie nach Ablauf dieser
Bewilligung immer noch keine Stelle gefunden,
kann ihnen auf Gesuch hin ohne Rechtsanspruch
die Kurz-aufenthaltsbewilligung L EU/EFTA bis zu
einem Jahr verlängert werden, wenn sie
a)
konkrete Suchbemühungen nachweisen
können und
b)
begründete Aussicht besteht, dass sie
innerhalb dieser Frist eine Stelle finden
werden
Wird Sozialhilfe beansprucht, erlischt das Anwesenheitsrecht.
Für Details vgl. Weisungen des Staatssekretariats
für Migration, II. Freizügigkeitsabkommen, Ziff.
8.2.5, zu finden unter:
https://www.bfm.admin.ch/dam/data/bfm/rechtsgr
undlagen/weisungen/fza/weisungen-fza-d.pdf
B
Aufenthaltsbewilligungen B, welche zum Zweck
Aufenthaltsbewilligungen B EU/EFTA (mit einer
der Erwerbstätigkeit ausgestellt wurden, erlöschen
Gültigkeitsdauer von 5 Jahren) erlöschen bei
grundsätzlich mit dem Stellenverlust auf das Ab-
Eintritt des Stellenverlusts grundsätzlich nicht. Die
laufdatum der noch gültigen Bewilligung hin (Erfül-
Betroffenen sind berechtigt, sich eine neue Stelle
lung des Aufenthaltszwecks). Der vorzeitige Wi-
zu suchen und diese anzutreten.
derruf einer noch gültigen Bewilligung bleibt im
Die erste Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
Einzelfall vorbehalten.
B EU/EFTA kann auf ein Jahr beschränkt werden,
Die Bewilligung kann auf Gesuch hin verlängert
wenn die betreffende Person zuvor mehr als zwölf
werden, solange Ansprüche der Arbeitslosenver-
Monate in Folge arbeitslos war; ist die Person
sicherung bestehen oder wenn sich die Betroffe-
danach immer noch arbeitslos, erlischt der auf das
nen in einem Beschäftigungsprogramm für Ar-
Freizügigkeitsabkommen gestützte Aufenthaltsan-
beitslose befinden. Dies gilt nicht für B-
spruch.
Bewilligungen mit einer besonderen Befristung,
In gewissen Konstellationen kann die Arbeitneh-
erkennbar an der spezifischen Frist zur Ausreise.
mereigenschaft und in der Folge das Anwesen-
Wird die Bewilligung nicht verlängert, haben die
heitsrecht früher erlöschen; dies ist jedoch immer
Betroffenen die Schweiz zu verlassen.
im Einzelfall zu prüfen.
Für Details vgl. Weisungen des Staatssekretariats
für Migration, II. Freizügigkeitsabkommen, Ziff.
4.6, entnehmen, zu finden unter:
https://www.bfm.admin.ch/dam/data/bfm/rechtsgru
ndlagen/weisungen/fza/weisungen-fza-d.pdf
C
Die Niederlassungsbewilligung C ist unbefristet und wird ohne Bedingungen erteilt.
Betroffene verlieren ihren Status bzw. ihre Bewilligung nicht bei Arbeitslosigkeit.
Sind sie jedoch längere Zeit und in erheblichem Umfang von der Sozialhilfe abhängig, kann ein Widerrufsgrund erfüllt sein und die Bewilligung kann widerrufen werden.
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