GBK Newsletter 02-2016

GBK GmbH Global Regulatory Compliance
Newsletter 02/16
Sehr geehrte Kundinnen, sehr geehrte Kunden,
wir wünschen, wie immer, weiterhin viel Erfolg bei der täglichen Bewältigung der Regelwerke
und hoffen, auch diesmal unseren Beitrag dazu geleistet zu haben.
Es grüßt das GBK-Newsletterteam
Hinweis zur Nutzung:
Blaue Textstellen enthalten im Internet hinterlegte umfangreichere PDF-Dokumente zum
Download oder führen direkt auf Internetseiten.
Europa und Global
REACH Committee verabschiedet 9. ATP zu CLP
Am 04.02.2016 hat das REACH Committee der 9. ATP zugestimmt. Damit beginnt nun die Frist
von drei Monaten (bis zum 13. Mai 2016) zur formalen Prüfung durch Rat und Parlament, anschließend ist die Veröffentlichung im EU-Amtsblatt zu erwarten.
Die Anwendung des geänderten Anhang VI der CLP-Verordnung ist für Stoffe und Gemische auf
bis spätestens 18 Monate nach der Veröffentlichung festgelegt. Stoffe und Gemische dürfen bereits vor diesem Termin in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden.
Die 9. ATP sieht die Streichung der Tabelle 3.2 in Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung zum
01.06.2017 vor. Diese Tabelle enthält die Liste der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe aus Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG.
US Behörden sammeln wieder Daten zu Chemikalien
Die EPA (Environmental Protection Agency) sammelt dieses Jahr (wie alle vier Jahre) Daten zu
Chemikalien. Der Meldezeitraum ist der Juni – September 2016. Es drohen recht hohe Strafen
bei Verstößen. Das Ganze läuft unter dem Stichwort: CDR – Chemical Data Reporting.
Neues von der ECHA
Von der ECHA wurden fünf verschiedene Präsentationen zur Erläuterung der REACH- und CLPAnforderungen an nachgeschaltete Anwender veröffentlicht. Die Präsentationen beschreiben,
welchen Einfluss REACH und CLP auf nachgeschaltete Anwender von Chemikalien haben. Zielgruppen sind Manager, Arbeitnehmer, Arbeitsschutzfachkräfte und Behörden. Hier geht es zu
den Präsentationen im Einzelnen:
REACH and CLP: DU Overview [PPT]
Communication in the supply chain [PPTX]
Checking the Exposure Scenario [PPTX]
Identifying and addressing chemicals of concern under REACH and CLP [PPTX]
REACH and CLP: what formulators need to know [PPTX]
Änderung des Beschränkungseintrags für Cadmium bezüglich Anstrichfarben und Lacke
Die Europäische Kommission hat ein Verfahren zur Änderung des Beschränkungseintrags 23
(Cadmium) durchgeführt. Zielsetzung war, die bestehende Beschränkung auf das
Inverkehrbringen von Anstrichfarben und Lacken auszuweiten, deren Cadmiumgehalt eine bestimmte Konzentration überschreitet. Die Verordnung wurde am 17.02.2016 im Amtsblatt der
EU veröffentlicht und tritt am 08.03.2016 in Kraft. Inhaltlich findet sich dort Folgendes:
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Newsletter 02/16
Beschränkung von anorganischen Ammoniumsalzen in Zellstoffisoliermaterialgemischen und -erzeugnissen
In der Sitzung vom 03.-04.02.2016 hat der REACH-Regelungsausschuss der folgenden Beschränkung von anorganischen Ammoniumsalzen in Zellstoffisoliermaterialgemischen und erzeugnissen zugestimmt. Die Verordnung soll am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im
Amtsblatt der EU in Kraft treten. Jetzt läuft bis zum 17. Mai 2016 die Überprüfungsfrist für den
Rat und Europäische Parlament, bevor die Kommission ihre Verordnung annehmen und veröffentlichen kann. Geplant ist folgender Beschränkungseintrag in Anhang XVII der REACHVerordnung:
„65. Anorganische Ammoniumsalze
1. Dürfen weder in Zellstoffisoliermaterialgemischen noch in Zellstoffisoliermaterialerzeugnissen nach (Datum – zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung) in Verkehr gebracht oder verwendet
werden, es sei denn, die Emission von Ammoniak aus diesen Gemischen oder Erzeugnissen führt zu einer Volumenkonzentration von
weniger als 3 ppm (2,12 mg/m3) unter den in Absatz 4 beschriebenen Testbedingungen.
