Prüfungsbericht des gerichtlich bestellten

PKF FASSELT SCHLAGE
Bericht über die Prüfung
des Verschmelzungsvertrages zwischen der
Ehlebracht Holding AG,
Enger
(vormals E & Funktionstechnik Holding AG, Köln)
und der
Ehlebracht Aktiengesellschaft,
Enger
gem. §§ 60 ff. i.V.m. 9 Abs. 1, 12 UmwG
PKF FASSELT SCHLAGE
Partnerschaft mbB
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft
Rechtsanwälte
Wirtschaftsprüfung &
Beratung
Schifferstraße 210 I 47059 Duisburg
Tel. +49 203 30001-0 I Fax +49 203 30001-50
www.pkf-fasselt.de
Bericht über die Prüfung
des Verschmelzungsvertrages zwischen der
Ehlebracht Holding AG,
Enger
(vormals E & Funktionstechnik Holding AG, Köln)
und der
Ehlebracht Aktiengesellschaft,
Enger
gem. §§ 60 ff. i.V.m. 9 Abs. 1, 12 UmwG
PKF FASSELT SCHLAGE
Inhaltsverzeichnis
Seite
I.
Auftrag und Auftragsdurchführung
1
II.
Art und Umfang der Verschmelzungsprüfung
5
1.
Gegenstand der Verschmelzungsprüfung
5
2.
Art und Umfang der Verschmelzungsprüfung
6
III.
Prüfung des Verschmelzungsvertrages
1.
Vollständigkeit und Richtigkeit der einschlägigen gesetzlichen
Mindestangaben
a)
b)
2.
IV.
9
9
Bezeichnung der beteiligten Rechtsträger (§ 5 Abs. 1 Nr. 1
UmwG)
9
Vereinbarung über Vermögensübertragung (§ 5 Abs. 1 Nr.
2 UmwG)
9
c)
Verschmelzungsstichtag (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 UmwG)
10
d)
Gewährung besonderer Rechte für einzelne
Anteilsinhaber sowie für Inhaber besonderer Rechte (§ 5
Abs. 1 Nr. 7 UmwG)
10
e)
Gewährung besonderer Vorteile (§ 5 Abs. 1 Nr. 8 UmwG)
11
f)
Folgen für die Arbeitnehmer (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 UmwG)
11
g)
Angabe über Ausschluss der Minderheitsaktionäre (§ 62
Abs. 5 Satz 2 UmwG)
11
Richtigkeit der fakultativen Regelungen im
Verschmelzungsvertrag
12
Ergebnis
13
-
14
II
PKF FASSELT SCHLAGE
Anlagen
Nr.
Seiten
Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 13. / 27. April 2015
zur Bestellung der PKF FASSELT SCHLAGE Partnerschaft mbB
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
Rechtsanwälte, Duisburg, zum gemeinsamen Verschmelzungsprüfer gemäß §§ 10, 60 UmwG sowie gemäß §§ 327c Abs. 2,
293c, 293d AktG zum sachverständigen Prüfer der
Angemessenheit der Barabfindung für die nach
§§ 327a ff. AktG vorgesehene Übertragung der Aktien
der Minderheitsaktionäre der Ehlebracht Aktiengesellschaft, Enger,
auf die E & Funktionstechnik Holding AG, Köln
(jetzt Ehlebracht Holding AG, Enger)
1
3
Finaler Entwurf des Verschmelzungsvertrags zwischen der
Ehlebracht Holding AG (vormals E & Funktionstechnik AG)
als übernehmende Gesellschaft und der Ehlebracht Aktiengesellschaft
als übertragende Gesellschaft
2
11
Allgemeine Auftragsbedingungen
PKF FASSELT SCHLAGE Partnerschaft mbB
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
Rechtsanwälte vom 1. November 2014
Aus rechentechnischen Gründen können in Tabellen und Verweisen Rundungsdifferenzen zu den
sich mathematisch exakt ergebenden Werten (Geldeinheiten, Prozentangaben usw.) auftreten.
III
PKF FASSELT SCHLAGE
Abkürzungsverzeichnis
Abs.
Absatz
AG
Aktiengesellschaft
AktG
Aktiengesetz
Az.
Aktenzeichen
BGH
Bundesgerichtshof
BGHZ
Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs in
Zivilsachen
bzw.
beziehungsweise
EHLAG
Ehlebracht Aktiengesellschaft, Enger
e.V.
eingetragener Verein
ff.
fortfolgende
gem.
gemäß
GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
HGB
Handelsgesetzbuch
HOLDAG
Ehlebracht Holding AG, Enger (vormals E & Funktionstechnik
Holding AG, Köln)
i.S.
im Sinne
ISIN
International Securities Identification Number
i.V.m.
in Verbindung mit
Nr.
Nummer
o.g.
oben genannt
S.
Seite
sog.
sogenannt
UmwG
Umwandlungsgesetz
vgl.
vergleiche
PKF FASSELT SCHLAGE
I.
Auftrag und Auftragsdurchführung
Die
Ehlebracht Holding AG, Enger,
- vormals E & Funktionstechnik Holding AG, Köln - nachstehend als HOLDAG bezeichnet und die
Ehlebracht Aktiengesellschaft, Enger
- nachstehend als EHLAG bezeichnet beabsichtigen, eine Verschmelzung durch Aufnahme unter Auflösung ohne Abwicklung
nach §§ 2 Nr. 1, 4 ff., 60 ff. UmwG durch Übertragung des Vermögens der EHLAG als
Ganzes auf die HOLDAG durchzuführen. Es ist geplant, dass der Verschmelzungsvertrag
am 22. Mai 2015 notariell beurkundet wird.
Im Zusammenhang mit der Verschmelzung soll ein Ausschluss der übrigen Aktionäre der
EHLAG (Minderheitsaktionäre) gemäß § 62 Abs. 1 und Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff.
AktG erfolgen (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-Out). Zu diesem Zweck soll die Hauptversammlung der EHLAG innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Verschmelzungsvertrags über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die HOLDAG
gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen.
Mit Beschluss vom 13. / 27. April 2015 hat das Landgericht Dortmund auf gemeinsamen
Antrag der HOLDAG und der EHLAG die PKF FASSELT SCHLAGE Partnerschaft mbB
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte, Duisburg,
zum gemeinsamen Verschmelzungsprüfer gemäß §§ 10, 60 UmwG sowie gemäß §§ 327c
Abs. 2 Satz 2 bis 4, 293c Abs. 1 Satz 3 bis 5 AktG zum sachverständigen Prüfer bestellt
(Anlage 1).
Die HOLDAG hält ausweislich einer Depotbescheinigung der Sparkasse Osnabrück mit
Stichtag vom 20. Mai 2015 unmittelbar 11.702.130 der insgesamt 12.900.000 nennwertlosen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien der EHLAG (ISIN: DE0005649107). Da die
EHLAG keine eigenen Aktien hält, entspricht dies einem Aktienbesitz von ca. 90,714 % des
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Grundkapitals der EHLAG. Die HOLDAG ist damit Hauptaktionärin der EHLAG i.S. von
§ 62 Abs. 5 Satz 1 und 8 UmwG i.V.m. § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG.
Die Verschmelzung der EHLAG auf die HOLDAG soll mit schuldrechtlicher Wirkung zum
Ablauf des 1. Januar 2015, 24:00:00 Uhr erfolgen. Von Beginn des 2. Januar 2015,
00:00:00 Uhr („Verschmelzungsstichtag") an gelten alle Handlungen und Geschäfte der
EHLAG als für Rechnung der HOLDAG vorgenommen. Die Prüfung des Verschmelzungsvertrags in der finalen Entwurfsfassung vom 20. Mai 2015 (vgl. Anlage 2) wurde von uns in
der Zeit vom 20. April 2015 bis zum 22. Mai 2015 in den Räumen der EHLAG in Enger und
in unserem Büro in Duisburg durchgeführt.
Für unsere Prüfung standen uns insbesondere nachfolgende Unterlagen zur Verfügung:
-
Finaler Entwurf des Verschmelzungsvertrags vom 20. Mai 2015 („Vertragsentwurf“;
siehe Anlage 2);
-
Finaler Entwurf des Gemeinsamen Berichts der Vorstände der HOLDAG und der
EHLAG über die Verschmelzung der EHLAG auf die HOLDAG gemäß § 8 UmwG
vom 20. Mai 2015 („Verschmelzungsbericht“);
-
Jahresabschluss der HOLDAG für das zum 31. Dezember 2014 endende Rumpfgeschäftsjahr vom 17. März 2014 bis zum 31. Dezember 2014;
-
Prüferische
Durchsicht
der
Intecon
GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Osnabrück, des Jahresabschlusses der HOLDAG zum 31. Dezember 2014;
-
testierte und mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk der S & R WP Partner
GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Dortmund,
versehene Jahresabschlüsse der EHLAG für die Geschäftsjahre 2012 bis 2014;
-
testierte und mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk der S & R WP Partner
GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft versehene
Konzernabschlüsse der EHLAG für die Geschäftsjahre 2012 bis 2014;
-
testierte und mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk der S & R WP Partner
GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Dortmund,
versehene Schlussbilanz der EHLAG zum 1. Januar 2015;
-
Handelsregisterauszüge der HOLDAG mit Stand vom 13. Mai 2015 und der EHLAG
mit Stand vom 6. Mai 2015;
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Satzungen der HOLDAG (Fassung vom 27. April 2015) und der EHLAG (Fassung
vom 15. März 2011);
-
Depotbescheinigung der Sparkasse Osnabrück vom 20. Mai 2015.
Darüber hinaus haben wir auf öffentlich zugängliche Informationen zurückgegriffen.
Alle erbetenen Unterlagen, Auskünfte, Erläuterungen und Informationen haben wir von den
Vorständen der HOLDAG und der EHLAG und den von ihnen jeweils benannten Mitarbeitern
erhalten. Die Vorstände der HOLDAG sowie der EHLAG haben uns gegenüber jeweils eine
Vollständigkeitserklärung mit dem Inhalt abgegeben, dass uns sämtliche Angaben und Unterlagen, die für unsere Prüfung des Verschmelzungsvertrags von Bedeutung sind, vollständig und richtig erteilt bzw. zur Verfügung gestellt wurden. Unsere Prüfungshandlungen und
Analysen sind in den Arbeitspapieren festgehalten, die Ergebnisse unserer Prüfung sind in
diesem Bericht dokumentiert.
