Die Personalratspost Die Zeitung des Personalrates des Universitätsklinikums Halle (Saale) Ausgabe 25 25 vom März 2015 2015. . . Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter! Wie doch die Zeit vergeht! Dies ist bereits die 25. Ausgabe der PERSONALRATSPOST, die in bunter Form erscheint. Und wieder stellen wir fest, es passiert einiges, von dem es sich lohnt zu berichten. So gibt es ein überarbeitetes Pflegezeitgesetz, mit dem pflegebedürftige Angehörige eine bestimmte Zeit versorgt bzw. betreut werden können. Wir stellen es vor. Dann haben die Auszubildenden der Pflege wieder ein Projekt Schulstation absolviert, wir berichten darüber. Und auch für den Personalrat selbst steht viel Arbeit an. Neben der Personalversammlung am 24. März 2015 heißt es das Wahlgeschehen in Angriff nehmen. Die 5jährige Amtszeit ist um und alle Beschäftigten des UKH sind aufgerufen, ihre Stimme zur Wahl eines neuen Personalrates abzugeben. Sie sehen, liebe Leseinnen und Leser, es gibt auch in diesem Frühjahr viel zu tun. Denn auch die Gleichstellungsbeauftragte und die Jugendund Auszubildendenvertretung werden gewählt. Am UKH könnte man meinen ist ein Wahljahr angebrochen. Wir informieren an dieser Stelle und hoffen, dass Sie reges Interesse an der Wahlurne zeigen und wir auch mit dieser Ausgabe das eine oder andere Lesenswerte aufzeigen konnten. Wie immer wünschen wir ein herzliches „Aufwiederlesen“ nach den hoffentlich fröhlichen Osterfeierlichkeiten. Ihre Redaktion Personalratspost Personalratspost 1 Die Personalratspost (Foto: UKK) ACHTUNG PERSONALRATSWAHL 2015 28. und und 29. April 2015 Inhalt: Seite 1 Vorwort Seite 2 Personalrat 2010 bis 2015 – Wahlperiode Bilanz einer Seite 3 Einladung zur Personalversammlung Personalversammlung Seite 4-6 Das neue Pflegezeitgesetz bürokratische Hürde? – Hilfe oder Seite 7/8 Das Projekt Schulstation Seite 9 Kurz und knapp Seite 10/11 Rechtstecke Seite 12 Übersicht Interessenvertretungen und Impressum TOPTOP-Themen Personalrat 2010 bis 2015 – Bilanz einer Wahlperiode H.-U. Spannaus Fünf ereignisreiche Jahre liegen hinter dem Personalrat des UKH, welche am 31. Mai 2015 zu Ende gehen. Mit der Neuwahl am 28. und 29.April 2015 entscheiden Sie über die Zusammensetzung des neuen Personalrates, der dann bis 2020 Ihre Interessen wahrnimmt. Am Ende einer Amtszeit ist es immer gut Resümee über die geleistete Arbeit, Erfolge und Misserfolge zu ziehen. Im Ergebnis ist man dabei versucht zunächst statistische Auswertungen vorzunehmen. Das soll hier auch geschehen, weil der Vorwurf an die Mitglieder des Personalrats ja doch häufig lautet: „Was macht Ihr denn überhaupt?!“ Fünf Jahre Arbeit bedeuten für die 13 Mitglieder plus Ersatzmitglieder beispielhaft 243 ca 1.200 140 70 Sitzungen Einstellungsvorgänge Abmahnungen arbeitgeberseitige Kündigungen die vorbereitet, bearbeitet und bewertet werden mussten. Hinzu kommen alle Veränderungen von arbeitsvertraglichen Regelungen, wie Stundenreduzierungen, Änderung der Eingruppierung etc., alles in allem ca. 10.000 Einzelvorgänge umfassend. Neben diesen individuellen Vorgängen gibt es eigentlich drei Arbeitsbereiche, die uns die letzten fünf Jahre in erheblichem Umfang beschäftigt haben. 1. Der öffentliche Kampf zur Erhaltung der Universitätsmedizin in Halle („Halle Bleibt!“). 2. 4 ½ Jahre Restrukturierungen der Pflege, 3 Jahre Restrukturierung der Verwaltung. 3. Folgen für die Mitarbeiter, die von Punkt 2. betroffen sind, sowie Probleme durch Arbeitsverdichtung und Gesundheitseinschränkungen. Während unser Engagement zum ersten Problemfeld noch gut erkennbar war, läuft die Arbeit zu den anderen Punkten doch wenig öffentlich ab. Besonders in den individuellen Hilfestellungen für Mitarbeiter haben wir viel erreichen können. Die betroffenen Mitarbeiter wissen wovon ich schreibe. Lassen Sie mich einige Gedanken zu den Arbeitsschwerpunkten darlegen. Erhaltung der Universitätsmedizin Wir alle gemeinsam, Studierende, Mitarbeiter, die Öffentlichkeit, Klinikumsvorstand und Personalrat haben ab dem 23.04.2013 der Landesregierung ein deutliches „Halle Bleibt!“ den Plänen zur Schließung der Universitätsmedizin in Hallen entgegen geschleudert. 2 Die Personalratspost So laut und heftig, dass es nicht zu überhören war. Jeder mobilisierte im Rahmen seiner Möglichkeiten die Öffentlichkeit um das in den Landtag zu tragen. Als gewählte Vertreter der Mitarbeiter konnte der Personalrat außerhalb des Zugriffs des Ministeriums lautstark den Willen der Mitarbeiter öffentlich formulieren. Diese Rolle haben wir übernommen, während andere verantwortungsbewusste Mitarbeiter im „Dunkeln“ aktiv waren. Oder wie der ÄD sowie der Dekan, die mit dem Konzept „Universitätsmedizin 2025“ die Sachthemen formulierten. Erste Ergebnisse mit einem deutlich verbesserten Betriebsergebnis liegen vor. Für den kommenden Personalrat steht die Aufgabe, die Umsetzung dieses Konzeptes kritisch im Interesse der Mitarbeiter zu begleiten. Auch wenn es zu dem Wandel der Universitätsmedizin keine Alternative gibt, wird dieser Prozess nicht geräuschlos ablaufen und es bedarf genannter Begleitung durch den Personalrat. In die neue Amtszeit fällt auch das Auslaufen der jetzigen Zielvereinbarung 2019. Zu diesem Zeitpunkt befindet sich die nächste Landesregierung in der Mitte der Wahlperiode. Immer ein „gefährlicher“ Moment. Restrukturierungen Die Umorganisation der Pflege, weg von einer hierarchischen Struktur zu einer Managementstruktur, hat wie von