Ein Lieferant eines Gemisches für Isoliermaterial aus Zellstoff, das
anorganische Ammoniumsalze enthält, informiert den Abnehmer oder
Verbraucher über die höchstzulässige Beladungsrate des Zellstoffisoliermaterialgemisches, die in Dicke und Dichte angegeben wird.
Ein nachgeschalteter Anwender eines anorganische Ammoniumsalze
enthaltenden Zellstoffisoliermaterialgemisches stellt sicher, dass die
vom Lieferanten mitgeteilte höchstzulässige Beladungsrate nicht
überschritten wird.
2. Abweichend davon gilt Absatz 1 weder für das Inverkehrbringen von
Zellstoffisoliermaterialgemischen, die nur für die Herstellung von
Zellstoffisoliermaterialerzeugnissen verwendet werden, noch für die
Verwendung dieser Gemische bei der Herstellung von Zellstoffisoliermaterialerzeugnissen.
3. Falls in einem Mitgliedstaat am (Datum – Datum des Inkrafttretens
dieser Verordnung) nationale vorläufige Maßnahmen bestehen, die
von der Kommission gemäß Artikel 129 Absatz 2 Buchstabe a zugelassen wurden, gelten die Absätze 1 und 2 ab diesem Datum.
4. Die Einhaltung des in Absatz 1 Unterabsatz 1 angegebenen Emissionsgrenzwerts wird im Einklang mit der technischen Spezifikation CEN/TS 16516 nachgewiesen, die wie folgt angepasst wird:
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(a) Die Dauer des Tests beträgt mindestens 14 Tage und nicht
28 Tage;
(b) die Ammoniakgasemission wird während des gesamten Tests
mindestens einmal täglich gemessen;
(c) der Emissionsgrenzwert wird während des Tests in keiner Messung erreicht oder überschritten;
(d) die relative Feuchtigkeit beträgt 90 % und nicht 50 %;
(e) es wird eine geeignete Methode zur Messung der Ammoniakgasemission verwendet;
(f) die in Dicke und Dichte ausgedrückte Belastungsrate wird während der Auswahl der Stichprobe der zu testenden Zellstoffisoliermaterialgemische und -erzeugnisse aufgezeichnet.“
Beschränkungseintrag zu Asbestfasern beschlossen
Weiterhin hat der REACH-Regelungsausschuss in dieser Sitzung den Vorschlag der Kommission
zur Änderung des Beschränkungseintrags 6 zu Asbestfasern im Anhang XVII der REACHVerordnung zugestimmt. Die Änderung betrifft die Beschränkung der Verwendung von
Chrysotilfasern und speziell die Maßgaben der Ausnahme für das Diaphragmaverfahren bei der
Chlor-Alkali-Elektrolyse. Für bestimmte Chlor-Alkali-Elektrolyseanlagen bis zum 1. Juli 2025
Ausnahmen unter bestimmten Bedingungen vorgesehen. Darüber hinaus soll eine Berichtspflicht für Verwender eingeführt werden. Der Wortlaut der Änderung des Eintrags 6 des Anhang
XVII der REACH-Verordnung ist wie folgt geplant:
„1. Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung dieser Fasern sowie von Erzeugnissen und Gemischen, denen diese Fasern absichtlich zugesetzt werden, ist verboten.
