PowerPoint-Master SWM 20.05.2014 18.05.2015 Pflegezeit/Familienpflegezeit – Rechtliche Rahmenbedingungen, Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf Kolloquium zur Praxis des Unternehmensrechts, Universität Tübingen 12. Mai 2015 Rechtsanwältin Dr. Ursula Strauss, Südwestmetall Pflegezeit/Familienpflegezeit Neue Gesetze Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im BEEG vom 18.12.2014 Neuregelungen für Kinder, die ab dem 01.07.2015 geboren werden Neu: Übertragbarkeit eines Anteils der Elternzeit von bis zu 24 Monaten ohne Zustimmung des AG Aufteilung in 3 Zeitabschnitte möglich Elterngeld Plus als neue Gestaltungskomponente + Partnerschaftsbonus Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23.12.2014 Inkrafttreten zum 01.01.2015 Neu: Neue Freistellungsansprüche Neuregelung der finanziellen Unterstützung 2 1 PowerPoint-Master SWM 20.05.2014 18.05.2015 Pflegezeit/Familienpflegezeit Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf 3 Pflegezeit/Familienpflegezeit Pflegezeit und Familienpflegezeit Bisherige Rechtslage Ansprüche nach dem Pflegezeitgesetz Anspruch auf Freistellung bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung bis zu 10 Arbeitstage (§ 2 PflegeZG) und Anspruch auf Pflegezeit bis zu 6 Monate (§ 3 PflegeZG) Kein Anspruch auf Familienpflegezeit Freiwilliges Vereinbarungsmodell - Familienpflegezeit bis zu 24 Monate nach dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) 4 2 PowerPoint-Master SWM 20.05.2014 18.05.2015 Pflegezeit/Familienpflegezeit Pflegezeit und Familienpflegezeit Neue Rechtslage seit dem 1. Januar 2015 Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf Inkrafttreten zum 1. Januar 2015 Weiterhin Regelungen zur Pflege-/Familienpflegezeit in zwei Gesetzen: PflegeZG und FPfZG Neue Freistellungsansprüche: Anspruch auf Familienpflegezeit bis zu 24 Monate – Freiwilligkeitsprinzip ist entfallen Anspruch auf Freistellung bis zu 3 Monate für Fälle der Sterbebegleitung Anspruch auf Freistellung zur Betreuung eines minderjährigen Angehörigen in außerhäuslicher Umgebung Neu: Kürzungsmöglichkeit des Urlaubsanspruchs bei vollständiger Freistellung Neu: Pflegeunterstützungsgeld bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung Neu: Anspruch auf finanzielle Unterstützung in Form eines zinslosen Darlehens während der Pflegezeit (§ 3 PflegeZG) und der Familienpflegezeit – Beantragung durch den Beschäftigten 5 Pflegezeit/Familienpflegezeit Pflegezeit und Familienpflegezeit – Übersicht PflegeZG Kurzzeitige Arbeitsverhinderung bis zu 10 Arbeitstage Pflegezeit bis zu 6 Monate FPflZG Neu: Sterbebegleitung bis zu 3 Monate Familienpflegezeit bis zu 24 Monate Rechtsanspruch Rechtsanspruch Neu: Rechtsanspruch Neu: Rechtsanspruch Freistellung Vollständige oder teilweise Freistellung Vollständige oder teilweise Freistellung Teilweise Freistellung (mind. 15 Std./Woche) Neu: Pflegeunterstützungsgeld Neu: Förderung durch zinsloses Darlehen Neu: Förderung durch zinsloses Darlehen Förderung durch zinsloses Darlehen Keine Ankündigungsfrist Unverzügliche Mitteilung an Arbeitgeber Ankündigungsfrist: 10 Arbeitstage (bzw. 8 Wochen, wenn Pflegezeit unmittelbar an Familienpflegezeit anschließt Ankündigungsfrist: 10 Arbeitstage Ankündigungsfrist: 8 Wochen (bzw. 3 Monate, wenn Familienpflegezeit unmittelbar an Pflegezeit anschließt) Unabhängig von der Betriebsgröße Nicht ggü. Arbeitgebern mit i.d.R. 15 oder weniger Beschäftigten Nicht ggü. Arbeitgebern mit i.d.R. 15 oder weniger Beschäftigten Nicht ggü. Arbeitgebern mit i.d.R. 25 oder weniger Beschäftigten 6 3 PowerPoint-Master SWM 20.05.2014 18.05.2015 Pflegezeit/Familienpflegezeit Pflegezeit und Familienpflegezeit Neue Rechtslage Anspruch für pflegebedürftige nahe Angehörige Erweiterung des Begriffs der nahen Angehörigen (z. B. jetzt auch