Ergänzender Behandlungsvertrag über Hebammenhilfe zur Geburt

 Ergänzender Behandlungsvertrag über Hebammenhilfe zur Geburt zwischen Frau nachfolgend Leistungsempfängerin genannt, und der Hebamme ________________________________ _________ der o.g. Hebammenpartnerschaft, die sich ggf. gegenseitig vertreten. Kann die Hebamme wegen Krankheit, der Dauer der Geburt oder aus sonstigen Gründen die Hilfeleistung nicht mehr erbringen, ist sie berechtigt, eine andere Hebamme hinzuzuziehen und die Betreuung der Leistungsempfängerin in deren Hände zu legen. Die Leistungsempfängerin nimmt ergänzend zum Behandlungsvertrag über die Inanspruchnahme von allgemeinen Hebammenleistungen vom ............................................... folgende Hebammenleistung in Anspruch: Betreuung bei einer Hausgeburt Betreuung bei einer Geburt in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung (Hebammenhaus am Hafen) ggf. einschließlich der Betreuung zu Hause bei Geburtsbeginn (bei sehr schneller Geburt möglicherweise Hausgeburt) Weiterbetreuung im Helios Klinikum Bad Saarow als Beleggeburt im Falle einer verlegten/abgesagten außerklinischen Geburt Betreuung im Helios-­‐Klinikum Bad Saarow als Beleggeburt, ggf. einschließlich der Betreuung zu Hause bei Geburtsbeginn (bei sehr schneller Geburt möglicherweise Hausgeburt) Allgemeine Hinweise für Geburtshilfe a) bis d): Die Hebammen sind freiberuflich tätig. Sie werden eigenverantwortlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätig. Die Leistungen werden durch die Hebammen persönlich erbracht. Hält die Hebamme die Zuziehung einer zweiten Hebamme zur Geburt für erforderlich, so kann eine zweite Hebamme zusätzlich hinzugezogen werden. Die Hebamme/n entscheidet/entscheiden auch darüber, ob die Geburt in der Einrichtung/zu Hause überhaupt stattfinden kann. Auf Wunsch der Leistungsempfängerin kann jederzeit eine Einweisung in die Klinik veranlasst werden. Die Hebammen entscheiden über die Notwendigkeit der Zuziehung einer Ärztin/eines Arztes und über die Notwendigkeit der Verlegung in eine Klinik. Stand 26.03.15
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Leistungsumfang für b): Die Leistungsempfängerin nimmt das Hebammenhaus am Hafen (HHH) in Anspruch, um dort Hebammenleistungen zu erhalten. Das HHH stellt hierfür seine Räumlichkeiten und seine Ausstattung zur Verfügung. (1)Das HHH hält die vorhandenen Räumlichkeiten und Einrichtungsgegenstände sowie die erforderlichen Gebrauchsmaterialien für die spontane, normale Geburt einschließlich einer Erholungszeit von typischerweise 3 Stunden nach der Geburt bereit und stellt sie zur Verfügung. Das HHH hat bei der Ausstattung und Organisation der von Hebammen geleiteten Einrichtung für die Sicherheit und das Wohlbefinden der Leistungsempfängerin und ihres Kindes Vorkehrungen getroffen. Im HHH steht die Ausstattung zur Verfügung, welche das HHH für eine normale Geburt in persönlicher Atmosphäre für erforderlich hält. Ein Mindeststandard für die Ausstattung ist im Vertrag zwischen den Verbänden der Hebammengeleiteten Einrichtungen einerseits und dem GKV-­‐ Spitzenverband der Krankenkassen anderseits gemäß § 134 a Abs. 1 SGB V geregelt. Diesen Vertrag können Sie auf Wunsch jederzeit einsehen1. (2) Im Rahmen der Leistungsfähigkeit des HHH wird betreut, wer Hebammenleistungen im Rahmen der Geburtshilfe, bedarf. Über die Betreuung, die Verlegung und Entlassung entscheidet die behandelnde Hebamme. (3) Entlassen wird, wer nach dem Urteil der behandelnden Hebamme einer weiteren Behandlung im HHH oder in einer Klinik nicht mehr bedarf oder wer die Entlassung ausdrücklich wünscht. Besteht die Leistungsempfängerin entgegen dem Rat der Hebamme auf ihrer Entlassung oder verlässt sie eigenmächtig das HHH, haftet das HHH für die entstehenden Folgen nicht. (4)Das HHH bietet ausdrücklich keine ärztlichen Leistungen an. Ggf. hinzugezogene Ärzte/Ärztinnen und Krankentransporte berechnen ihre Leistungen gesondert. Zu den Leistungen der hinzugezogenen Ärzte/Ärztinnen gehören deren persönliche Leistungen und die von ihnen veranlassten Leistungen, diese stehen nicht in Verbindung mit dem HHH. 1
Der Vertrag ist im Internet zu finden unter: http://www.hebammengesetz.de/vertraggeb.pdf Stand 26.03.15
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Haftung Die Hebammen haften für geburtshilfliche Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen im Bereich der Geburtshilfe. Für die Tätigkeit jeder Hebamme im Rahmen dieses Vertrages besteht eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme. Soweit während der Geburt eine Ärztin/ ein Arzt hinzugezogen bzw. ein Krankentransport tätig wird bzw. eine Verlegung in eine Klinik erfolgt, entsteht zu diesen ein selbständiges Vertragsverhältnis; die Hebammen haften nicht für die ärztlichen Leistungen bzw. für die Leistungen des Krankentransportes bzw. für Leistungen der Klinik. für b) Das HHH haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für die Organisation der Einrichtung. Hierfür besteht im Rahmen dieses Vertrages Betriebs-­‐ und Organisationshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme. für d): Die Hebammen haften nicht für die Leistungen und Organisation er Helios Klinik Bad Saarow. Sonstige Regelungen: Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen des Vertrages. Die unwirksamen Bestimmungen sollen ersetzt werden durch eine solche Regelung, die der unwirksamen am nächsten kommt. Leistungsumfang Rufbereitschaft für Geburtshilfe a) bis d): Oben genannte Hebamme gewährleistet ab dem ……………………….. = drei Wochen
vor dem Entbindungstermin ständige Rufbereitschaft zur Geburtsbetreuung.
Vertretungsregelung an folgenden Tagen durch:
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oder wenn die jeweilige Hebamme nicht erreichbar ist
Stand 26.03.15
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Erreichbarkeit:
Anett Thiele:
Tel
Anke Wiemer:
Tel
Bitte auch den AB besprechen, gegebenenfalls den Ruf alle 5 Minuten wiederholen wegen
Funklöchern (oder an die Hebamme eine SMS senden).
Bei Nichterreichbarkeit der Hebammen bin ich informiert und bereit zur Geburt in die Klinik zu fahren.
Der Frau werden dafür 250,00€ in Rechnung gestellt.
Ort/Datum Hebamme / Stempel . _______________ Ort/Datum Leistungsempfängerin Stand 26.03.15
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