1) Wie viele Hausbesuche durch eine Hebamme erstatten die gesetzlichen Krankenkassen nach der Geburt maximal (ohne die Erfordernis einer ärztlichen Anordnung)? a) 10 b) 16 c) 44 2) Wer ist zur Überwachung des Wochenbettverlaufs berechtigt? a) ausschließlich Hebamme/ Entbindungspfleger b) Hebamme/ Entbindungspfleger & Mütter pflegerInnen c) Hebamme/ Entbindungspfleger & Kinderkrankenschwestern & -pfleger 3) Welcher Satz im Hinblick auf die Hinzuziehung einer Berufsgruppe stimmt? a) Die Ärztin und der Arzt sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass bei einer Entbindung eine Hebamme oder ein Entbindungspfleger zugezogen wird. b) Die Hebamme und der Entbindungspfleger sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass bei einer Entbindung eine Ärztin oder ein Arzt zugezogen wird. c) Keiner der beiden Sätze. Es besteht in keinerlei Richtung eine Hinzuziehungspflicht. 4) Ab wann darf ich in der Schwangerschaft eine Hebamme konsultieren? a) Ab der 13. Schwangerschaftswoche b) Ab der 16. Schwangerschaftswoche c) Direkt bei Bemerken der Schwangerschaft 5) Das Behandeln pathologischer (krankhafter) Vorgänge bei Schwangeren, Gebärenden und Wöchnerinnen sowie Neugeborenen ist der Ärzteschaft vorbehalten. Welche Aussage stimmt? a) Beim Auftreten pathologischer Vorgänge besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Hebammenleistungen mehr. b) Neben der Behandlung pathologischer Vorgänge besteht weiterhin Anspruch auf Hebammenleistungen, wie Beratung und Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden, Vorbereitung auf die Geburt, Hilfe bei der Geburt, Überwachung des Wochenbettverlaufs und Unterstützung bei Stillschwierigkeiten und Ernährungsproblemen des Säuglings. c) Der Arzt kann sämtliche Hebammenleistungen (auch in Antwortmöglichkeiten b) aufgeführte) untersagen. 6) Darf ich auch eine Einzelgeburtsvorbereitung zu Hause in Anspruch nehmen, wenn ich nicht zum Kurs gehen kann oder darf? a) Nein, das ist nicht möglich. b) Ja, mit ärztlichem Attest ist das möglich. c) Ja, das ist jederzeit möglich. 7) Wann ist eine Aufzeichnung der kindlichen Herztöne und der Wehen (CTG) im Rahmen der Schwangerenvorsorge angezeigt? a) routinemäßig ab der 24. Schwangerschaftswoche b) bei drohende Frühgeburt in der 26. und 27. Schwangerschaftswoche und ab der 28. Schwangerschaftswoche beim durch Abhorchen festgestellten krankhafte Veränderung a) ab dem 7. Tag nach dem errechneten Entbindungstermin 8) Darf die Hebamme bei einem normalen Schwangerschaftsverlauf Vorsorgeuntersuchungen nach den Mutterschaftsrichtlinien durchführen? a) Nein, die Vorsorgeuntersuchungen obliegen allein dem Arzt/ der Ärztin. b) Ja, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt. c) Ja, auf Wunsch der Schwangeren können Untersuchungen auch von einer Hebamme im Umfang ihrer beruflichen Befugnisse durchgeführt und im Mutterpaß dokumentiert werden. 9) Darf ich auch bei einer Fehlgeburt eine Hebamme konsultieren? a) Nein, die Begleitung ist ärztliche Tätigkeit. b) Ja, die Hebamme begleitet sogar eine Fehlgeburt Zuhause und kommt danach zu regelmäßigen Hausbesuchen. c) Ja, aber nur mit ärztlichem Einverständnis. 10) Darf man auch, wenn man mit dem 2. oder 3. Kind schwanger ist einen Geburtsvorbereitungskurs besuchen? a) Ja, es macht Sinn sich auch dann die Zeit zu nehmen. b) Nein, die Kasse zahlt nur den Kurs beim ersten Kind. c) Ja, wenn man bisher nur per Kaiserschnitt entbunden hat. So wie in vielen anderen Berufen auch, ist ebenfalls die Ausübung des Hebammenberufes reglementiert durch Gesetzestexte, Richtlinien und Verträge. Hinweise zur Beantwortung der Fragen finden Sie z. B. im Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134 a SGB V., in den Mutterschafts-Richtlinien und im Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers (Hebammengesetz - HebG).
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