Schwägerinnen/Schwäger, Schwiegereltern, Stiefeltern etc.) Die Begriffsbestimmung des nahen Angehörigen gilt sowohl für die Ansprüche nach dem PflegeZG als auch dem FPfZG Nachweis der Pflegebedürftigkeit Nachweis der Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung bzw. ärztliche Bescheinigung über begrenzte Lebenserwartung bei Sterbebegleitung bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung reicht „voraussichtliche“ Erfüllung der Voraussetzungen 7 Pflegezeit/Familienpflegezeit Pflegezeitgesetz Kurzzeitige Arbeitsverhinderung bis zu 10 Arbeitstage nach § 2 PflegeZG Anspruch des Arbeitnehmers, der Arbeit bei akut auftretenden Pflegesituationen bis zu 10 Arbeitstage fernzubleiben Plötzlich und unerwartet aufgetretene Pflegesituation eines nahen Angehörigen Anspruch auf Freistellung bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung steht allen Beschäftigten zu, unabhängig von der Betriebsgröße Anzeige- und Nachweispflicht Unverzügliche formlose Mitteilung der Verhinderung und deren voraussichtlicher Dauer Arbeitgeber kann ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit verlangen 8 4 PowerPoint-Master SWM 20.05.2014 18.05.2015 Pflegezeit/Familienpflegezeit Pflegezeitgesetz Kurzzeitige Arbeitsverhinderung bis zu 10 Arbeitstage nach § 2 PflegeZG Finanzieller Ausgleich während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung Pflegeunterstützungsgeld nach § 2 Abs. 3 PflegeZG, § 44a Abs. 3 SGB XI soweit kein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung gegenüber dem Arbeitgeber besteht (§ 616 BGB) soweit kein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V besteht Antragsverfahren Der Beschäftigte stellt selbst den Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse des pflegebedürftigen nahen Angehörigen 9 Pflegezeit/Familienpflegezeit Pflegezeitgesetz Pflegezeit bis zu 6 Monate nach § 3 Abs. 1, Abs. 5 PflegeZG Anspruch auf Freistellung von bis zu 6 Monaten zur Pflege eines nahen Angehörigen Vollständige oder teilweise Freistellung Teilweise Freistellung: Schriftliche Vereinbarung über Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit. Ablehnung durch den Arbeitgeber bei Vorliegen dringender betrieblicher Gründe. Grds. Pflege in häuslicher Umgebung Ausnahme: Pflege eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach § 3 Abs. 5 PflegeZG. Betreuung muss nicht in häuslicher Umgebung erfolgen, z. B. auch Betreuung eines stationär untergebrachten Kindes Anzeige- und Nachweispflicht Kürzung des Urlaubs für jeden vollen Kalendermonat der vollständigen Freistellung um 1/12 10 5 PowerPoint-Master SWM 20.05.2014 18.05.2015 Pflegezeit/Familienpflegezeit Pflegezeitgesetz Sterbebegleitung bis zu 3 Monate nach § 3 Abs. 6 PflegeZG Anspruch auf Freistellung bis zu 3 Monaten zur Sterbebegleitung Beistand in der letzten Lebensphase, wenn Erkrankung eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt Vollständige oder teilweise Freistellung Höchstdauer von 3 Monaten (§ 4 Abs. 3 Satz 2 PflegeZG) je nahem Angehörigen Unabhängig davon, ob Begleitung in häuslicher Umgebung oder beispielsweise in einem Hospiz 11 Pflegezeit/Familienpflegezeit Pflegezeitgesetz Finanzieller Ausgleich bei Freistellungen nach § 3 PflegeZG Finanzieller Ausgleich während der Pflegezeit/Sterbebegleitung Keine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Fortzahlung der Vergütung während der Pflegezeit Neu: Anspruch auf Förderung Für die Dauer der Freistellung gewährt das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) auf Antrag ein in monatlichen Raten zu zahlendes zinsloses Darlehen Auch in Kleinbetrieben, in denen ein Rechtsanspruch auf Pflegezeit nicht geltend gemacht werden kann, haben Beschäftigte einen Anspruch auf Förderung durch ein zinsloses Darlehen, wenn auf freiwilliger Basis eine Freistellung vereinbart wird. Die