1) Wie viele Hausbesuche durch eine Hebamme erstatten die

1) Wie viele Hausbesuche durch eine Hebamme
erstatten die gesetzlichen Krankenkassen nach der
Geburt maximal (ohne die Erfordernis einer ärztlichen
Anordnung)?
a)
10
b)
16
c)
44
2) Wer ist zur Überwachung des Wochenbettverlaufs
berechtigt?
a)
ausschließlich Hebamme/ Entbindungspfleger
b)
Hebamme/ Entbindungspfleger & Mütter
pflegerInnen
c)
Hebamme/ Entbindungspfleger & Kinderkrankenschwestern & -pfleger
3) Welcher Satz im Hinblick auf die Hinzuziehung einer
Berufsgruppe stimmt?
a)
Die Ärztin und der Arzt sind verpflichtet, dafür
Sorge zu tragen, dass bei einer Entbindung eine
Hebamme oder ein Entbindungspfleger zugezogen
wird.
b)
Die Hebamme und der Entbindungspfleger sind
verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass bei einer
Entbindung eine Ärztin oder ein Arzt zugezogen
wird.
c)
Keiner der beiden Sätze. Es besteht in keinerlei
Richtung eine Hinzuziehungspflicht.
4) Ab wann darf ich in der Schwangerschaft eine
Hebamme konsultieren?
a)
Ab der 13. Schwangerschaftswoche
b)
Ab der 16. Schwangerschaftswoche
c)
Direkt bei Bemerken der Schwangerschaft
5) Das Behandeln pathologischer (krankhafter) Vorgänge bei Schwangeren, Gebärenden und Wöchnerinnen sowie Neugeborenen ist der Ärzteschaft vorbehalten. Welche Aussage stimmt?
a)
Beim Auftreten pathologischer Vorgänge besteht
grundsätzlich kein Anspruch auf Hebammenleistungen mehr.
b)
Neben der Behandlung pathologischer Vorgänge
besteht weiterhin Anspruch auf Hebammenleistungen, wie Beratung und Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden, Vorbereitung auf die Geburt,
Hilfe bei der Geburt, Überwachung des Wochenbettverlaufs und Unterstützung bei Stillschwierigkeiten und Ernährungsproblemen des Säuglings.
c)
Der Arzt kann sämtliche Hebammenleistungen
(auch in Antwortmöglichkeiten b) aufgeführte)
untersagen.
6) Darf ich auch eine Einzelgeburtsvorbereitung zu
Hause in Anspruch nehmen, wenn ich nicht zum Kurs
gehen kann oder darf?
a) Nein, das ist nicht möglich.
b) Ja, mit ärztlichem Attest ist das möglich.
c) Ja, das ist jederzeit möglich.
7) Wann ist eine Aufzeichnung der kindlichen Herztöne
und der Wehen (CTG) im Rahmen der
Schwangerenvorsorge angezeigt?
a)
routinemäßig ab der 24. Schwangerschaftswoche
b)
bei drohende Frühgeburt in der 26. und 27.
Schwangerschaftswoche
und
ab
der
28.
Schwangerschaftswoche beim durch Abhorchen
festgestellten krankhafte Veränderung
a)
ab dem 7. Tag nach dem errechneten
Entbindungstermin
8) Darf die Hebamme bei einem normalen Schwangerschaftsverlauf Vorsorgeuntersuchungen nach den
Mutterschaftsrichtlinien durchführen?
a)
Nein, die Vorsorgeuntersuchungen obliegen
allein dem Arzt/ der Ärztin.
b)
Ja, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt.
c)
Ja, auf Wunsch der Schwangeren können Untersuchungen auch von einer Hebamme im Umfang
ihrer beruflichen Befugnisse durchgeführt und im
Mutterpaß dokumentiert werden.
9) Darf ich auch bei einer Fehlgeburt eine Hebamme
konsultieren?
a)
Nein, die Begleitung ist ärztliche Tätigkeit.
b)
Ja, die Hebamme begleitet sogar eine Fehlgeburt
Zuhause und kommt danach zu regelmäßigen
Hausbesuchen.
c)
Ja, aber nur mit ärztlichem Einverständnis.
10) Darf man auch, wenn man mit dem 2. oder 3. Kind
schwanger ist einen Geburtsvorbereitungskurs besuchen?
a)
Ja, es macht Sinn sich auch dann die Zeit zu
nehmen.
b)
Nein, die Kasse zahlt nur den Kurs beim ersten
Kind.
c)
Ja, wenn man bisher nur per Kaiserschnitt
entbunden hat.
So wie in vielen anderen Berufen auch, ist ebenfalls die
Ausübung des Hebammenberufes reglementiert durch
Gesetzestexte, Richtlinien und Verträge.
Hinweise zur Beantwortung der Fragen finden Sie z. B. im
Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134
a SGB V., in den Mutterschafts-Richtlinien und im Gesetz
über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers
(Hebammengesetz - HebG).