Leistungen der Verhinderungspflege

Leistungen der Verhinderungspflege
Wenn Ihre Pflegeperson verreist oder aus anderen Gründen die Pflege vorübergehend nicht ausüben
kann, besteht Anspruch auf Verhinderungspflege. Dies ermöglicht Ihnen, auch während dieser Zeit in
Ihrer gewohnten häuslichen Umgebung zu bleiben.
Dieser Anspruch stellt auf die Pflegeperson ab, d.h. der Zeitraum der Verhinderung der Pflegeperson ist
maßgeblich und nicht die tatsächlich durchgeführte Verhinderungspflege.
Voraussetzungen
Damit Sie Verhinderungspflege in Anspruch nehmen können, sind einige Voraussetzungen zu erfüllen.
Hierzu zählen insbesondere:
▪
▪
▪
Die bisherige ehrenamtliche Pflegeperson hat die Pflege schon mindestens sechs Monate in der
häuslichen Umgebung durchgeführt.
Die bisherige ehrenamtliche Pflegeperson ist z.B. aufgrund von Krankheit, Urlaub oder aus berufli­
chen Gründen an der Pflege gehindert; allein die grundlose Versagung der Pflege, d.h. reines „Nicht­
wollen“ reicht als Verhinderungsgrund nicht aus.
Anspruchsberechtigt sind alle Pflegebedürftige der Pflegestufen 1-3 sowie Versicherte mit einer er­
heblich eingeschränkten Alltagskompetenz.
Dauer und Höhe der Leistung
Pro Kalenderjahr besteht ein Gesamtanspruch für längstens 42 Kalendertage. Der Anspruch ist auf
höchstens 1.612 Euro im Kalenderjahr begrenzt und steht allen Anspruchsberechtigten in gleicher Weise
zu.
Seit dem 01.01.2015 besteht die Möglichkeit, die Leistungen der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege mit­
einander zu kombinieren. Somit können bis zu 50 % des Anspruchs auf Kurzzeitpflege für die Finanzie­
rung der Verhinderungspflege verwendet werden. Insofern können Aufwendungen der Verhinderungs­
pflege insgesamt bis zu 2.418 Euro je Kalenderjahr erstattet werden, wenn der über 1.612 Euro hinaus­
gehende Betrag, d.h. 806 Euro noch aus dem Budget der Kurzzeitpflege zur Verfügung steht. Dieser Be­
trag und die Tage, für die die Finanzierung über die Kurzzeitpflege erfolgt ist, stehen für die Kurzzeit­
pflege nicht mehr zur Verfügung.
Darüber hinaus besteht während der Verhinderungspflege bei Empfängern von Pflegegeld neben dem
Anspruch auf Verhinderungspflege zusätzlich ein Anspruch auf Fortzahlung des Pflegegeldes in Höhe
der Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes für längstens 28 Tage. Abweichend davon wird für den
ersten und letzten Tag der Verhinderungspflege das Pflegegeld in voller Höhe gezahlt.
Wer kann die Verhinderungspflege erbringen?
Verhinderungspflege kann sowohl im häuslichen Bereich durch eine private Pflegeperson bzw. einen
ambulanten Pflegedienst als auch in einer stationären Pflegeeinrichtung stattfinden. Daher ergeben sich
folgende Fallkonstellationen:
a) Verhinderungspflege durch nahe Angehörige/Haushaltsangehörige
Sofern die Verhinderungspflege durch eine mit Ihnen verwandte bzw. verschwägerte Pflegeperson bis
zum 2. Grad erfolgt (z. B. Ehegatte, Elternteil, Großeltern, Kinder) oder häusliche Gemeinschaft besteht,
handelt es sich in der Regel um nicht erwerbsmäßige Pflege. In diesem Fall werden die Leistungen
grundsätzlich auf den 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe begrenzt.
