Tagesordnung zur Hauptversammlung 2015

FOUR GATES Aktiengesellschaft
Dortmund
ISIN: DE0005869135
WKN: 586 913
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
gleichzeitig zur Anzeige gemäß § 92 Abs. 1 AktG
Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am
Donnerstag, den 28. Mai 2015, um 10:00 Uhr
im NH Hotel Dresden,
Hansastraße 43, 01097 Dresden
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung und zur Anzeige nach § 92 Abs. 1 AktG ein.
TAGESORDNUNG
1.
Anzeige des Bestehens eines Verlustes in Höhe der Hälfte des Grundkapitals
nach § 92 Abs. 1 AktG
Der Vorstand zeigt der Hauptversammlung an, dass ein Verlust in Höhe von mehr als
der Hälfte des Grundkapitals besteht.
2.
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2011, des
Lageberichts des Vorstandes sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das
Geschäftsjahr 2011
3.
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2012, des
Lageberichts des Vorstandes sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das
Geschäftsjahr 2012
4.
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2013, des
Lageberichts des Vorstandes sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das
Geschäftsjahr 2013
5.
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr
2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2011
Entlastung zu erteilen.
6.
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr
2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2012
Entlastung zu erteilen.
7.
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr
2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2013
Entlastung zu erteilen.
8.
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen.
9.
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen.
10.
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen.
11.
Beschlussfassung über die Sitzverlegung der Gesellschaft nach Leipzig
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Satzungsänderung zu beschließen:
Der Sitz der Gesellschaft wird von Dortmund nach Leipzig verlegt.
§ 1 Absatz (2) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
"Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Leipzig."
12.
Beschlussfassung über die Schaffung neuen genehmigten Kapitals 2015 mit der
Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses und Neufassung von § 4 Abs. 5 der
Satzung
§ 4 der Satzung enthält in dem Absatz 5 eine Ermächtigung der außerordentlichen
Hauptversammlung 2008 zur einmaligen oder mehrmaligen Erhöhung des
Grundkapitals der Gesellschaft durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates
gegen Ausgabe von Aktien gegen Bar- oder Sacheinlage. Diese Ermächtigung zur
Erhöhung des Grundkapitals ist zum 01. Dezember 2013 abgelaufen und soll durch die
erneute Schaffung genehmigten Kapitals „erneuert“ werden, indem § 4 Abs. 5 der
Satzung neu gefasst wird.
Der Beschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit einer Mehrheit von drei Viertel des bei der
Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, ein neues genehmigtes Kapital zu schaffen
und demgemäß § 4 Abs. 5 der Satzung wie folgt neu zu fassen:
„Der Vorstand ist ermächtigt, bis zum 01. April 2020 das Grundkapital der
Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrates durch Ausgabe neuer Aktien
gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig um bis zu Euro
6.000.000,- durch die Ausgabe von bis zu 6.000.000 neuen Stückaktien zu
erhöhen. Der Vorstand kann dabei einen von § 60 Absatz 2 Satz 3 AktG
abweichenden Beginn der Gewinnbeteiligung bestimmen.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates
Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Ferner kann
der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der
Aktionäre insgesamt ausschließen, um die neuen Aktien den atypisch stillen
Gesellschaftern der Gesellschaft die Wandlung ihrer atypisch stillen
Gesellschaftsanteile oder Dritten gegen Sacheinlagen im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen oder
Teilen daran anbieten zu können. Der Ausschluss des Bezugsrechts durch
den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates ist auch dann zulässig,
wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlage den anteiligen Betrag an
insgesamt 10 % des Grundkapitals, und zwar weder im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens noch – falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der
Ausübung der vorliegenden Ermächtigung übersteigt und der Ausgabebetrag
den Börsenkurs zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des
Ausgabepreises oder, falls ein solcher Kurs nicht gestellt werden kann, den
nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden ermittelten
hypothetischen Marktwert der Aktien nicht wesentlich unterschreitet.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren
Einzelheiten der jeweiligen Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der
Aktienausgabe und den Inhalt der Aktienrechte festzulegen, insbesondere die
neuen Aktien mit einem Gewinnvorzug auszustatten.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der
Durchführung der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital anzupassen.“
Bericht des Vorstandes an die Hauptversammlung zu Punkt 12 der Tagesordnung
gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 AktG
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen der Hauptversammlung vor, den Vorstand mit
Zustimmung des Aufsichtsrates zu ermächtigen, bis zum 01. April 2020 einmalig oder
mehrmalig das Grundkapital der Gesellschaft gegen Bar- oder Sacheinlagen um bis zu Euro
6.000.000,- zu erhöhen, wobei Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre vom Vorstand
mit Zustimmung des Aufsichtsrates ausgenommen werden können und das Bezugsrecht
insgesamt ausgeschlossen werden kann, um die neuen Aktien den atypisch stillen
Gesellschaftern der Gesellschaft die Wandlung ihrer atypisch stillen Gesellschaftsanteile
oder Dritten gegen Sacheinlagen im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder
beim Erwerb von Unternehmen oder Teilen daran anbieten zu können. Der Vorstand wird
ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre
vollständig auszuschließen, wenn die Ausgabe der Aktien zu einem Kurs erfolgt, der den
Börsenkurs oder falls dieser nicht festgestellt werden kann, den Marktwert der Aktien nicht
wesentlich unterschreitet.