Hatte jedoch ein Mitgliedstaat die Verwendung von chrysotilhaltigen Diaphragmen in Elektrolyseanlagen, die am [Tag des Inkrafttretens] in Betrieb waren, gemäß der bis zu dem genannten
Tag geltenden Fassung dieses Absatzes ausnahmsweise gestattet, findet Unterabsatz 1 bis zum
1. Juli 2025 keine Anwendung auf die Verwendung von solchen Diaphragmen oder von
Chrysotil, das ausschließlich bei der Wartung dieser Diaphragmen eingesetzt wird, in den betreffenden Anlagen, sofern diese Verwendung unter Beachtung der Auflagen einer Genehmigung erfolgt, die im Einklang mit der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates(*) festgelegt wurden.
Nachgeschaltete Anwender, die in den Genuss einer solchen Ausnahmeregelung kommen,
übermitteln dem Mitgliedstaat, in dem sich die betreffende Elektrolyseanlage befindet, bis zum
31. Januar eines jeden Kalenderjahres einen Bericht, aus dem die Menge an Chrysotil hervorgeht, die in Diaphragmen, die unter die Ausnahmeregelung fallen, verwendet wird. Der Mitgliedstaat übermittelt der Europäischen Kommission eine Kopie des Berichts.
Schreibt ein Mitgliedstaat den nachgeschalteten Anwendern zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer die Überwachung des Chrysotilgehalts in der Luft vor, müssen die
Ergebnisse in den Bericht aufgenommen werden.“
__________________________________________
(*) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
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Newsletter 02/16
Die Verordnung soll am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft treten. Jetzt läuft bis zum 17. Mai 2016 die Überprüfungsfrist für den Rat und Europäische Parlament, bevor die Kommission ihre Verordnung annehmen und veröffentlichen kann.
ECHA-Leitlinien zu Informationsanforderungen/Stoffsicherheitsbericht aktualisiert
Folgende Kapitel der „Guidance on Information Requirements and Chemical Safety
Assessment“ wurden von der ECHA aktualisiert:
Kapitel R.7b: Sediment organisms’ toxicity (Chapter R.7b)
“Update of the guidance covering only text concerning the sediment compartment.”
Kapitel R.16: Environmental exposure assessment (Chapter R.16).
“Full update of the guidance to address and implement the latest developments in projects
related to exposure scenarios (ESs), chemical safety reports (CSRs) and Chesar (ECHA’s application to help companies carry out their chemical safety assessments (CSAs) and prepare their
CSRs and ES for communication in the supply chain) and the practical experience in
implementing the principles for a chemical risk assessment.”
Gefahrstoffe
Neues vom RAC (Committee for Risk Assessment)
Das Protokoll der 35. Sitzung des RAC (Sitzung vom 24.11-04.12.2015) wurde inzwischen veröffentlicht. Sie finden es hier. Das RAC schlägt der EU-Kommission Positionen für harmonisierte
Einstufung und Kennzeichnung zur Aufnahme in eine ATP vor. Die Positionen des RAC zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung zu einzelnen Stoffen finden Sie hier.
CLH – Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung
Folgende Änderungen bezüglich der Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von
Stoffen (CLH) finden sich auf der Internetseite der ECHA.
Laufende Konsultationen
Die ECHA hat folgende Konsultationen zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung von
Stoffen zur Kommentierung veröffentlicht:
• colecalciferol, vitamin D3 (EC 200-673-2; CAS 67-97-0)
Die offiziellen Konsultationen der ECHA zu Vorschlägen einer harmonisierten Einstufung und
Kennzeichnung finden Sie hier.
Submitted CLH proposals
Den Sachstand zu eingereichten Vorschlägen bei der ECHA für ein CLH-Dossier finden Sie hier.
Die Veröffentlichung des Berichts und offizielle Konsultation durch die ECHA erfolgt nach Überprüfung.
• Sodium N-(hydroxymethyl)glycinate (EC 274-357-8; CAS 70161-44-3)
• asulam sodium (EC 218-953-8; CAS 2302-17-2)
• mandestrobin (CAS 173662-97-0)
Current CLH intentions
Absichtserklärungen zur Erstellung eines CLH-Dossiers werden im „Registry of Intentions“ veröffentlicht.
