Abkommen über die Personenfreizügigkeit − Konsequenzen für die Einreisebestimmungen für die Schweiz (Stand ab 01.06.2016) Staatsangehörige EU-27 + EFTA: Stellenantritt bei einem Arbeitgeber in der Schweiz Aufenthalt von höchstens 3 Monaten im Kalenderjahr Staatsangehörige EU-27 + EFTA Meldepflicht vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit Staatsangehörige Kroatien Aufenthalt von mehr als 3 Monaten im Kalenderjahr Staatsangehörige EU-27 + EFTA Bewilligungspflicht vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit EU-27: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, EFTA: Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern Island, Norwegen, Liechtenstein Abkommen über die Personenfreizügigkeit − Konsequenzen für die Einreisebestimmungen für die Schweiz (Stand ab 01.06.2016) Staatsangehörige EU-27 + EFTA: Dienstleistung mit einer Dauer von bis zu 90 Tagen im Kalenderjahr Unternehmen mit Sitz in EFTA + EU-27, die ihre Unternehmen mit Sitz in Kroatien, die ihre Arbeit- Selbständig erwerbende Dienstleistungserbrin- Selbständig erwerbende Dienstleistungserbringer Arbeitnehmer entsenden ger EFTA + EU-27 Baugewerbe Gast- und Hotelgewerbe Reinigungsgewerbe in Industrie und Haushalten Bewachungs- und Sicherheitsdienst Reisendengewerbe Erotikgewerbe Garten- und Landschaftsbau Meldepflicht vom 1. Tag an. Meldefrist: 8 Tage Alle anderen Branchen nehmer entsenden aus Kroatien Alle Branchen Meldepflicht bei Erwerbstätigkeit von mehr als 8 Tagen Meldefrist: 8 Tg. Bewilligungspflicht vom 1. Tag an
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