Die Familienpflegezeit ist da pdf

MANDANTENINFORMATION
Die Familienpflegezeit ist da: Seit dem
1. Januar 2015 gilt das neue FPfZG und PflegeZG.
Das Wichtigste im Überblick
Das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf wurde am 4. Dezember 2014
vom Bundestag verabschiedet.
In der Gesetzesbegründung weist der Gesetzgeber darauf hin, dass in Deutschland momentan ca.
2,63 Millionen pflegebedürftige Menschen leben, von denen 1,85 Millionen ambulant versorgt werden. Ein Wunsch der meisten Pflegebedürftigen ist es dabei, so lange wie möglich in der vertrauten
häuslichen Umgebung zu bleiben und von Angehörigen oder nahe stehenden Menschen gepflegt
zu werden. Viele Angehörige und nahe stehende Menschen wollen diesen Wunsch auch erfüllen und
sich aktiv an der Pflege der betroffenen Familienmitglieder beteiligen.
Bereits heute schon werden rund zwei Drittel der ambulant versorgten Pflegebedürftigen ausschließlich durch Angehörige betreut. Um eine bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf zu
ermöglichen, sind seit dem 1. Januar 2015 wesentliche Änderungen des bisher geltenden FPfZG
und PflegeZG in Kraft getreten. Wir informieren:
Im FPfZG gelten seit dem 1. Januar 2015 folgende wesentliche Neuerungen:
ƒƒ Jeder Arbeitnehmer hat seit dem 1. Januar 2015 einen Anspruch auf eine teilweise Freistellung für
einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten (Höchstdauer) für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen, sofern er diesen in häuslicher Umgebung pflegt (Familienpflegezeit). Der Anspruch besteht
jedoch nur gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 25 Beschäftigten.
ƒƒ Die Familienpflegezeit und die Pflegezeit nach dem PflegeZG schließen sich nicht aus, sondern
können bis zu einer Gesamtdauer von 24 Monaten miteinander verbunden werden.
ƒƒ Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Inanspruchnahme der Familienpflegezeit spätestens
acht Wochen vor dem gewünschten Beginn schriftlich anzukündigen und mitzuteilen, für welchen
Zeitraum und in welchem Umfang diese in Anspruch genommen werden soll.
Sofern die Familienpflegezeit unmittelbar nach einer Freistellung gemäß den Regelungen des Pflegezeitgesetzes für denselben Angehörigen in Anspruch genommen werden soll, verlängert sich
die Ankündigungsfrist auf 3 Monate gemäß § 2a Abs. 1 Satz 5 FPfZG.
ƒƒ Gemäß § 2a Abs. 4 FPfZG haben die Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen.
1
MANDANTENINFORMATION
Familienpflegezeit und Pflegezeitgesetz
ƒƒ Soweit der Arbeitnehmer nach den gesetzlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Familienpflegezeit hat, ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine sog. Familienpflegezeitvereinbarung mit
folgendem Mindestinhalt abzuschließen:
……
……
……
Festlegung des Zeitraums der Familienpflegezeit
Festlegung des Umfangs der verringerten Arbeitszeit während der Familienpflegezeit von
mindestens 15 Stunden pro Woche
Festlegung der Verteilung der verringerten Arbeitszeit
ƒƒ Mit dem Beginn der Familienpflegezeit wird der Arbeitnehmer in dem vereinbarten Umfang teilweise von seiner Verpflichtung zur Arbeit freigestellt, zugleich entfällt in dem entsprechenden Umfang
die Vergütungspflicht des Arbeitgebers.
Zur Milderung der hieraus entstehenden finanziellen Nachteile hat der Gesetzgeber zugunsten der
Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Gewährung eines zinslosen Darlehens gemäß § 3 Abs. 1
Satz 1 FPfZG gegenüber dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (als
Darlehensgeber) geschaffen.
ƒƒ Der Anspruch auf das Darlehen besteht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 FPfZG auch dann, wenn Arbeitgeber mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten auf freiwilliger Basis Familienpflegezeit mit
ihren Arbeitnehmern vereinbaren.