uns befürchtet zu erheblichen Problemen geführt. Mit viel weniger Leuten, die Verantwortung tragen und übernehmen, wurde eine Vielzahl von Managern ohne konkrete persönliche Verantwortung beratend zur Seite gestellt. Ob sich das dauerhaft positiv auswirkt, bleibt abzuwarten. In der Vergangenheit hat es jedoch in erheblichem Umfang Eingriffe in bestehende Arbeitsverhältnisse gegeben. Prinzipiell kann ein Personalrat im Gegensatz zu einem Betriebsrat keine Strukturentscheidungen verhindern. Nur auf die vernünftige individuelle Umsetzung haben wir Einfluss. In einer zweijährigen gerichtlichen Auseinandersetzung haben wir die damalige Pflegedirektorin gezwungen nach einheitlichen Regularien in Anwendung des § 29 MTVUK Halle im Einzelfall zu verfahren. Die Verwaltung wurde gleich durch mehrere Restrukturierungen gebeutelt. Üblicherweise wurde das Personal umgeschichtet. Leider blieb dabei teilweise die Verschiebung von Arbeitsaufgaben unberücksichtigt. Sichtbar ist dies vielleicht an der „allgemeinen Verwaltung“. Vieles ist im Argen, man sieht es, aber niemand hat die Aufgaben mehr zu erledigen. Schlimm wirkt sich dies auch auf die Logistik aus. Hier sollen derzeit mit Leiharbeit strukturelle Probleme gelöst werden. Unseres Erachtens der falsche Weg. Sie sehen die Vielfalt der Aufgaben, die vor dem kommenden Personalrat stehen. Die Wahlbeteiligung ist ein Signal Richtung Klinikumsvorstand, aber in unserem Fall auch Richtung Landesregierung. Legitimieren Sie die kommende Wahlperiode durch eine hohe Wahlbeteiligung! Ein starker, kompetenter und akzeptierter Personalrat ist wichtig für das UKH! Der Personalrat des Universitätsklinikums Halle (Saale) lädt ein zur PERSONALVERSAMMLUNG IM KLINIKUM Wann: Dienstag, 24. März 2015 Zeit: 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr Wo: Universitätsklinikum Halle (Saale) Standort Ernst-Grube-Str. 40, FG 5/6, Hörsaal 3/4 Wer: Alle Beschäftigten und Auszubildenden des Universitätsklinikums Halle (Saale) Tagesordnung: • Rechenschaftsbericht des Personalrates • Wahlen 2015 am UKH • Entwicklung des UKH 2015 aus Sicht des Klinikumsvorstandes • Das UKH und seine Gefährdungsanzeigen /„Überlastungsanzeigen“ • Anfragen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter / Diskussion Mit freundlichen Grüßen Spannaus Vorsitzender Personalrat UKH Hinweis: Personalversammlungen finden gem. Personalvertretungsgesetz LSA grundsätzlich während der Arbeitszeit statt und geben allen Beschäftigten die Möglichkeit sich über Entwicklungen, Standpunkte und Probleme am Universitätsklinikum zu informieren. Vor und während der Personalversammlung können Beschäftigte des Klinikums Anfragen und Anträge an den Personalrat richten (Tel.-Nr.: 557 1204, Fax-Nr.: 557 1205, Email: [email protected]). 3 Die Personalratspost TOPTOP-Thema Das neue Pflegezeitgesetz bürokratische Hürde? – Hilfe oder H. Mitsching In den zurückliegenden Ausgaben der Personalratspost (vergl. Ausgaben Personalratszeitung vom Januar 2009 bzw. Personalratspost vom März 2012) hatten wir hier bereits die Möglichkeiten des Pflegezeitbzw. Familienpflegezeitgesetzes von 2008 umrissen. Möglichkeiten zur Betreuung und Pflege der Angehörigen gibt es also schon länger. Zwar waren diese gesetzlichen Regelungen nach der Verabschiedung im Bundestag und dem Inkrafttreten sicherlich ganz nett gedacht, sie wiesen jedoch gewisse Mängel bzw. Regelungslücken aus, die die Anwendung für den Bürger eher unattraktiv machten. Trotzdem ist davon auszugehen, dass aufgrund der steigenden Lebenserwartung es künftig immer mehr pflegbedürftige Angehörige geben wird. Das Bundesfamilienministerium hat ermittelt, dass allein in Deutschland 2,6 Mio Menschen pflegebedürftig sind, 1,8. Mio. davon werden ambulant betreut, davon wiederum 2/3 von Familienangehörigen. Zahlen, die für einen Regelungsbedarf sprechen. Auf Initiative des Bundesfamilienministeriums hat die Bundesregierung dies nun mit einer Überarbeitung beider Gesetze am 04. Dezember 2014 verabschiedet. Ab 01. Januar 2015 trat das „Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf“ in Kraft (kurz: Pflegezeitgesetz, PflegeZG). Es soll die bisherigen Rahmenregelungen zur Pflege schwerstkranker Angehöriger verbinden und formuliert einen Rechtsanspruch für eine Freistellung von der Arbeit bzw. auf die Reduzierung der Arbeitszeit zur Betreuung der pflegebedürftigen Angehörigen. Nachfolgend sollen die wesentlichen schematisch dargestellt werden. Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf, gültig ab 01.01.2015 2. Säule 1. Säule Kurzfristige verhinderung • • • • ArbeitsArbeits- Kurzfristige, vollständige Freistellung bis zu 10 Tage zur Organisation einer neuen Pflegesituation Pflegeunterstützungsgeld Kündigungsschutz im Zeitraum der kurzfristigen Arbeitsverhinderung Gilt für Betriebe jeglicher Größe Quelle: www.bundundfamilie.de 4 Die Personalratspost 3. Säule Pflegezeit Mittelfristige Pflege Familienpflegezeit Langfristige Pflege • • • • • Vollständige oder teilweise Freistellung bis zu 6 Monate für die Pflege eines nahen Angehörigen im häuslichen Umfeld Anspruch auf zinsloses Darlegen Kündigungsschutz im Zeitraum der Pflegezeit Kleinbetriebsklausel: Gilt nicht in Betrieben mit 15 oder weniger Beschäftigten • • • • Teilweise Freistellung (Mindestarbeitszeit 15 Std./Woche bis zu 24 Monate) für die Pflege eines nahen Angehörigen im häuslichen Umfeld Anspruch auf Rückkehr zum Arbeitszeitumfang Anspruch auf zinsloses Darlehen