DEPARTEMENT VOLKSWIRTSCHAFT UND INNERES Amt für Migration und Integration Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Telefon zentral +41 (0)62 835 18 60 Fax +41 (0)62 835 19 49 [email protected] www.ag.ch/migrationsamt Merkblatt betreffend Auswirkungen des Verlusts der Arbeitsstelle auf die ausländerrechtliche Bewilligung G Drittstaatsangehörige EU-/EFTA-Staatsangehörige Grenzgängerbewilligungen sind keine Aufent- Grenzgängerbewilligungen sind keine Aufent- haltsbewilligungen, sondern lediglich Arbeitsbewil- haltsbewilligungen, sondern lediglich Arbeitsbewil- ligungen. ligungen. Die Betroffenen haben ihren Wohnsitz weiterhin in Die Betroffenen haben ihren Wohnsitz weiterhin der ausländischen Grenzzone. im EU/EFTA-Raum. Die G-Bewilligung ist an den Arbeitgeber und die Bei einer aktiven, gültigen Grenzgängerbewilli- Stelle gebunden. Ein Stellenwechsel bedarf unge- gung können die Betroffenen jederzeit eine ande- achtet der Gültigkeitsdauer der aktuellen G- re Stelle bei einem Arbeitgeber mit Sitz in der Bewilligung einer neuen Bewilligung, ist in der Schweiz antreten; es muss dem zuständigen Amt Regel aber nicht möglich. lediglich der Stellenwechsel gemeldet und der Original-G-Ausweis zur Anpassung eingereicht werden. Der G-Ausweis darf nicht für eine Anstellung bei einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland für eine Entsendung in die Schweiz verwendet werden. L Die Betroffenen müssen auf den Ablauf der Bewil- ► Falls die Betroffenen bereits über eine Bewilliligung hin die Schweiz verlassen, da die Bewilli- gung L EU/EFTA zur Erwerbstätigkeit verfügen: gung an den Arbeitgeber und die Stelle gebunden Sie sind berechtigt, während sechs Monaten nach ist und der Aufenthaltszweck beim Stellenverlust dem Stellenverlust eine neue Stelle zu suchen. erlischt. Der vorzeitige Widerruf einer noch gülti- Nach Ablauf dieser Frist sowie nach Ablauf der gen Bewilligung bleibt im Einzelfall vorbehalten. Gültigkeit des L-Ausweises kann das Amt auf Ein Stellenwechsel bedarf unabhängig der Gültig- Gesuch hin die Erteilung einer Bewilligung zur keitsdauer des L-Ausweises einer neuen Bewilli- weiteren Stellensuche im Einzelfall prüfen. gung, ist in der Regel aber nicht möglich. ► Falls die Betroffenen noch über keine Bewilligung verfügen: Sie sind berechtigt, eine Stelle zu suchen, sofern sie über die für ihren Lebensunterhalt erforderlichen finanziellen Mittel verfügen. Für die ersten drei Monaten benötigen sie grundsätzlich keine Bewilligung; dauert die Stellensuche länger, so erhalten sie zusätzlich eine Kurzaufenthaltsbewilligung L EU/EFTA mit einer Gültigkeitsdauer von Merkblatt A980, Stand November 2015, frs/hat 1/2 drei Monaten im Kalenderjahr (Gesamtaufenthalt = sechs Monate). Haben sie nach Ablauf dieser Bewilligung immer noch keine Stelle gefunden, kann ihnen auf Gesuch hin ohne Rechtsanspruch die Kurz-aufenthaltsbewilligung L EU/EFTA bis zu einem Jahr verlängert werden, wenn sie a) konkrete Suchbemühungen nachweisen können und b) begründete Aussicht besteht, dass sie innerhalb dieser Frist eine Stelle finden werden Wird Sozialhilfe beansprucht, erlischt das Anwesenheitsrecht. Für Details vgl. Weisungen des Staatssekretariats für Migration, II. Freizügigkeitsabkommen, Ziff. 8.2.5, zu finden unter: https://www.bfm.admin.ch/dam/data/bfm/rechtsgr undlagen/weisungen/fza/weisungen-fza-d.pdf B Aufenthaltsbewilligungen B, welche zum Zweck Aufenthaltsbewilligungen B EU/EFTA (mit einer der Erwerbstätigkeit ausgestellt wurden, erlöschen Gültigkeitsdauer von 5 Jahren) erlöschen bei grundsätzlich mit dem Stellenverlust auf das Ab- Eintritt des Stellenverlusts grundsätzlich nicht. Die laufdatum der noch gültigen Bewilligung hin (Erfül- Betroffenen sind berechtigt, sich eine neue Stelle lung des Aufenthaltszwecks). Der vorzeitige Wi- zu suchen und diese anzutreten. derruf einer noch gültigen Bewilligung bleibt im Die erste Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Einzelfall vorbehalten. B EU/EFTA kann auf ein Jahr beschränkt werden, Die Bewilligung kann auf Gesuch hin verlängert wenn die betreffende Person zuvor mehr als zwölf werden, solange Ansprüche der Arbeitslosenver- Monate in Folge arbeitslos war; ist die Person sicherung bestehen oder wenn sich die Betroffe- danach immer noch arbeitslos, erlischt der auf das nen in einem Beschäftigungsprogramm für Ar- Freizügigkeitsabkommen gestützte Aufenthaltsan- beitslose befinden. Dies gilt nicht für B- spruch. Bewilligungen mit einer besonderen Befristung, In gewissen Konstellationen kann die Arbeitneh- erkennbar an der spezifischen Frist zur Ausreise. mereigenschaft und in der Folge das Anwesen- Wird die Bewilligung nicht verlängert, haben die heitsrecht früher erlöschen; dies ist jedoch immer Betroffenen die Schweiz zu verlassen. im Einzelfall zu prüfen. Für Details vgl. Weisungen des Staatssekretariats für Migration, II. Freizügigkeitsabkommen, Ziff. 4.6, entnehmen, zu finden unter: https://www.bfm.admin.ch/dam/data/bfm/rechtsgru ndlagen/weisungen/fza/weisungen-fza-d.pdf C Die Niederlassungsbewilligung C ist unbefristet und wird ohne Bedingungen erteilt. Betroffene verlieren ihren Status bzw. ihre Bewilligung nicht bei Arbeitslosigkeit. Sind sie jedoch längere Zeit und in erheblichem Umfang von der Sozialhilfe abhängig, kann ein Widerrufsgrund erfüllt sein und die Bewilligung kann widerrufen werden. 2 von 2 Merkblatt A980, Stand November 2015, frs/hat 2/2
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