Meldeverfahren im Rahmen der Personenfreizügigkeit CH

Abkommen über die Personenfreizügigkeit − Konsequenzen für die Einreisebestimmungen für die Schweiz (Stand ab 01.06.2016)
Staatsangehörige EU-27 + EFTA:
Stellenantritt bei einem Arbeitgeber in der Schweiz
Aufenthalt von höchstens 3 Monaten im Kalenderjahr
Staatsangehörige
EU-27 + EFTA
Meldepflicht vor Aufnahme der
Erwerbstätigkeit
Staatsangehörige
Kroatien
Aufenthalt von mehr als 3 Monaten im Kalenderjahr
Staatsangehörige EU-27 + EFTA
Bewilligungspflicht vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit
EU-27: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen,
EFTA:
Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern
Island, Norwegen, Liechtenstein
Abkommen über die Personenfreizügigkeit − Konsequenzen für die Einreisebestimmungen für die Schweiz (Stand ab 01.06.2016)
Staatsangehörige EU-27 + EFTA:
Dienstleistung mit einer Dauer von bis zu 90 Tagen im Kalenderjahr
 Unternehmen mit Sitz in EFTA + EU-27, die ihre
 Unternehmen mit Sitz in Kroatien, die ihre Arbeit-
 Selbständig erwerbende Dienstleistungserbrin-
 Selbständig erwerbende Dienstleistungserbringer
Arbeitnehmer entsenden
ger EFTA + EU-27
 Baugewerbe
 Gast- und Hotelgewerbe
 Reinigungsgewerbe in
Industrie und Haushalten
 Bewachungs- und
Sicherheitsdienst
 Reisendengewerbe
 Erotikgewerbe
 Garten- und Landschaftsbau

Meldepflicht vom 1. Tag an.
Meldefrist: 8 Tage
Alle anderen
Branchen
nehmer entsenden
aus Kroatien
Alle Branchen
Meldepflicht bei
Erwerbstätigkeit
von mehr als
8 Tagen
Meldefrist: 8 Tg.
Bewilligungspflicht vom 1. Tag an