Kündigungsschutz im Zeitraum der Familienpflegezeit Kleinbetriebsklausel: gilt nicht in Betrieben mit 25 oder weniger Beschäftigten Inhalte Ausgangssituation Ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin ist berufstätig und muss die pflegebedürftigen Angehörigen betreuen bzw. versorgen. Es muss also eine familiäre Pflegesituation bestehen. Wer kann Pflegezeit in Anspruch nehmen? Die Pflegebedürftigkeit muss sich auf einen nahen Angehörigen des Beschäftigten beziehen. Den Personenkreis bestimmt § 7 Abs. 3 PflegeZG: Großeltern, Eltern, Stiefund Schwiegereltern; Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen bzw. partnerschaftsähnlichen Gemeinschaft sowie Geschwister; leibliche Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder sowie solche des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwieger- und Enkelkinder, Schwägerinnen und Schwäger. Wie definiert sich „pflegbedürftiger Angehöriger“? Maßgeblich sind nach § 7 Abs. 4 PflegeZG die Begriffsbestimmungen der §§ 14 und 15 SGB XI. Danach ist pflegebedürftig, wer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedarf. Die Pflegebedürftigkeit gliedert sich in 3 Pflegestufen (Pflegestufe I = erheblich pflegebedürftig; Pflegestufe II = schwerpflegebedürftig; Pflegestufe III = schwerstpflegebedürftig), wobei bereits das Erreichen der ersten Pflegestufe die Voraussetzungen des Pflegezeitgesetzes erfüllt. Wie erfolgt die Inanspruchnahme? Es besteht eine Mitteilungspflicht des Beschäftigten. Allerdings bedarf es keiner vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers. Der Beschäftigte ist nur verpflichtet, dem Arbeitgeber die Verhinderung an der Arbeitsleistung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. "Unverzüglich" im Rechtssinn bedeutet "ohne schuldhaftes Zögern". Die Information hat zu erfolgen, sobald der Beschäftigte in der Lage ist, die Pflegesituation und ihre Dauer im Hinblick auf ihre Einschränkung bei der Erbringung der Arbeitsleistung einzuschätzen. Ein bestimmter zeitlicher Vorlauf zwischen der Mitteilung an den Arbeitgeber und den Beginn der Freistellung wird nicht gefordert. Der späteste Termin dürfte im Ausnahmefall noch am ersten Tag der gewünschten Freistellung liegen. Regelmäßig ist allerdings davon auszugehen, dass die akute Pflegesituation sich bei vorangehenden Klinikaufenthalten o. Ä. des pflegebedürftigen Angehörigen zumindest einige Tage, u. U. auch Wochen vorher, ankündigt. Zu beachten ist, dass es für den Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsbefreiung gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 PflegeZG genügt, wenn die zu pflegende Person voraussichtlich pflegebedürftig im o. g. Sinne ist. Diese Regelung befreit 5 Die Personalratspost den Beschäftigten von dem Risiko eines unerlaubten, vertragswidrigen Fernbleibens von der Arbeit, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass ein Pflegefall nicht eingetreten ist. Oftmals wird es dem Beschäftigten in der Notsituation nicht möglich sein, sich Gewissheit über die rechtlich zutreffende Einstufung des Krankheitsbilds zu verschaffen. Es muss ein Akutfall vorliegen: die "Pflegesituation" darf zeitlich nicht schon länger vorhersehbar gewesen sein, sondern muss überraschend aufgetreten sein. Dies kann der erstmalige Eintritt (z. B. Unfall), aber auch eine plötzliche Änderung bei schon bestehendem Pflegebedarf (z. B. Zustandsverschlechterung, aber auch der Ausfall der bisher mit der Pflege befassten Person) der Pflegesituation sein. Die Freistellung muss erforderlich sein. Es muss ein besonderer Bedarf für die Organisation oder die Übernahme der Pflege gerade durch den Beschäftigten bestehen. Dies dürfte jedenfalls dann der Fall sein, wenn der Beschäftigte der einzige erwachsene nahe Verwandte des pflegebedürftigen Angehörigen ist. Bei mehreren nahen Angehörigen oder bei Teilzeitbeschäftigten, insbesondere geringfügig beschäftigten Verwandten, wird es an der Erforderlichkeit fehlen. Wie wird die Pflegezeit finanziert? Neu im Pflegezeitgesetz sind Regelungen zur Entgeltfortzahlung. Hier besteht nun seit dem 01.01.2015 neben der Freistellung ein Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld. Rechtsgrundlage ist § 44 a Abs. 3 SGB IX. Das Pflegeunterstützungsgeld orientiert sich am Kinderkrankengelt (70 % des Bruttogehalts) und kann bis zu 90 % des Nettoverdienstausfalls betragen. Wer zahlt das Pflegeunterstützungsgeld? Die Leistung wird monatlich gezahlt und muss bei der Pflegekasse des zu Pflegenden unter Vorlage eines ärztlichen Attests beantragt werden. Arbeitgeber bzw. Krankenkassen sind nicht zuständig! Für die Pflegezeit bzw. Familienpflegezeit besteht darüber hinaus ein Rechtsanspruch auf zinslose Darlehen mit dem Ziel der Absicherung des Lebensunterhalts. Das Darlehen deckt bis zur Hälfte das durch die Arbeitszeitreduzierung fehlende Nettogehalt ab und wird ebenfalls monatlich ausgezahlt. Dieses muss der betroffene Beschäftigte direkt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragen. Eine Rückzahlung dieses Darlehens erfolgt nach Ende der Pflegezeit/Familienpflegezeit ggf. in Raten. Wie lange dauert die Pflegezeit? Der Freistellungsanspruch besteht grundsätzlich, solange dies für die Organisation der Pflege oder die eigenständige Durchführung der pflegerischen Versorgung erforderlich ist; der Anspruch Pflegeunterstützungsgeld ist jedoch auf maximal 10 Tage begrenzt. Welche Unterlagen/Nachweise/Bescheinigungen sind