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Weitere nachgewiesene und im Zusammenhang mit der Verhinderungspflege entstandene Aufwendun­
gen (z. B. Fahrkosten, Verdienstausfall) können zusätzlich zum Pflegegeld bis zum jährlichen Höchstbe­
trag von insgesamt 1.612 Euro erstattet werden. In diesem Fall ist keine Finanzierung über die Kurzzeit­
pflege möglich.
Zur Veranschaulichung Ihrer Ansprüche erfolgt nachstehend ein Berechnungsbeispiel:
Beispiel
Frau M. pflegt seit einem Jahr Ihren Ehemann, der in die Pflegestufe 2 eingestuft ist. Er erhält monatlich
ein Pflegegeld in Höhe von 458 Euro. Frau M. kann aufgrund eines Krankenhausaufenthalts vom 04.08.
bis 22.08. (19 Kalendertage) Ihren Ehemann vorübergehend nicht pflegen. Deshalb wird die Pflege für
diesen Zeitraum von der nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Tochter durchgeführt. Von
der Tochter werden Fahrkosten für öffentliche Verkehrsmittel in Höhe von 60,00 Euro nachgewiesen.
Pflegegeld 01.- 04.08. und 22.- 31.08.
(Für den Zeitraum, in welchem Frau M. wie gewohnt Ihren
Ehemann pflegt, inklusive des ersten und letzten Tages
der Verhinderungspflege)
458,00 Euro x 14/30
= 213,73 Euro
Hälftiges Pflegegeld 05.- 21.08.
458,00 Euro x 17/30 : 2
= 129,77 Euro
Verhinderungspflege 04.- 22.08
(begrenzt auf den 1,5 fachen Betrag des Pflegegelds für
die 19 Tage Verhinderungspflege).
458,00 Euro x 19/42 x 1,5
= 310,79 Euro
plus Fahrkosten der Tochter
= 60,00 Euro
Insgesamt
= 714,29 Euro
Somit werden insgesamt 714,29 Euro erstattet. Dabei werden 370,79 Euro (310,79 Euro + 60,00 Euro)
im Rahmen der Verhinderungspflege geleistet. Darüber hinaus besteht noch ein Restanspruch der Ver­
hinderungspflege für 23 Kalendertage in Höhe von 1.241,21 Euro (1.612 Euro – 370,79 Euro).
b) Verhinderungspflege durch sonstige private Pflegepersonen
Wird die Verhinderungspflege durch entfernte Verwandte / Verschwägerte oder Nachbarn / Freunde /
Bekannte geleistet, ist generell von erwerbsmäßiger Pflege auszugehen. Eine Erstattung der pflegebe­
dingten Aufwendungen ist auf Nachweis bis zum Höchstbetrag für längstens 42 Kalendertage pro Ka­
lenderjahr möglich. Hier findet keine Begrenzung auf den 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes der fest­
gestellten Pflegestufe statt.
c) Verhinderungspflege durch ambulante Pflegedienste
Bei einer Verhinderungspflege durch einen ambulanten Pflegedienst übernehmen wir die nachgewiese­
nen Aufwendungen / Rechnungen bis zu 1.612 Euro für längstens 42 Kalendertage pro Kalenderjahr.
d) Verhinderungspflege in einer Einrichtung
Sofern die Verhinderungspflege in einer Einrichtung wie z. B. Schule, Internat, Wohnheim für behinderte
Menschen durchgeführt wird, werden von uns die nachgewiesenen pflegebedingten Aufwendungen bis
zu 1.612 Euro für längstens 42 Kalendertage pro Kalenderjahr übernommen.
Bitte beachten Sie hierbei, dass wir lediglich die pflegebedingten Aufwendungen übernehmen können.
Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Zusatzleistungen (z. B. Telefongebühren) sind selbst
zu tragen. Findet die Verhinderungspflege in einer Einrichtung der Tages- und Nachtpflege statt, prüfen
wir im Rahmen der Erstattung, ob die bei einer Verhinderungspflege verbleibenden Restkosten im Rah­
men der zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen erstattet werden können.