Die Verantwortung für den Inhalt des Verschmelzungsvertrags liegt bei den vertragsschließenden Gesellschaften.
Bei unserer Prüfung haben wir die Stellungnahme des Hauptfachausschusses des Instituts
der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. „Zur Verschmelzungsprüfung nach § 340b Abs. 4
AktG" (HFA 6/1988) berücksichtigt. Die früheren §§ 339 ff. AktG sind im Jahr 1995 durch die
entsprechenden Vorschriften des Umwandlungsgesetzes abgelöst worden.
Der vorliegende Prüfungsbericht ist ausschließlich für den hier genannten Verwendungszweck bestimmt. Die Verwendungsbeschränkung gilt nicht für Veröffentlichungen und Maßnahmen im Zusammenhang mit der notariellen Beurkundung des Verschmelzungsvertrags
und anschließender Veröffentlichung durch die Gesellschaften im Vorfeld der über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre beschlussfassenden Hauptversammlung der EHLAG sowie
die Vorlage bei den jeweils zuständigen Gerichten. Er ist nicht zur Veröffentlichung, zur Vervielfältigung oder zur Verwendung für andere als die oben genannten Zwecke bestimmt. Ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung darf dieser nicht an Dritte weitergegeben werden.
Wir haben bei unserer Verschmelzungsprüfung die Vorschriften zur Unabhängigkeit beachtet
(§§ 60 i.V.m. 11 Abs. 1 UmwG).
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Für die Durchführung unseres Auftrags und unsere Verantwortlichkeit sind, auch im Verhältnis zu Dritten, die als Anlage beigefügten Allgemeinen Auftragsbedingungen der PKF
FASSELT SCHLAGE Partnerschaft mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte, Duisburg, vom 1. November 2014 maßgebend. Unsere
Haftung bestimmt sich - ergänzend zur gesetzlichen Haftungsbeschränkung gemäß
§ 293d Abs. 2 AktG i.V.m. § 323 HGB - nach Nr. 16 der Allgemeinen Auftragsbedingungen.
Im Verhältnis zu Dritten sind die Nr. 1.2 und Nr. 16 der Allgemeinen Auftragsbedingungen
maßgebend. Bei einer Verwendung unseres Berichts für andere als dem Auftrag zugrunde
liegende Zwecke ist dafür Sorge zu tragen, dass auch in diesen Fällen die vorgenannten
Allgemeinen Auftragsbedingungen Anwendung finden.
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II.
Art und Umfang der Verschmelzungsprüfung
1.
Gegenstand der Verschmelzungsprüfung
Gegenstand der Verschmelzungsprüfung ist gemäß § 9 Abs. 1 UmwG der Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf. Dieser ist grundsätzlich auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Es handelt sich somit um eine formelle und materielle Vollständigkeitsprüfung. Im Mittelpunkt der Prüfung stehen dabei in der Regel die Prüfung der Angemessenheit des Umtauschverhältnisses und die Angemessenheit einer ggf. anzubietenden Barabfindung.
Vorliegend wird ein verschmelzungsrechtlicher Squeeze-Out gemäß § 62 Abs. 1 und
Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG durchgeführt. Gemäß § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG
kann die Hauptversammlung einer übertragenden Aktiengesellschaft innerhalb von drei
Monaten
nach
Abschluss
des
Verschmelzungsvertrags
einen
Beschluss
nach
§ 327a Abs. 1 Satz 1 AktG fassen, wenn der übernehmenden Gesellschaft (Hauptaktionär)
Aktien in Höhe von neun Zehnteln des Grundkapitals gehören.
In Ziffer 2.1 des finalen Entwurfs des Verschmelzungsvertrags ist im Einklang mit § 62
Abs. 5 Satz 2 UmwG angegeben, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein
Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-Out) der EHLAG erfolgen soll, sodass die
übernehmende HOLDAG an die Aktionäre der übertragenden EHLAG gemäß Ziffer 3 des
finalen Entwurfs des Verschmelzungsvertrags keine Gegenleistung (weder Aktien noch eine Barabfindung) gewährt. Mit Wirksamwerden der Verschmelzung werden sämtliche Aktien der Minderheitsaktionäre an der EHLAG auf die übernehmende Gesellschaft übergegangen sein. Dies ist durch die aufschiebende Bedingung für die Wirksamkeit dieses Vertrags (Ziffer 7.1 des finalen Entwurfs des Verschmelzungsvertrags) und die gesetzliche Bestimmung in § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG sichergestellt. Folglich war eine Angemessenheitsprüfung im vorgenannten Sinne nicht Gegenstand der Prüfung.
Die Angemessenheit der Barabfindung als Gegenleistung für die Übertragung der Anteile
der Minderheitsaktionäre der übertragenden EHLAG ist gemäß § 327c Abs. 2 Satz 2 bis 4
AktG durch einen oder mehrere gerichtlich bestellte sachverständige Prüfer gesondert zu
prüfen. Hierzu verweisen wir auf unseren Bericht über die Prüfung der Angemessenheit der
Barabfindung zwischen der HOLDAG und der EHLAG vom 22. Mai 2015.
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Der von den Vorständen der HOLDAG und der EHLAG gemeinsam erstattete Verschmelzungsbericht nach § 8 UmwG, in welchem die Verschmelzung und der Verschmelzungsvertrag im Einzelnen rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden, ist nach
dem eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs. 1 UmwG nicht Gegenstand der Verschmelzungsprüfung. Gleichwohl haben wir die im Verschmelzungsbericht enthaltenen Angaben herangezogen, soweit sie für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verschmelzungsvertrags
sachdienlich waren.
Nicht Gegenstand der Prüfung ist die Beurteilung der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit der
Verschmelzung ebenso wie die Ordnungsmäßigkeit des Verschmelzungsverfahrens.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Überprüfung der Buchführung, der
Jahres- und Konzernabschlüsse, der Lageberichte oder der Geschäftsführung der beteiligten Gesellschaften nicht Gegenstand unserer Prüfung ist.
2.
Art und Umfang der Verschmelzungsprüfung
Der Umfang der Prüfung wird in § 9 UmwG nicht ausdrücklich bestimmt. Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH-Urteil vom 22. Mai 1989, Az. II ZR 206/88, BGHZ 107, S. 296)
ist der Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf zunächst auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen.
Die Prüfung der Vollständigkeit des Verschmelzungsvertrags erstreckt sich darauf, ob die
gesetzlichen, allgemeinen und rechtsformspezifischen Mindestangaben enthalten sind.
Vorliegend sind diese Mindestangaben in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 UmwG und aufgrund des
verschmelzungsrechtlichen Squeeze-Outs in § 62 Abs. 5 UmwG bestimmt.
Fakultative vertragliche Bestandteile des Verschmelzungsvertrags sind nicht auf Vollständigkeit, jedoch auf Richtigkeit zu prüfen. Die Prüfung der Richtigkeit der gesetzlichen,
rechtsformspezifischen und fakultativen Angaben im Verschmelzungsvertrag erstreckt sich
darauf, ob diese sachlich zutreffend und in sich widerspruchsfrei sind.
Der gemäß §§ 60, 9, 10 UmwG bestellte sachverständige Prüfer hat gemäß § 12 UmwG
über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. Der Prüfungsbericht ist grundsätzlich mit einer Erklärung darüber abzuschließen, ob das vorgeschlagene Umtauschverhältnis der Anteile, gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlung oder die Mitgliedschaft bei
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dem übernehmenden Rechtsträger als Gegenwert angemessen ist. Dabei ist anzugeben,
nach welchen Methoden das vorgeschlagene Umtauschverhältnis ermittelt worden ist, aus
welchen Gründen die Anwendung dieser Methoden angemessen ist und, sofern mehrere
Bemessungsmethoden angewandt worden sind, welches Umtauschverhältnis oder welcher
Gegenwert sich bei der Anwendung verschiedener Methoden jeweils ergeben würde.
Da - unbeschadet der den Minderheitsaktionären im Rahmen des Ausschlusses gemäß
§ 62 Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG zu gewährenden angemessenen Barabfindung vorliegend die übernehmende HOLDAG im Rahmen der Verschmelzung den Aktionären
der EHLAG keine Gegenleistung zu gewähren hat, kann über ein solches Prüfungsergebnis nicht berichtet werden. Das Prüfungsergebnis erstreckt sich daher ausschließlich auf
die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben im Verschmelzungsvertrag.
Maßgeblich für die Prüfungshandlungen hinsichtlich der Vollständigkeit des Verschmelzungsvertrags sind die allgemeinen und rechtsformspezifischen Mindestanforderungen des
Umwandlungsrechts. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den in § 5 Abs. 1 sowie § 62
Abs. 5 UmwG geforderten Angaben folgender Mindestinhalt des Verschmelzungsvertrags:
-
Der Name oder die Firma und der Sitz der an der Verschmelzung beteiligten
Rechtsträger (gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 UmwG);
-
Die Vereinbarung über die Übertragung des Vermögens jedes übertragenden
Rechtsträgers als Ganzes gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften an
dem übernehmenden Rechtsträger (gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 UmwG);
-
Der Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der übertragenden Rechtsträger als für
Rechnung des übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen gelten (Verschmelzungsstichtag) (gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 UmwG);
-
Die Rechte, die der übernehmende Rechtsträger einzelnen Anteilsinhabern sowie
den Inhabern besonderer Rechte wie Anteile ohne Stimmrecht, Vorzugsaktien,
Mehrstimmrechtsaktien, Schuldverschreibungen und Genussrechte gewährt, oder
die für diese Personen vorgesehenen Maßnahmen (gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7
UmwG);
-
Jeden besonderen Vorteil, der einem Mitglied eines Vertretungsorgans oder eines
Aufsichtsorgans der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger, einem geschäftsführenden Gesellschafter, einem Partner, einem Abschlussprüfer oder einem
Verschmelzungsprüfer gewährt wird (gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 8 UmwG);
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Die Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie
die insoweit vorgesehenen Maßnahmen (gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 UmwG);
-
Die Angabe, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der
Minderheitsaktionäre der übertragenden Gesellschaft erfolgen soll (gemäß § 62
Abs. 5 Satz 2 UmwG).
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III.
Prüfung des Verschmelzungsvertrages
1.