Frankreich bzw. die Niederlande planen, zu den nachfolgenden beiden Stoffen Anhang XVDossiers zu erstellen, um Verfahren zur Identifizierung dieser Stoffe als SVHC zu starten:
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Darüber hinaus wurden folgende Absichtserklärungen veröffentlicht:
• 2-benzyl-2-dimethylamino-4'-morpholinobutyrophenone (EC 404-360-3; CAS 11931312-1)
• Phenyl bis(2,4,6-trimethylbenzoyl)-phosphine oxide (EC 423-340-5; CAS 162881-267)
• methyl N-(isopropoxycarbonyl)-L-valyl-(3RS)-3-(4-chlorophenyl)-β-alaninate;
valifenalate (CAS 283159-90-0)
• 2,2-bis(bromomethyl)propane-1,3-diol (EC 221-967-7; CAS 3296-90-0)
Zurückgezogene Absichtserklärungen
Zurückgezogene CLH Absichten und Einreichungen werden hier veröffentlicht. Nach Mitteilung
der ECHA soll die CLH intention für arsenic (EC 231-148-6; CAS 7440-38-2) zurückgezogen
worden sein.
Geänderte und ergänzte TRGS 529 zu Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas und
TRGS 551 zu Teer und Pyrolyseprodukte aus organischem Material im GMBL veröffentlicht
Die geänderten und ergänzten technischen Regeln TRGS 529 „Tätigkeiten bei der Herstellung
von Biogas“ und TRGS 551 „Teer und andere Pyrolyseprodukte aus organischem Material“ wurden im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht. Sie können unter folgenden Links heruntergeladen werden:
• TRGS 529, GMBl 2016, S 7-8 [Nr. 1] vom 27.01.2016,
• TRGS 551, GMBl 2016, S 8-10 [Nr. 1] vom 27.01.2016,
Gefahrgutrecht
Neue GGVSee veröffentlicht
Die neue Fassung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen ist
im Bundesgesetzblatt im Rahmen der Achten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher
Verordnungen vom 09.02.2016 erschienen. Fundstelle: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I
Nr. 7 vom 15.02.2016. Die Verordnung tritt rückwirkend zum 01.01.2015 in Kraft.
Gefahrgutausnahmeverordnung veröffentlicht
Im Bundesgesetzblatt wurde eine Neufassung der Gefahrgutausnahmeverordnung vom
18.02.2016 veröffentlicht. Fundstelle: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 9 vom
25.02.2016.
LBA gibt Schulungsanforderungen für den Luftverkehr bekannt
Das Luftfahrt-Bundesamt bei Änderungen bei der Mindestdauer der Schulungen sowie bei der
Qualifikation der Trainer formuliert. Einzelheiten finden sie unter NfL 2-238-16 und hier.
UN3480 nur noch als CAO
Die IATA hat darüber informiert, dass ab 1. April UN 3480 Lithium-Ionen-Batterien nur noch als
Fracht auf Frachtflugzeugen erlaubt sind. Es wird hierüber einen entsprechenden Zusatz zu den
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IATA DGR geben, sobald die ICAO den Zusatz zu den Technischen Anweisungen veröffentlicht
hat. Das Verbot sei nur vorübergehend bis eine brauchbare das Durchgehen der Zellen eindämmende Verpackung entwickelt wurde.
Der Entwurf zum DGP/25 sieht vor, dass Staaten nach A201 eine Ausnahmegenehmigung zur
Beförderung auf Passagierflugzeugen erteilen können. Für eine Ausnahmegenehmigung sind
die folgenden Kriterien in Betracht zu ziehen:
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die Tauglichkeit des Luftfahrtunternehmens
die allgemeine Tauglichkeit des Luftfahrzeugs und die Tauglichkeit von dessen Systemen
das Verpacken und die Verpackung
die Menge der Zellen und Batterien
die Rückhalte-Eigenschaften der Ladeeinheit
die spezifischen Gefahren und Sicherheitsrisiken im Hinblick darauf, ob jede Zelle oder
Batterie alleine befördert wird oder in Kombination.
der chemische Aufbau der Zellen und Batterien.
