Workshop 3 Pflegezeit

PowerPoint-Master SWM 20.05.2014
18.05.2015
Pflegezeit/Familienpflegezeit –
Rechtliche Rahmenbedingungen, Vereinbarkeit von
Familie, Pflege und Beruf
Kolloquium zur Praxis des Unternehmensrechts, Universität Tübingen
12. Mai 2015
Rechtsanwältin Dr. Ursula Strauss, Südwestmetall
Pflegezeit/Familienpflegezeit
Neue Gesetze
Gesetz
zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer
flexibleren Elternzeit im BEEG vom 18.12.2014
Neuregelungen für Kinder, die ab dem 01.07.2015 geboren werden
Neu:
Übertragbarkeit eines Anteils der Elternzeit von bis zu 24 Monaten ohne Zustimmung des AG
Aufteilung in 3 Zeitabschnitte möglich
Elterngeld Plus als neue Gestaltungskomponente + Partnerschaftsbonus
Gesetz
zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23.12.2014
Inkrafttreten zum 01.01.2015
Neu:
Neue Freistellungsansprüche
Neuregelung der finanziellen Unterstützung
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18.05.2015
Pflegezeit/Familienpflegezeit
Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von
Familie, Pflege und Beruf
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Pflegezeit/Familienpflegezeit
Pflegezeit und Familienpflegezeit
Bisherige Rechtslage
Ansprüche nach dem Pflegezeitgesetz
Anspruch auf Freistellung bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung bis zu 10 Arbeitstage (§ 2 PflegeZG)
und
Anspruch auf Pflegezeit bis zu 6 Monate (§ 3 PflegeZG)
Kein Anspruch
auf Familienpflegezeit
Freiwilliges Vereinbarungsmodell - Familienpflegezeit bis zu 24 Monate nach dem
Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)
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Pflegezeit/Familienpflegezeit
Pflegezeit und Familienpflegezeit
Neue Rechtslage seit dem 1. Januar 2015
Gesetz
zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
Inkrafttreten zum 1. Januar 2015
Weiterhin Regelungen zur Pflege-/Familienpflegezeit in zwei Gesetzen: PflegeZG und FPfZG
Neue Freistellungsansprüche:
Anspruch auf Familienpflegezeit bis zu 24 Monate – Freiwilligkeitsprinzip ist entfallen
Anspruch auf Freistellung bis zu 3 Monate für Fälle der Sterbebegleitung
Anspruch auf Freistellung zur Betreuung eines minderjährigen Angehörigen in außerhäuslicher Umgebung
Neu: Kürzungsmöglichkeit des Urlaubsanspruchs bei vollständiger Freistellung
Neu: Pflegeunterstützungsgeld bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung
Neu: Anspruch auf finanzielle Unterstützung in Form eines zinslosen Darlehens während der
Pflegezeit (§ 3 PflegeZG) und der Familienpflegezeit – Beantragung durch den Beschäftigten
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Pflegezeit/Familienpflegezeit
Pflegezeit und Familienpflegezeit – Übersicht
PflegeZG
Kurzzeitige
Arbeitsverhinderung
bis zu 10 Arbeitstage
Pflegezeit
bis zu 6 Monate
FPflZG
Neu:
Sterbebegleitung
bis zu 3 Monate
Familienpflegezeit
bis zu 24 Monate
Rechtsanspruch
Rechtsanspruch
Neu: Rechtsanspruch
Neu: Rechtsanspruch
Freistellung
Vollständige oder
teilweise Freistellung
Vollständige oder
teilweise Freistellung
Teilweise Freistellung
(mind. 15 Std./Woche)
Neu: Pflegeunterstützungsgeld
Neu: Förderung durch
zinsloses Darlehen
Neu: Förderung durch
zinsloses Darlehen
Förderung durch
zinsloses Darlehen
Keine
Ankündigungsfrist
Unverzügliche
Mitteilung an
Arbeitgeber
Ankündigungsfrist:
10 Arbeitstage (bzw.
8 Wochen, wenn
Pflegezeit unmittelbar
an Familienpflegezeit
anschließt
Ankündigungsfrist:
10 Arbeitstage
Ankündigungsfrist:
8 Wochen (bzw.
3 Monate, wenn
Familienpflegezeit
unmittelbar an
Pflegezeit anschließt)
Unabhängig von der
Betriebsgröße
Nicht ggü. Arbeitgebern mit i.d.R.
15 oder weniger
Beschäftigten
Nicht ggü. Arbeitgebern mit i.d.R.
