GBK GmbH Global Regulatory Compliance Newsletter 02/16 Sehr geehrte Kundinnen, sehr geehrte Kunden, wir wünschen, wie immer, weiterhin viel Erfolg bei der täglichen Bewältigung der Regelwerke und hoffen, auch diesmal unseren Beitrag dazu geleistet zu haben. Es grüßt das GBK-Newsletterteam Hinweis zur Nutzung: Blaue Textstellen enthalten im Internet hinterlegte umfangreichere PDF-Dokumente zum Download oder führen direkt auf Internetseiten. Europa und Global REACH Committee verabschiedet 9. ATP zu CLP Am 04.02.2016 hat das REACH Committee der 9. ATP zugestimmt. Damit beginnt nun die Frist von drei Monaten (bis zum 13. Mai 2016) zur formalen Prüfung durch Rat und Parlament, anschließend ist die Veröffentlichung im EU-Amtsblatt zu erwarten. Die Anwendung des geänderten Anhang VI der CLP-Verordnung ist für Stoffe und Gemische auf bis spätestens 18 Monate nach der Veröffentlichung festgelegt. Stoffe und Gemische dürfen bereits vor diesem Termin in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden. Die 9. ATP sieht die Streichung der Tabelle 3.2 in Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung zum 01.06.2017 vor. Diese Tabelle enthält die Liste der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe aus Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG. US Behörden sammeln wieder Daten zu Chemikalien Die EPA (Environmental Protection Agency) sammelt dieses Jahr (wie alle vier Jahre) Daten zu Chemikalien. Der Meldezeitraum ist der Juni – September 2016. Es drohen recht hohe Strafen bei Verstößen. Das Ganze läuft unter dem Stichwort: CDR – Chemical Data Reporting. Neues von der ECHA Von der ECHA wurden fünf verschiedene Präsentationen zur Erläuterung der REACH- und CLPAnforderungen an nachgeschaltete Anwender veröffentlicht. Die Präsentationen beschreiben, welchen Einfluss REACH und CLP auf nachgeschaltete Anwender von Chemikalien haben. Zielgruppen sind Manager, Arbeitnehmer, Arbeitsschutzfachkräfte und Behörden. Hier geht es zu den Präsentationen im Einzelnen: REACH and CLP: DU Overview [PPT] Communication in the supply chain [PPTX] Checking the Exposure Scenario [PPTX] Identifying and addressing chemicals of concern under REACH and CLP [PPTX] REACH and CLP: what formulators need to know [PPTX] Änderung des Beschränkungseintrags für Cadmium bezüglich Anstrichfarben und Lacke Die Europäische Kommission hat ein Verfahren zur Änderung des Beschränkungseintrags 23 (Cadmium) durchgeführt. Zielsetzung war, die bestehende Beschränkung auf das Inverkehrbringen von Anstrichfarben und Lacken auszuweiten, deren Cadmiumgehalt eine bestimmte Konzentration überschreitet. Die Verordnung wurde am 17.02.2016 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und tritt am 08.03.2016 in Kraft. Inhaltlich findet sich dort Folgendes: 1/7 29.02.2016 GBK GmbH Global Regulatory Compliance Newsletter 02/16 Beschränkung von anorganischen Ammoniumsalzen in Zellstoffisoliermaterialgemischen und -erzeugnissen In der Sitzung vom 03.-04.02.2016 hat der REACH-Regelungsausschuss der folgenden Beschränkung von anorganischen Ammoniumsalzen in Zellstoffisoliermaterialgemischen und erzeugnissen zugestimmt. Die Verordnung soll am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft treten. Jetzt läuft bis zum 17. Mai 2016 die Überprüfungsfrist für den Rat und Europäische Parlament, bevor die Kommission ihre Verordnung annehmen und veröffentlichen kann. Geplant ist folgender Beschränkungseintrag in Anhang XVII der REACHVerordnung: „65. Anorganische Ammoniumsalze 1. Dürfen weder in Zellstoffisoliermaterialgemischen noch in Zellstoffisoliermaterialerzeugnissen nach (Datum – zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung) in