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Praxis & Recht
Pflege- und Elternzeit
Ein Überblick über die aktuelle Rechtslage
Informationsveranstaltung am 30.06.2015
Reinhard Gusek
Geschäftsführer
2015 - AV
Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.V.
-1-
Gesetzliche Regelungen:
I.
Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie,
Pflege und Beruf
•
•
II.
Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)
Gesetz zur Flexibilisierung der Elternzeit und zur
Einführung des Elterngeldes Plus
•
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
III. Inkrafttreten der Änderungen zum 01.01.2015
beachte: neue Elternzeitregelungen erst für Geburten
ab 01.07.2015
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Tipps für die Praxis:
I.
Pflegezeitgesetz
II.
Familienpflegezeit
III. Elternzeit
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I.
Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie,
Pflege und Beruf - Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
Ziel
Ermöglichung der Pflege pflegebedürftiger naher Angehöriger durch
den Arbeitnehmer in häuslicher Umgebung.
Mittel
• Kurzzeitpflege
• Langzeitpflege
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I.
Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie,
Pflege und Beruf - Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
Kurzzeitpflege § 2 PflegeZG
•
•
•
•
•
•
Akute Pflegesituation (auch Ausfall Pflegekraft) bei pflegebedürftigen nahen
Angehörigen
Max. 10 Tage
(nach Gesetzesbegründung nur 1 x pro Pflegefall bei gleicher Ursache;
keine Stückelung; TZ-Kräfte haben nur anteiligen Anspruch)
Unverzügliche Mitteilung (Grund und Dauer)
Kein Zustimmungserfordernis => Leistungsverweigerungsrecht
Nachweis auf Anforderung
Anspruch auf Entgeltfortzahlung gem. § 616 BGB, soweit nicht wirksam abbedungen
(z.B. Arbeitsvertrag oder TV)

Pflegeunterstützungsgeld § 44a III SGB XI
Achtung:
weder bestimmte Dauer der Betriebszugehörigkeit (Wartezeit) noch bestimmte
Betriebsgröße (Schwellenwert) vorgesehen.
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I.
Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie,
Pflege und Beruf - Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
Langzeitpflege § 3 I PflegeZG
•
•
Bereits eingetretene Pflegebedürftigkeit bei pflegebedürftigen nahen Angehörigen
Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung


Bei vollständiger Freistellung kein Zustimmungserfordernis
Bei teilweiser Freistellung Vereinbarung erforderlich. Ablehnung nur bei dringenden betrieblichen
Gründen möglich.
 Anspruch entfällt, wenn nicht mehr als 15 AN beschäftigt.
Achtung:
Azubis und Heimarbeiter zählen mit (§ 7 I PflegeZG), Berechnung nach Köpfen,
nicht nach AZ-Anteilen, nicht betriebs- sondern unternehmensbezogen
•
•
•
•
Pflegebedürftigkeit ist nachzuweisen
Inanspruchnahme ist mind. 10 Tage vorher schriftlich mitzuteilen unter Angabe des Zeitraums
und des Umfangs
Dauer: max. 6 Monate
=> BAG: nicht ausgeschöpfter Zeitraum geht unter (15.11.11 – 9 AZR 348/10)
aber: Verlängerung mit Zustimmung Arbeitgeber möglich
Kein Vergütungsanspruch gegen Arbeitgeber
Stattdessen: Darlehnsanspruch gem. §§ 3-10 FPfZG
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I.
Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie,
Pflege und Beruf - Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
Sonderregelungen I
•
•
•
Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen, § 3 V PflegeZG
Auch stationäre Betreuung möglich
Pflegezeit nach § 3 I oder § 3 V PflegeZG alternativ, nicht kumulativ (§ 3 V Satz 4 PflegeZG)
•
Bereits eingetretene Pflegebedürftigkeit
•
Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung


