Wirtschaftsprüfung & Beratung 06 |16 Editorial Sehr geehrte Leserinnen und Leser, größere Sportveranstaltungen sind ohne Sponsoring gar nicht mehr vorstellbar. Aber auch für viele kleine Vereine und mittlerweile auch für öffentliche Einrichtungen sind Sponsoringeinnahmen eine wichtige Einkunftsquelle geworden. Im „Brennpunkt“ dieser Ausgabe beschäftigen wir uns eingehend damit, wie ein Unternehmer als Sponsor steuerliche Vorteile aus dieser häufig genutzten Marketing-Maßnahme ziehen kann. In der nächsten Ausgabe wird dann die Empfängerseite beleuchtet. International geht es in der Rubrik „Steuern“ weiter: Um eine faire Steuerlast für die im Ausland tätigen Expats zu schaffen, vergleichen wir zwei Steuerausgleichsmodelle in ihren Auswirkungen. Wer seinen Partner über eine Lebensversicherung absichern und dabei steuerliche Risiken reduzieren will, dürfte mit dem anschließenden Beitrag in dieser Ausgabe gut beraten sein. Dann stellen wir zwei neue Rechtsentwicklungen vor, die erfreulich für Erwerber von Kapitalgesellschaften sowie Vermieter von Immobilien sein könnten. Im ersten Beitrag in der Rubrik „Recht“ erhalten Sie Tipps, um die Anwendung des stellenweise trickreichen AGB-Rechts zu vermeiden. Der anschließende Artikel beschäftigt sich mit dem Schutz vor Manipulationen an Registrierkassen, der u. a. durch unangekündigte Kassen-Nachschauen herbeigeführt werden soll. Unternehmen sollten ihre Banken als Partner sehen und eine intakte Kommunikation etablieren. Unter „Corporate Finance“ zeigen wir, was für eine solide Zusammenarbeit mit Banken im Krisenfall zu beachten ist. Eine informative Lektüre wünscht Ihnen Ihr PKF Team Inhalt BRENNPUNKT » Sponsoring als Instrument zwischen Werbung und Wohltätigkeit – Teil 1: Wirkungen beim Sponsor STEUERN » Mitarbeiterentsendungen: Anwendung von Steuerausgleichsmodellen » Risikolebensversicherungen: Erbschaftsteuerliche Konsequenzen beachten! » Anteilsübertragung: Keine freigebige Zuwendung bei verdeckter Einlage » Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten für Vermieter RECHT » AGB-Recht: Wann werden Vertragsbedingungen „gestellt“, wann „ausgehandelt“? » Digitale Kassenaufzeichnungen: Kassen-Nachschau geplant CORPORATE FINANCE » Banken verstehen – Chancen erhöhen: Zur Zusammenarbeit mit Banken im Krisenfall [ BRENNPUNKT ] Sponsoring als Instrument zwischen Werbung und Wohltätigkeit – Teil 1: Wirkungen beim Sponsor Sponsoring ist ein beliebtes Marketing-Instrument von Unternehmen. Besonders die öffentliche Verwaltung und Vereine sind dankbare Empfänger von Sponsoring. Ob und in welchem Umfang mit dem Sponsoring verbundene Ausgaben steuerlich abzugsfähig und wie die Einnahmen beim Empfänger zu behandeln sind, wirft häufig Fragen und Probleme auf. Im ersten Teil legen wir den Fokus auf die steuerliche Behandlung der Ausgaben beim Sponsor. Die öffentliche Verwaltung eröffnet beispielsweise das Sponsoring von repräsentativen Veranstaltungen oder von Bibliotheken; ferner kommen etwa die Übernahme von Druckkosten für Informationsbroschüren oder die Betreuung von Delegationen bei Großveranstaltungen in Betracht. Im Bereich gemeinnütziger Vereine bildet das Sponsoring von Sportveranstaltungen einen Schwerpunkt. Wie Sponsoring zu organisieren ist, damit dem Unternehmer ertragsteuerlich der Betriebsausgabenabzug erhalten bleibt und auch umsatzsteuerliche Risiken vermieden werden, wird nachfolgend beschrieben. I. Begriffliche Einordnung des Sponsoring Unter Sponsoring sind Geldzahlungen oder Sachleistungen zugunsten einer gemeinnützigen oder öffentlichrechtlichen Organisation zu fassen. Der Sponsor zielt mit diesen Leistungen auf wirtschaftliche