Verkehr gebracht oder verwendet werden, es sei denn, die Emission von Ammoniak aus diesen Gemischen oder Erzeugnissen führt zu einer Volumenkonzentration von weniger als 3 ppm (2,12 mg/m3) unter den in Absatz 4 beschriebenen Testbedingungen. Ein Lieferant eines Gemisches für Isoliermaterial aus Zellstoff, das anorganische Ammoniumsalze enthält, informiert den Abnehmer oder Verbraucher über die höchstzulässige Beladungsrate des Zellstoffisoliermaterialgemisches, die in Dicke und Dichte angegeben wird. Ein nachgeschalteter Anwender eines anorganische Ammoniumsalze enthaltenden Zellstoffisoliermaterialgemisches stellt sicher, dass die vom Lieferanten mitgeteilte höchstzulässige Beladungsrate nicht überschritten wird. 2. Abweichend davon gilt Absatz 1 weder für das Inverkehrbringen von Zellstoffisoliermaterialgemischen, die nur für die Herstellung von Zellstoffisoliermaterialerzeugnissen verwendet werden, noch für die Verwendung dieser Gemische bei der Herstellung von Zellstoffisoliermaterialerzeugnissen. 3. Falls in einem Mitgliedstaat am (Datum – Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung) nationale vorläufige Maßnahmen bestehen, die von der Kommission gemäß Artikel 129 Absatz 2 Buchstabe a zugelassen wurden, gelten die Absätze 1 und 2 ab diesem Datum. 4. Die Einhaltung des in Absatz 1 Unterabsatz 1 angegebenen Emissionsgrenzwerts wird im Einklang mit der technischen Spezifikation CEN/TS 16516 nachgewiesen, die wie folgt angepasst wird: 2/7 29.02.2016 GBK GmbH Global Regulatory Compliance Newsletter 02/16 (a) Die Dauer des Tests beträgt mindestens 14 Tage und nicht 28 Tage; (b) die Ammoniakgasemission wird während des gesamten Tests mindestens einmal täglich gemessen; (c) der Emissionsgrenzwert wird während des Tests in keiner Messung erreicht oder überschritten; (d) die relative Feuchtigkeit beträgt 90 % und nicht 50 %; (e) es wird eine geeignete Methode zur Messung der Ammoniakgasemission verwendet; (f) die in Dicke und Dichte ausgedrückte Belastungsrate wird während der Auswahl der Stichprobe der zu testenden Zellstoffisoliermaterialgemische und -erzeugnisse aufgezeichnet.“ Beschränkungseintrag zu Asbestfasern beschlossen Weiterhin hat der REACH-Regelungsausschuss in dieser Sitzung den Vorschlag der Kommission zur Änderung des Beschränkungseintrags 6 zu Asbestfasern im Anhang XVII der REACHVerordnung zugestimmt. Die Änderung betrifft die Beschränkung der Verwendung von Chrysotilfasern und speziell die Maßgaben der Ausnahme für das Diaphragmaverfahren bei der Chlor-Alkali-Elektrolyse. Für bestimmte Chlor-Alkali-Elektrolyseanlagen bis zum 1. Juli 2025 Ausnahmen unter bestimmten Bedingungen vorgesehen. Darüber hinaus soll eine Berichtspflicht für Verwender eingeführt werden. Der Wortlaut der Änderung des Eintrags 6 des Anhang XVII der REACH-Verordnung ist wie folgt geplant: „1. Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung dieser Fasern sowie von Erzeugnissen und Gemischen, denen diese Fasern absichtlich zugesetzt werden, ist verboten. Hatte jedoch ein Mitgliedstaat die Verwendung von chrysotilhaltigen Diaphragmen in Elektrolyseanlagen, die am [Tag des Inkrafttretens] in Betrieb waren, gemäß der bis zu dem genannten Tag geltenden Fassung dieses Absatzes ausnahmsweise gestattet, findet Unterabsatz 1 bis zum 1. Juli 2025 keine Anwendung auf die Verwendung von solchen Diaphragmen oder von Chrysotil, das ausschließlich bei der Wartung dieser Diaphragmen eingesetzt wird, in den betreffenden Anlagen, sofern diese Verwendung unter Beachtung der Auflagen einer Genehmigung erfolgt, die im Einklang mit der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(*) festgelegt