15 oder weniger
Beschäftigten
Nicht ggü. Arbeitgebern mit i.d.R.
25 oder weniger
Beschäftigten
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Pflegezeit/Familienpflegezeit
Pflegezeit und Familienpflegezeit
Neue Rechtslage
Anspruch
für pflegebedürftige nahe Angehörige
Erweiterung des Begriffs der nahen Angehörigen (z. B. jetzt auch Schwägerinnen/Schwäger,
Schwiegereltern, Stiefeltern etc.)
Die Begriffsbestimmung des nahen Angehörigen gilt sowohl für die Ansprüche nach dem
PflegeZG als auch dem FPfZG
Nachweis
der Pflegebedürftigkeit
Nachweis der Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen durch Vorlage einer Bescheinigung
der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung
bzw. ärztliche Bescheinigung über begrenzte Lebenserwartung bei Sterbebegleitung
bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung reicht „voraussichtliche“ Erfüllung der Voraussetzungen
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Pflegezeit/Familienpflegezeit
Pflegezeitgesetz
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung bis zu 10 Arbeitstage nach § 2 PflegeZG
Anspruch
des Arbeitnehmers, der Arbeit bei akut auftretenden Pflegesituationen bis
zu 10 Arbeitstage fernzubleiben
Plötzlich und unerwartet aufgetretene Pflegesituation eines nahen Angehörigen
Anspruch auf Freistellung bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung steht allen Beschäftigten zu,
unabhängig von der Betriebsgröße
Anzeige- und Nachweispflicht
Unverzügliche formlose Mitteilung der Verhinderung und deren voraussichtlicher Dauer
Arbeitgeber kann ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit verlangen
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Pflegezeit/Familienpflegezeit
Pflegezeitgesetz
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung bis zu 10 Arbeitstage nach § 2 PflegeZG
Finanzieller
Ausgleich während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung
Pflegeunterstützungsgeld nach § 2 Abs. 3 PflegeZG, § 44a Abs. 3 SGB XI
soweit kein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung gegenüber dem Arbeitgeber besteht (§ 616 BGB)
soweit kein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V besteht
Antragsverfahren
Der Beschäftigte stellt selbst den Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse des
pflegebedürftigen nahen Angehörigen
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Pflegezeit/Familienpflegezeit
Pflegezeitgesetz
Pflegezeit bis zu 6 Monate nach § 3 Abs. 1, Abs. 5 PflegeZG
Anspruch
auf Freistellung von bis zu 6 Monaten zur Pflege eines nahen Angehörigen
Vollständige oder teilweise Freistellung
Teilweise Freistellung: Schriftliche Vereinbarung über Verringerung und Verteilung der
Arbeitszeit. Ablehnung durch den Arbeitgeber bei Vorliegen dringender betrieblicher Gründe.
Grds. Pflege in häuslicher Umgebung
Ausnahme: Pflege eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach § 3 Abs. 5 PflegeZG.
Betreuung muss nicht in häuslicher Umgebung erfolgen, z. B. auch Betreuung eines stationär
untergebrachten Kindes
Anzeige- und Nachweispflicht
Kürzung des Urlaubs für jeden vollen Kalendermonat der vollständigen Freistellung um 1/12
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Pflegezeit/Familienpflegezeit
Pflegezeitgesetz
Sterbebegleitung bis zu 3 Monate nach § 3 Abs. 6 PflegeZG
Anspruch
auf Freistellung bis zu 3 Monaten zur Sterbebegleitung
Beistand in der letzten Lebensphase, wenn Erkrankung eine begrenzte Lebenserwartung von
Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt
Vollständige oder teilweise Freistellung
Höchstdauer von 3 Monaten (§ 4 Abs. 3 Satz 2 PflegeZG) je nahem Angehörigen
Unabhängig davon, ob Begleitung in häuslicher Umgebung oder beispielsweise in einem Hospiz
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Pflegezeit/Familienpflegezeit
Pflegezeitgesetz
Finanzieller Ausgleich bei Freistellungen nach § 3 PflegeZG
Finanzieller
Ausgleich während der Pflegezeit/Sterbebegleitung
Keine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Fortzahlung der Vergütung während der Pflegezeit
Neu: Anspruch auf Förderung
Für die Dauer der Freistellung gewährt das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben
(BAFzA) auf Antrag ein in monatlichen Raten zu zahlendes zinsloses Darlehen
Auch in Kleinbetrieben, in denen ein Rechtsanspruch auf Pflegezeit nicht geltend gemacht werden kann,
haben Beschäftigte einen Anspruch auf Förderung durch ein zinsloses Darlehen, wenn auf freiwilliger Basis
eine Freistellung vereinbart wird.