Die Ermächtigung zur Ausgabe von neuen Aktien aus genehmigten Kapital mit
Bezugsrechtsausschluss soll im Interesse der Gesellschaft die Ausgabe neuer Aktien
ermöglichen, um zeitnah auf die Entwicklung am Kapitalmarkt reagieren zu können. Denn
die Gesellschaft steht als Finanzdienstleistungs- und Holdingunternehmen am Kapitalmarkt
in einem starken Wettbewerb. Für die künftige Entwicklung der Gesellschaft sind eine
angemessene Ausstattung mit Eigenkapital und hierzu die Möglichkeit, jederzeit zu
angemessen Bedingungen Eigenkapital am Markt zu erhalten, von überragender Bedeutung.
Die Gesellschaft verfügt bereits heute über eine verhältnismäßig starke Aktionärsbasis, die
sie mittelfristig erweitern und dadurch eine Anlage in Aktien der Gesellschaft noch attraktiver
machen will. Den Aktionären steht dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Es kann jedoch
mit Zustimmung des Aufsichtsrates für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden. Die
Möglichkeit dieses Bezugsrechtsausschlusses zur Glättung des Bezugsverhältnisses gibt der
Gesellschaft die erforderliche Flexibilität, um im Fall der Ausübung des Bezugsrechts zu
vermeiden, dass aufgrund von transaktionsbedingten Vorgaben ein schwer handhabbares
Bezugsverhältnis entsteht. Insoweit kann das Bezugsrecht ausgeschlossen werden, um ein
handhabbares Bezugsverhältnis herzustellen.
Ferner kann das Bezugsrecht im Falle der Umwandlung von atypisch stillen
Gesellschaftsanteilen in neue Aktien ausgeschlossen werden. Nach Auffassung von
Vorstand und Aufsichtsrat ist es gerechtfertigt, den atypisch stillen Gesellschaftern, die in der
Investitionsphase der Gesellschaft das hierfür benötigte Kapital bereit gestellt haben, die
Möglichkeit der Wandlung ihrer atypisch stillen Gesellschaftsanteile in Aktien der
Gesellschaft zu eröffnen und somit die Fungibilität ihrer Kapitalanlage zu erhöhen.
Weiterhin ist der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen oder Teilen daran
auszuschließen. Die Gesellschaft ist aufgrund ihrer Unternehmenstätigkeit darauf
angewiesen, Akquisitionsmöglichkeiten einschließlich struktureller Veränderungen in der
Unternehmensorganisation kurzfristig wahrnehmen zu können. Denn die Gesellschaft ist als
Finanzdienstleistungsunternehmen in einem Wettbewerbsumfeld tätig, in denen die sich
bietenden Akquisemöglichkeiten relativ häufig durch Aktientausch oder Sacheinlagen
genutzt werden. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der vielen jungen Unternehmen, die in
den von der Gesellschaft bedienten In- und Auslandsmärkten tätig sind. Mit der
vorgeschlagenen Ermächtigung des Vorstandes, mit Zustimmung des Aufsichtsrates
Bezugsrechte der Aktionäre ein- oder mehrmalig auszuschließen, wird im Hinblick auf die
von der Gesellschaft verfolgte Expansionsstrategie in maßvoller Weise von der Möglichkeit
des Bezugsrechtsausschluss, die durch entsprechende Gerichtsentscheidungen konkretisiert
worden ist, Gebrauch gemacht. Der Vorstand wird jeweils im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob
er von der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre Gebrauch machen wird,
sobald sich Gelegenheiten oder Angebote zur Akquisition konkretisieren. Er wird das
Bezugsrecht nur dann ausschließen, wenn sich der Erwerb im Rahmen des
Akquisitionsvorhabens hält, der Hauptversammlung in diesem Bericht grundsätzlich
umschrieben worden und wenn der Erwerb gegen die Ausgabe von Aktien im
wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt.