Vorteile ab; um das betriebliche Interesse des Sponsors zu dokumentieren, ist der Abschluss eines Sponsoringvertrags zu empfehlen, in dem Art und Umfang der Leistungen von Sponsor und Empfänger geregelt werden. Steuerlich anerkannt wird eine Sponsoring-Maßnahme aber nur, wenn ihr eine Gegenleistung gegenübersteht. Die Gegenleistung des Empfängers kann darin bestehen, auf Eintrittskarten oder Programmheften werbewirksam auf den Sponsor hinzuweisen. Eine Gegenleistung liegt auch vor, wenn Unternehmen ihr Sponsoring durch Verwendung des Namens oder Logos des Empfängers im Rahmen eigener Werbung vermarkten. 2 | PKF Nachrichten | Juni 2016 Empfehlung: In allen Fällen ist die Dokumentation einer Sponsoring-Strategie sinnvoll, um die betriebliche Veranlassung der Ausgaben zu belegen. II. Art der Veranstaltung als Kriterium der steuerlichen Anerkennung Steuerlich wird nur die unmittelbare Unterstützung gemeinnütziger Einrichtungen uneingeschränkt anerkannt. Das Sponsern einer sportlichen Veranstaltung (wie z. B. von Logen bei einer Fußball-Weltmeisterschaft) wird von der Finanzverwaltung durch vereinfachende Regelungen zum Betriebsausgabenabzug unterstützt. Dagegen stellen Ausgaben für eigene Veranstaltungen des Unternehmens oft nicht abziehbaren Repräsentationsaufwand dar (vgl. PKF Nachrichten 4/2016: Ein von einem Unternehmen selbst ausgerichtetes Golfturnier zum Zweck der Finanzierung einer Wohltätigkeitsveranstaltung). III. Maßnahmen aus Sicht der Corporate Social Responsibility Unternehmen fördern auch das Gemeinwohl in Wahrnehmung ihrer gesellschaftlichen Verantwortung. Die betriebliche Veranlassung solcher Maßnahmen ist dabei unterschiedlich einzuschätzen. So kann die finanzielle Unterstützung einer Hochschule im regionalen Umfeld das Angebot an qualifiziertem Nachwuchs vor Ort verbessern und daher abziehbare Betriebsausgabe sein. Auch die finanzielle Beteiligung an örtlichen Erschließungsarbeiten oder am Straßenbau kann dem betrieblichen Bereich zugeordnet werden. Hingegen wird die Organisation von Kampagnen und Konferenzen zu allgemeinen gesellschaftspolitischen Themen nur dann als betrieblich veranlasst anzusehen sein, wenn das fördernde Unternehmen sein Engagement öffentlichkeitswirksam herausstellt. IV. Abgrenzung zu Spenden Erhält das Unternehmen keine Gegenleistung für seine Zuwendung, können die Leistungen des Geldgebers abziehbare Spenden sein. Beispielsweise stellt 06 |16 ein Namensschild auf einer gestifteten Skulptur keine Gegenleistung dar. Entscheidend für die Abgrenzung der Betriebsausgaben von den Spenden ist die Motivation des Sponsors: Spenden sollen (nur) Betriebsfremden nützen, nicht dem Betrieb. Die Zuwendungen müssen steuerbegünstigte Zwecke fördern und es muss eine ordnungsgemäße Spendenbescheinigung ausgestellt werden. Für den Spendenabzug gilt eine Obergrenze von 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte oder vier Promille der Umsätze und Löhne – ein Nachteil gegenüber dem unbeschränkten Abzug von Betriebsausgaben. V. Umsatzsteuerliche Behandlung Ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch liegt vor, wenn sich der Empfänger einer Sponsoringmaßnahme zu einer Werbeaktivität zugunsten des Sponsors verpflichtet. Weist der Empfänger von Zuwendungen auf die Unterstützung durch den Sponsor lediglich hin, liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung kein steuerbarer Leistungsaustausch vor. Gewährt ein Sponsor eine Sachspende, so hat er ggf. Umsatzsteuer auf die unentgeltliche Wertabgabe abzuführen. VI. Graubereich: Diskretes Sponsoring Die Abgrenzung zwischen entgeltlicher und unentgeltlicher Zuwendung ist fließend. An