wurden. Nachgeschaltete Anwender, die in den Genuss einer solchen Ausnahmeregelung kommen, übermitteln dem Mitgliedstaat, in dem sich die betreffende Elektrolyseanlage befindet, bis zum 31. Januar eines jeden Kalenderjahres einen Bericht, aus dem die Menge an Chrysotil hervorgeht, die in Diaphragmen, die unter die Ausnahmeregelung fallen, verwendet wird. Der Mitgliedstaat übermittelt der Europäischen Kommission eine Kopie des Berichts. Schreibt ein Mitgliedstaat den nachgeschalteten Anwendern zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer die Überwachung des Chrysotilgehalts in der Luft vor, müssen die Ergebnisse in den Bericht aufgenommen werden.“ __________________________________________ (*) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17). 3/7 29.02.2016 GBK GmbH Global Regulatory Compliance Newsletter 02/16 Die Verordnung soll am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft treten. Jetzt läuft bis zum 17. Mai 2016 die Überprüfungsfrist für den Rat und Europäische Parlament, bevor die Kommission ihre Verordnung annehmen und veröffentlichen kann. ECHA-Leitlinien zu Informationsanforderungen/Stoffsicherheitsbericht aktualisiert Folgende Kapitel der „Guidance on Information Requirements and Chemical Safety Assessment“ wurden von der ECHA aktualisiert: Kapitel R.7b: Sediment organisms’ toxicity (Chapter R.7b) “Update of the guidance covering only text concerning the sediment compartment.” Kapitel R.16: Environmental exposure assessment (Chapter R.16). “Full update of the guidance to address and implement the latest developments in projects related to exposure scenarios (ESs), chemical safety reports (CSRs) and Chesar (ECHA’s application to help companies carry out their chemical safety assessments (CSAs) and prepare their CSRs and ES for communication in the supply chain) and the practical experience in implementing the principles for a chemical risk assessment.” Gefahrstoffe Neues vom RAC (Committee for Risk Assessment) Das Protokoll der 35. Sitzung des RAC (Sitzung vom 24.11-04.12.2015) wurde inzwischen veröffentlicht. Sie finden es hier. Das RAC schlägt der EU-Kommission Positionen für harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung zur Aufnahme in eine ATP vor. Die Positionen des RAC zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung zu einzelnen Stoffen finden Sie hier. CLH – Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung Folgende Änderungen bezüglich der Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen (CLH) finden sich auf der Internetseite der ECHA. Laufende Konsultationen Die ECHA hat folgende Konsultationen zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen zur Kommentierung veröffentlicht: • colecalciferol, vitamin D3 (EC 200-673-2; CAS 67-97-0) Die offiziellen Konsultationen der ECHA zu Vorschlägen einer harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung finden Sie hier. Submitted CLH proposals Den Sachstand zu eingereichten Vorschlägen bei der ECHA für ein CLH-Dossier finden Sie hier. Die Veröffentlichung des Berichts und offizielle Konsultation durch die ECHA erfolgt nach Überprüfung. • Sodium N-(hydroxymethyl)glycinate (EC 274-357-8; CAS 70161-44-3) • asulam sodium (EC 218-953-8; CAS 2302-17-2) • mandestrobin (CAS 173662-97-0) Current CLH intentions Absichtserklärungen zur Erstellung eines CLH-Dossiers werden im „Registry of Intentions“ veröffentlicht. Frankreich bzw. die Niederlande planen, zu den nachfolgenden beiden Stoffen Anhang XVDossiers zu erstellen, um Verfahren zur Identifizierung dieser Stoffe als SVHC zu starten: 4/7 29.02.2016 GBK GmbH Global Regulatory Compliance