erforderlich? Der Arbeitgeber kann darüber hinaus eine ärztliche Bescheinigung verlangen, die Auskunft gibt über die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen und die Erforderlichkeit der Freistellung. Der Arzt muss den unbestimmten Rechtsbegriff der "Erforderlichkeit" u. U. unter Berücksichtigung nichtmedizinischer Aspekte (familiäre Pflegesituation, sonstige pflegefähige Angehörige etc.) bestimmen. Vorzeitige Beendigung der Familienpflegezeit Die Förderfähigkeit der Familienpflegezeit läuft längstens 24 Monate. Wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden (Beispiel: der Pflegebedürftige stirbt vor Ablauf der vereinbarten Frist), so endet die Familienpflegezeit vorzeitig. Die Darlehenszahlung endet dann spätestens mit Ablauf des 2. Monats, der auf den Wegfall einer oder mehrerer Voraussetzungen der Familienpflegezeit folgt. Weitere Sachverhalte, die die Familienpflegezeit vorzeitig beenden lassen, sind der Wegfall der Pflegebedürftigkeit der pflegebedürftigen Person oder das Unterschreiten der wöchentlichen Mindestarbeitszeit von 15 Stunden. In diesen Fällen endet die Familienpflegezeit mit dem Ablauf des zweiten Monats, der auf die Beendigung der Pflege oder das Unterschreiten der wöchentlichen Mindestarbeitszeit folgt. Ein Ende tritt auch ein, wenn die wöchentliche Arbeitszeit auf unter 15 Stunden aufgrund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Bestimmungen abgesenkt wird. Unerheblich ist die Unterschreitung der wöchentlichen Mindestarbeitszeit auf Grund von Kurzarbeit. Es besteht eine Verpflichtung des Arbeitgebers bzw. Unternehmens sämtliche Änderungen, die für die Gewährung des Darlehens von Bedeutung sind, dem BAFzA unverzüglich mitzuteilen. Andernfalls kann ein Bußgeld verhängt werden. Kritik/Risiken Eines der Ziele der weiterentwickelten Gesetzgebung ist es, die Angst vor Kündigungen bei Inanspruchnahme der Pflegezeiten zu nehmen. So räumt das Gesetz einen Kündigungsschutz bis zum Ende der 10-tägigen Auszeit im Akutfall sowie der 6-monatigen Pflegezeit bzw. 24Famiienpflegezeit ein. Da jedoch insbesondere kleinere Betriebe von den Regelungen ausgenommen sind, bleibt abzuwarten, ob sich die Möglichkeiten damit wirklich durchsetzen. Größere Arbeitgeber helfen ihren betroffenen Angestellten zudem vielfach auf ganz individuelle Weise. Kritisch wird allerdings auch die 10-tägige Freistellung im Akutfall gesehen. Ob diese kurze Zeit ausreicht wirkliche Pflege zu realisieren, wird freigestellt. Oft kann damit nur 6 Die Personalratspost die organisatorische realisiert werden. Abhilfe eines Betreuungsfalls Experten sehen die festgeschriebenen Regelungen zur Beantragung der Lohnersatzleistungen als bürokratische Hürden, die kaum zu nehmen sind. Erfahrungen zur Bearbeitungsdauer liegen noch nicht vor. Verschiedene Versicherungsunternehmen bieten bereits den Abschluss einer privaten Pflegeversicherung als zusätzliche Sicherheit an. So z. B. Pflegetagegeldversicherungen oder Pflegerentenversicherungen, die für jeden Tag, an der der Versicherte pflegebedürftig ist, eine vertraglich vereinbarte feste Summe oder in Form einer Rente auszahlen. Diese Geldsumme kann an die Angehörigen weitergegeben werden und damit die Familie bei der Pflege unterstützen. Fazit Die bisherige Gesetzgebung wurde überarbeitet und weiter entwickelt. Das neue Pflegezeitgesetz widmet sich einem gesellschaftlichen Problem, dem sich immer mehr Familien stellen müssen. Die Zielstellung mag durchaus ehrenvoll sein, ob es sich gegen diverse Ängste und bürokratische Hürden durchsetzt, bleibt abzuwarten. Vielfach können Arbeitgeber und Personalräte gemeinsam agieren, wenn es gilt, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf nicht nur auf dem Papier, sondern im praktischen Leben zu gestalten. Dann wäre dieses Gesetz eine Möglichkeit. Hinweis Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses war das verabschiedete Gesetz im Wortlaut noch nicht veröffentlicht. Man findet jedoch eine Reihe von Veröffentlichungen und Hinweisen in Zeitschriften und im Internet. Sehr informativ sind insbesondere die Seiten des Bundesfamilienministeriums (Infoblatt unter http://www.berufundfamilie.de/themen/resources/pdf/141 2_Infoblatt_Gesetz_Vb_Beruf_Pflege.pdf ). Oder aber www.wege-zur-pflege.de. Für wen dies zu unsicher ist, sei deshalb wie in vielen Bereichen des (Rechts-) Lebens eine anwaltliche Beratung empfohlen. Und wie so oft im Leben kann es mit Blick auf die Gestaltung der Arbeitssituation im Hause sehr hilfreich sein, sich andeutende familiäre Notsituationen im Vorfeld im Team zu kommunizieren. Die Einforderung von Rechten ist die eine Sache. Kommunikation jedoch erzeugt Verständnis und bewirkt vielfach Unterstützung. Diese ist manchmal ungleich wertvoller! Das Projekt Schulstation H. Mitsching Seit mehreren Jahren ist es praktisch schon eine Tradition: Schüler des 3. Ausbildungsjahres des Ausbildungszentrums führen nahezu eigenständig zwei Wochen lang selbstständig jeweils eine Station im Hause. Die Teilnehmer sind dabei bemüht in richtigen Diensten mit richtigen Patienten, richtigen Diagnosen, dass was nach erfolgreichen Abschluss der Ausbildung der Arbeitsalltag sein wird: sie arbeiten im Beruf der Gesundheits- und (Kinder-) Krankenpfleger/in. Die Anforderungen, der Druck und die Anstrengungen sind identisch. Die Ausübung der Tätigkeit ist allerdings nicht ganz so gehütet wie bisher. Die examinierten Pflegenden stehen beratend zur Seite, jedoch eher im Hintergrund. Die Ärzte arbeiten direkt mit den künftigen Fachkräften zusammen. Das Programm des Jahres 2014: 1. Die Klasse der GKK 12 A wollte mit Entspannung zum Therapieerfolgt kommen, hier auf der Station 6 der Inneren Medizin I. 2. Die Klasse GKK 12 C übernahm die Station 2 des Departements für Orthopädie und Unfallund Wiederherstellungschirurgie „im Sinne der Sinne“. Und schließlich trat 3. die Klasse der GKI als „Aktivstation – Körper und Worte bewegen“ in der Mund-, Kiefer- und Gesichts- und Plastischen Gesichtschirurgie an. Dies läuft als Projekt seit mehreren Jahren jedes Jahr wieder. Ein Grund für uns einmal die Betreffenden konkreter zu fragen, wie es sich anfühlt, „richtig zu arbeiten und voll verantwortlich zu sein“. 