Vollständigkeit und Richtigkeit der einschlägigen gesetzlichen
Mindestangaben
a)
Bezeichnung der beteiligten Rechtsträger (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UmwG)
9
Firma und Sitz der beteiligten Gesellschaften sind im Vertragsentwurf genannt und entsprechen den Satzungen und den Eintragungen der beim Amtsgericht Bad Oeynhausen
geführten Handelsregister.
b)
Vereinbarung über Vermögensübertragung (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 UmwG)
Gemäß Ziffer 1.1 des finalen Entwurfs des Verschmelzungsvertrags vereinbaren die
HOLDAG und die EHLAG, dass die EHLAG ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten
und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung nach §§ 2 Nr. 1, 4 ff., 60 ff. UmwG auf die
HOLDAG überträgt (Verschmelzung durch Aufnahme). Diese Vereinbarung nennt zutreffend die an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften und bestimmt zutreffend den
Vermögensübergang durch Verschmelzung auf die HOLDAG.
Im Zusammenhang mit der Verschmelzung soll gemäß Ziffer 2.3 des finalen Entwurfs des
Verschmelzungsvertrags ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der EHLAG gemäß §
62 Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG erfolgen. Dies hat die HOLDAG in dem Entwurf
des Übertragungsberichts vom 20. Mai 2015 zum Ausdruck gebracht. Die in Ziffer 2.2 des
finalen Entwurfs zum Verschmelzungsvertrag zu den Beteiligungsverhältnissen gemachten
Angaben sind sachlich zutreffend.
Bei Wirksamwerden der Verschmelzung werden sämtliche Aktien der Minderheitsaktionäre
an der EHLAG auf die HOLDAG übergehen. Dies wird durch Ziffer 7.1 des finalen Entwurfs
des Verschmelzungsvertrags, wonach die Wirksamkeit der Verschmelzung unter der aufschiebenden Bedingung steht, dass ein Beschluss der Hauptversammlung der EHLAG
gemäß § 62 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der EHLAG auf die HOLDAG als Hauptaktionärin in das
Handelsregister des Sitzes der EHLAG eingetragen wird, sichergestellt. Da im Zeitpunkt
des Wirksamwerdens der Verschmelzung die HOLDAG alleinige Anteilseignerin der
EHLAG ist, ist im Rahmen der Verschmelzung keine Gegenleistung zu gewähren. Diese
Feststellungen sind zutreffend. Daher wird in Ziffer 3 des finalen Entwurfs des Verschmelzungsvertrags klargestellt, dass die übernehmende Gesellschaft, soweit sie selbst Aktien
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an der übertragenden Gesellschaft hält, gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwG zur Durchführung der Verschmelzung ihr Grundkapital nicht erhöhen darf. Der hier zu Grunde liegende Sachverhalt ist zutreffend und wird unter die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften subsumiert.
Gemäß § 5 Abs. 2 UmwG entfallen die Angaben über den Umtausch der Anteile
(§ 5 Abs. 1 Nr. 2-5 UmwG). In Ziffer 3 des finalen Entwurfs des Verschmelzungsvertrags
wird zutreffend festgestellt, dass die Übertragung des Vermögens der EHLAG ohne Gewährung von Aktien als Gegenleistung an die HOLDAG als Alleingesellschafterin der
EHLAG erfolgt. Die HOLDAG als bei Wirksamwerden der Verschmelzung alleinige Aktionärin der EHLAG erklärt gemäß Ziffer 3 des finalen Entwurfs des Verschmelzungsvertrags
höchstvorsorglich den Verzicht auf ein Barabfindungsgebot.
c)
Verschmelzungsstichtag (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 UmwG)
Gemäß Ziffer 4.1 des finalen Entwurfs des Verschmelzungsvertrags erfolgt die Übernahme
des Vermögens der EHLAG durch die HOLDAG im Innenverhältnis mit Wirkung zum Ablauf des 1. Januar 2015, 24:00:00 Uhr. Von Beginn des 2. Januar 2015, 0:00:00 Uhr, an
gelten alle Handlungen und Geschäfte der EHLAG als für Rechnung der HOLDAG vorgenommen.
Der Verschmelzungsstichtag folgt dem Stichtag der Schlussbilanz der übertragenden
EHLAG zum 1. Januar 2015 (Ziffer 1.2 des finalen Entwurfs des Verschmelzungsvertrags)
sachlich zutreffend unmittelbar nach.
Für den Fall, dass die Verschmelzung nicht bis zum Ablauf des 31. März 2016 durch Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der HOLDAG als übernehmender Rechtsträger
wirksam geworden ist, verschieben sich gemäß Ziffer 4.2 die vorgenannten Stichtage entsprechend der vorstehenden Regelung jeweils um ein weiteres Jahr. Diese Regelungen
knüpfen zeitlich stimmig an den zunächst vorgesehenen Verschmelzungsstichtag an.
d)
Gewährung besonderer Rechte für einzelne Anteilsinhaber sowie für Inhaber
besonderer Rechte (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 UmwG)
Gemäß Ziffer 5.1 des Vertragsentwurfs werden – abgesehen von den in Ziffer 2.3 des Vertragsentwurfs vorgesehenen Regelungen – keine Rechte oder besonderen Vorteile für einzelne Aktionäre oder Inhaber besonderer Rechte gewährt, noch sind besondere Maßnah-
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men für diese Personen vorgesehen. Diese Aussagen sind nach den uns vorgelegten Unterlagen und erteilten Auskünften zutreffend. Die in Ziffer 2.3 des Vertragsentwurfs vorgesehenen Regelungen betreffen die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf
die Hauptaktionärin gegen Gewährung einer Barabfindung.
e)
Gewährung besonderer Vorteile (§ 5 Abs. 1 Nr. 8 UmwG)
Vorbehaltlich des in Ziffer 5.3 des finalen Entwurfs des Verschmelzungsvertrags vorsorglich aufgeführten Sachverhalts, dass nach dem Willen der vertragschließenden Parteien
der derzeitige Vorstand der EHLAG (Herr Bernd Brinkmann) nach Wirksamwerden der
Verschmelzung Vorstand der HOLDAG werden soll, werden laut Ziffer 5.2 des finalen Entwurfs des Verschmelzungsvertrags Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern eines an der
Verschmelzung beteiligten Rechtsträgers, dem Abschlussprüfer, dem (gemeinsamen) Verschmelzungsprüfer oder einer sonstigen in § 5 Abs. 1 Nr. 8 UmwG genannten Personen
keine besonderen Vorteile i.S. von § 5 Abs. 1 Nr. 8 UmwG gewährt.
In Ziffer 5.3 des finalen Entwurfs des Verschmelzungsvertrags wird sachlich zutreffend
festgestellt, dass mit Wirksamwerden der Verschmelzung die Organstellung des Vorstands
sowie der Aufsichtsratsmitglieder der EHLAG endet. Die Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder der EHLAG gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die HOLDAG
über.
f)
Folgen für die Arbeitnehmer (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 UmwG)
Hinsichtlich der Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie der insoweit vorgesehenen Maßnahmen verweisen wir auf die Ausführungen in Ziffer 6
des Vertragsentwurfs. Uns sind im Rahmen der Verschmelzungsprüfung keine Anhaltspunkte bekannt geworden, die gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der o.g. Ausführungen sprechen.
g)
Angabe über Ausschluss der Minderheitsaktionäre (§ 62 Abs. 5 Satz 2 UmwG)
Ziffer 2.3 sowie Ziffer 7.1 des finalen Entwurfs des Verschmelzungsvertrags enthalten die
Angabe, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der übertragenden Gesellschaft gemäß § 62 Abs. 5 i.V.m. §§ 327a bis 327f AktG
erfolgen soll und zeigen das Ineinandergreifen von Verschmelzungs- und Squeeze-OutVerfahren auf. Die Angaben sind nach unseren Feststellungen sachlich zutreffend.
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Dabei ist gemäß Ziffer 2.3 des finalen Entwurfs des Verschmelzungsvertrags beabsichtigt,
dass die Hauptversammlung der übertragenden EHLAG innerhalb von drei Monaten nach
Abschluss des Verschmelzungsvertrags einen Beschluss nach § 62 Abs. 5 UmwG i.V.m.
§§ 327a Abs. 1 Satz 1 AktG („Übertragungsbeschluss") über die Übertragung der Aktien
der Minderheitsaktionäre der EHLAG auf die HOLDAG als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer von der HOLDAG zu zahlenden angemessenen Barabfindung, deren Höhe im
Übertragungsbeschluss zu bestimmen ist, fasst.
Die ordentliche Hauptversammlung der EHLAG, in der über die Übertragung der Aktien an
der EHLAG auf die HOLDAG entschieden werden soll, ist innerhalb der 3-Monatsfrist nach
der für den 22. Mai 2015 geplanten notariellen Beurkundung des Verschmelzungsvertrags,
nämlich für den 16. Juli 2015, vorgesehen. Demzufolge ist die Frist für den Übertragungsbeschluss gewahrt.
2.
Richtigkeit der fakultativen Regelungen im Verschmelzungsvertrag
Die in Ziffer 7 des finalen Entwurfs des Verschmelzungsvertrags dargelegten Sachverhalte
hinsichtlich der Wirksamkeit des Verschmelzungsvertrags geben die zugrunde liegenden
gesetzlichen Vorschriften wieder. Ferner sind die in Ziffer 7 des finalen Entwurfs des Verschmelzungsvertrags getroffenen freiwilligen Vereinbarungen betreffend des Rücktrittsrechts stimmig und mit dem Gesetz vereinbar.
Des Weiteren ist die in Ziffer 8 des finalen Entwurfs des Verschmelzungsvertrags vereinbarte Kostentragung eine freiwillige Vereinbarung und inhaltlich zulässig. Die in Ziffer 9 des
finalen Entwurfs des Verschmelzungsvertrags als „Schlussbestimmungen“ bezeichnete
salvatorische Klausel ist in sich stimmig und insoweit eine typische Vertragsklausel.
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IV.
13
Ergebnis
Die Ehlebracht Aktiengesellschaft, Enger, als übertragender Rechtsträger soll auf die
Ehlebracht Holding AG, Enger, als übernehmender Rechtsträger nach § 2 Nr. 1 i.V.m.