Newsletter 02/16 Darüber hinaus wurden folgende Absichtserklärungen veröffentlicht: • 2-benzyl-2-dimethylamino-4'-morpholinobutyrophenone (EC 404-360-3; CAS 11931312-1) • Phenyl bis(2,4,6-trimethylbenzoyl)-phosphine oxide (EC 423-340-5; CAS 162881-267) • methyl N-(isopropoxycarbonyl)-L-valyl-(3RS)-3-(4-chlorophenyl)-β-alaninate; valifenalate (CAS 283159-90-0) • 2,2-bis(bromomethyl)propane-1,3-diol (EC 221-967-7; CAS 3296-90-0) Zurückgezogene Absichtserklärungen Zurückgezogene CLH Absichten und Einreichungen werden hier veröffentlicht. Nach Mitteilung der ECHA soll die CLH intention für arsenic (EC 231-148-6; CAS 7440-38-2) zurückgezogen worden sein. Geänderte und ergänzte TRGS 529 zu Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas und TRGS 551 zu Teer und Pyrolyseprodukte aus organischem Material im GMBL veröffentlicht Die geänderten und ergänzten technischen Regeln TRGS 529 „Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas“ und TRGS 551 „Teer und andere Pyrolyseprodukte aus organischem Material“ wurden im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht. Sie können unter folgenden Links heruntergeladen werden: • TRGS 529, GMBl 2016, S 7-8 [Nr. 1] vom 27.01.2016, • TRGS 551, GMBl 2016, S 8-10 [Nr. 1] vom 27.01.2016, Gefahrgutrecht Neue GGVSee veröffentlicht Die neue Fassung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen ist im Bundesgesetzblatt im Rahmen der Achten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 09.02.2016 erschienen. Fundstelle: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 7 vom 15.02.2016. Die Verordnung tritt rückwirkend zum 01.01.2015 in Kraft. Gefahrgutausnahmeverordnung veröffentlicht Im Bundesgesetzblatt wurde eine Neufassung der Gefahrgutausnahmeverordnung vom 18.02.2016 veröffentlicht. Fundstelle: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 9 vom 25.02.2016. LBA gibt Schulungsanforderungen für den Luftverkehr bekannt Das Luftfahrt-Bundesamt bei Änderungen bei der Mindestdauer der Schulungen sowie bei der Qualifikation der Trainer formuliert. Einzelheiten finden sie unter NfL 2-238-16 und hier. UN3480 nur noch als CAO Die IATA hat darüber informiert, dass ab 1. April UN 3480 Lithium-Ionen-Batterien nur noch als Fracht auf Frachtflugzeugen erlaubt sind. Es wird hierüber einen entsprechenden Zusatz zu den 5/7 29.02.2016 GBK GmbH Global Regulatory Compliance Newsletter 02/16 IATA DGR geben, sobald die ICAO den Zusatz zu den Technischen Anweisungen veröffentlicht hat. Das Verbot sei nur vorübergehend bis eine brauchbare das Durchgehen der Zellen eindämmende Verpackung entwickelt wurde. Der Entwurf zum DGP/25 sieht vor, dass Staaten nach A201 eine Ausnahmegenehmigung zur Beförderung auf Passagierflugzeugen erteilen können. Für eine Ausnahmegenehmigung sind die folgenden Kriterien in Betracht zu ziehen: • • • • • • • die Tauglichkeit des Luftfahrtunternehmens die allgemeine Tauglichkeit des Luftfahrzeugs und die Tauglichkeit von dessen Systemen das Verpacken und die Verpackung die Menge der Zellen und Batterien die Rückhalte-Eigenschaften der Ladeeinheit die spezifischen Gefahren und Sicherheitsrisiken im Hinblick darauf, ob jede Zelle oder Batterie alleine befördert wird oder in Kombination. der chemische Aufbau der Zellen und Batterien. Lufthansa macht UN3171 zu CAO Die Deutsche Lufthansa/Lufthansa Cargo AG hat mitgeteilt, dass sie UN 3171 in Zukunft nur noch auf Frachtflugzeugen mitnehmen wird. Deutschland Deutschland setzt SOLAS um - verified gross mass Im SOLAS Übereinkommen Kapitel VI, Frachtbeförderung und Ölkraftstoffe wird unter der Regel 2 - Waren-Informationen neue Absätze 4 bis 6 angefügt. Betroffen sind