Möglichkeit einer Entgeltaufstockung unter Verwendung eines Wertguthabens bleibt unberührt 12 6 PowerPoint-Master SWM 20.05.2014 18.05.2015 Pflegezeit/Familienpflegezeit Pflegezeitgesetz Kündigungsschutz (§ 5 PflegeZG) Kündigungsverbot von der Ankündigung, höchstens jedoch 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn, bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG oder der Freistellung nach § 3 PflegeZG In besonderen Fällen kann eine Kündigung von der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ausnahmsweise für zulässig erklärt werden. Befristete Verträge (§ 6 PflegeZG) Vertretung während einer Freistellung nach §§ 2, 3 Abs. 1, Abs. 5 und Abs. 6 PflegeZG als sachlicher Grund für Befristung des Arbeitsverhältnisses 13 Pflegezeit/Familienpflegezeit Pflegezeitgesetz Soziale Absicherung während der Pflegezeit Arbeitslosenversicherung Berücksichtigung der Pflegezeit als Versicherungszeit (§ 26 Abs. 2b SGB III); Beitragstragung durch die Pflegekasse (§ 347 Nr. 10 SGB III) Kranken- und Pflegeversicherung Soweit der pflegende Angehörige nicht über eine Familien-Krankenversicherung abgesichert ist, muss er sich freiwillig in der gesetzl. Krankenversicherung versichern. Auf Antrag erstattet die Pflegeversicherung den Beitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Mindestbeitrags (§ 44a SGB XI). Eine private Kranken- und Pflegeversicherung bleibt grds. während der Pflegezeit bestehen. Auf Antrag übernimmt die Pflegekasse den Beitrag bis zur Höhe des Mindestbeitrags wie bei den gesetzlich Versicherten (§ 44a SGB XI). Rentenversicherung Die Pflegeversicherung zahlt für Pflegepersonen, die nicht erwerbsmäßig in häuslicher Pflege mind. 14 Stunden wöchentlich tätig sind (§ 3 Nr. 1a SGB VI) und nicht daneben mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind, die Beiträge zur Rentenversicherung (§ 170 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI). 14 7 PowerPoint-Master SWM 20.05.2014 18.05.2015 Pflegezeit/Familienpflegezeit Familienpflegezeitgesetz Bisherige Rechtslage Freiwilliges Vereinbarungsmodell - Kein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Familienpflegezeit Arbeitszeit Absenkung der Arbeitszeit über einen Zeitraum von max. 24 Monaten Reduzierung der Arbeitszeit auf bis zu 15 Std. wöchentlich Vergütung Reduziertes Arbeitsentgelt wurde vom Arbeitgeber um die Hälfte des Produkts aus monatlicher Arbeitszeitverringerung in Stunden und dem durchschnittlichen Entgelt pro Arbeitsstunde aufgestockt. Zinsloses Darlehen an den Arbeitgeber zur Aufstockung des Arbeitsentgelts 15 Pflegezeit/Familienpflegezeit Familienpflegezeitgesetz Bisherige Rechtslage Eintritt des Pflegefalls Wertguthabenvereinbarung Vorpflegephase Pflegephase Nachpflegephase volle Arbeitszeit: 40 Std. volle Vergütung: 3.000,- mtl. reduzierte Arbeitszeit: 20 Std. reduzierte Vergütung: 1.500,- mtl. volle Arbeitszeit: 40 Std. reduzierte Vergütung: 2.250,- mtl. Rückzahlung von 750,- zum Ausgleich des Wertguthabens + Aufstockung durch den AG: 750,- € Aufstockung durch den AG Entnahme aus dem Wertguthaben Zinsloses Darlehen Rückzahlung des Darlehens an den AG Ausgleich des Wertguthabens 16 8 PowerPoint-Master SWM 20.05.2014 18.05.2015 Pflegezeit/Familienpflegezeit Familienpflegezeitgesetz Neue Rechtslage: Familienpflegezeit nach § 2 FPfZG Anspruch auf teilweise Freistellung bis zu 24 Monate Teilweise Freistellung: Mindestarbeitszeit von 15 Stunden/Woche im Jahresdurchschnitt Schriftliche Vereinbarung über Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit. Ablehnung durch den Arbeitgeber bei Vorliegen dringender betrieblicher Gründe. Grds.: Pflege in häuslicher Umgebung Ausnahme: Pflege eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach § 2 Abs. 5 FPfZG. Betreuung muss nicht in häuslicher Umgebung erfolgen, z. B. während eines