§§ 60 ff UmwG verschmolzen werden. Im Zusammenhang mit dieser Verschmelzung soll
ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der übertragenden Aktiengesellschaft erfolgen
(sog. verschmelzungsrechtlicher Squeeze-Out gemäß § 62 Abs. 5 UmwG).
Als gerichtlich bestellter Verschmelzungsprüfer sind wir auf Grundlage des Beschlusses
des Landgerichts Dortmund - gemäß Anlage 1 - von den Vorständen der oben genannten
Aktiengesellschaften gemeinsam mit der Prüfung der Verschmelzung nach § 60 ff. i.V.m.
§§ 9 ff. UmwG beauftragt worden.
Als abschließendes Ergebnis unserer Verschmelzungsprüfung bestätigen wir aufgrund der
uns vorgelegten Aufklärungen und Nachweise sowie der uns gegebenen Auskünfte, Erläuterungen und Informationen, dass im finalen Entwurf des Verschmelzungsvertrags die gesetzlichen Mindestangaben vollständig und richtig enthalten sind und die im finalen Entwurf
des Verschmelzungsvertrags enthaltenen fakultativen Angaben richtig sind.
1255276/40014980
14
PKF FASSELT SCHLAGE
Die üblicherweise bei Verschmelzungen im Sinne des UmwG zu prüfende Angemessenheit
eines Umtauschverhältnisses war vorliegend nicht Prüfungsgegenstand. Aufgrund des be­
absichtigten
(§
verschmelzungsrechtlichen
Ausschlusses
der
Minderheitsaktionäre
62 Abs. 5 UmwG ) sind im Rahmen der Verschmelzung den Anteilseignern des übertra­
genden Rechtsträgers keine Aktien zu gewähren. Die Minderheitsaktionäre erhalten als
Ausgleich für den Verlust der Aktien im Ausschlussverfahren gemäß
i.V.m.
§§
§
62 Abs. 5 UmwG
327a bis 327f AktG eine Barabfindung, deren Angemessenheit Gegenstand einer
separaten sachverständigen Prüfung ist.
Duisburg, den 22. Mai 2015
PKF FASSELT SCHLAGE
Partnerschaft mbB
Wirtschafts prüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft
Rechtsanwälte
�\
Dr. Ellerich
Wirtschaftsprüfer
1255276/40014980
��
Kleibrink
Wirtschaftsprüfer
ANLAGEN
Anlage 1
Seite 1
Anlage 1
Seite 2
Anlage 1
Seite 3
Anlage 2
Seite 1
Ur.Nr.______________/2015
Verhandelt
in Köln
am 22. Mai 2015
vor mir, dem unterzeichneten Notar
Dr. Marc Hermanns
mit dem Amtssitz in Köln
erschienen heute:
1.
Ralf Kesseböhmer
geboren am 13. März 1962 in Ostercappeln,
geschäftsansässig Werkstraße 7, 32130 Enger,
wohnhaft in Mülheim an der Ruhr,
ausgewiesen durch amtlichen Personalausweis mit der Nummer L6Z31FLP2,
hier handelnd für die
Ehlebracht Holding AG
mit dem Sitz in Enger
Anschrift: Werkstr. 7, 32130 Enger
AG Bad Oeynhausen HRB 14509
(ehemals E & Funktionstechnik Holding AG, Köln)
als deren alleiniger Vorstand.
Auf der Grundlage der heutigen Einsicht in das elektronische Handelsregister
des Amtsgerichts Bad Oeynhausen zu HRB 14509 bescheinigt der amtierende
Notar gemäß § 21 BNotO, dass dort die Ehlebracht Holding AG eingetragen ist
und der Erschienene zu 1. als Mitglied des Vorstands berechtigt ist, die Ehlebracht Holding AG allein zu vertreten.
Anlage 2
Seite 2
2.
Bernd Brinkmann
geboren am 27. September 1957,
geschäftsansässig Werkstraße 7, 32130 Enger,
wohnhaft in Minden,
ausgewiesen durch amtlichen Personalausweis [●●●●],
hier handelnd für die
Ehlebracht AG
mit dem Sitz in Enger
Anschrift: Werkstraße 7, 32130 Enger
AG Bad Oeynhausen HRB 6771
als deren alleiniger Vorstand.
Auf der Grundlage der heutigen Einsicht in das elektronische Handelsregister
des Amtsgerichts Bad Oeynhausen zu HRB 6771 bescheinigt der amtierende
Notar gemäß § 21 BNotO, dass dort die Ehlebracht AG eingetragen ist und der
Erschienene zu 2. als Vorstand berechtigt ist, die Ehlebracht AG allein zu vertreten.
Über die Angabepflicht nach dem Geldwäschegesetz belehrt, erklärten die Erschienenen, dass
sie ausschließlich für Rechnung der von ihnen Vertretenen handelten.
Auf Ansuchen der Erschienenen beurkunde ich gemäß der vor mir abgegebenen Erklärungen
Folgendes:
Anlage 2
Seite 3
Verschmelzungsvertrag
zwischen der
Ehlebracht Holding AG als übernehmender Gesellschaft,
Werkstr. 7, 32130 Enger
(nachfolgend „HOLDAG“ genannt)
und der
Ehlebracht AG als übertragender Gesellschaft
Werkstraße 7, 32130 Enger
(nachfolgend „EHLAG“ genannt)
(HOLDAG und EHLAG nachfolgend gemeinsam auch als „Parteien" und einzeln als "Partei"
bezeichnet)
Vorbemerkungen
1.
Mit Beschluss ihrer Hauptversammlung vom 27. April 2015 wurde die Firma der E &
Funktionstechnik Holding AG, die bisher ihren Sitz in Köln hatte, in Ehlebracht Holding
AG (nachfolgend „HOLDAG“) umbenannt und der Sitz nach Enger verlegt. Die Geschäftsanschrift der HOLDAG ist seit dem 12. Mai 2015 in der Werkstraße 7, 32130
Enger. Die HOLDAG ist seit dem 12. Mai 2015 eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRB 14509. Das Grundkapital der HOLDAG beträgt EUR 50.000,00 und ist eingeteilt in 50.000,00 auf den Namen lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1,00. Das Geschäftsjahr der HOLDAG endet am 31. Dezember.
2.
Die EHLAG ist eine deutsche Aktiengesellschaft mit Sitz in Enger, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter НRВ 6771. Das Grundkapital der
EHLAG beträgt EUR 19.350.000,00 und ist eingeteilt in 12.900.000 auf den Inhaber lau-
Anlage 2
Seite 4
tende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1,50.
Das Geschäftsjahr der EHLAG endet am 31. Dezember.
3.
Gemäß § 4 der Satzung der EHLAG ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrates bis zum 14. März 2016 das Grundkapital der Gesellschaft um insgesamt
bis zu 9.675.000,00 EUR durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer auf den Inhaber
lautender Stückaktien gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen zu erhöhen. Von dieser Ermächtigung wurde bisher kein Gebrauch gemacht. Über ein bedingtes Kapital
verfügt die EHLAG nicht.
4.
Die HOLDAG hält unmittelbar 11.702.130 Aktien der EHLAG. Dies entspricht einem
Anteil von rund 90,7142% am Grundkapital der EHLAG. Die EHLAG hält keine eigenen
Aktien.
5.
Die HOLDAG und die EHLAG beabsichtigen, das Vermögen der EHLAG als übertragende Gesellschaft als Ganzes im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme gemäß
§§ 2 Nr. 1, 60 ff. des Umwandlungsgesetzes („UmwG") auf die HOLDAG als übernehmende Gesellschaft nach Maßgabe dieses Vertrages zu übertragen. Im Zusammenhang mit der Verschmelzung soll ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der übertragenden Gesellschaft gemäß § 62 Abs. 1 und Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. des Aktiengesetzes („AktG") erfolgen.
6.
Die Verschmelzung soll nur wirksam werden, wenn gleichzeitig auch der Ausschluss
der Minderheitsaktionäre der EHLAG und damit die Übertragung aller Aktien der Minderheitsaktionäre der EHLAG auf die HOLDAG als Hauptaktionärin wirksam werden,
was durch eine aufschiebende Bedingung für die Wirksamkeit dieses Verschmelzungsvertrages sichergestellt ist.
Dies vorausgeschickt, schließen die Parteien diesen
Verschmelzungsvertrag
1
Vermögensübertragung
1.1
Die EHLAG als übertragende Gesellschaft überträgt ihr Vermögen als Ganzes mit
allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung gemäß §§ 2 Nr. 1, 60 ff.
UmwG im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme auf die HOLDAG als übernehmende Gesellschaft nach näherer Maßgabe dieses Vertrages.
Anlage 2
Seite 5
1.2
Der Verschmelzung wird - vorbehaltlich Ziffer 4.2 dieses Vertrages - die mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk der S & R WP Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Dortmund, versehene Bilanz der EHLAG auf
den 1. Januar 2015 (steuerlicher Übertragungsstichtag) als Schlussbilanz im Sinne des
§ 17 Abs. 2 UmwG zugrunde gelegt.
1.3
Die HOLDAG wird die in der Schlussbilanz der EHLAG angesetzten Werte der übergehenden Vermögensgegenstände und Schulden in ihrer Jahresbilanz fortführen
(Buchwertfortführung).
2
Ausschluss der Minderheitsaktionäre im Zusammenhang mit der Verschmelzung
2.1
Gehören einer übernehmenden Aktiengesellschaft (Hauptaktionärin) Aktien in Höhe
von mindestens 90% des Grundkapitals einer übertragenden Aktiengesellschaft, kann
die Hauptversammlung der übertragenden Aktiengesellschaft innerhalb von drei Monaten nach Abschluss dieses Vertrages einen Beschluss nach § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG
fassen (§ 62 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 UmwG).
2.2
Die HOLDAG als übernehmende Gesellschaft ist eine Aktiengesellschaft und hält derzeit unmittelbar 11.702.130 Aktien der EHLAG. Dies entspricht rund 90,7142 % des
Grundkapitals der EHLAG. Depotbestätigungen der Sparkasse Osnabrück zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages sind dieser Urkunde in Kopien als Anlage 2.2
beigefügt. Die HOLDAG ist damit Hauptaktionärin der EHLAG im Sinne von § 62
Abs. 5 Satz 1 UmwG.