Danksagungen des Zahlungsempfängers geknüpfte Zahlungen sind nach Ansicht der Finanzverwaltung weder ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch noch kann der Betriebsausgabenabzug gewährt werden. Neben altruistischen Zielen auch anzunehmende wirtschaftliche Ziele des Sponsorings lassen keinen Spendenabzug zu. Macht der Sponsor gleichwohl die gewährten Zuwendungen als Betriebsausgaben geltend, so erkennt die Finanzverwaltung neuerdings an, dass der Zahlungsempfänger tatsächlich umsatzsteuerbare Leistungen erbracht hat. Mehr zum Thema: Im nächsten Heft der PKF-Nachrichten erläutern wir die Behandlung der Sponsoringerträge bei den Empfängern näher. [ STEUERN ] Mitarbeiterentsendungen: Anwendung von Steuerausgleichsmodellen Für wen: International vertretene Unternehmen und deren ins Ausland entsandte Mitarbeiter (sog. „Expats“). Sachverhalt: Bei internationalen Entsendungen ist die Gestaltung eines Steuerausgleichsmodells für die Expats von großer Bedeutung. Denn im Ausland führen Unterschiede bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen und den Steuertarifen oft zu einer höheren oder niedrigeren Steuerlast. Entscheidend ist für den Expat sein Nettogehalt. Es sind daher Regelungen zu treffen, dass der entsandte Mitarbeiter – unabhängig von Steuern und Sozialversicherungsabgaben im Ausland – nur die Steuern und Sozialversicherungsabgaben zu zahlen hat, welche für die gleiche Tätigkeit im Inland angefallen wären. Hierzu wird häufig auf eines der beiden folgenden Steuerausgleichsmodelle zurückgegriffen, deren Anwendung anhand der in der Tabelle enthaltenen Beispiele veranschaulicht wird: Beispiel A B C Steuer im Entsendeland 15.000 5.000 5.000 hypothetische Steuer im Heimatland 10.000 10.000 10.000 Vom Mitarbeiter zu zahlende Steuer 10.000 5.000 10.000 Tab.: Beispielsfälle zur Anwendung der Steuerausgleichsmodelle (1) Tax Protection Modell: Im ersten Schritt wird eine hypothetische Steuer für das Inland berechnet, die entstanden wäre, wenn der Mitarbeiter in Deutschland gearbeitet hätte. Im Vergleich dazu wird die tatsächliche ausländische Steuer ermittelt. Ggf. ist auch eine tatsächliche deutsche Steuer zu berücksichtigen, wenn der Mitarbeiter einen Teil seines Einkommens in Deutschland zu versteuern hat (z. B. im Jahr des Wegzugs oder der Rückkehr). Nach dem „Tax Protection Modell“ ist eine potenzielle Steuermehrbelastung durch den Arbeitgeber (AG) zu tragen. Ein Steuervorteil verbleibt beim Mitarbeiter (MA). Kritisch anzumerken ist bei diesem Modell, dass keine Gleichbehandlung aller entsandten Mitarbeiter stattfindet (der Expat im Beispiel B ist besser gestellt als der im Beispiel A). Zudem ist dieses Modell für den AG kostenintensiv, da er nur eine Mehrbelastung (Beispiel A) trägt, während eine Minderbelastung (Beispiel B) dem MA zugutekommt. (2) Tax Equalization Modell: Hier wird der Mitarbeiter so behandelt, als wären seine Einkünfte weiterhin im Heimatland steuerpflichtig. Das bedeutet, dass der AG eine Mehrbelastung infolge der Entsendung trägt (Beispiel A), aber auch an einer Minderbelastung in Niedrigsteuerländern partizipieren kann (Beispiel C). SteuerPKF Nachrichten | Juni 2016 | 3 Nachrichten darauf Erbschaftsteuer zu zahlen. Ehegatten und Lebenspartner werden dabei im Vergleich zu nicht gebundenen Partnern mit hohen Freibeträgen und niedrigeren Steuersätzen entlastet. Nicht zum Nachlass gehört eine Risikolebensversicherung, wenn die begünstigte Person selbst den Versicherungsvertrag abschließt und die Versicherungsprämien zahlt. Stirbt dann der Versicherte, wird dem Versicherungsnehmer Gleichbehandlung aller entsandten Mitarbeiter als Vorteil