GBK Newsletter 05-2015

GBK GmbH – Global Regulatory Compliance
Newsletter 05/15
Sehr geehrte Kundinnen, sehr geehrte Kunden,
anliegend finden Sie erneut unseren aktuellen Überblick der von uns für wichtig gehaltenen
Vorschriftenänderungen. Wichtig in dem Zusammenhang ist der 01.06.2015 – es endet die
letzte Übergangsfrist für Gemische und Zubereitungen nach CLP-Verordnung.
Dies ist immer nur ein Auszug dessen, was insgesamt im Umweltrecht passiert. Vermissen Sie
etwas, teilen Sie es uns gerne mit. Gerne gestalten wir für Ihr Unternehmen Ihr individuelles
Konzept zur Regelwerksverfolgung, bezogen auf Ihr Sortiment. Sprechen Sie uns an.
Wir wünschen, wie immer, weiterhin viel Erfolg bei der täglichen Bewältigung der Regelwerke
und hoffen, auch diesmal einen kleinen Beitrag dazu geleistet zu haben.
Es grüßt freundlich das GBK-Newsletterteam
Hinweis zur Nutzung:
Blaue Textstellen enthalten im Internet hinterlegte umfangreichere PDF-Dokumente zum
Download oder führen direkt auf Internetseiten.
Europa und Global
Aktivitäten der ECHA zur Chemikaliensicherheit
Am 19.05.2015 die ECHA hat einen Vorschlag zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung zur Kommentierung veröffentlicht:
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reaction mass of: isomers of 2-(2H-benzotriazol-2-yl)-4-methyl-(n)-dodecylphenol isomers of 2-(2H-benzotriazol-2-yl)-4-methyl-5,6-didodecyl-phenol. n = 5 or 6 isomers of
2-(2H-benzotriazol-2-yl)-4-methyl-(n)-tetracosylphenol (EC Number 401-680-5) - Die
Kommentierungsfrist beträgt 45 Tage und endet am 03.07.2015.
2,3-epoxypropyl methacrylate (EC 203-441-9; CAS 106-91-2) – Die Kommentierungsfrist beträgt 45 Tage und endet am 22.06.2015.
3,3'-dicyclohexyl-1,1'-methylenebis(4,1-phenylene)diurea (EC 406-370-3; CAS 5889025-8) – Die Kommentierungsfrist beträgt 45 Tage und endet am 22.06.2015.
spiroxamine (ISO) (CAS 118134-30-8) – Die Kommentierungsfrist endet am
04.06.2015.
Die Kommentierung ist über ein Webformular möglich.
CLH-Dossiers wurden für folgende Stoffe eingereicht:
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propane-1,2-diol (CAS 57-55-6; EC 200-338-0)
pyroxsulam (ISO) (CAS 422556-08-9).
Die CLH Vorschläge finden sie hier.
Beschränkung von Benzol im Erdgas
Der REACH-Regelungsausschuss hat in seiner Sitzung am 22.04.2015 der Änderung einer Maßgabe der Beschränkung von Benzol im Erdgas zugestimmt. Der Rat und das Europäische Parlament haben jetzt 3 Monate Zeit den Entwurf zu prüfen, wobei eine Anlehnung aber nur möglich ist, wenn die Kommission ihre Regelungsbefugnisse überschritten hätte.
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30.05.2015
GBK GmbH – Global Regulatory Compliance
Newsletter 05/15
Während bisher nur Erdgas mit Benzolgehalt unterhalb von 0,1 Gew.-% verwendet und in Verkehr gebracht werden durfte, sollen künftig auch Gehalte oberhalb von 0,1 Gew.-% erlaubt
sein, wenn der Gehalt an Benzol unterhalb von 0,1 Vol.-% im Erdgas beträgt.
In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 soll in Spalte 2, Eintrag 5, Absatz 4 folgender Punkt eingefügt werden:
„c) Erdgas, das zur Verbrauchernutzung in Verkehr gebracht wird, unter der Voraussetzung,
dass die Benzolkonzentration unter einem Wert von 0,1 Vol-% bleibt.“
Aktualisierungen in „PACT“ und RMOAs
Neue RMOAs:
Die niederländischen Behörden haben Analysen der am besten geeigneten Risikomanagementoptionen für die drei folgenden Stoffe gestartet:
 p-Phenylendiamin (CAS-Nr. 106-50-3)
 [4-[α-[4-(dimethylamino)phenyl]benzyliden]cyclohexa-2,5-dien-1yliden]dimethylammoniumacetat (-)
 Indiumzinnoxid (CAS-Nr. 50926-11-9)
Betroffene Unternehmen sollten ggf. frühzeitig Kontakt zu den zuständigen niederländischen
Behörden aufnehmen, um relevante Informationen einzubringen.