Die Möglichkeit einer Entgeltaufstockung unter Verwendung eines Wertguthabens bleibt unberührt
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Pflegezeit/Familienpflegezeit
Pflegezeitgesetz
Kündigungsschutz (§ 5 PflegeZG)
Kündigungsverbot
von der Ankündigung, höchstens jedoch 12 Wochen vor dem
angekündigten Beginn, bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach §
2 PflegeZG oder der Freistellung nach § 3 PflegeZG
In besonderen
Fällen kann eine Kündigung von der für den Arbeitsschutz zuständigen
obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ausnahmsweise für
zulässig erklärt werden.
Befristete Verträge (§ 6 PflegeZG)
Vertretung
während einer Freistellung nach §§ 2, 3 Abs. 1, Abs. 5 und Abs. 6 PflegeZG
als sachlicher Grund für Befristung des Arbeitsverhältnisses
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Pflegezeit/Familienpflegezeit
Pflegezeitgesetz
Soziale Absicherung während der Pflegezeit
Arbeitslosenversicherung
Berücksichtigung der Pflegezeit als Versicherungszeit (§ 26 Abs. 2b SGB III);
Beitragstragung durch die Pflegekasse (§ 347 Nr. 10 SGB III)
Kranken- und Pflegeversicherung
Soweit der pflegende Angehörige nicht über eine Familien-Krankenversicherung abgesichert ist, muss er sich
freiwillig in der gesetzl. Krankenversicherung versichern. Auf Antrag erstattet die Pflegeversicherung den
Beitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Mindestbeitrags (§ 44a SGB XI).
Eine private Kranken- und Pflegeversicherung bleibt grds. während der Pflegezeit bestehen. Auf Antrag übernimmt die Pflegekasse den Beitrag bis zur Höhe des Mindestbeitrags wie bei den gesetzlich Versicherten (§
44a SGB XI).
Rentenversicherung
Die Pflegeversicherung zahlt für Pflegepersonen, die nicht erwerbsmäßig in häuslicher Pflege mind. 14
Stunden wöchentlich tätig sind (§ 3 Nr. 1a SGB VI) und nicht daneben mehr als 30 Stunden in der Woche
erwerbstätig sind, die Beiträge zur Rentenversicherung (§ 170 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI).
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Pflegezeit/Familienpflegezeit
Familienpflegezeitgesetz
Bisherige Rechtslage
Freiwilliges
Vereinbarungsmodell - Kein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf
Familienpflegezeit
Arbeitszeit
Absenkung der Arbeitszeit über einen Zeitraum von max. 24 Monaten
Reduzierung der Arbeitszeit auf bis zu 15 Std. wöchentlich
Vergütung
Reduziertes Arbeitsentgelt wurde vom Arbeitgeber um die Hälfte des Produkts aus monatlicher
Arbeitszeitverringerung in Stunden und dem durchschnittlichen Entgelt pro Arbeitsstunde
aufgestockt.
Zinsloses Darlehen an den Arbeitgeber zur Aufstockung des Arbeitsentgelts
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Pflegezeit/Familienpflegezeit
Familienpflegezeitgesetz
Bisherige Rechtslage
Eintritt des Pflegefalls
Wertguthabenvereinbarung
Vorpflegephase
Pflegephase
Nachpflegephase
volle Arbeitszeit: 40 Std.
volle Vergütung: 3.000,- mtl.
reduzierte Arbeitszeit: 20 Std.
reduzierte Vergütung: 1.500,- mtl.
volle Arbeitszeit: 40 Std.
reduzierte Vergütung: 2.250,- mtl.
Rückzahlung von 750,- zum Ausgleich
des Wertguthabens
+ Aufstockung durch den AG: 750,- €
Aufstockung
durch den AG
Entnahme aus
dem Wertguthaben
Zinsloses
Darlehen
Rückzahlung
des Darlehens
an den AG
Ausgleich des
Wertguthabens
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Pflegezeit/Familienpflegezeit
Familienpflegezeitgesetz
Neue Rechtslage: Familienpflegezeit nach § 2 FPfZG
Anspruch
auf teilweise Freistellung bis zu 24 Monate
Teilweise Freistellung: Mindestarbeitszeit von 15 Stunden/Woche im Jahresdurchschnitt
Schriftliche Vereinbarung über Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit. Ablehnung durch
den Arbeitgeber bei Vorliegen dringender betrieblicher Gründe.