7 Die Personalratspost Zunächst einmal kann man eines einschätzen: Die Teilnehmer sind stolz darauf, zeigen zu können, was sie drauf haben. Sie wollten das Gelernte anwenden, die Theorie in die Praxis umsetzen, den Stationsalltag rocken, wie man so schön sagt. Das kommt natürlich nicht so von ungefähr. Allen drei Projekten ist eines gemeinsam: Im Vorfeld fand eine umfassende Vorbereitung statt. Reanimationsschulung, Entspannungsübungen, Ernährungsschulung, Befassung mit euthymen Therapien (Selbstfürsorglichkeit), Bewegungstherapien. Je nach Themenstellung waren dies bereits Wochen vorher Aufgabenstellungen für jeden einzelnen Teilnehmer. Und das aus gutem Grund, denn die selbst gesetzten Maßstäbe sind hoch und gipfeln am Ende in der später abzulegenden Abschlussprüfung. Die gemachten Erfahrungen sind vielschichtig. Selbstständig arbeiten und den Tag eigenständig organisieren, eine Ablaufstruktur entwickeln, ohne dass jemand sagt, was als Nächstes zu tun ist, Ruhe im Alltagsstress bewahren, Fachwissen praktisch anwenden und dabei ärztliche Anweisungen wie auch pflegerischer Tätigkeiten souverän auszuüben – das alles muss geübt werden. Jeder macht da seine eigenen Erfahrungen, geht dabei anfangs mit Herzklopfen rein und später mit einer gewissen Routine wieder nach Hause. Anders als im Fernsehen ist es dann auch eine völlig andere Welt und auch eine Frage des persönlichen Erlebens von Gefahrensituationen, Notfällen, ja auch mit Todesfällen umzugehen. Vielfach wurde jeder Dienst als eine neue Erfahrung ja sogar als Highlight bezeichnet. Man wusste einfach nicht was passiert, musste im konkreten Moment sachgerecht reagieren und riskieren auch Fehler zu machen und dazu zu stehen. Das Zusammenspiel im Team und das Miteinander in einer gemeinsamen Sache war dabei für alle offenbar äußert wichtig. Nicht nur die schönen Erlebnisse wurden miteinander geteilt, sondern man hatte auch einen Bereich, in dem man sich austauschen vielleicht auch ausheulen, Fehler diskutieren, Rat und Trost wie auch Anerkennung und Lob finden konnte. Die erste Woche diene eher dem Einfinden und dem Orientieren, dem Einarbeiten und Zurechtfinden. Ist man dann soweit und steht in der Materie ist das Projekt vorbei. „3-4 Wochen hätten somit einen noch größeren Lerneffekt erzielt“ – so der Wunsch einer der Klassen. Zum Zeitpunkt des Erscheinens dieser Zeitung sind nun wieder Wochen vergangen. Die Schüler sind wieder auf ihren regulären Stationen eingesetzt. Die Prüfungen selbst rücken näher. Da verblasst die Erinnerung vielleicht ein wenig. Aber nicht ganz. Die Erfahrungen wirken nach. Man hat ja schließlich schon gezeigt, dass man Stress und Hektik bewältigen, dass schwierige Situationen Herausforderungen sind, die man meistern kann. Das nimmt vielleicht den einen oder anderen Punkt der Prüfungsangst. Eines aber wollen wir an dieser Stelle im Namen der Schüler sagen: Danke. Danke allen, die das Projekt Schülerstation unterstützt und gefördert haben, den Pflegenden und Ärzten im Hintergrund. „Egal wie stressig der Arbeitsalltag war, das Team hatte immer ein offenes Ohr für Fragen und Sorgen“. Wir geben dies gerne weiter. Denn Worte des Lobes kann man nie genug hören, oder? Splittermeldung Tarifgeschehen am UKH Es stellt sich damit unweigerlich die Frage, ob dieses besondere Praxiserleben auch Einfluss auf die eigene Berufswahl hatte. Man könnte ja meinen, dass dabei auch eine gewisse Ernüchterung selbst im 3. Ausbildungsjahr zutage tritt, der eine oder andere vielleicht doch überlegt, ob der Beruf der/des Gesundheits- und Krankenpflegers/in wirklich die nächsten Jahrzehnte ausgeübt werden soll. Dem war offenbar nicht so! Zwei Wochen Schulstation haben eigentlich nur die Berufswahl bestätigt. Vielleicht weiter zu machen, irgendwann zu studieren, aber die Wahl war richtig. Und die Erfahrungen und Erlebnisse in den Wochen sind unverzichtbar. Die Gewerkschaft ver.di hat für das nichtärztliche Personal im Frühjahr 2015 mit dem Klinikum einen tariflichen Abschluss getätigt. Nicht zuletzt ist damit eine Erhöhung der Einkommen verbunden. Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses waren die Mitglieder von ver.di noch damit befasst dem Tarifabschluss ihr Votum zu geben – Zustimmung oder Ablehnung. Es wäre unseriös dieser Abstimmung wie auch dem Votum des Aufsichtsrates dazu an dieser Stelle vorzugreifen. Es sei deshalb an die Veröffentlichungen der der ver. er.didi-Tarifkommission verwiesen. Diese werden über die Verdi-Vertrauensleute verteilt bzw. ausgehängt. Das klingt in der Gesamtheit fast zu schön, um wahr zu sein. Gibt es denn nichts zu kritisieren oder zu verbessern? Ja, dies gibt es. Die Schüler kritisieren den kurzen Zeitraum des Projekts. Zwei Wochen seien zu kurz. Auch zum Tarifgeschehen für den ärztlichen Bereich liegen uns derzeit keine belastbaren Informationen vor. Hier verweisen wir an die Informationen des Marburger Bundes. Bundes 8 Die Personalratspost Kurz und knapp Der Personalrat gratuliert Eine erfreulich große Anzahl Mitarbeiter hat einen Grund zum Feiern. Wir freuen uns deshalb besonders den nachfolgend genannten Kolleginnen und Kollegen zum Dienstjubiläum zwischen Januar und März 2015 gratulieren zu können: Deshalb hat der Wahlvorstand deutlich mehr Möglichkeit zur Stimmabgabe als bei den letzten Wahlen eingeräumt: Standort ErnstErnst-GrubeGrube-Str.40 Komplement Ebene 1 „Mosaikwandbild“ 28.4.2015 und 29.04.2015 von 05.30 Uhr bis 15.00 Uhr sowie Mitarbeiterrestaurant „Saaleblick“ 28.4.2015 und 29.04.2015 von 10.30 Uhr bis 14.30 Uhr 25jähriges Dienstjubiläum Standort Magdeburger Str. 24 Elke Meinhardt/GB I, Beate Vetter/GB I, Jörg Thomas/GB Meinhardt Vetter Thomas I, Renate Barsch/GB I, Klaus Berger/GB I, Helga Barsch Berger Müller/GB I, Steffi Rohrer/GB I, Cornelia Haase/GB II, Müller Rohrer Haase Patriecia KaminskyI, Hilmar Schröder/ Kaminsky-Heine/GB Heine Schröder Technik, Peter Faltin/Technik, Reiner Messner/Technik, Faltin Messner Andreas Zojesky/Technik, Iman Zojesky Kluge/Transfusionsmedizin, Jürgen Wedler/Technik, Kluge Wedler Stefanie Pröhl/GB III, Birgit Friedrich/ TransPröhl riedrich fusionsmedizin, Barbara Arnold/Kinderklinik, Gerald Arnold Bothe/Rechtsmedizin, Dagmar Pohle/Innere Medizin III, Bothe Pohle Kathrin Stransky/Ausbildungszentrum, Dorothea Stransky Schröder/Neurologie, Peter Kletschka/Pflegedirektion, Schröder Kletschka Diana Müller/ZSVA, Gabriele Marx/Patientenaufnahme, Müller Marx Simone Bieber/Innere Medizin III, Ingo Diettrich/ Bieber Diettrich Bettendesinfektion, Anett Ackermann/ Ackermann Bettendesinfektion, Ramona Usche/Psychiatrie, Ines Krüger/Kinderklinik, Usche Krüger Annett Vollrath/Psychiatrie, Beate Hartmann/Kinderklinik, Vollrath Hartmann Kerstin Kötzsche/Kinderklinik, Carola Franke/ Kötzsche Franke Unfallchirurgie, Kathrin Damaschke/Orthopädie, Ute Damaschke Roth/Diagnostische Radiologie sowie Jan Roth Böhm/Zentrallabor. Böhm Ehemalige Frauenklinik – Vorraum zum Hörsaal 29.04.2015 von 9.00 bis 15.00 Uhr 40jähriges Dienstjubiläum Martina Künzel/Orthopädie, Angelika Hennig/Innere Künzel Hennig Medizin II, Marianne Schachner/Innere Medizin III, Petra Schachner Cäsar/Innere Medizin III, Gerlinde Schulze/Kinderklinik, Cäsar Schulze Eckehard Blacha/GB I sowie Brigitte Peiser/Augenklinik. Blacha Peiser Zur Personalratswahl 2015 Der Wahlvorstand informiert Vorsitz: Mitglieder: Andreas Wolter Hans-Ullrich Spannaus Michael Knöfel Für die Wahlperiode 01. Juni 2015 bis 31.Mai 2020 steht die Wahl bevor. Sie wird am 28. und 29. April 2015 für das UKH stattfinden. Als bestes Signal Richtung Klinikumsvorstand und Landesregierung ist eine hohe Wahlbeteiligung, die Ihre Interessenvertretung besonders legitimiert. 9 Die Personalratspost Jeder Wahlberechtigte ist auch berechtigt gewählt zu werden. Es erfolgt eine Listenwahl. Bis zum 30. März 2015 sind die Wahlvorschläge beim Wahlvorstand (Geschäftsstelle KKH, Ernst-Grube-Str. 40 FG 15 U 01 Raum 25 (Tel. 557 7713) einzureichen. Diese sind von jeweils 50 Wahlberechtigten zu unterzeichnen. Weitere Hinweise entnehmen Sie bitte dem ausgehängten Wahlausschreiben. Gleichzeitig wird der Personalrat der MLU und der Hauptpersonalrat (Nur von Angehörigen der Medizinischen Fakultät) gewählt. Ebenso findet zeitgleich die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten sowie der JAV statt. Der Wahlvorstand bittet Sie aktiv von Ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen! Wählen Sie einen kompetenten Personalrat, der in der Lage ist auf Augenhöhe mit dem Klinikumsvorstand zu kommunizieren und den politischen Anforderungen gewachsen ist. Mit einer hohen Wahlbeteiligung legen Sie einen Grundstein dafür. JAVJAV-Wahl 2015 Wahlvorstand Vorsitz: Elisabeth Scholz Mitglieder: Pia-Larissa Stieler, Matthias Riedel, Stefanie Sattler, Franziska Jäger. Auch die JAV, die Jugend- und Auszubildendenvertretung des UKH, wird im Jahr 2015 wieder turnusmäßig wählen. Ein Wahlvorstand wurde im Februar 2015 bestellt und wird die gesamten Wahlabläufe unter den Auszubildenden aller Ausbildungsrichtungen organisieren. Weiter Informationen zu Terminen, Wahlabläufen und schließlich den Kandidaten sind den einschlägigen Aushängen zu entnehmen. Rechtsecke Teilzeit - Urlaubsplanung Vermeintliche Ungerechtigkeiten im Zusammenhang mit der Urlaubsvergabe stellen keinen betrieblichen Grund im Sinne des § 8 TzBfG dar. Der Flugkapitän einer A 340 begehrte von seinem Arbeitgeber eine Reduzierung seiner Arbeitszeit. Diese sollte so aussehen, dass er jeweils an den ersten sechs Tagen in allen sogenannten geraden Monaten (Februar, April, etc.) und an den letzten sechs Tagen in allen ungeraden Monaten (Januar, März, etc.) freigestellt wird. Für den Arbeitgeber ein klarer Fall von: „Geht nicht!". Die beabsichtigte Arbeitszeitreduzierung führe zu einer Ungleichbehandlung mit den anderen Angestellten und damit zu Schwierigkeiten bei der Urlaubsplanung, weil der Kapitän jedes Jahr am zweiten Weihnachtsfeiertag, Silvester und Neujahr von der Arbeit befreit wäre. Das Hessische Landesarbeitsgericht ließ das Argument des Arbeitgebers nicht gelten! Zwar treffe zu, dass der Arbeitnehmer auf diese Weise jedes Jahr ab dem zweiten