Abgeschlossene RMOAs:
Drei RMO-Analysen wurden von den schwedischen und dänischen Behörden mit den folgenden
Ergebnissen abgeschlossen:
 Perfluornonansäure (2,2,3,3,4,4,5,5,6,6,7,7,8,8,9,9,9-heptadecafluornonansäure) und
ihre Natrium- und Ammoniumsalze (CAS-Nr. 375-95-1, 21049-39-8, 4149-60-4):
Schlußfolgerung: Initiierung von Risikomanagementmaßnahmen angezeigt; nächster
Schritt: Anhang XV-Dossier zur SVHC-Identifizierung (Deutschland, Schweden, August
2015)
 Hexamethylendiacrylat (CAS-Nr. 13048-33-4):
Schlußfolgerung: Initiierung von Risikomanagementmaßnahmen angezeigt; nächster
Schritt: Anhang XV-Dossier zur SVHC-Identifizierung (Schweden, Meldung ins Registry
of Intentions am 15.04.2015 erfolgt)
 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on (CAS-Nr. 2682-20-4):
Schlussfolgerung: Initiierung von Risikomanagementmaßnahmen angezeigt; nächster
Schritt: mehrere Maßnahmen außerhalb von REACH (vgl. Maßnahmenplan), ggf. später
auch Beschränkung
Ermittlung schädlicher Wirkungen – PBT, ED: In PACT werden jetzt auch Informationen zu laufenden Bewertungen potentieller PBT-Stoffe und von endokrinen Disruptoren veröffentlicht.
Hier der Link zu PACT
Anpassung aller REACH-Gebührensätze
In seiner Sitzung am 23.04.2015 hat der REACH-Regelungsausschuss die Anpassung aller
REACH-Gebührensätze auf Basis der von Eurostat veröffentlichten Inflationsrate von 1,5 %
(Bezugsjahr 2013) beschlossen. Der Beschluss erfolgte im Rahmen des Prüfverfahrens, so dass
die Kommission die Verordnung zeitnah veröffentlichen kann. Den Entwurf des Verordnungstexts finden Sie hier.
Gefahrstoffe
Kennzeichnung mit P405 – TRGS 510
Wenn ein Produkt, z. B. eine Verdünnung mit dem H304 eingestuft wird, gibt die CLP-VO den
P-Satz 405 vor. Soweit stellt diese Kennzeichnung kein Problem dar, es sei denn man nimmt
die TRGS 510 und findet im Punkt 4.2 Absatz (13) folgende Aussage:
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30.05.2015
GBK GmbH – Global Regulatory Compliance
Newsletter 05/15
(13) Werden Gefahrstoffe gelagert, die vom Inverkehrbringer nach der Verordnung (EG)
Nr. 1272/2008 mit dem Sicherheitshinweis P405 „Unter Verschluss aufbewahren“ gekennzeichnet sind und nicht unter die Gefährlichkeitsmerkmale nach Absatz 12 fallen, wird die
gleiche Vorgehensweise wie nach Absatz 12 empfohlen.
Die Folge dieser Aussage, auch wenn hier „empfohlen“ vorgegeben wird, wäre ein schleichendes „Selbstbedienungsverbot“. Diese Problematik würde auch bei anderen H-Sätzen zum Tragen kommen. Beispiele wären (natürlich neben CMR-H-Sätzen) der H314, H335, H336.
Klarstellung:
Die „Empfehlung“ zum P405 in der TRGS 510 bezieht sich ausschließlich auf die Lagerung.
Wenn dies auf die Abgabe von Stoffen hätte ausgeweitet werden sollen, müsste es in der
ChemVerbotsV stehen – tut es aber nicht. Die TRGS 510 ist eine Vorschrift bei Tätigkeiten mit
Gefahrstoffen unter der GefStoffV, eine Ausweitung auf andere Rechtsbereiche ist nicht zulässig. Ferner ist die Formulierung „ es wird empfohlen …“ äußerst weich. Der AK hatte nur die
Lagerproblematik im Focus, nicht die Abgabe. Wir würden übrigens keinesfalls den P405 leichtfertig auf Produkte anbringen, die nicht in Kategorie akut toxisch 1 bis 3 eingestuft sind! Selbst
auf ätzende Stoffe macht der P405 nur in Ausnahmefälle Sinn, wenn z.B. der Stoff einen sehr
hohen Dampfdruck hat, wie reine Ameisensäure!