Grds.: Pflege in häuslicher Umgebung
Ausnahme: Pflege eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach § 2 Abs. 5 FPfZG.
Betreuung muss nicht in häuslicher Umgebung erfolgen, z. B. während eines sehr langen
Krankenhausaufenthalts
Kleinbetriebsklausel: Kein Anspruch gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 25 oder weniger
Beschäftigten ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten
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Pflegezeit/Familienpflegezeit
Familienpflegezeitgesetz
Finanzieller Ausgleich bei Freistellung nach dem FPflZG
Finanzieller
Ausgleich während der Familienpflegezeit
Keine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Aufstockung der Vergütung
Für die Dauer der Freistellung gewährt das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche
Aufgaben (BAFzA) dem Beschäftigten auf Antrag ein in monatlichen Raten zu zahlendes zinsloses
Darlehen
grundsätzlich in Höhe der Hälfte der Nettoentgeltdifferenz (vor/während der Freistellung),
begrenzt auf den Betrag, der bei einer durchschnittliche Arbeitszeit von 15 h/Woche zu gewähren
ist
Auch in Kleinbetrieben, in denen ein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit nicht geltend
gemacht werden kann, haben Beschäftigte einen Anspruch auf Förderung durch ein zinsloses
Darlehen, wenn auf freiwilliger Basis eine Freistellung vereinbart wird.
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Pflegezeit/Familienpflegezeit
Familienpflegezeitgesetz
Finanzieller Ausgleich
Beispiel:
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Pflegezeit/Familienpflegezeit
Familienpflegezeitgesetz
Finanzieller Ausgleich
Finanzieller
Ausgleich während der Familienpflegezeit
Keine Pflicht zur Verwendung eines Wertguthabens. Eine Aufstockung des Arbeitsentgelts über
Wertguthaben kann aber vereinbart werden.
Entgeltaufstockung unter Verwendung eines Wertguthabens/Zuschusses des Arbeitgebers
Auskunft BAFzA
Wird einem Mitarbeiter während der Familien-/Pflegezeit vom Arbeitgeber eine zusätzliche Aufstockung oder ein Zuschuss
gezahlt, so hat dies auf die Darlehenshöhe keinen Einfluss.
Dabei ist unerheblich, ob es sich hierbei um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt oder um eine Zahlung aus
einem vereinbarten Guthaben.
Im Antragsverfahren ist immer die (tatsächliche) Arbeitszeit anzugeben, die vor und während der Familien-/Pflegezeit
geleistet wird.
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Pflegezeit/Familienpflegezeit
Pflegezeit und Familienpflegezeit
Kombination von Freistellungen
Unmittelbarer
Anschluss:
Bei einer Kombination von Pflegezeit und Familienpflegezeit muss sich die neue Freistellung
nahtlos an die vorangehende Freistellung anschließen.
Gesamt-Höchstdauer
von 24 Monaten für Kombination von Pflegezeit,
Sterbebegleitung und Familienpflegezeit
Achtung:
Längere Ankündigungsfristen bei Kombination mehrerer Freistellungen!
Wenn
keine eindeutige Festlegung erfolgt ist, ob Pflegezeit oder Familienpflegezeit
gewünscht ist, gilt Erklärung als Ankündigung von Pflegezeit!
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Pflegezeit/Familienpflegezeit
Pflegezeit und Familienpflegezeit
Kombination von Freistellungen – Beispiel:
Kurzzeitige AV
§ 2 PflegeZG
10 Arbeitstage
Familienpflegezeit
§ 2 FPfZG
15 Monate
Pflegezeit
§ 3 Abs. 1, Abs. 5 PflegeZG
6 Monate
teilweise Freistellung
15 Std./Woche
volle Freistellung
Ankündigung 10 Tage
Ankündigung 3 Monate
Sterbebegleitung
§ 3 Abs. 6 PflegeZG
3 Monate
volle Freistellung
Ankündigung 10 Tage
Gesamtdauer max. 24 Monate
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Pflegezeit/Familienpflegezeit
Pflegezeit und Familienpflegezeit
Weitergehende Informationen
Homepage
des BMFSFJ: www.wege-zur-pflege.de
Entgeltbescheinigung zur Berechnung von Pflegeunterstützungsgeld
Informationen und Antragsformular zum zinslosen Darlehen
Familienpflegezeit-/Pflegezeit-Rechner
Broschüre „Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf“
Service-Telefon
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Pflegezeit/Familienpflegezeit
Pflegezeit und Familienpflegezeit
Familienpflegezeit-/Pflegezeit-Rechner
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Pflegezeit/Familienpflegezeit
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
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