2.3
Im Zusammenhang mit der Verschmelzung soll deshalb ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der EHLAG als übertragender Gesellschaft erfolgen (§ 62 Abs. 5 und
Abs. 1 UmwG i.V.m. §§ 327а bis 327f AktG). Zu diesem Zweck soll die Hauptversammlung der EHLAG innerhalb von drei Monaten nach Abschluss dieses Vertrages
über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der EHLAG (Minderheitsaktionäre) auf die HOLDAG (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen
Barabfindung beschließen. Die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Sitzes der EHLAG ist mit dem Vermerk zu versehen, dass er erst
gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes der
HOLDAG wirksam wird (§ 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG).
3
Keine Gegenleistung
Die HOLDAG als übernehmende Gesellschaft wird im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
der Verschmelzung aufgrund des gleichzeitigen Wirksamwerdens des Übertragungsbeschlusses sämtliche Aktien an der EHLAG als übertragende Gesellschaft halten.
Dies ist durch die aufschiebende Bedingung für die Wirksamkeit dieses Vertrages in
Anlage 2
Seite 6
dessen Ziffer 7.1 und die gesetzliche Bestimmung in § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG sichergestellt. Daher darf die HOLDAG gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwG zur Durchführung der Verschmelzung ihr Grundkapital nicht erhöhen. Eine Gewährung von Aktien
der HOLDAG als Gegenleistung für die Übertragung des Vermögens der EHLAG erfolgt somit nicht. Die HOLDAG als bei Wirksamwerden der Verschmelzung alleinige
Aktionärin der EHLAG erklärt höchstvorsorglich den Verzicht auf ein Barabfindungsangebot im Verschmelzungsvertrag (§ 29 UmwG).
4
Verschmelzungsstichtag
4.1
Die Übernahme des Vermögens der EHLAG durch die HOLDAG erfolgt - vorbehaltlich
Ziffer 4.2 dieses Vertrages - im Innenverhältnis zwischen den Parteien mit Wirkung
zum Ablauf des 1. Januar 2015, 24:00 Uhr. Von Beginn des 2. Januar 2015, 0:00 Uhr,
(„Verschmelzungsstichtag") an gelten alle Handlungen und Geschäfte der EHLAG
als für Rechnung der HOLDAG vorgenommen.
4.2
Falls die Verschmelzung nicht bis zum 31. März 2016, 24.00 Uhr, durch Eintragung in
das Handelsregister des Sitzes der HOLDAG wirksam geworden ist, verschieben sich
die beiden in Ziffer 4.1 dieses Vertrages genannten Stichtage jeweils um ein weiteres
Jahr.
5
Besondere Rechte und Vorteile
5.1
Es werden - vorbehaltlich der in Ziffer 2.3 dieses Vertrages beschriebenen Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin gegen Gewährung
einer Barabfindung - keine Rechte im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 7 UmwG für einzelne
Aktionäre oder für Inhaber besonderer Rechte gewährt. Es sind auch keine Maßnahmen im Sinne der vorgenannten Vorschrift für solche Personen vorgesehen.
5.2
Es werden - vorbehaltlich des in Ziffer 5.3 dieses Vertrages aufgeführten Sachverhalts
- keine besonderen Vorteile im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 8 UmwG an ein Vorstandsoder Aufsichtsratsmitglied der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger, einen
Abschlussprüfer, einen Verschmelzungsprüfer oder eine sonstige in dieser Vorschrift
genannte Person gewährt.
5.3
Mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung endet die Organstellung des einzigen
Vorstandsmitglieds der EHLAG, Herrn Bernd Brinkmann, sowie der Aufsichtsratsmitglieder der EHLAG, Herrn Dr. Walter Hasselkus, Herrn Jörns Haberstroh, Herrn Ralf
Kesseböhmer, Herrn Dirk Haussels, Herrn Achim Wiegmann und Frau Tanja Henning.
Herr Bernd Brinkmann soll ab dem 17. Juli 2015 auch Vorstand der HOLDAG werden.
Anlage 2
Seite 7
5.4
Mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung gehen auch alle Rechte und Pflichten
aus den bei der EHLAG bestehenden Pensionszusagen gegenüber den früheren Vorständen Horst Ehlebracht und Jürgen Heitmann (inklusive Verpflichtungen aus laufenden Leistungen gegenüber Pensionären und unverfallbaren Anwartschaften gegenüber früheren Vorständen der EHLAG) auf die HOLDAG über. Da die HOLDAG mit
dem Wirksamwerden der Verschmelzung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG in sämtliche
Rechte und Pflichten der EHLAG eintritt, können auch die ausgeschiedenen ehemaligen Vorstände der EHLAG ihre Anwartschaften und Ansprüche gegenüber der
HOLDAG geltend machen. Soweit für Grund und Höhe von Ansprüchen, insbesondere
auch für Leistungen aus den Versorgungszusagen, die Dauer der Betriebszugehörigkeit maßgeblich ist, werden die bei der EHLAG erreichten und die dort anerkannten
Dienstzeiten bei der HOLDAG angerechnet. Bei Anpassungen von zugesagten laufenden Leistungen aus den Versorgungszusagen nach § 16 Betriebsrentengesetz ist zukünftig die wirtschaftliche Lage der HOLDAG zu berücksichtigen. Da die EHLAG gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG erlischt, entfällt eine zusätzliche gesamtschuldnerische
Haftung der EHLAG.
6
Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen
6.1
Die HOLDAG beschäftigte zum 31. Dezember 2014 keine Arbeitnehmer.
Die EHLAG-Gruppe beschäftigte zum 31. Dezember 2014 1.363 Arbeitnehmer, davon
253 in Deutschland; 19 Arbeitnehmer beschäftigte die EHLAG selbst. Per 31.
März 2015 beschäftigte die EHLAG-Gruppe 1.346 Arbeitnehmer, davon 249 in
Deutschland und 19 unmittelbar bei der EHLAG. Hinzu kommt jeweils ein Vorstandsmitglied. Mit Wirksamwerden der Verschmelzung und dem damit verbundenen Betriebsübergang gehen sämtliche Arbeitsverhältnisse, die in diesem Zeitpunkt mit der
EHLAG selbst bestehen, nach Maßgabe von § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(„ВGВ") i.V.m. § 324 UmwG auf die HOLDAG als übernehmender Gesellschaft über.
Die HOLDAG tritt mit Wirksamwerden der Verschmelzung in alle Rechte und Pflichten
der Arbeitsverhältnisse der übertragenden EHLAG ein. Für den Inhalt der übergehenden Arbeitsverhältnisse ist der Rechtszustand maßgeblich, der im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung besteht.
6.2
Die vertraglichen Arbeitsbedingungen der übergehenden Arbeitnehmer einschließlich
etwaiger betrieblicher Übungen, Gesamtzusagen und Einheitsregelungen bleiben
durch die Verschmelzung unberührt. Auch Rechte und Anwartschaften, die auf erdienter Betriebszugehörigkeit beruhen, werden fortgeführt. Das gilt insbesondere für die
Berechnung von Kündigungsfristen und Betriebsrentenanwartschaften der übergehenden Arbeitnehmer gemäß § 613а Abs. 1 Satz 1 ВGВ.
Anlage 2
Seite 8
6.3
Die von dem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer der EHLAG selbst werden
nach Maßgabe des § 613а Abs. 5 ВGВ vor dem Betriebsübergang über dessen Gründe und Folgen für die Arbeitnehmer unterrichtet. Die Unterrichtung wird durch die übertragende Gesellschaft in enger Abstimmung mit der übernehmenden Gesellschaft
durchgeführt. Ein Widerspruchsrecht gegen den Übergang des jeweiligen Arbeitsverhältnisses nach § 613а Abs. 6 ВGВ besteht nicht, da die EHLAG als ehemalige Arbeitgeberin erlischt und die Arbeitsverhältnisse nicht fortsetzen kann. Die Arbeitnehmer
der EHLAG haben jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein
außerordentliches Kündigungsrecht aus Anlass der Verschmelzung.
6.4
Für die EHLAG-Tochtergesellschaften führt die Verschmelzung ausschließlich zu einem Wechsel auf Gesellschafterebene, die die rechtliche Identität der EHLAGTochtergesellschaften unberührt lässt. Rechtlich ziehen diese gesellschaftsrechtlichen
Veränderungen auf Ebene der EHLAG-Tochtergesellschaften keine Betriebsübergänge nach § 613a BGB nach sich. Es kommt für die Arbeitnehmer der EHLAGTochtergesellschaften zu keinem Arbeitgeberwechsel. Ihre Arbeitsverhältnisse bleiben
von der Verschmelzung der EHLAG auf die HOLDAG unberührt.
6.5
Die HOLDAG hat keinen Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat. Es
bestehen dort somit keine Betriebsvereinbarungen, Gesamtbetriebsvereinbarungen
und/oder Konzernbetriebsvereinbarungen.
6.6
Die EHLAG hat ebenfalls keinen Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat. Es bestehen dort somit keine Betriebsvereinbarungen, Gesamtbetriebsvereinbarungen und/oder Konzernbetriebsvereinbarungen.
Über Betriebsräte verfügen jeweils die EHLAG-Tochtergesellschaften ELEKTRA Gesellschaft für elektrotechnische Geräte mbH, EHLEBRACHT Berlin GmbH & Co. KG
sowie die EHLEBRACHT GmbH & Co. KG.
Änderungen zur bislang bei der EHLAG und den EHLAG-Tochtergesellschaften, insbesondere der ELEKTRA
Gesellschaft für elektrotechnische Geräte mbH,
EHLEBRACHT Berlin GmbH & Co. KG sowie die EHLEBRACHT GmbH & Co. KG,
geltenden, betriebsverfassungsrechtlichen Rechtslage erfolgen in dieser Hinsicht
durch die Verschmelzung nicht.
Es wird festgestellt, dass der Entwurf des Verschmelzungsvertrages am 22. Mai 2015
höchstvorsorglich den Betriebsräten der EHLAG-Tochtergesellschaften ELEKTRA Gesellschaft für elektrotechnische Geräte mbH, EHLEBRACHT Berlin GmbH & Co. KG
sowie EHLEBRACHT GmbH & Co. KG fristgerecht gemäß §§ 5 Abs. 3, 62 Abs. 5 Satz
4 UmwG zugeleitet wurde.
Anlage 2
Seite 9
6.7
Auf die Beschäftigten der HOLDAG und der EHLAG selbst findet kein Tarifvertrag Anwendung. Die HOLDAG ist selbst keinen Tarifvertrag eingegangen und ist auch nicht
aufgrund einer Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband tarifgebunden. Die Verschmelzung wirkt sich daher tarifrechtlich nicht auf die HOLDAG aus.