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Stundenweise Verhinderungspflege
Neben den oben genannten Leistungen für eine tageweise Verhinderung der Pflegeperson, ist auch die
sogenannte stundenweise Verhinderungspflege möglich. In diesem Fall wird die Pflegetätigkeit der Pfle­
geperson nur für wenige Stunden unterbrochen (z.B. Arztbesuche, Behördengänge oder kurze Erho­
lungsphasen). Auch dann erstatten wir die Kosten der Verhinderungspflege bis zum kalenderjährlichen
Höchstbetrag von 1.612 Euro.
Tage, an denen die Verhinderungspflege weniger als acht Stunden dauert, werden nicht auf den Ge­
samtanspruch von 42 Kalendertagen angerechnet und schmälern Ihren Pflegegeldanspruch nicht. In
dieser Zeit erhalten Sie also weiter Ihr volles Pflegegeld. Hierbei gilt es jedoch zu beachten, dass grund­
sätzlich der Zeitraum der Verhinderung der Pflegeperson maßgeblich ist und nicht die tatsächlich durch­
geführte Verhinderungspflege. Fällt die Pflegeperson beispielsweise acht Stunden am Tag aus, der Pfle­
gedienst ist jedoch lediglich zwei Stunden anwesend, erfolgt dennoch eine Anrechnung auf den Höchst­
betrag und die Höchstdauer.
Beantragung
Grundsätzlich ist die Leistung nicht (im Voraus) zu beantragen. Eine Erstattung kann jedoch nur stattfin­
den, wenn uns die Rechnungen bzw. Nachweise über die Verhinderungspflege einschließlich des Leis­
tungsantrages vorliegen.
Gerne können Sie sich aber im Vorfeld bei unserer Kundenberatung über die Voraussetzungen informie­
ren.
Erstattung – welche Unterlagen sind einzureichen?
Der Leistungsanspruch der Verhinderungspflege ist an Voraussetzungen gebunden. Daher benötigen
wir einige Angaben:
▪
▪
▪
Verhinderungsdauer und Verhinderungsgrund der Pflegeperson
Angaben zur Ersatzpflegeperson, auch den Verwandtschaftsgrad zwischen Ersatzpflegeperson und
der zu pflegenden Person
Auskunft, ob es sich um eine tage- oder stundenweise Verhinderung der Pflegeperson handelt
Sofern Sie einen ambulanten Pflegedienst oder eine Einrichtung in Anspruch genommen haben, ist un­
bedingt die Rechnung im Original vorzulegen. Denken Sie bitte bei Verhinderungspflege durch nahe An­
gehörige gegebenenfalls an entsprechende Nachweise zu Fahrkosten oder Verdienstausfall (z.B. Ver­
dienstausfallbescheinigung durch den Arbeitgeber, Quittungen und Fahrschein). Bei Verhinderungs­
pflege durch private Pflegepersonen sind die Aufwendungen immer schriftlich nachzuweisen. Alle Beihil­
feberechtigte haben zudem wie gewohnt einen Leistungsantrag einzureichen.
Mit Ihren Angaben unterstützen Sie uns, die erforderlichen Voraussetzungen schnellstmöglich zu prüfen
und Ihnen eine zügige Leistungsgewährung zu ermöglichen.
Weitere Hinweise
Hilfe und Unterstützung kann Ihnen auch unsere private Pflegeberatung COMPASS bieten. Gerne kön­
nen Sie sich unter der bundesweit gebührenfreien Servicenummer 0800 101 88 00 direkt an die qualifi­
zierten Mitarbeiter/innen in der telefonischen Pflegeberatung von COMPASS wenden. Auf Wunsch berät
Sie COMPASS auch bei Ihnen zu Hause. Dieser Service ist für Sie kostenlos.
Weitere Infos
Weiterführende Informationen erhalten Sie bei unserer Kundenberatung und auf unserer Internetseite un­
ter www.pbeakk.de.
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