Lufthansa macht UN3171 zu CAO
Die Deutsche Lufthansa/Lufthansa Cargo AG hat mitgeteilt, dass sie UN 3171 in Zukunft nur
noch auf Frachtflugzeugen mitnehmen wird.
Deutschland
Deutschland setzt SOLAS um - verified gross mass
Im SOLAS Übereinkommen Kapitel VI, Frachtbeförderung und Ölkraftstoffe wird unter der
Regel 2 - Waren-Informationen neue Absätze 4 bis 6 angefügt.
Betroffen sind Container, mit Ausnahme von Containern auf einem Chassis oder einem
Anhänger, wenn solche Container an Bord eines Ro-Ro-Schiff auf internationalen Kurzstrecken
unterwegs sind, wie in Regel III / 3 definiert, muss die Bruttomasse des Containers durch den
Versender überprüft werden, entweder durch:
a) Wiegen des Containers unter Verwendung einer kalibrierten und zertifizierten Waage oder
b) Wiegen aller Frachtstücke, einschließlich der Masse von Paletten, Packmaterial und andere
Befestigungsmaterialien, die in dem Container verpackt werden und das Hinzufügen des Tara
des Containers zu der Summe der einzelnen Massen. Es muss ein zertifiziertes Verfahren der
zuständigen Behörde des Staates, in dem Beladen des Containers durchgeführt wurde, zur
Anwendung kommen. In Deutschland ist das die BG Verkehr.
Der Absender eines Containers hat die überprüfte Bruttomasse sicher zu stellen und im
Beförderungspapier anzugeben. Das Beförderungspapier ist dann
a) von einer vom Versender zugelassen Person zu unterzeichnen und
b) dem Kapitän oder seinem Bevollmächtigten sowie dem Vertreter des Umschlagsbetriebes
im Voraus zu übersenden. Diese verwenden die Gewichte dann bei der Herstellung des
Schiffsstauplans.
Wenn das Beförderungspapier für einen Container keine Bruttomasse enthält und der Kapitän
oder sein Vertreter und der Vertreter des Umschlagsbetriebs die nachgewiesenen Bruttomasse
des gepackten Containers nicht verfügen, so kann der Container nicht verladen werden.
Arbeitsschutz
Neue und aktualisierte Publikationen der DGUV
Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über neue und aktualisierte Publikationen der Deutschen
Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).
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GBK GmbH Global Regulatory Compliance
Newsletter 02/16
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DGUV Information 250-101 "Leitfaden für Betriebsärzte zur Beratung des Unternehmens
bei der Gefährdungsbeurteilung"
DGUV Information 250-105 "Leitfaden für Betriebsärzte zur Ausstattung für die betriebsärztlicher Tätigkeit"
DGUV Information 250-109 "Leitfaden für Betriebsärzte zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement"
DGUV Grundsatz 309-010 "Anforderungen an Fachkundige für die Messung und die
Durchführung der Gefährdungsbeurteilung bei Lärmexposition nach §5 der Lärm- und
Vibrations-Arbeitsschutzverordnung" (neu)
Schulungen: Seminartermine für 2016
Wir haben unseren Seminarbereich um die Kategorie „Internationales Chemikalienrecht“
erweitert und folgende Seminare hinzugefügt:
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Gefahrgutvorschriften USA und Kanada
GHS Australien
Überblick über die Anforderungen beim Export chemischer Produkte nach China
Unser Seminarkatalog:
http://www.gbk-ingelheim.de/flip/seminar/index.html
Auch mit den GBK-Seminaren können Sie ab sofort VDSI-Punkte für Ihren Weiterbildungsnachweis erwerben. Neu im Seminarbereich: VDSI Punkte zum Sammeln!
Das machen wir mit Links
Österreich: Rechtsvorschriften zum Chemikalienrecht
Liste aller österreichischen und EU-Vorschriften samt Verknüpfungen zum vollständigen
Rechtstext: https://www.wko.at/Content.Node/Service/Umwelt-undEnergie/Chemie/Chemie/Rechtsvorschriften_zum_Chemikalienrecht.html
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