Soweit die EHLAG-Tochtergesellschaften tarifgebunden sind und auf die Arbeitsverhältnisse der EHLAG-Tochtergesellschaften Tarifverträge Anwendung finden, erfolgen
durch die Verschmelzung keine Änderungen der tarifvertragsrechtlichen Rechtslage.
6.8
Mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung gehen auch alle Rechte und Pflichten
aus den bei der EHLAG selbst bestehenden Direktzusagen (inklusive Verpflichtungen
aus laufenden Leistungen gegenüber Pensionären und unverfallbaren Anwartschaften
gegenüber früheren Arbeitnehmern der EHLAG) auf die HOLDAG über. Da die
HOLDAG
mit
dem
Wirksamwerden
der
Verschmelzung
gemäß
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG in sämtliche Rechte und Pflichten der EHLAG eintritt, können
auch die ausgeschiedenen ehemaligen Arbeitnehmer und Betriebsrentner der EHLAG
ihre Anwartschaften und Ansprüche gegenüber der HOLDAG geltend machen. Soweit
für Grund und Höhe von Ansprüchen, insbesondere auch für Leistungen aus den Versorgungszusagen, die Dauer der Betriebszugehörigkeit maßgeblich ist, werden die bei
der EHLAG erreichten und die dort anerkannten Dienstzeiten bei der HOLDAG angerechnet. Bei Anpassungen von zugesagten laufenden Leistungen aus den Versorgungszusagen nach § 16 Betriebsrentengesetz ist zukünftig die wirtschaftliche Lage
der HOLDAG zu berücksichtigen. Da die EHLAG gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG erlischt, entfällt gemäß § 613а Abs. 3 ВGВ eine zusätzliche gesamtschuldnerische Haftung der EHLAG im Sinne von § 613а Abs. 2 ВGВ.
6.9
Arbeitgeberseitige Kündigungen wegen der Verschmelzung sind nicht geplant und
wären im Übrigen gemäß § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB i.V.m. § 324 UmwG unzulässig.
Arbeitgeberseitige Kündigungen aus anderen Gründen (wie personenbedingte und
verhaltensbedingte Kündigungen) bleiben gemäß § 613a Abs. 4 Satz 2 BGB möglich.
6.10
Bei der EHLAG und bei der HOLDAG besteht derzeit je ein Aufsichtsrat. Die Mandate
des sechsköpfigen Aufsichtsrats der EHLAG werden mit Wirksamwerden der Verschmelzung enden. Der Aufsichtsrat der HOLDAG wird sich ab Wirksamwerden der
Verschmelzung weiterhin aus drei Aufsichtsräten zusammensetzen. Auch nach Wirksamwerden der Verschmelzung wird das Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG), wonach
ein Arbeitnehmervertreter in den dreiköpfigen Aufsichtsrat aufzunehmen wäre, keine
Anwendung finden, da die HOLDAG (zusammen mit ihren Konzerngesellschaften)
nach einer Prognose des Vorstands der HOLDAG weiterhin in der Regel weniger als
500 Arbeitnehmer im Inland haben wird.
Anlage 2
Seite 10
6.11
Mit der Verschmelzung ist eine Eingliederung der EHLAG-Mitarbeiter in die HOLDAG
ohne räumliche Veränderung vorgesehen. Im Augenblick sind auch keine Personalveränderungen zur Hebung von Synergieeffekten infolge der Verschmelzung vorgesehen. Im Übrigen bestehen derzeit keine konkreten Planungen, in direktem zeitlichem
und sachlichem Zusammenhang mit der Verschmelzung weitere Betriebsänderungen,
anderweitige Veränderungen der bisherigen betrieblichen Struktur der EHLAG oder
Entlassungen vorzunehmen.
7
Wirksamkeitsvoraussetzungen, Rücktrittsvorbehalt
7.1
Dieser Vertrag wird erst wirksam (aufschiebende Bedingung), wenn ein Beschluss der
Hauptversammlung der EHLAG nach § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG i.V.m. § 327а Abs. 1
Satz 1 AktG über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der EHLAG auf die HOLDAG als Hauptaktionärin in das Handelsregister des Sitzes der EHLAG eingetragen wird.
7.2
Die Verschmelzung bedarf zu ihrer Wirksamkeit gemäß § 20 Abs. 1 UmwG ferner der
Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der HOLDAG.
7.3
Hingegen bedarf die Verschmelzung gemäß § 62 Abs. 4 Satz 1 und 2 UmwG nicht der
Zustimmung der Hauptversammlung der EHLAG, wenn ein Übertragungsbeschluss
nach § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG i.V.m. § 327а Abs. 1 Satz 1 AktG durch die Hauptversammlung der EHLAG gefasst und mit einem Vermerk nach § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG
in das Handelsregister des Sitzes der EHLAG eingetragen wurde. Einer Zustimmung
der Hauptversammlung der HOLDAG bedarf es gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 UmwG nur
dann, wenn Aktionäre der HOLDAG, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil
(5%) des Grundkapitals dieser Gesellschaft erreichen, die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird. Die Aktionäre der HOLDAG haben bereits im Vorfeld auf die Einberufung einer Hauptversammlung zur Beschlussfassung über die Verschmelzung verzichtet.
7.4
Jede Partei kann von diesem Vertrag zurücktreten, wenn die Verschmelzung nicht bis
zum Ablauf des 31. August 2016 und nicht vor Ausübung des Rücktrittsrechts durch
Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der übernehmenden Gesellschaft wirksam geworden ist.
7.5
Die Erklärung des Rücktritts erfolgt durch eingeschriebenen Brief. Ein Rücktritt erfolgt
mit sofortiger Wirkung. Jede Partei kann auf bestehende Rücktrittsrechte verzichten.
Ein solcher Verzicht muss ausdrücklich erklärt werden.
Anlage 2
Seite 11
8
Kosten und Steuern
8.1
Sämtliche im Zusammenhang mit diesem Vertrag anfallenden Kosten und Steuern
trägt die HOLDAG. Diese Regelung gilt auch, falls die Verschmelzung wegen des
Rücktritts einer Vertragspartei oder aus anderem Grund nicht wirksam wird.
8.2
Die EHLAG verfügt über inländischen Grundbesitz, welcher im Rahmen der Verschmelzung auf die HOLDAG übergeht, es sei denn er wurde zuvor veräußert. Der
Verschmelzungsvorgang der EHLAG auf die HOLDAG ist grunderwerbsteuerpflichtig
und wird mithin zu einer Belastung der HOLDAG mit Grunderwerbsteuern führen, es
sei denn die Grundstücke werden zuvor rechtzeitig veräußert.
9
Schlussbestimmungen
Für den Fall, dass eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages sich als ganz
oder teilweise unwirksam, nicht durchsetzbar oder nicht in das Handelsregister eintragungsfähig erweisen sollten, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen hiervon
unberührt. In diesem Fall tritt an die Stelle der unwirksamen, nicht durchsetzbaren oder
in das Handelsregister nicht eintragungsfähigen Bestimmung diejenige wirksame,
durchsetzbare und in das Handelsregister eintragungsfähige Bestimmung, die dem
wirtschaftlich gewollten Zweck entspricht und dem Inhalt der unwirksamen, nicht
durchsetzbaren oder in das Handelsregister nicht eintragungsfähigen Bestimmung am
nächsten kommt. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.
Ort, Datum
Ort, Datum
Ralf Kesseböhmer
Vorstand, Ehlebracht Holding AG
Bernd Brinkmann
Vorstand, Ehlebracht AG
Allgemeine Auftragsbedingungen
P K F F A S S E L T S C H L A G E Partnerschaft mbB
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte
4.4.
I.
Auftrags- und tätigkeitsübergreifende Regelungen
1.
1.1.
Geltungsbereich/Anzuwendendes Recht
Die nachfolgenden Auftragsbedingungen gelten für alle und unabhängig
von ihrer Form geschlossenen Vereinbarungen zwischen der PKF
FASSELT SCHLAGE Partnerschaft mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte (nachstehend als PKF bezeichnet) und ihren Auftraggebern, die insbesondere eine prüfende oder
beratende Tätigkeit durch PKF vorsehen, und soweit nicht etwas anderes
ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
Werden im Einzelfall ausnahmsweise vertragliche Beziehungen auch zwischen PKF und anderen Personen als dem Auftraggeber begründet, so
gelten auch gegenüber solchen Dritten die Bestimmungen der nachstehenden Haftungsbegrenzung in Nr. 12., 14. und 16.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Auftraggeber finden unabhängig
davon, ob der Auftraggeber der Geltung konkurrierender Regelungen in
diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen widerspricht, insgesamt keine
Anwendung.
Für den Auftrag, seine Durchführung und alle mit dem Auftrag im Zusammenhang stehenden Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht.
Zuständig für Streitigkeiten aus dem Auftragsverhältnis ist das für den j eweiligen Ort der Niederlassung von PKF, mit der das Auftragsverhältnis
begründet wurde, zuständige Gericht.
1.2.
1.3.
1.4.
1.5.
2.
2.1.
2.2.
2.3.
2.4.
2.5.
2.6.
2.7.
3.
3.1.
3.2.
3.3.
3.4.
3.5.
3.6.
4.
4.1.
4.2.
4.3.
Umfang und Inhalt des Auftrages
Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg.
Der Auftrag und seine jeweiligen Tätigkeiten werden nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Berufsausübung und unter Einhaltung der jeweils
maßgeblichen berufsrechtlichen Vorgaben für Wirtschaftsprüfer, Steue rberater und Rechtsanwälte ausgeführt.
Im Zweifel unterteilt sich der Auftrag in die von ihm betroffenen Tätigkeiten der gesetzlichen Abschlussprüfung, der rechtlichen Beratung und der
sonstigen Leistungen, zu denen insbesondere auch Steuerberatung, freiwillige Abschlussprüfung und weitere sonstige Leistungen (z.B. betriebswirtschaftliche und IT-Beratung, Gutachtertätigkeit) zählen. Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf der ausdrücklichen schriftlichen
Vereinbarung.