bei Anwendung der die „eigene“ VersicherungsleiTax Equalization Methode stung ausbezahlt. Eine Belastung mit Erbschaftsteuer entfällt daher. liche Unterschiede zwischen Heimat- und Entsendeland werden vollständig ausgeglichen. Im Gegensatz zur Tax Protection Methode findet eine Gleichbehandlung aller entsandten Mitarbeiter (ob Entsendung in ein Hochoder Niedrigsteuerland) statt. Die im Beispiel C angenommene niedrigere Steuerlast im Entsendeland kommt dem AG zugute. Empfehlung: Für die Mitarbeiterentsendung ist ein für alle Beteiligten faires Steuerausgleichsmodell unerlässlich. Da mangelnde Transparenz bereits im Vorfeld einer Entsendung zu Unsicherheiten und im Nachgang zu Unzufriedenheiten führen kann, ist die Implementierung einer verständlichen und im Vorfeld klar geregelten Ausgleichsregelung zu empfehlen. Ein bereits bestehender ungünstiger Vertrag kann geändert werden, ohne dass für den (unverändert) Versicherten eine erneute Gesundheitsprüfung vorzunehmen ist. Die Übertragung ist aber als Schenkung mit dem Rückkaufswert anzusetzen; die Prämien sind vom neuen Versicherungsnehmer zu zahlen. Empfehlung: Bestehende Lebensversicherungsverträge sollten unbedingt überprüft und ggf. angepasst werden. Bei Neuverträgen empfiehlt es sich, dass der Versicherte der jeweilige andere Partner ist und dass der Versicherungsnehmer selbst als Begünstigter eingesetzt wird. Anteilsübertragung: Keine freigebige Zuwendung bei verdeckter Einlage Risikolebensversicherungen: Erbschaftsteuerliche Konsequenzen beachten! Für wen: Paare, die eine Risikolebensversicherung abgeschlossen haben oder dies planen. Sachverhalt: Wer seinen Partner – Ehegatte, Lebenspartner/in oder Freund/in – für den eigenen Todesfall absichern möchte, wählt häufig eine Risikolebensversicherung. Ob und in welcher Höhe dabei Steuern anfallen, hängt von der Vertragsgestaltung ab. Oft ist der Vertragspartner der Versicherung der Versicherte selbst. Im Todesfall wird die ausgezahlte Versicherungsleistung Teil des Nachlasses und mit Erbschaftsteuer belastet. Ist eine Person durch die Versicherung begünstigt, so erhält sie die Versicherungsleistung und hat 4 | PKF Nachrichten | Juni 2016 Für wen: Kapitalgesellschaften und Gesellschafter. Sachverhalt: In einem kürzlich vom BFH entschiedenen Fall waren die Ehepartner A und C zu je 50 v. H. an einer GmbH beteiligt. A veräußerte ihren gesamten Anteilsbesitz zu einem deutlich unter dem gemeinen Wert liegenden Kaufpreis an die GmbH. Das Finanzamt sah in der Veräußerung eine gemischte freigebige Zuwendung (Schenkung) an die GmbH. Gegen den Schenkungsteuerbescheid erhob die GmbH Klage. Das FG entschied, dass die Übertragung (ungeachtet des Ausscheidens von A aus der GmbH) dem Gesellschaftszweck gedient habe und keine freigebige Zuwendung vorliege. Die Revision vor dem BFH hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht der Richter kann dies jedoch nicht mit der Förde- 06 |16 rung des Gesellschaftszwecks begründet werden. Vielmehr war im Streitfall (teilweise) von einer verdeckten Einlage auszugehen. Weil für die Übertragung eine Stimmenmehrheit von 80% in der Gesellschafterversammlung notwendig war, konnten die Anteile nur mit Zustimmung des C übertragen werden. Da sich A und C als Ehegatten nahe stehen und eine gesellschaftsvertragliche Verfügungsbeschränkung bestand, war die verdeckte Einlage dem C zuzurechnen. Im Ergebnis führt – so der BFH – die Veräußerung des Geschäftsanteils der A an die GmbH mangels Vorliegen einer freigebigen Zuwendung daher nicht zum Entstehen von Schenkungsteuer. Empfehlung: Der Erwerb einer Kapitalgesellschaft durch verdeckte Einlage (§ 17 Abs. 1 Satz 