Container, mit Ausnahme von Containern auf einem Chassis oder einem Anhänger, wenn solche Container an Bord eines Ro-Ro-Schiff auf internationalen Kurzstrecken unterwegs sind, wie in Regel III / 3 definiert, muss die Bruttomasse des Containers durch den Versender überprüft werden, entweder durch: a) Wiegen des Containers unter Verwendung einer kalibrierten und zertifizierten Waage oder b) Wiegen aller Frachtstücke, einschließlich der Masse von Paletten, Packmaterial und andere Befestigungsmaterialien, die in dem Container verpackt werden und das Hinzufügen des Tara des Containers zu der Summe der einzelnen Massen. Es muss ein zertifiziertes Verfahren der zuständigen Behörde des Staates, in dem Beladen des Containers durchgeführt wurde, zur Anwendung kommen. In Deutschland ist das die BG Verkehr. Der Absender eines Containers hat die überprüfte Bruttomasse sicher zu stellen und im Beförderungspapier anzugeben. Das Beförderungspapier ist dann a) von einer vom Versender zugelassen Person zu unterzeichnen und b) dem Kapitän oder seinem Bevollmächtigten sowie dem Vertreter des Umschlagsbetriebes im Voraus zu übersenden. Diese verwenden die Gewichte dann bei der Herstellung des Schiffsstauplans. Wenn das Beförderungspapier für einen Container keine Bruttomasse enthält und der Kapitän oder sein Vertreter und der Vertreter des Umschlagsbetriebs die nachgewiesenen Bruttomasse des gepackten Containers nicht verfügen, so kann der Container nicht verladen werden. Arbeitsschutz Neue und aktualisierte Publikationen der DGUV Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über neue und aktualisierte Publikationen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). 6/7 29.02.2016 GBK GmbH Global Regulatory Compliance Newsletter 02/16 • • • • DGUV Information 250-101 "Leitfaden für Betriebsärzte zur Beratung des Unternehmens bei der Gefährdungsbeurteilung" DGUV Information 250-105 "Leitfaden für Betriebsärzte zur Ausstattung für die betriebsärztlicher Tätigkeit" DGUV Information 250-109 "Leitfaden für Betriebsärzte zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement" DGUV Grundsatz 309-010 "Anforderungen an Fachkundige für die Messung und die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung bei Lärmexposition nach §5 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung" (neu) Schulungen: Seminartermine für 2016 Wir haben unseren Seminarbereich um die Kategorie „Internationales Chemikalienrecht“ erweitert und folgende Seminare hinzugefügt: • • • Gefahrgutvorschriften USA und Kanada GHS Australien Überblick über die Anforderungen beim Export chemischer Produkte nach China Unser Seminarkatalog: http://www.gbk-ingelheim.de/flip/seminar/index.html Auch mit den GBK-Seminaren können Sie ab sofort VDSI-Punkte für Ihren Weiterbildungsnachweis erwerben. Neu im Seminarbereich: VDSI Punkte zum Sammeln! Das machen wir mit Links Österreich: Rechtsvorschriften zum Chemikalienrecht Liste aller österreichischen und EU-Vorschriften samt Verknüpfungen zum vollständigen Rechtstext: https://www.wko.at/Content.Node/Service/Umwelt-undEnergie/Chemie/Chemie/Rechtsvorschriften_zum_Chemikalienrecht.html Sie möchten diesen Newsletter nicht mehr erhalten? Bitte einfach auf den folgenden Link klicken: Newsletter abbestellen und Ihre Mail-Adresse wird aus unserem Verteiler entfernt. Impressum: GBK GmbH Global Regulatory Compliance, Königsberger Str. 29, 55218 Ingelheim HRB 22073 Geschäftsführer: Björn Noll Tel.: 0 6132 / 98 290 – 0, Fax: 0 6132 / 84 68 5, Mail: [email protected] Für die Richtigkeit der externen Links übernehmen wir keine Gewähr. 7/7 29.02.2016
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