Konsequenz:
1. Der P405 sollte nur in den Fällen angegeben werden, die auch unter die nationalen Vorschriften für die Lagervorschriften fallen
2. Auf die Abgabevorschriften darf er nicht angewendet werden.
Deutschland
Information zur Meldepflicht von Gemischen an das BfR nach § 16e ChemG
Ist ein Gemisch nur mit EUH-Sätzen gekennzeichnet und sonst nicht als gefährlich eingestuft,
dann unterliegt es nicht der Meldepflicht nach § 16e Chemikaliengesetz.
Veröffentlichung der 14. ProdSV im BGBl
Am 18. Mai 2015 wurde die neue 14. ProdSV im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 692) veröffentlicht. Sie sieht - entsprechend den europäischen Vorgaben - zwei Termine für ihre Anwendung
vor: Die Vorschrift über die Einstufung von Druckgeräten (§ 12) ist ab dem 1. Juni 2015 anzuwenden, die übrigen Bestimmungen der Verordnung gelten ab dem 19. Juli 2016. Damit wurde
die neue Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU in nationales Recht umgesetzt.
Die neue Druckgeräte-Richtlinie 2014/68/EU hat die Vorgängerrichtlinie 97/23/EG insbesondere an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen angepasst. Die Angleichung an die CLP-Verordnung ist wiederum eine direkte Folge der
Anwendung der CLP-Verordnung in der Europäischen Union ab dem 1. Juni 2015. Die Einteilung der in einem Druckgerät enthaltenen Fluide in „gefährlich“ oder „nicht gefährlich“ ist mit
ausschlaggebend für die Kategorisierung des Druckgeräts und die sich daran anschließende
Festlegung des anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahrens,
Stand Neufassung Chemikalienverbotsverordnung
Erwartet wird die Veröffentlichung eines Referentenentwurfs zur Chemikalienverbotsverordnung, um diese an die CLP-Verordnung anzupassen. Man geht von einer Verabschiedung bis
Ende des Jahres aus. Bis zum Inkrafttreten der Novelle der Chemikalien-Verbotsverordnung gilt
grundsätzlich weiterhin das bestehende Recht, das allerdings ab dem 01.06.2015 wegen der
nach der CLP-Verordnung zu diesem Zeitpunkt erfolgenden Umstellung der Kennzeichnungsvorschriften für Gemische auf das neue Kennzeichnungssystem in der Übergangszeit bis zum
Inkrafttreten der Novelle nur noch eingeschränkt vollzugsfähig sein wird. Details zum Vorgehen
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30.05.2015
GBK GmbH – Global Regulatory Compliance
Newsletter 05/15
im Vollzug bis zur Verabschiedung der Novelle können nur die einzelnen Bundesländer beantworten.
VCI-Leitfaden zur Novelle Betriebssicherheitsverordnung
Der VCI-Leitfaden zur Novelle Betriebssicherheitsverordnung ist auf der öffentlich zugänglichen
VCI-Internetseite eingestellt worden und steht hier zum Download bereit. Er gibt einen Überblick über die wesentlichen Änderungen. Er hilft außerdem dabei, Handlungssicherheit bei dem
Betrieb von Arbeitsmitteln nach der neuen Verordnung zu erhalten und unterschiedliche Auslegungen zu vermeiden.
Gefahrgutrecht
Neues Handbuch für den Eurotunnel
Der Betreiber des Eurotunnels hat seine Transportvorschriften an das ADR 2015 angepasst.
Bestimmung der Container-Bruttomaße
Der Deutsche Speditions- und Logistikverband und das Komitee Deutscher Seehafenspediteure
haben ein gemeinsames Merkblatt zur Verifizierung und Dokumentation der Container Bruttomasse herausgegeben, das Merkblatt gibt einen guten Überblick über die gesamte Thematik.
Arbeitsschutz
Bekanntmachungen zur Betriebssicherheit
Im Gemeinsamen Ministerialblatt 2015, S. 340 [Nr. 17/18] wurde die neugefasste technische
Regel für Betriebssicherheit 1151 (TRBS 1151) „Gefährdungen an der Schnittstelle Mensch Arbeitsmittel – Ergonomische und menschliche Faktoren, Arbeitssystem“ veröffentlicht. Sie findet sich hier auf der BAuA-Webseite.
Weiterhin wurden zwei neue Bekanntmachungen zur Betriebssicherheit veröffentlicht:
• BekBS 1113: Beschaffung von Arbeitsmitteln und
• BekBS 1114: Anpassung an den Stand der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln.