2 EStG) kann nach dem Urteil nicht zugleich als freigebige Zuwendung (§ 7 Abs. 1 ErbStG) gewertet werden. Die Abgrenzung der beiden Sachverhalte und die vertragliche Ausgestaltung müssen jedoch immer auf den konkreten Einzelfall bezogen werden; u. a. sind etwaige gesellschaftsvertragliche (Sonder-)Regelungen zu beachten. Bei der Planung und Ausgestaltung von GmbH-Anteilsverkäufen bzw. -übertragungen unterstützt Sie Ihr PKF-Team gerne. Mehr zum Thema: Das BFH-Urteil stammt vom 20.1.2016 (Az.: II R 40/14); der Volltext ist online unter www.bundesfinanzhof.de nachzulesen. – am Vermietungsobjekt eine regelmäßige Tätigkeitsstätte haben. Im Streitfall wurden die Objekte nahezu arbeitstäglich aufgesucht. Üblich seien – so das Gericht – nur gelegentliche, in einigem zeitlichen Abstand stattfindende Fahrten, beispielsweise zu Kontrollzwecken, bei Mieterwechseln oder zur Ablesung von Zählerständen. Der Kläger konnte somit seine Fahrtkosten nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehen, da jeweils ein ortsgebundener Mittelpunkt bei den Objekten für die Vermietungseinkünfte vorlag. Hinweis: Das Urteil erging zu der bis 2013 geltenden Rechtslage. Ab 2014 wurde das Reisekostenrecht modernisiert und u. a. die „regelmäßige Tätigkeitsstätte“ durch die „erste Tätigkeitsstätte“ ersetzt (vgl. Brennpunkt in den PKF Nachrichten 11/2013). Nach der neuen Rechtslage wird ein Vermietungsobjekt als „erste Tätigkeitsstätte“ die Ausnahme sein und daher dürften Fahrtkosten für jeden Kilometer abziehbar sein. Empfehlung: Zwecks Sicherstellung des nach neuem Recht großzügigeren Werbungskostenabzugs ist eine sorgfältige Dokumentation aller Fahrten in Zusammenhang mit der vermieteten Immobilie ratsam. Mehr zum Thema: Das BFH-Urteil vom 1.12.2015 (Az.: IX R 18/15) ist unter www.bundesfinanzhof.de abrufbar. Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten für Vermieter Für wen: Vermieter von Immobilien. Sachverhalt: Der BFH hat mit Urteil vom 1.12.2015 zwar bestätigt, dass Vermieter Fahrtkosten zu ihren Vermietungsobjekten pauschal mit 0,30 € für jeden gefahrenen Kilometer (d. h. Hin- und Rückfahrt) als Werbungskosten geltend machen können. Die ungünstigere Entfernungspauschale (d. h. 0,30 € / km nur für die Hinfahrt) ist aber anzuwenden, wenn das Vermietungsobjekt die regelmäßige Tätigkeitsstätte des Vermieters darstellt. Im Streitfall sanierte der Vermieter mehrere Wohnungen und suchte die hierfür eingerichteten Baustellen 165 bzw. 215 Mal in einem Jahr auf. Das Finanzamt entschied, dass der Steuerpflichtige aufgrund der Vielzahl der Fahrten jeweils eine regelmäßige Tätigkeitsstätte begründet habe und kürzte die Werbungskosten entsprechend. Der BFH gab dem Finanzamt Recht. Auch ein Vermieter kann – vergleichbar mit den Regelungen für Arbeitnehmer [ RECHT ] AGB-Recht: Wann werden Vertragsbedingungen „gestellt“, wann „ausgehandelt“? Für wen: Unternehmer, die vorformulierte Verträge bzw. Musterverträge verwenden. Sachverhalt: Ein Pharmaunternehmer (Kläger) schloss mit einem Großhändler einen Vertrag über die Lieferung von Arzneimitteln, die ausschließlich als Hilfslieferungen in Drittländer gelangen sollten. Für Lieferungen an andere Empfänger war eine Vertragsstrafe von 50 T€ vorgesehen. Der Kläger hatte den Vertragsentwurf mit folgendem Hinweis versandt: „Falls Sie Anmerkungen oder Änderungswünsche haben, lassen Sie uns dies bitte wissen.