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der
Aktionäre vollständig auszuschließen, wenn die Ausgabe der Aktien zu einem Kurs erfolgt,
der den Börsenkurs oder falls dieser nicht festgestellt werden kann, den Marktwert der Aktien
nicht wesentlich unterschreitet. Hierdurch erhält die Gesellschaft die Möglichkeit, günstige
Marktsituationen sehr kurzfristig und schnell zu nutzen und durch eine marktnahe
Festsetzung der Konditionen bessere Bedingungen bei der Festlegung der
Ausgabebedingungen, insbesondere des Ausgabepreises, zu erreichen. Eine marktnahe
Konditionenfestsetzung und reibungslose Platzierung wäre bei Wahrung des Bezugsrechtes
nicht möglich. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises bis
zum drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts der häufig zu beobachtenden Volatilität an
den Aktienmärkten besteht aber auch dann ein Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu
Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung des Ausgabepreises und so zu nicht marktnahen
Konditionen führt. Auch ist bei Bestand eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit seiner
Ausübung (Bezugsverhalten) die erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet bzw. mit
zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Schließlich kann bei Einräumung eines
Bezugsrechts die Gesellschaft wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige
bzw. ungünstige Marktverhältnisse reagieren, sondern ist rückläufigen Aktienkursen während
der Bezugsfrist ausgesetzt, die zu einer für die Gesellschaft ungünstigen
Eigenkapitalbeschaffung führen können. Für diesen Fall eines vollständigen Ausschlusses
des Bezugsrechts gilt § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. Die dort geregelte Grenze für
Bezugsrechtsausschlüsse von 10 % des Grundkapitals ist nach dem Beschlussinhalt
einzuhalten. Durch eine entsprechende Vorgabe im Ermächtigungsbeschluss ist sicher
gestellt, dass auch im Falle einer Kapitalherabsetzung die 10 %-Grenze nicht überschritten
wird, da die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ausdrücklich 10 % des
Grundkapitals nicht übersteigen darf, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
noch – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden
Ermächtigung. Aus § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ergibt sich ferner, dass der Ausgabepreis der
Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreiten darf. Hierdurch soll sichergestellt
werden, dass eine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung des Wertes der Aktien nicht
eintritt.
Unterlagen
Zur Einsicht der Aktionäre liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an in den
Geschäftsräumen der FOUR GATES Aktiengesellschaft, Hoyerswerdaer Str. 130-132, D02625 Bautzen, sowie während der Hauptversammlung selbst aus:
der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2011, der Lagebericht des Vorstandes
sowie der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011,
der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2012, der Lagebericht des Vorstandes
sowie der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012,
der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2013, der Lagebericht des Vorstandes
sowie der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013.
Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift sämtlicher
vorgenannter Unterlagen zugesendet werden. Die vorgenannten Unterlagen stehen auch auf
der Internetseite des Unternehmens www.fourgates.de unter der Rubrik "Investor Relations"
und dort unter „Corporate Governance“ und schließlich "Hauptversammlung" zum Download
zur Verfügung.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der
Hauptversammlung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig angemeldet
und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts in der Hauptversammlung nachgewiesen haben.
Die Anmeldung bedarf der Textform, muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen
und muss der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, d.h.
spätestens bis zum 21. Mai 2015, 24:00 Uhr, unter der nachstehenden Adresse zugehen:
FOUR GATES Aktiengesellschaft
c/o UBJ. GmbH
Haus der Wirtschaft
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
Telefax: +49 (0)40 63785423
E-Mail: [email protected]
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts in der Hauptversammlung ist durch einen in Textform erstellten Nachweis des
Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut nachzuweisen. Der Nachweis muss in
deutscher oder englischer Sprache verfasst sein und hat sich auf den Beginn des
einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, also den 07. Mai 2015, 0:00 Uhr, zu
beziehen. Er muss der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse (FOUR GATES
Aktiengesellschaft, c/o UBJ. GmbH, Haus der Wirtschaft, Kapstadtring 10, 22297 Hamburg,
Telefax: +49 (0)40 63785423, E-Mail: [email protected]) ebenfalls mindestens sechs Tage vor der
Hauptversammlung, d.h. spätestens bis zum 21. Mai 2015, 24:00 Uhr, zugehen.