Folgende wesentliche Änderungen sind im PflegeZG seit 1. Januar 2015 in Kraft getreten:
ƒƒ Gemäß § 3 PflegeZG haben Beschäftigte, die in häuslicher Umgebung ihre pflegebedürftigen
nahen Angehörigen pflegen wollen – wie schon bisher – die Möglichkeit einer Freistellung von
der Arbeitsleistung für die Dauer von bis zu 6 Monaten. Die Freistellung kann vollständig oder in
Form einer Arbeitszeitreduzierung erfolgen. Der Anspruch auf Freistellung besteht jedoch nicht bei
Arbeitgebern mit 15 oder weniger Beschäftigten.
Unabhängig von der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer sieht § 2 PflegeZG – wie bisher –
einen Anspruch auf eine Freistellung von bis zu 10 Arbeitstagen vor, wenn dies erforderlich ist, um für
einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.
ƒƒ Geändert hat sich nunmehr im Wesentlichen der Kreis der nahen Angehörigen. Dieser ist um
……
……
……
Stiefeltern,
Partner einer lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft sowie
Schwägerinnen und Schwäger
erweitert worden.
ƒƒ Eine weitere wesentliche Neuerung ist die Einführung des sog. Pflegeunterstützungsgeldes, welches in den Fällen der Kurzzeitpflege gemäß § 2 PflegeZG die sich aus dem Wegfall der Vergütungspflicht für den Arbeitnehmer ergebenden finanziellen Nachteile abmildern soll. Das Pflegeunterstützungsgeld wird auf Antrag von der Pflegeversicherung des nahen Angehörigen gewährt.
ƒƒ Rechtsgrundlage hierfür ist die Regelung gemäß § 44a Abs. 3 Satz 1 SGB XI. Die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes orientiert sich dabei gemäß § 44a Abs. 3 Satz 4 SGB XI an den für das
Kinderkrankengeld geltenden Vorschriften.
2
MANDANTENINFORMATION
Familienpflegezeit und Pflegezeitgesetz
Sowohl nach dem PflegeZG als auch nach dem FPfZG darf der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung, höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn,
bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder der Freistellung nicht kündigen.
In besonderen Fällen kann eine Kündigung von der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten
Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ausnahmsweise für zulässig erklärt werden.
Die Rechtslage lässt sich seit der Geltung des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie,
Pflege und Beruf seit dem 1. Januar 2015 wie folgt überblickartig zusammenfassen:
Kurzzeitige
Arbeitsverhinderung
Pflegezeit
Familienpflegezeit
Dauer
Freistellung bis zur Dauer von
10 Arbeitstagen in einer akut
aufgetretenen Pflegesituation
eines nahen Angehörigen
Freistellung bis zur Dauer
von 6 Monaten zur Pflege
eines nahen Angehörigen in
häuslicher Umgebung
Freistellung bis zur Dauer
von 24 Monaten zur Pflege
eines nahen Angehörigen
in häuslicher Umgebung
Umfang
der Freistellung
Vollständig oder
teilweise Freistellung
Vollständig oder
teilweise Freistellung
Mindestarbeitszeit im
Umfang von 15 Stunden
pro Woche
Finanzielle
Absicherung
Anspruch auf
Pflegeunterstützungsgeld
Anspruch auf
zinsloses Darlehen
Anspruch auf
zinsloses Darlehen
Kündigungsschutz
Kündigungsschutz im
Zeitraum der kurzfristigen
Arbeitsverhinderung
Kündigungsschutz
im Zeitraum der Pflegezeit
Kündigungsschutz
im Zeitraum der
Familienpflegezeit
Größe
Gilt für Betriebe
jeglicher Größe
Gilt für Betriebe mit
mehr als 15 Beschäftigten
Gilt für Betriebe mit
mehr als 25 Beschäftigten
Für eine praxisgerechte Umsetzung der zum 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Neuerungen stehen
wir Ihnen gern zur Verfügung.
Ansprechpartner
Dr. Tatjana Ellerbrock
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht,
Fachanwältin für Arbeitsrecht, Partnerin
T +49 30 208 88-1400
[email protected]
Sandra Preißler
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht
Principal Associate
T +49 30 208 88-1400
[email protected]
Norman Damaske
Rechtsanwalt
T +49 30 208 88-1400
[email protected]
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass diese allgemeinen Informationen keine Rechtsberatung für den konkreten Anwendungsfall darstellen. Wir empfehlen ergänzend für Einzelfragen die Hinzuziehung des rechtlichen Beraters.
www.rbs-partner.de
Stand: März 2015
3