“ Der Vertrag wurde ohne Änderungen geschlossen, aber der Großhändler verstieß mehrfach gegen die vereinbarte PKF Nachrichten | Juni 2016 | 5 Nachrichten Lieferbeschränkung. Die deshalb erhobene Klage blieb jedoch erfolglos, da: … auf den Vertrag nach Ansicht des BGH das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Recht) Anwendung findet. Der Kläger hat vorformulierte Vertragsbedingungen „gestellt“. Diese greifen aber nicht bereits dann, wenn der Vertrag der anderen Partei mit der Bitte übersandt wird, Anmerkungen oder Ergänzungswünsche mitzuteilen. Es wird lediglich Verhandlungsbereitschaft signalisiert. … die nach AGB-Recht gebotene Unangekündigte Kassen-Nachschau: Hohe Bußgelder drohen Inhaltskontrolle dazu führte, dass die Klausel zur Vertragsstrafe unwirksam war. Der BGH begründet, dass einheitlich eine sehr Bislang gibt es keine konkreten Regelungen, die die hohe Sanktion festgelegt wurde, ohne auf den Umfang Authentizität und Vollständigkeit von digitalen Kassender unberechtigten Weiterlieferung z. B. durch eine daten gewährleisten. Kernbereich der geplanten Reform Staffelung Rücksicht zu nehmen. ist es daher, den Einsatz von Manipulationssoftware zu Empfehlung: Um die Anwendung des AGB-Rechts zu vermeiden, sollte der anderen Partei ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt werden, eigene Formulierungsvorschläge vorzubringen bzw. aktiv darauf zu verzichten. Anpassungen zum Mustertext sollten klar gekennzeichnet werden. Die Einbeziehung von Klauseln muss sich als freie Entscheidung der Vertragspartei darstellen, die mit diesen konfrontiert wird. Mehr zum Thema: Das hier besprochene BGH-Urteil stammt vom 20.1.2016 (Az.: VIII ZR 26/15); es ist im Volltext unter www.bundesgerichtshof.de abrufbar. Digitale Kassenaufzeichnungen: Kassen-Nachschau geplant Für wen: Unternehmen, die Kassen führen. Sachverhalt: Der Bund will gegen Steuerbetrug an Ladenkassen vorgehen. Wie Papieraufzeichnungen müssen auch elektronische Aufzeichnungen unveränderbar sein. Die technischen Möglichkeiten zur Manipulation solcher digitaler Kassenaufzeichnungen sind allerdings vielfältig. Sie reichen von nicht dokumentierten Stornierungen bis hin zur Löschung gesamter Umsatzkategorien. Durch spezielle Software ist es möglich, Daten zu verändern, ohne Spuren zu hinterlassen. 6 | PKF Nachrichten | Juni 2016 verhindern. Drei Komponenten sollen den Erfolg der Maßnahmen garantieren: (1) Eine (technische) Verordnung soll präzisieren, welche Aufzeichnungssysteme durch zertifizierte technische Sicherheitseinrichtungen zu schützen sind und wie die Protokollierung der Aufzeichnungen sowie deren Speicherung zu erfolgen hat. (2) Die Kontrollmöglichkeiten der Finanzverwaltung sollen erweitert werden. Die geplante Kassen-Nachschau wird unangekündigt während der regulären Geschäftszeiten durchgeführt werden. (3) Bei Verstößen droht ein Bußgeld von bis zu 25.000 €. Unabhängig davon, ob ein steuerlicher Schaden entstanden ist, handelt es sich um eine Steuerordnungswidrigkeit, wenn den Vorschriften nicht gefolgt wird. Empfehlung: Bundesweit wird mit einem Aufwand von rund 500 Mio. € für die Umrüstung der Kassen und die Anschaffung der geforderten Sicherheitsmodule gerechnet. Unternehmen, die noch eine sog. Schubladenkasse führen, sind nach dem Gesetzesentwurf nicht verpflichtet, eine elektronische Ladenkasse anzuschaffen. Eine Neuanschaffung sollte daher gut überlegt werden. Alle anderen Unternehmen sollten sich frühzeitig mit diesem Thema auseinandersetzen. 