Nach form- und fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des
Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der genannten Adresse werden den Aktionären
Eintrittskarten für die Hauptversammlung ausgestellt, die ihnen als Ausweis für die Ausübung
des Stimmrechts dienen.
Weitere allgemeine Hinweise
Anfragen von Aktionären und Wahlvorschläge
Wenn Sie Anfragen oder Anträge zur Hauptversammlung haben, bitten wir Sie, diese
ausschließlich zu richten an:
FOUR GATES Aktiengesellschaft
Hoyerswerdaer Str. 130 - 132
D-02625 Bautzen
Fax: +49/35935 279 97
E-Mail: [email protected]
Zur Veröffentlichung etwaiger Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären ist der Vorstand
nach §§ 124 ff. AktG nur verpflichtet, wenn die Aktionäre ihre Aktionärseigenschaft
rechtzeitig nachweisen.
Etwaige Anträge zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung und ihre etwaige
Begründung brauchen anderen Aktionären im Sinne des § 126 AktG nur dann zugänglich
gemacht zu werden, wenn diese spätestens bis zum 13. Mai 2015, 24:00 Uhr, der
Gesellschaft übersandt (Zugangsdatum) wurden.
Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Abschlussprüfern gelten die vorstehenden
Sätze gemäß § 127 AktG sinngemäß. Wahlvorschläge von Aktionären brauchen jedoch nicht
begründet zu werden und eine Veröffentlichung kann außer in den in § 126 Abs. 2 AktG
genannten Fällen auch dann unterbleiben, wenn der Vorschlag nicht den Namen,
ausgeübten Beruf und Wohnort des vorgeschlagenen Kandidaten enthält.
Bevollmächtigung und Stimmrechtsvertretung
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel ein
Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen.
Vollmachten zur Ausübung des Stimmrechts, die nicht an ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung oder eine andere mit diesen gemäß den aktienrechtlichen
Bestimmungen gleichgestellte Person oder Institution (§ 135 Abs. 8 AktG, § 135 Abs. 10
i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG) erteilt werden, sind in Textform zu erteilen. Gleiches gilt für den
Widerruf der Vollmacht und ihren Nachweis gegenüber der Gesellschaft.
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder andere mit diesen gemäß den aktienrechtlichen
Bestimmungen gleichgestellte Personen oder Institutionen können für ihre eigene
Bevollmächtigung abweichende Regelungen vorsehen. Sollte ein Aktionär daher ein
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere mit diesen gemäß den
aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigen
wollen, so ist dringend zu empfehlen, sich mit diesen über eine mögliche Form der Vollmacht
abzustimmen.
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, einen von der Gesellschaft benannten
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter mit der Ausübung des Stimmrechts in der
Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Der von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter kann schriftlich, per Telefax oder durch elektronische Übermittlung per
E-Mail bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung muss Weisungen zu jedem Punkt der
Tagesordnung enthalten. Ohne Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Der
Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Er unterliegt bei
Ausübung der Stimmrechte keinerlei Weisungen der Gesellschaft. Wenn zu einzelnen
Tagesordnungspunkten keine oder unklare bzw. missverständliche Weisungen an den
Stimmrechtsvertreter erteilt werden, enthält dieser sich insoweit der Stimme. Die
Gesellschaft hat Herrn Karl Richter, Hamburg, als Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
benannt.
Vollmacht und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter können bereits im Vorfeld der Hauptversammlung erteilt werden.
Auch im Fall einer Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreters sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des
Anteilsbesitzes gemäß den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Weitere Informationen zur Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtigte und Hinweise
zur Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters sowie ein Formular, das für die Vollmachtsund Weisungserteilung verwendet werden kann, stehen auch auf der Internetseite des
Unternehmens www.fourgates.de unter der Rubrik "Investor Relations" und dort unter
„Corporate Governance“ und schließlich "Hauptversammlung" zum Download zur Verfügung.
Für eine Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung per Post, per Telefax oder auf
elektronischem Weg (per E-Mail) bietet die Gesellschaft folgende Adresse an:
FOUR GATES Aktiengesellschaft
Hoyerswerdaer Str. 130 - 132
D-02625 Bautzen
Fax: +49/35935 279 97
E-Mail: [email protected]
Bautzen, im April 2015
FOUR GATES Aktiengesellschaft
Der Vorstand