Ändert sich nach Abgabe der abschließenden beruflichen Äußerung die
Rechtslage, z.B. durch Änderung der gesetzlichen Vorschriften oder der
Rechtsprechung, ist PKF nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgerungen hinzuweisen.
Bei etwaigen Mängeln stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Ansprüche mit der Maßgabe zu, dass die Ansprüche, die nicht auf einer vorsätzlichen Handlung beruhen, nach Ablauf eines Jahres ab dem geset zlichen
Verjährungsbeginn verjähren.
Offenbare Unrichtigkeiten, wie z.B. Schreibfehler, Rechenfehler und formelle Mängel, die in einer beruflichen Äußerung von PKF enthalten sind,
können von PKF auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Unrichtigkeiten, die geeignet sind, in der beruflichen Äußerung von PKF enthaltene
Ergebnisse in Frage zu stellen, berechtigen PKF, die Äußerungen auch
Dritten gegenüber zurückzunehmen.
Im Übrigen gelten für Umfang und Inhalt des Auftrages und seine Teillei stungen je nach Art der Tätigkeit die tätigkeitsbezogenen Regelungen g emäß den nachfolgenden Ziffern II., III. und IV.
Vergütung
Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach der individuell vereinbarten
Höhe zuzüglich Auslagen und gesetzlicher Umsatzsteuer und ist 14 Tage
nach Erhalt der Rechnung fällig.
Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner.
Die Auslagen umfassen insbesondere Verpflegungsmehraufwendungen
in steuerlich anerkannter Höhe sowie Reise- und Übernachtungskosten.
Wurde statt einer Vergütung nach Zeitaufwand eine Pauschalvergütung
vereinbart und beruht diese ausdrücklich auf einer Schätzung des A rbeitsaufwands, wird PKF den Auftraggeber informieren, wenn es aufgrund
nicht vorhersehbarer Umstände im Bereich des Auftraggebers zu einer
wesentlichen Unter- oder Überschreitung kommt. PKF und der Auftraggeber werden dann gemeinsam die Pauschalvergütung nach dem Minderoder Mehraufwand entsprechend anpassen.
PKF kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz
verlangen sowie die Auslieferung seiner Leistung von der vollen Befriedigung seiner Ansprüche abhängig machen. PKF ist ferner berechtigt Teilleistungen, auch bei Prüfungsaufträgen, abzurechnen.
Eine Aufrechnung gegen Forderungen von PKF auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen zulässig.
Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber steht dafür ein, dass alles unterlassen wird, was die
Unabhängigkeit der Mitarbeiter von PKF gefährden könnte. Dies gilt insbesondere für Angebote auf Anstellung und für Angebote, Aufträge auf
eigene Rechnung zu übernehmen.
Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass PKF auch ohne besondere
Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und PKF von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von
Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und
Umstände, die erst während der Tätigkeit bekannt werden.
Auf Verlangen von PKF hat der Auftraggeber die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der gegebenen Auskünfte und Erklärungen in
einer von PKF formulierten schriftlichen Erklärung zu bestätigen.
4.5.
5.
5.1.
5.2.
5.3.
5.4.
6.
6.1.
6.2.
6.3.
6.4.
7.
7.1.
7.2.
8.
8.1.
8.2.
8.3.
8.4.
8.5.
Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der von PKF angebotenen
Leistung in Verzug oder unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Nr. 4
oder sonst obliegende Mitwirkung, so ist PKF nach Ablauf einer angemessenen Frist zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, sofern
der Kündigung keine gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen. Unberührt bleiben der bis zur Kündigung entstandene Vergütungsanspruch
sowie die Ansprüche auf Ersatz der ihr durch den Verzug oder die unter lassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen
und auf Ersatz des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn
PKF von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrages von
PKF gefertigten Arbeitsergebnisse und -unterlagen, insbesondere Prüfungsberichte, Gutachten, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen,
Aufstellungen und Berechnungen, einschließlich Massen- und Kostenberechnungen, nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden.
Weitergabe beruflicher Äußerungen und Auftragsergebnisse
Die Weitergabe beruflicher Äußerungen von PKF an einen Dritten bedarf
unabhängig vom Inhalt und Form der Äußerung der schriftlichen Zustimmung von PKF, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, zugunsten von PKF mit dem Dritten eine
der Haftungsbegrenzungen gemäß Nr. 12., 14. und 16. entsprechende
Vereinbarung über die Beschränkung der Haftung von PKF schriftlich zu
vereinbaren und darin festzulegen, dass der Haftungshöchstbetrag eine
Gesamtmaximalsumme für alle von der Haftungsbeschränkung erfassten
Ansprüche ist.
Gegenüber einem Dritten haftet PKF in jedem Fall nur bis zur Höhe der
Haftungsbegrenzungen nach Nr. 12., 14. und 16. und nur unter der Voraussetzung, dass die Vorgaben aus Nr. 5.1 vorliegen.
Die Verwendung beruflicher Äußerungen von PKF zu Werbezwecken ist
unzulässig. Bei einem Verstoß ist PKF unabhängig von der Geltendm achung sonstiger Ansprüche zur fristlosen Kündigung aller noch nicht
durchgeführten Aufträge des Auftraggebers berechtigt.
Grundsatz der Schriftform
Ergebnisse und Auskünfte sind von PKF schriftlich oder in Textform darzustellen. Für mündliche Auskünfte und Ratschläge haftet PKF nur, insoweit sie schriftlich bestätigt werden, sodass dann nur die schriftliche Darstellung maßgebend ist.
Bei Prüfungsaufträgen wird der Bericht, soweit nichts anderes vereinbart
ist, schriftlich erstattet.
Mündliche Erklärungen und Auskünfte von PKF Mitarbeitern außerhalb
des erteilten Auftrages sind stets unverbindlich.
Eine abweichende oder abändernde Vereinbarung der in diesen Auftragsbedingungen enthaltenen Schriftformerfordernisse bedarf der Schriftform.
Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen
PKF bewahrt die im Zusammenhang mit der Durchführung eines Auftrages ihr übergebenen und die von ihr selbst angefertigten Unterlagen sowie den über den Auftrag geführten Schriftwechsel zehn Jahre auf.
Nach Befriedigung ihrer Ansprüche aus dem Auftrag hat PKF auf Verlangen des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die sie aus A nlass ihrer Tätigkeit für den Auftrag von diesem oder für diesen erhalten
hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen PKF und ihrem
Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder
Abschrift besitzt. PKF kann von Unterlagen, die sie an den Auftraggeber
zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.
Verschwiegenheitsverpflichtung und Datenschutz
PKF ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die
ihr im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt
werden, Stillschweigen zu bewahren, gleichviel, ob es sich dabei um den
Auftraggeber selbst oder dessen Geschäftsverbindungen handelt, es sei
denn, dass der Auftraggeber PKF von dieser Schweigepflicht entbindet.
Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die E rgebnisse ihrer Tätigkeit darf PKF Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.
PKF ist selbst oder durch Dritte zur Speicherung, Nutzung und Verarbeitung der ihr im Rahmen des Auftrags anvertrauten personenbezogenen
Daten berechtigt, sofern dies zur Durchführung des Auftrages erforderlich
ist.
PKF ist international und national dem PKF-Netzwerk, einem Netzwerk
eigenständiger und rechtlich unabhängiger Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, angeschlossen und kann erforderlichenfalls auf die Kompetenzen und Kapazitäten im PKF-Netzwerk zurückgreifen. PKF und die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften im PKF-Netzwerk werden deshalb eine
Prüfung durchführen, ob der Neuannahme von Mandanten schon bestehende Mandatsbeziehungen entgegenstehen könnten ("conflict of interest"). Hierfür werden der Name des Auftraggebers und die für die Identifizierung erforderlichen Daten (Firma, Branche) und die Art der Beauftragung auf Datenbanken des PKF-Netzwerks gespeichert. Sofern PKF in
Abstimmung mit dem Auftraggeber bei der Durchführung des Auftrages
mit Mitgliedern des PKF-Netzwerks zusammenarbeitet, ist PKF befugt,
darüber hinausgehende Informationen, die für die Bearbeitung des Auftrages erforderlich sind, weiterzugeben. Dies gilt auch entsprechend für
eine mit dem Auftraggeber abgestimmte Zusammenarbeit von PKF mit
Dritten.
Im Rahmen gesetzlich vorgeschriebener oder freiwilliger Qualitätskontrollen/Peer Reviews (Überprüfung des Qualitätssicherungssystems durch
externe Wirtschaftsprüfer) ist PKF berechtigt, aus gesetzlichen Gründen
zur Verschwiegenheit verpflichteten Personen, Auskünfte zu erteilen und
Stand: 1. November 2014
- 2-
8.6.
9.
9.1.
9.2.
9.3.
II.
Aufzeichnungen und Unterlagen, die aus gesetzlichen Gründen zur
ordnungsmäßigen Dokumentation der Auftragsdurchführung anzufertigen
sind, vorzulegen. Dies kann auch Auskünfte, Aufzeichnungen und
Unterlagen zu diesem Auftrag betreffen.
Der Auftraggeber entbindet PKF hinsichtlich Nr. 8.4 und 8.5 von der
Verschwiegenheitspflicht.
dem Auftraggeber zusammen mit dem Bestätigungsvermerk in einer für
Offenlegungszwecke geeigneten Dateiform zur Verfügung stellen.
11.3. Sollte der Auftraggeber den Jahresabschluss und ggf. den Lagebericht
selbst kürzen, wird PKF nur bei ausdrücklicher Vereinbarung im Auftragsschreiben prüfen und bescheinigen, dass der Auftraggeber die Kürzung in
berechtigter und zulässiger Art und Weise vorgenommen hat.
Übermittlung in elektronischer Form
PKF empfängt und übermittelt bei Bedarf Informationen und Dokumente
per E-Mail, sofern der Auftraggeber durch Angabe seiner E-Mail-Adresse
den Zugang eröffnet und im Einzelfall einer elektronischen Übermittlung
nicht widersprochen hat.
Zur Vermeidung einer unbefugten Kenntnisnahme, Veränderungen oder
Vernichtung der übermittelten oder empfangenen Daten durch Dritte bietet PKF eine dem Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungssoftware an.
Sollten sich Dritte unbefugt Zugang zu den übermittelten oder empfangenen Daten verschaffen, diese vernichten oder verändern, haftet PKF nicht
für Schäden die dem Auftraggeber oder Dritten durch die Übermittlung in
elektronischer Form entstehen.