06 |16 [ CORPORATE FINANCE ] Banken verstehen – Chancen erhöhen: Zur Zusammenarbeit mit Banken im Krisenfall Für wen: Unternehmen, die sich krisenbedingt auf Bankengespräche vorbereiten. Sachverhalt: Gerät ein Unternehmen in die Krise, kommt es i. d. R. zum Vertrauensverlust zwischen den Banken und dem Unternehmen. Häufig stehen Forderungen der Banken nach einer Ausweitung von Sicherheiten, der Beibringung eines Sanierungsgutachtens oder eine Kündigung von Kreditlinien im Raum. Im Folgenden werden die drei zentralen Spannungsfelder der Banken dargestellt und daraus Handlungsempfehlungen für sanierungsbedürftige Unternehmen abgeleitet. Empfehlung: In dieser frühen Phase des Restrukturierungsprozesses ist es für das Krisenunternehmen wichtig, mit den Sanierungsspezialisten der Banken in Dialog zu treten und den Sicherheitenausgleich zwischen den Banken aktiv zu begleiten, um auszuschließen, dass eine Bank sich vom Unternehmen abkehrt und den Sanierungserfolg gefährdet. (2) Rechtliche Rahmenbedingungen: Das Handeln der Bankenvertreter ist durch eine Fülle von Vorgaben aus Rechtsprechung und Regelungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beeinflusst. Auch die „Mindestanforderungen an das Risikomanagement“ (MaRisk) der BaFin sind maßgeblich. Diese sehen vor, dass eine Kreditvergabe risikoadäquat erfolgt. Für Banken ergibt sich daher die Verpflichtung, im Kunden-Krisenfall die Konditionen des Kredits anzupassen. Falls ein Kreditverlust droht, muss die Bank ein qualifiziertes Sanierungsgutachten einfordern. Soweit ein solches Gutachten vorliegt, ist die Bank bei einem möglicherweise doch eintretenden Kreditausfall und Insolvenzszenario aufgrund des sog. „Sanierungsprivilegs“ im Rang besser gestellt als die Mehrzahl der übrigen Gläubiger. (1) Unternehmerisches Interesse der Bank: Da Banken ein unternehmerisches Interesse an der Vermeidung oder zumindest Begrenzung eines Kapitalverlusts und von Haftungsgefahren haben, sind bankintern Prozesse eingerichtet, die im Krisenfall von Kreditnehmern Empfehlung: Als Unternehmensvertreter macht es nur in Gang gesetzt werden. Zunächst bleiben Kreditlinien bedingt Sinn, sich gegen den Wunsch von Bankenvertrebestehen, ggf. werden auch weder Zins- noch Tilgungstern nach einem Sanierungsgutachten zu wehren, da für zahlungen eingefordert. Jedoch werden die Kundendie Bankenvertreter eine Fortsetzung des Engagements berater durch Sanierungsspezialisten ersetzt. Diese faktisch nur mit einem solchen Gutachten möglich ist. sammeln zunächst Informationen, um optimale HandSofern die Anpassung von Konditionen oder die Gestellungsalternativen bestimmen zu können. Nach der Inforlung zusätzlicher Sicherheiten mit der Bank verhandelbar mationsgewinnung verbleiben i. d. R. als Handlungsist, sollte das Unternehmen darauf hinwirken, dass die optionen die sofortige Konditionen wieder rückFälligstellung des Engaangepasst bzw. die zusätzgements oder die Begleilichen Sicherheiten freigetung des Unternehgeben werden können. mens bei der Sanierung. (3) Haftungsgefahren Sind mehrere Banken der Bankenvertreter bei einem Kreditnehmer bei Insolvenzverschlepengagiert, handeln die pung: Im Falle der ZahBanken nach dem branlungsunfähigkeit oder chenüblichen GleichÜberschuldung besteht behandlungsgrundsatz. seitens der vertretungsBeispielsweise wird bei berechtigt Handelnden ungleicher Sicherheiteneine Insolvenzantragsverteilung ein entsprepflicht. Kommen sie dieser chender AusgleichsmeVerpflichtung nicht nach chanismus gesucht, der (sog. Insolvenzverschlepzu einer Forderung nach pung), kann es zu Schäzusätzlichen Sicherheiten digungen der Gläubiger führen kann. Fortsetzung des Kreditengagements im Krisenfall? PKF Nachrichten | Juni 2016 | 7 Nachrichten Empfehlung: Der Ausschluss von Insolvenzantragsgründen liegt im Interesse von Unternehmensvertretern und Banken. Unternehmen sollten auf das Monitoring der Liquiditäts- und Überschuldungssituation großen Wert legen sowie Prozesse und Instrumente installieren. Zusammenfassende Gesamtempfehlung: Um einen zunehmenden