Appenzeller Zeitung

23. April 2015, 02:35 Uhr
Beschwerde gegen Pfisters Wahl
Der designierte Gemeindepräsident Gallus Pfister wohnt noch nicht in Heiden. Ein
Stimmberechtigter hat deshalb eine Beschwerde eingereicht. (Bild: cal)
Gegen die Wahl von Gallus Pfister ist eine Stimmrechtsbeschwerde
eingereicht worden. Umstritten ist, ob er als Auswärtiger in Heiden
überhaupt wählbar war. Die Vakanzen im Gemeinderat sollen am 14.
Juni besetzt werden.
HEIDEN. Bei der Gesamterneuerungswahl am 12. April haben die
Stimmberechtigten Gallus Pfister zum neuen Gemeindepräsidenten gewählt.
Zudem wurden die bisherigen Gemeinderäte bestätigt. Den Sitz des
ausscheidenden Heinrich van der Wingen erhielt Brigitt Mettler. Gegen die Wahl
von Gallus Pfister als Gemeinderat und Gemeindepräsident ist unterdessen eine
Stimmrechtsbeschwerde beim Regierungsrat eingegangen. Darin verlangt ein
Stimmberechtigter, dass der erste Wahlgang der Gemeinderats­ und
Gemeindepräsidiumswahlen der Gemeinde Heiden vom 12. April als ungültig zu
erklären und dieser zu wiederholen sei. Begründet wurde dies, weil der
neugewählte Gemeindepräsident, Gallus Pfister, seinen Wohnsitz bei der Wahl
nicht in Heiden gehabt habe und daher nicht wählbar gewesen sei.
Rückzug kein Thema
Gallus Pfister und der Gemeinderat wurden zu einer Stellungnahme eingeladen.
«Die Frage nach dem Wohnsitz ist im Vorfeld aufgetaucht», sagt Pfister. Sie sei
bereits 2004 bei Norbert Näf diskutiert worden. Er habe stets zugesagt, bis zum
Amtsantritt nach Heiden umzuziehen. «Das werde ich auch tun.» Für Pfister ist ein
Rückzug kein Thema, selbst wenn der Regierungsrat die Beschwerde gutheissen
sollte. «Ich glaube kaum, dass die Bevölkerung ihre Meinung ändern würde.» Er
gehe deshalb bei einer Wahlwiederholung von einem klaren Sieg aus, betont er.
Pfister will die Schriften fristgerecht nach Heiden verlegen.
Nicht mehr beschlussfähig?
Der Gemeinderat seinerseits ist der Meinung, dass Personen ohne Wohnsitz in der
betreffenden Gemeinde wählbar sind, sofern sie bei Amtsantritt ihren Wohnsitz in
der betreffenden Gemeinde haben. Mangels einer Gesetzesbestimmung im
kantonalen Gesetz über die politischen Rechte kann bei der Lückenfüllung im
juristischen Sinn die Bestimmung aus dem Justizgesetz als ersatzweiser Wille des
Gesetzgebers herangezogen werden. Diese Bestimmung gilt zwar für
Gerichtsbehörden. Sie ist jedoch die neueste Gesetzesbestimmung, in welcher sich
der Kantonsrat als Gesetzgeber (und die Stimmbürgerschaft, die das Gesetz
genehmigt hat) zum Thema äussert. Es geht um die Frage der Wählbarkeit einer
Person, die bei der Wahl noch keinen Wohnsitz im Wahlkreis hat. Artikel 42 des
Justizgesetzes vom 13. September 2010 entspricht genau der genannten Aussage
des Gemeinderates. Nach den vorliegenden Informationen wird der Regierungsrat
voraussichtlich am 28. April über die Stimmrechtsbeschwerde entscheiden.
Im Fall einer Gutheissung der Beschwerde könnte der Gemeinderat im Interesse
einer raschen Beschlussfähigkeit des neu gewählten Gemeinderates sofort die
Wahlwiederholung einleiten. Eine solche könnte am 14. Juni stattfinden. Bis dahin
wäre der Gemeinderat mit lediglich vier Mitgliedern nicht beschlussfähig. Die
Gemeindeordnung verlangt für die Beschlussfähigkeit die Anwesenheit von fünf
Mitgliedern. Somit könnte sich der neugewählte Gemeinderat Anfang Juni vorerst
weder konstituieren noch laufende Geschäfte behandeln. Das weitere Vorgehen in
dieser Situation wird mit dem Regierungsrat nach dem Wissen über den Ausgang
der Beschwerde erörtert.
Neuer Wahlgang am 14. Juni
Nachdem Ueli Rohner und Markus Hilber die Wahl ablehnten, muss der neu
zusammengesetzte Gemeinderat das Amtsjahr mit zwei Vakanzen in Angriff
nehmen. Bei Majorzwahlen ist kein «Nachrutschen» vorgesehen. Somit konnte
Silvia Büchel den freiwerdenden Platz im Gemeinderat nicht übernehmen, obwohl
auch sie das absolute Mehr erreicht hat. Zudem schliesst eine Nichtannahme des
Amtes einen 2. Wahlgang aus. Um die Vakanzen baldmöglichst beseitigen zu
können, werden neue Kandidierende gesucht. Der Gemeinderat hat den neuen
Wahltermin (1. Wahlgang) für die beiden noch zu besetzenden Sitze im
Gemeinderat auf den 14. Juni angesetzt. Vorgedruckte nicht amtliche Wahlzettel,
welche mit dem amtlichen Stimmmaterial versandt werden sollen, sind der
Gemeindekanzlei bis Montag, 11. Mai 16.30 Uhr, einzureichen. (gk/cal)
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gegen­Pfisters­Wahl;art120091,4199683
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