sehr langen Krankenhausaufenthalts Kleinbetriebsklausel: Kein Anspruch gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten 17 Pflegezeit/Familienpflegezeit Familienpflegezeitgesetz Finanzieller Ausgleich bei Freistellung nach dem FPflZG Finanzieller Ausgleich während der Familienpflegezeit Keine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Aufstockung der Vergütung Für die Dauer der Freistellung gewährt das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) dem Beschäftigten auf Antrag ein in monatlichen Raten zu zahlendes zinsloses Darlehen grundsätzlich in Höhe der Hälfte der Nettoentgeltdifferenz (vor/während der Freistellung), begrenzt auf den Betrag, der bei einer durchschnittliche Arbeitszeit von 15 h/Woche zu gewähren ist Auch in Kleinbetrieben, in denen ein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit nicht geltend gemacht werden kann, haben Beschäftigte einen Anspruch auf Förderung durch ein zinsloses Darlehen, wenn auf freiwilliger Basis eine Freistellung vereinbart wird. 18 9 PowerPoint-Master SWM 20.05.2014 18.05.2015 Pflegezeit/Familienpflegezeit Familienpflegezeitgesetz Finanzieller Ausgleich Beispiel: 19 Pflegezeit/Familienpflegezeit Familienpflegezeitgesetz Finanzieller Ausgleich Finanzieller Ausgleich während der Familienpflegezeit Keine Pflicht zur Verwendung eines Wertguthabens. Eine Aufstockung des Arbeitsentgelts über Wertguthaben kann aber vereinbart werden. Entgeltaufstockung unter Verwendung eines Wertguthabens/Zuschusses des Arbeitgebers Auskunft BAFzA Wird einem Mitarbeiter während der Familien-/Pflegezeit vom Arbeitgeber eine zusätzliche Aufstockung oder ein Zuschuss gezahlt, so hat dies auf die Darlehenshöhe keinen Einfluss. Dabei ist unerheblich, ob es sich hierbei um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt oder um eine Zahlung aus einem vereinbarten Guthaben. Im Antragsverfahren ist immer die (tatsächliche) Arbeitszeit anzugeben, die vor und während der Familien-/Pflegezeit geleistet wird. 20 10 PowerPoint-Master SWM 20.05.2014 18.05.2015 Pflegezeit/Familienpflegezeit Pflegezeit und Familienpflegezeit Kombination von Freistellungen Unmittelbarer Anschluss: Bei einer Kombination von Pflegezeit und Familienpflegezeit muss sich die neue Freistellung nahtlos an die vorangehende Freistellung anschließen. Gesamt-Höchstdauer von 24 Monaten für Kombination von Pflegezeit, Sterbebegleitung und Familienpflegezeit Achtung: Längere Ankündigungsfristen bei Kombination mehrerer Freistellungen! Wenn keine eindeutige Festlegung erfolgt ist, ob Pflegezeit oder Familienpflegezeit gewünscht ist, gilt Erklärung als Ankündigung von Pflegezeit! 21 Pflegezeit/Familienpflegezeit Pflegezeit und Familienpflegezeit Kombination von Freistellungen – Beispiel: Kurzzeitige AV § 2 PflegeZG 10 Arbeitstage Familienpflegezeit § 2 FPfZG 15 Monate Pflegezeit § 3 Abs. 1, Abs. 5 PflegeZG 6 Monate teilweise Freistellung 15 Std./Woche volle Freistellung Ankündigung 10 Tage Ankündigung 3 Monate Sterbebegleitung § 3 Abs. 6 PflegeZG 3 Monate volle Freistellung Ankündigung 10 Tage Gesamtdauer max. 24 Monate 22 11 PowerPoint-Master SWM 20.05.2014 18.05.2015 Pflegezeit/Familienpflegezeit Pflegezeit und Familienpflegezeit Weitergehende Informationen Homepage des BMFSFJ: www.wege-zur-pflege.de Entgeltbescheinigung zur Berechnung von Pflegeunterstützungsgeld Informationen und Antragsformular zum zinslosen Darlehen Familienpflegezeit-/Pflegezeit-Rechner Broschüre „Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf“ Service-Telefon 23 Pflegezeit/Familienpflegezeit Pflegezeit und Familienpflegezeit Familienpflegezeit-/Pflegezeit-Rechner 24 12 PowerPoint-Master SWM 20.05.2014 18.05.2015 Pflegezeit/Familienpflegezeit Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 25 13
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