Vertrauensverlust bei Sanierungsarbeiten zu verhindern, sollten sich Unternehmen die Hintergründe des Verhaltens von Banken bewusst machen und Banken als Partner verstehen. Eine frühzeitige Kommunikation von Problemen und Schwierigkeiten, der offene Umgang mit etwaigen Problemen und ggf. der eigeninitiierte Einbezug externer Berater können dabei positive Signale senden und die zukünftige Zusammenarbeit auf ein solides Fundament stellen. [ KURZ NOTIERT ] Vertragliche Kaufpreisaufteilung Dass für die Kaufpreisaufteilung in den Grundstücks- und Gebäudeanteil grundsätzlich die vertraglich vereinbarten Werte maßgebend sind, hatte der BFH vor einigen Monaten mit Urteil vom 16.9.2015 (Az.: IX R 12/14; vgl. hierzu auch PKF-Nachrichten 02/2016) entschieden. Daraufhin hat nun am 20.5.2016 das BMF bekanntgegeben, diese BFH-Entscheidung zur vertraglichen Kaufpreisaufteilung zu veröffentlichen. Somit werden die Finanzbehörden die Entscheidung künftig allgemein anwenden; nur bei erheblichen Zweifeln, dass das Ergebnis nicht den real erzielbaren Werten entspricht, kann das Finanzamt eine abweichende Wertermittlung vornehmen. Steuerpflichtige, die ein bebautes Grundstück erwerben oder dies beabsichtigen, sollten eine objektiv nachvollziehbare Kaufpreisaufteilung im Kaufvertrag vereinbaren. [ BONMOT ZUM SCHLUSS ] „Only stupid people don’t change their minds.“ Boutros Boutros-Ghali, 14.11.1922 – 16.2.2016, ägyptischer Diplomat und Politiker, von Januar 1992 bis Dezember 1996 sechster Generalsekretär der Vereinten Nationen. Impressum PKF Deutschland GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Jungfernstieg 7 | 20354 Hamburg | Tel. +49 40 35552 - 0 | Fax +49 (0) 40 355 52-222 | www.pkf.de Anfragen und Anregungen an die Redaktion bitte an: [email protected] Die Inhalte der PKF* Nachrichten können weder eine umfassende Darstellung der jeweiligen Problemstellungen sein noch den auf die Besonderheiten von Einzelfällen abgestimmten steuerlichen oder sonstigen fachlichen Rat ersetzen. Wir sind außerdem bestrebt sicherzustellen, dass die Inhalte der PKF Nachrichten dem aktuellen Rechtsstand entsprechen, weisen aber darauf hin, dass Änderungen der Gesetzgebung, der Rechtsprechung oder der Verwaltungsauffassung immer wieder auch kurzfristig eintreten können. Deshalb sollten Sie sich unbedingt individuell beraten lassen, bevor Sie konkrete Maßnahmen treffen oder unterlassen. * PKF Deutschland GmbH ist ein Mitgliedsunternehmen des PKF International Limited Netzwerks und in Deutschland Mitglied eines Netzwerks von Wirtschaftsprüfern gemäß § 319 b HGB. Das Netzwerk besteht aus rechtlich unabhängigen Mitgliedsunternehmen. PKF Deutschland GmbH übernimmt keine Verantwortung oder Haftung für Handlungen oder Unterlassungen anderer Mitgliedsunternehmen. Die Angaben nach der Dienstleistungsinformationspflichten-Verordnung sind unter www.pkf.de einsehbar. 8 | PKF Nachrichten | Juni 2016 www.pkf.de Bildnachweis: Titel: © Razvan, S. 4: © kupicoo, S. 6: © Silke Dietze, S. 7: © Portra, alle iStock. kommen. Neben strafrechtlichen Folgen drohen auch Schadensersatzansprüche. Solche können sich unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen die engagierten Banken richten, sofern diese die Insolvenzantragspflichten kennen konnten. Banken bestehen deshalb zur Vermeidung von eigenen Haftungsrisiken auf regelmäßige Überprüfungen der Liquiditäts- und Überschuldungsstati des Unternehmens. Nur wenn keine Insolvenzantragsgründe vorliegen, kann die Fortsetzung der Zusammenarbeit und ggf. eine Gewährung eines Sanierungskredits überhaupt in Erwägung gezogen werden.
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