Weihnachtsfeiertag frei hat, daraus lasse sich aber noch keine wesentliche Beeinträchtigung des betrieblichen Organisationskonzepts oder der zugrunde liegenden unternehmerischen Aufgabenstellung ableiten. LAG Hessen vom 25.03.2013 25.03.2013 - 17 Sa 976/13 Schichtzulage Schichtzulage – Teilzeitkräfte – Gleichbehandlung Gleichbehandlung Eine Krankenschwester war als Teilzeitkraft mit der Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit tätig. Die Vergütung wurde durch einen in Bezug genommen Tarifvertrag geregelt. Dieser enthielt eine Nachtschichtund Wechselschichtzulage für die betroffenen Arbeitnehmer. Teilzeitkräfte sollten anteilig ihrer jeweiligen Beschäftigung eine solche Zulage erhalten. Die Mitarbeiterin forderte von ihrem Arbeitgeber die vollen Nachtschicht- und Wechselzuschläge und nicht nur einen Anteil. Sie hielt die tarifliche Regelung für unzulässig, weil sie wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung schlechter gestellt werde. Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage der Krankenschwester ab. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Eine Ungleichbehandlung wegen Teilzeitarbeit liegt dann vor, wenn die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium darstellt, an welches die unterschiedliche Behandlung bei den Arbeitsbedingungen anknüpft. 10 Die Personalratspost Vollzeit- und Teilzeitkräfte werden daher ungleich vergütet, wenn für jeweils die gleiche Stundenanzahl nicht die gleiche Gesamtvergütung gezahlt wird. Hier liege aber kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor, weil die anteilige Berücksichtigung sachlich gerechtfertigt sei. Wegen der verringerten Arbeitszeit könnten verringerte „Ausgleichzahlungen" vereinbart werden BAGBAG-Urteil vom 25.09.2013 - 10 AZR 4/12 Häufige Kurzz Kurzzeiterkrankungen - Kündigung Ein 1962 geborener Arbeitnehmer war seit 2000 bei einem Logistikunternehmen als LKW-Fahrer beschäftigt. Dabei gehörte neben der reinen Fahrertätigkeit auch das selbstständige Be- und Entladen zu seinen Aufgaben. Ab dem Jahr 2005 bis Mitte 2010 fiel der Arbeitnehmer durch insgesamt 452 krankheitsbedingte Fehltage deutlich aus dem „Rahmen". Dabei beruhten die jeweiligen Arbeitsunfähigkeiten auf ganz unterschiedlichen Erkrankungen. Sowohl 2008 als auch 2009 führte die Personalleitung deshalb Gespräche mit dem LKWFahrer. Im letzten Gespräch gab der Fahrer an, dass gerade das Be- und Entladen zu schwer für ihn sei. Der Betriebsarzt kam in einer anschließenden Untersuchung zum Ergebnis, dass die gesundheitliche Eignung für die Tätigkeit grundsätzlich gegeben sei. 2010 hatte der Arbeitgeber genug „gelbe Scheine“ gesehen. Er glaubte nicht mehr an eine Besserung und kündigte krankheitsbedingt. Der Arbeitnehmer zog vor Gericht, weil er die Kündigung für ungerechtfertigt hielt. Das Landesarbeitsgericht Hamm gab dem Arbeitnehmer Recht. Letztlich könne dahinstehen, ob eine sog. negative Gesundheitsprognose vorliege, weil die prognostizierten Fehlzeiten mangels Begründung nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher Interessen führten. Der Arbeitgeber habe es auch versäumt, ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchzuführen, um ein womöglich milderes Mittel als die Kündigung anzuwenden. LAG Hamm, Urteil vom 26.04.2013 – 10 Sa 24/13 Arbeitsunfähigkeit - Lüge des Arbeitnehmers Ein Arbeitnehmer war arbeitsunfähig erkrankt. Der Arbeitgeber hegte den Verdacht, dass keine Krankheit vorliege oder der Arbeitnehmer jedenfalls nicht arbeitsunfähig sei. Bei einem Telefonat mit dem Personalleiter gab der Arbeitnehmer wahrheitswidrig an, zu einer bestimmten Uhrzeit zum Verbandswechsel beim Arzt gewesen zu sein. Der Arbeitgeber nahm dies zum Anlass für eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung. Das Landesarbeitsgericht Hamm hielt die Kündigung für unwirksam. Der Arbeitnehmer habe zwar nicht einfach wahrheitswidrig antworten dürfen. Allerdings kann darin auch keine schwere arbeitsvertragliche Pflichtverletzung gesehen werden, welche ohne Abmahnung die Beendigung des langjährig bestehenden Arbeitsverhältnisses durch außerordentliche oder ordentliche Kündigung rechtfertigt. Eine Abmahnung wäre deshalb ausreichend gewesen. Eine sofortige Kündigung sei rechtswidrig. LAG Hamm, Urteil vom 27.05.2013 – 8 Sa 103/13 Kündigung ohne Betriebliches Wiedereinglie Wiedereinglieeingliederungsmanagement Eine Arbeitnehmerin war als examinierte Altenpflegerin beschäftigt. Auf Grund häufiger Erkrankungen der Mitarbeiterin sah der Arbeitgeber Handlungsbedarf. Er sprach die Kündigung aus. Der Arbeitgeber sah für seine Mitarbeiterin keine zukünftige Beschäftigungsmöglichkeit mehr. Auch seien die betrieblichen Belastungen durch die Entgeltfortzahlungen unverhältnismäßig hoch. Die Arbeitnehmerin hielt die Kündigung für unwirksam. Der Arbeitgeber hätte es unversucht gelassen, einen geeigneteren und „leidensgerechten" Arbeitsplatz für sie einzurichten. Das Arbeitsgericht hatte zu entscheiden. Das LAG Schleswig- Holstein gab der Altenpflegerin Recht und erklärte die Kündigung für unwirksam. Die krankheitsbedingte Kündigung sei aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles im Rahmen der Interessenabwägung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unverhältnismäßig. Zum einen blieb der Arbeitgeber schon den Nachweis einer negativen Zukunftsprognose schuldig. Zum anderen konnte er auch nicht das Fehlen alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten aufzeigen, wofür er aber die Darlegungs- und Beweislast trägt. Der Arbeitgeber hätte nämlich durch die Durchführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements alternative Einsatzmöglichkeiten finden können. Ein BEMAngebot hat die Altenpflegerin weder erhalten noch ihre Einwilligung zur Durchführung eines solchen verweigert. LAG SchleswigSchleswig-Holstein, Urteil vom 18.09.2013 – 3 Sa 133/13 Zulässigkeit der Anordnung von Bereitschaftsdiensten Geklagt hatte ein angestellter Oberarzt und Vertreter des Chefarztes der Neurologie. Kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme findet auf das Arbeitsverhältnis der TV-Ärzte/VKA Anwendung. Im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit wird der Kläger vertragsgemäß als leitender Oberarzt (Entgeltgruppe IV TV-Ärzte/VKA) beschäftigt. Der Oberarzt leistete auf Anweisung des Arbeitgebers ab Dezember 2008 Bereitschaftsdienste in unterschiedlicher Länge unter 11 Die Personalratspost Gewährung von Freizeitausgleich, ohne dass zugleich ein anderer Arzt in der Neurologie Bereitschaftsdienst hatte. Während der streitgegenständlichen Bereitschaftsdienste musste der Oberarzt im vorliegenden Fall hingegen weit überwiegend (zu jedenfalls 80%) typische Assistenzarzttätigkeiten erbringen und nur in geringem Umfang spezifisch fachärztliche Tätigkeiten. Der Kläger war der Auffassung, die Zuweisung solcher Bereitschaftsdienste widerspreche seinem arbeitsvertraglichen Anspruch auf Beschäftigung als Oberarzt. Das Bundesarbeitsgericht hatte zu entscheiden. Ergebnis: Ein Oberarzt hat keinen Anspruch auf Unterlassung der Anordnung solcher Bereitschaftsdienste, in denen nicht gleichzeitig ein anderer Arzt die ärztliche Grundversorgung übernimmt. BAG – Urteil vom 16.10.2013, 10 AZR 9/13 Erstattung von Weiterbildungskosten Rückzahlungsklausel Rückzahlungsklausel Ein Arbeitnehmer war von 2004 bis Ende 2010 als Gesundheitsund Krankenpfleger in einem Krankenhaus beschäftigt. Er bewarb sich mit Erfolg um eine spezielle Weiterbildungsmaßnahme. Daraufhin unterzeichneten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer im Dezember 2005 eine „Nebenabrede zum Arbeitsvertrag", welche unter anderem eine Regelung über die Kostenrückerstattung der Weiterbildung für den Fall beinhaltete, dass der Arbeitnehmer innerhalb der ersten drei Jahre nach Abschluss der Weiterbildung auf eigenen Wunsch aus dem Unternehmen ausscheidet. Konkret wurde vereinbart, dass im ersten Jahr „alle Aufwendungen", im zweiten Jahr zwei Drittel und im dritten Jahr ein Drittel der Aufwendungen zurückzuerstatten wären. Der Arbeitnehmer nahm von Mai 2006 bis Mai 2008 mit Erfolg an der Maßnahme teil. Im September 2010 kündigte er das Arbeitsverhältnis. Darauf verlangte der Arbeitgeber ein Drittel der Weiterbildungskosten erstattet. Zunächst forderte er etwas über 9.000 €, korrigierte dann aber seine Abrechnung und bezifferte seine Forderung zuletzt auf 6.212 €. Der Arbeitnehmer hielt die Nebenabrede aber für unwirksam. Sie benachteilige ihn durch mangelnde Transparenz unangemessen. Der Arbeitgeber klagte auf Rückzahlung. Das Bundesarbeitsgericht gab aber dem Arbeitnehmer Recht. Die Formulierung „Aufwendungen" sei so unbestimmt, dass völlig offen sei, welche Kosten dies im Einzelnen seien. Für die Intransparenz spreche im Übrigen, dass der Arbeitgeber die Kosten auf Grundlage der von ihm selbst gestellten Klausel mehrfach unterschiedlich berechnete. BAG vom 06.08.2013, 9 AZR 442/12 Ihre Interessenvertretungen Personalrat des Universitätsklinikums Halle (Saale): Spannaus, Spannaus Hans-Ullrich Mitsching, Mitsching Heike Stäuble, Stäuble Andreas Voigtländer, Voigtländer Kerstin Fiebig, Fiebig Christel Beier, Beier Andrea Schneider, Schneider Jana Knöfel, Knöfel Michael Kaspari, Kaspari Angelika Schabel, Schabel Maja Neitzel, Neitzel Andreas Scheibe, Scheibe Anne-Kathrin Sobisch, Sobisch Anja (Vorsitzender) (1. stellv. Vors.) (2. stellv. Vors.) Telefon: Telefon: Telefon: Telefon: Telefon: Telefon: Telefon: Telefon: Telefon: Telefon: Telefon: Telefon: Telefon: 557 – 1204 557 – 1204 557 – 1204 557 – 1451 557 – 2140 557 – 1204 557 – 1204 557 – 2722 557 – 2095 557 – 2320 557 – 3365 557 – 3486 557 – 2233 Sprechzeiten: 1. 2. Geschäftsstelle Magdeburger Str. 24, 1. Obergeschoss Donnerstag: 13.00 Uhr – 16.00 Uhr Freitag: 08.00 Uhr - 11.00 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung Ernst-Grube-Str. 40 (UKK), Komplement, 2. Ebene Raum 2503 Mittwoch 07.00 Uhr – 10.00 Uhr, Donnerstag 13.00 Uhr – 15.00 Uhr Terminvereinbarungen: Sekretariat: Tel. 0345 / 557 1204 Fax: 0345 / 557 1205 Email: [email protected] Homepage: www.medizin.uni-halle.de/personalrat JugendJugend- und Auszubildendenvertretung Sprechstunde: Email: [email protected] Homepage: www.medizin.uni-halle.de/personalrat/jav Schwerbehindertenvertretung Heike Schmidt, Schmidt Tel. 0345/557 5209 oder über das Büro des Personalrates des Universitätsklinikums Email: [email protected], Sprechstunden siehe Aushang Impressum Herausgeber: Personalrat des Universitätsklinikums Halle (Saale) Presserechtlich verantwortlich: verantwortlich Anschrift: Personalrat des Universitätsklinikums Halle (Saale) Magdeburger Str. 24, 06097 Halle (Saale) Druck: Yellow Agency Delitzsch 12 Die Personalratspost Wichtiger Hinweis: Unsere Auskünfte und Informationen erteilen wir nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr. 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