12. Haftungsbeschränkung
12.1. Für gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen gilt die Haftungsbeschränkung
des § 323 Abs. 2 HGB.
12.2. Die Haftungsbeschränkung aus Nr. 12.1 gilt auch dann, wenn eine Haftung gegenüber einer anderen Person als dem Auftraggeber begründet
sein sollte.
Gesetzliche Abschlussprüfung
10. Umfang und Inhalt des Auftrages
10.1. Der Auftrag erstreckt sich, soweit er nicht ausdrücklich darauf gerichtet
ist, nicht auf die Prüfung der Frage, ob die Vorschriften des Steuerrechts
oder Sondervorschriften, wie z.B. die Vorschriften des Preis-, Wettbewerbsbeschränkungs- und Bewirtschaftungsrechts beachtet sind; das
gleiche gilt für die Feststellung, ob Subventionen, Zulagen oder sonstige
Vergünstigungen in Anspruch genommen werden können. Die Ausführung eines Auftrages umfasst nur dann Prüfungshandlungen, die gezielt
auf die Aufdeckung von Buchfälschungen und sonstigen Unregelmäßi gkeiten gerichtet sind, wenn sich bei der Durchführung von Prüfungen dazu ein Anlass ergibt oder dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
10.2. PKF wird die Prüfung nach §§ 316 ff. HGB durchführen. Maßgebend für
die Ausführung des Auftrages sind die vom Institut der Wirtschaftsprüfer
in Deutschland e.V. (IDW) festgelegten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung. Darüber hinaus baut der Prüfungsansatz auf internationalen Prüfungsstandards (International Standards on
Auditing, ISA) auf, die in unserem PKF International Audit Manual festg elegt sind.
10.3. PKF wird die Prüfung so planen und durchführen, dass solche Unrichtigkeiten oder Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften oder die Satzung
bzw. den Gesellschaftsvertrag mit hinreichender Sicherheit erkannt werden, die sich auf die Darstellung des durch die Rechnungslegung unter
Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermittelten
Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken.
Soweit dies der Sicherung der Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung
dient, wird PKF die Verfahrensweisen bei der Buchführung zur Erstellung
der Inventare und zur Ableitung der Rechnungslegung sowie die dabei
angewendeten internen Kontrollen des Auftraggebers prüfen und beurteilen.
10.4. Darüber hinaus wird sich die Prüfung von PKF, sofern es sich beim Auftraggeber um eine Aktiengesellschaft handelt, die Aktien mit amtlicher
Notierung ausgegeben hat, gemäß § 317 Abs. 4 HGB auf das im Unternehmen vorhandene Risikofrüherkennungssystem erstrecken, damit beurteilt werden kann, ob der Vorstand seinen Pflichten gemäß § 91 Abs. 2
AktG nachgekommen ist.
10.5. Der Auftraggeber gewährt PKF nach § 320 HGB unbeschränkten Zugang
zu allen für die Prüfung erforderlichen Unterlagen und Informationen im
Sinne von Nr. 4.2. Die Prüfungshandlungen werden wie berufsüblich in
Stichproben durchgeführt. Damit besteht ein unvermeidbares Risiko, dass
selbst wesentliche falsche Angaben oder andere Unrichtigkeiten (z.B. U nterschlagungen) unentdeckt bleiben.
10.6. Die Prüfung schränkt die Verantwortlichkeit der gesetzlichen Vertreter des
zu prüfenden Unternehmens für den Jahresabschluss unter Einbe ziehung
der Buchführung und des Lageberichts nicht ein. Über Art und Umfang
sowie über das Ergebnis der Prüfung wird PKF in berufsüblichem Umfang
und nach gesetzlicher Vorschrift (§ 321 HGB) berichten. Die Form der
Berichterstattung erfolgt nach Maßgabe der vom IDW festgelegten
deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung.
10.7. Eine nachträgliche Änderung oder Kürzung des durch PKF geprüften und
mit einem Bestätigungsvermerk versehenen Abschlusses oder Lageberichts bedarf, auch wenn eine Veröffentlichung nicht stattfindet, der
schriftlichen Einwilligung von PKF. Hat PKF einen Bestätigungsvermerk
nicht erteilt, so ist ein Hinweis auf die durch PKF durchgeführte Prüfung
im Lagebericht oder an anderer für die Öffentlichkeit bestimmter Stelle
nur mit schriftlicher Einwilligung PKF und mit dem von ihr genehmigten
Wortlaut zulässig.
10.8. Widerruft PKF den Bestätigungsvermerk, so darf der Bestätigungsvermerk nicht weiterverwendet werden. Unabhängig davon, ob der Auftraggeber den Bestätigungsvermerk bereits verwendet hat, ist er auf Verlangen von PKF verpflichtet, den Widerruf in der von ihr geforderten Art und
Weise bekannt zugeben und sämtliche Berichtsausfertigungen zurückzuführen.
10.9. Der Auftraggeber erhält fünf Berichtsausfertigungen. Der Auftraggeber
kann gegen Aufwendungsersatz weitere Ausfertigungen verlangen.
11. Offenlegung
11.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Jahresabschluss und ggf. auch den
Lagebericht sowie ggf. weitere Unterlagen in elektronischer Form offenzulegen.
11.2. Sofern der Auftraggeber und PKF dies ausdrücklich im Auftragsschreiben
oder nachträglich vereinbart haben, wird PKF den Jahresabschluss und
ggf. den Lagebericht nach den inhaltlichen Vorgaben des Auftraggebers
und unter Beachtung der gesetzlichen Mindestanforderungen kürzen und
III.
Rechtliche Beratungsleistungen
13. Umfang und Inhalt des Auftrages
13.1. Der Auftragsinhalt und -umfang wird zwischen PKF und dem Auftraggeber grundsätzlich in Form eines Auftragsschreibens sowie einer schriftlichen Vergütungsvereinbarung festgelegt.
13.2. Gegenstand des Auftragsschreibens kann auch die befristete oder unbefristete allgemeine Beratungstätigkeit (Dauerberatung) sein, die im E inzelfall vom Auftraggeber durch eine Anfrage oder Mitteilung konkretisiert
wird. In diesen Fällen gelten die im Auftragsschreiben vereinbarten Regelungen sowie die im Auftragsschreiben enthaltene schriftliche Verg ütungsvereinbarung.
13.3. PKF ist berechtigt, sowohl bei der Beratung in Einzelfragen als auch im
Falle der Dauerberatung die vom Auftraggeber genannten Tatsachen als
richtig und vollständig zugrunde zu legen, hat den Auftraggeber jedoch
auf festgestellte Unrichtigkeiten hinzuweisen.
13.4. Beratungsaufträge umfassen nicht die zur Wahrung von Fristen erforderlichen Handlungen, es sei denn, dass PKF hierzu ausdrücklich den Auftrag übernommen hat. In diesem Falle hat der Auftraggeber alle für die
Wahrung von Fristen wesentlichen Unterlagen so rechtzeitig vorzulegen,
dass PKF eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht.
14. Haftungsbeschränkung
14.1. Falls keine schriftliche Regelung im Einzelfall besteht, ist die Haftung von
PKF für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnahme von Schäden
aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei einem leicht
fahrlässig verursachten einzelnen Schadensfall gemäß § 51a Abs. 1
Nr. 2 BRAO auf 4 Mio. € beschränkt; dies gilt auch dann, wenn eine Haftung gegenüber einer anderen Person als dem Auftraggeber begründet
sein sollte.
14.2. Ein einzelner Schadensfall ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne
Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflichtverletzung ohne
Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinander folgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder
gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann PKF nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen
werden.
IV.
Steuerberatung/ Freiwillige Abschlussprüfung/ Sonstige Leistungen
15. Umfang und Inhalt des Auftrages
15.1. Der Auftragsinhalt und -umfang wird zwischen PKF und dem Auftraggeber grundsätzlich in Form eines Auftragsschreibens sowie in einer schriftlichen Vergütungsvereinbarung festgelegt.
15.2. Gegenstand des Auftragsschreibens kann auch die befristete oder unbefristete allgemeine Beratungstätigkeit (Dauerberatung) sein, die im Einzelfall vom Auftraggeber durch eine Anfrage oder Mitteilung konkretisiert
wird. In diesen Fällen gelten die im Auftragsschreiben vereinbarten Regelungen samt einer etwaigen schriftlichen Vergütungsvereinbarung.
15.3. Für die freiwillige Abschlussprüfung gelten die Nr. 10. und 11. entsprechend.
15.4. Soweit auch die Ausarbeitung der Umsatzsteuerjahreserklärung vereinbart wurde, gehört dazu nicht die Überprüfung etwaiger besonderer
buchmäßiger Voraussetzungen sowie die Frage, ob alle in Betracht kommenden umsatzsteuerlichen Vergünstigungen wahrgenommen worden
sind. Eine Gewähr für die vollständige Erfassung der Unterlagen zur Geltendmachung des Vorsteuerabzuges wird nicht übernommen.
15.5. PKF ist berechtigt, sowohl bei der Beratung in Einzelfragen als auch im
Falle der Dauerberatung die vom Auftraggeber genannten Tatsachen,
insbesondere Zahlenangaben, als richtig und vollständig zugrunde zu legen, hat den Auftraggeber jedoch auf festgestellte Unrichtigkeiten hinzuweisen.
15.6. Beratungsaufträge umfassen nicht die zur Wahrung von Fristen erforderlichen Handlungen, es sei denn, dass PKF hierzu ausdrücklich den Auftrag übernommen hat. In diesem Falle hat der Auftraggeber alle für die
Wahrung von Fristen wesentlichen Unterlagen, insbesondere Steuerbescheide, so rechtzeitig vorzulegen, dass PKF eine angemessene Bearb eitungszeit zur Verfügung steht.
16. Haftungsbeschränkung
16.1. Falls keine schriftliche Regelung im Einzelfall besteht, ist die Haftung von
PKF für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnahme von Schäden
aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Schadensfall entsprechend § 54a Abs. 1
Nr. 2 WPO und § 67a Abs. 1 Nr. 2 StBerG auf 4 Mio. € beschränkt; dies
gilt auch dann, wenn eine Haftung gegenüber einer anderen Person als
dem Auftraggeber begründet sein sollte.
16.2. Ziffer 14.2 gilt entsprechend.
Stand: 1. November 2014