Technische Regel zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung
Im Gemeinsamen Ministerialblatt 2015, [Nr. 12-15] wurde die neue Technische Regel zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (TROS Laserstrahlung) veröffentlicht.
Sie steht zum Download auf der Webseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zur Verfügung. Sie ist in mehrere Teile geteilt, die getrennt voneinander heruntergeladen werden müssen:
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TROS Laserstrahlung
TROS Laserstrahlung
TROS Laserstrahlung
strahlung
TROS Laserstrahlung
Laserstrahlung
Teil Allgemeines
Teil 1: Beurteilung der Gefährdung durch Laserstrahlung
Teil 2: Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch LaserTeil 3: Messungen und Berechnungen von Expositionen gegenüber
Kostenfreie Veranstaltungen der BAuA
Diesmal möchten wir Sie auf folgende kostenfreie Veranstaltungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zu Themen des Arbeitsschutzes hinweisen:
Fachveranstaltung „40 Jahre Arbeitsstättenverordnung - 10 Jahre ASTA“
09.06.2015, Dortmund
Anmeldung
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GBK GmbH – Global Regulatory Compliance
Newsletter 05/15
Informationsveranstaltung „Parameter einer wirksamen sicherheitstechnischen Betreuung“
09.09.2015, Dresden
Anmeldung
Informationsveranstaltung „Gefahrstofftag“
07.10.2015, Dresden
Anmeldung
Informationsveranstaltung „Arbeitsstätten - Änderungen im Arbeitsstättenrecht“
14.10.2015, Dresden
Anmeldung
Informationsveranstaltung „Schutz vor Gefährdungen durch optische Strahlung“
01.12.2015, Dresden
Anmeldung
Schulungen/ Seminartermine für 2015:
Unsere wichtigsten Termine im Einzelnen:
Umsetzung des GHS in USA und Kanada – 15.9.2015 in Ingelheim.
Anmeldung hier.
Produktregister in Europa/Registrierungsanforderungen Artikel 45 CLP – 11.11.2015
in Ingelheim.
Das Seminar gibt eine Übersicht über die unterschiedlichen Verfahren der Produktmeldungen in
der EU. Anmeldung hier.
Seminar zum Erwerb der Sachkunde § 5 der Chemikalienverbotsverordnung (inkl.
Prüfung), umfassende Sachkundeprüfung einschließlich Biozide und Pflanzenschutzmittel vom 8.12. bis 11.12.2015 in Ingelheim.
Anmeldung hier.
Unseren AKTUELLEN SEMINARKATALOG finden Sie hier.
Alle Seminare können auch als Inhouseschulung gebucht werden!
Das machen wir mit Links
Erstellung von SDB für Neuseeland
Neuseeland will GHS Revision 5 implementieren. Dabei gibt einige Unterschiede zwischen Einstufungs- und Kennzeichnungsanforderungen für Chemikalien und Konsumgütern, spezifische
Markierung und SDS Anforderungen. Es ist auch noch nicht klar, ob die Revision auch für alle
Biozide gelten wird. Details hierzu finden Sie hier.
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GBK GmbH – Global Regulatory Compliance
Newsletter 05/15
Das Letzte
Rechtfertigender Notstand bei fehlender Ladungssicherung
Das OLG Celle (OLG Celle vom 28.02.2007, 322 Ss 39/07) ist der Ansicht: „Die Pflicht zur verkehrssicheren Verladung trifft neben dem Fahrer und dem Halter des Fahrzeugs auch den Versender der zu transportierenden Gegenstände.“
„Soweit der Betroffene ausführt, er habe als Versender keinen Einfluss auf die Tätigkeit des
Spediteurs oder dessen Fahrer, verkennt er seine Befugnisse aus dem Frachtvertrag. Zudem
gib ihm die Rechtsordnung bei grobem Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen verschiedene Eingriffsrechte, etwa das Recht aus § 16 OWIG. Im Übrigen dürfet der Versender in Fällen
in denen sich der Fahrer einer Spedition über seine Verpflichtungen aus „ 22 StVO hinwegsetzt
und sich dabei auch dem Einfluss des Versenders entzieht, jedenfalls in aller Regel kein
Schuldvorwurf einer Ordnungswidrigkeit treffen.“
§ 16 OWiG
Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre,
Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Handlung begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden
Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch
nur, soweit die Handlung ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
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HRB 22073 Geschäftsführer: Björn Noll
Tel.: 0 6132 / 98 290 – 0, Fax: 0 6132 / 84 68 5, Mail: [email protected]
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