Bei vollständiger Freistellung kein Zustimmungserfordernis
Bei teilweiser Freistellung Vereinbarung erforderlich. Ablehnung nur bei dringenden betrieblichen Gründen
möglich.
 Anspruch entfällt, wenn nicht mehr als 15 AN beschäftigt.
Achtung:
Azubis und Heimarbeiter zählen mit (§ 7 I PflegeZG), Berechnung nach Köpfen,
nicht nach AZ-Anteilen, nicht betriebs- sondern unternehmensbezogen
•
•
•
•
Pflegebedürftigkeit ist nachzuweisen
Inanspruchnahme ist mind. 10 Tage vorher schriftlich mitzuteilen unter Angabe des Zeitraums und
des Umfangs
Dauer: max. 6 Monate
Kein Vergütungsanspruch gegen AG. Stattdessen: Darlehnsanspruch gem. §§ 3-10 FPfZG
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I.
Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie,
Pflege und Beruf - Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
Sonderregelungen II
•
Sterbebegleitung (§ 3 VI PflegeZG) eines nahen Angehörigen
– Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung
– Bei vollständiger Freistellung kein Zustimmungserfordernis
– Bei teilweiser Freistellung Vereinbarung erforderlich. Ablehnung bei dringenden
betrieblichen Gründen möglich
– Kleinunternehmensklausel 15 AN
– Nachweispflicht
– 10-tägige Ankündigungsfrist
– Dauer: max 3 Monate (§ 4 III 2 PflegeZG) je Angehörigem
– Betreuung auch stationär möglich (z.B. Hospiz)
– Kein Vergütungsanspruch, stattdessen: Darlehnsanspruch
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I.
Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie,
Pflege und Beruf - Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
Gemeinsame Regelungen
•
•
•
•
Pflegezeit kann mit Familienpflegezeit kombiniert werden
– Gesamtdauer darf 24 Monate nicht überschreiten
– Gilt auch für Freistellung zur Sterbebegleitung
Bei vollständiger Freistellung: Kürzung des Erholungsurlaubes um 1/12 je vollem Monat
Besonderer Kündigungsschutz = Kündigungsverbot
– Ab Ankündigung Kurzzeit- oder Langzeitpflege, höchstens 12 Wochen vor dem
angekündigten Beginn bis zur Beendigung der Freistellung
Naher Angehöriger
– Neu: Auch Stiefeltern, lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft, Schwägerinnen
und Schwager (aber nicht: Onkel und Tanten)
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I.
Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie,
Pflege und Beruf - Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)
Ziel
Verbesserung der Möglichkeit zur Vereinbarkeit von Beruf und
familiärer Pflege
Mittel
Familienpflegezeit
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I.
Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie,
Pflege und Beruf - Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)
Familienpflegezeit
•
•
•
•
Anspruch auf befristete Teilzeittätigkeit bei häuslicher Pflege naher Angehöriger
Höchstdauer: 24 Monate
Wöchentliche Mindestarbeitszeit:
15 Stunden, bei ungleichmäßiger Verteilung
im Durchschnitt von einem Jahr
Anspruch entfällt im Kleinunternehmen
Achtung:
Hier gilt als Schwellenwert 25 Beschäftigte, gerechnet nach Köpfen, ohne
Azubis (vgl. § 2 I 4 FPfZG)
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I.
Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie,
Pflege und Beruf - Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)
Familienpflegezeit
•
•
Pflegezeit, Familienpflegezeit und Sterbebegleitung dürfen je Angehörigem
zusammen 24 Monate nicht überschreiten (§ 2 II FPfZG)
Besonderer Kündigungsschutz gem. § 5 PflegeZG gilt auch hier (§ 2 III FPfZG)
Kündigungsverbot ab Ankündigung der Familienpflegezeit,
längstens jedoch 12 Wochen vor deren Beginn und nur bis
Beendigung der teilweisen Freistellung
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I.
Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie,
Pflege und Beruf - Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)
Sonderregelung
•
Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen
Wie Familienpflegezeit, aber auch Pflege in außerhäuslicher Umgebung
möglich, alternativ statt oder im Wechsel mit Familienpflegezeit wählbar
(§ 2 V 2-4 FPfZG)
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I.
Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie,
Pflege und Beruf - Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)
Familienpflegezeit
•
Inanspruchnahme (§ 2a FPfZG)
– Schriftliche Ankündigung
– Spätestens 8 Wochen vor gewünschtem Beginn
– Mitteilung über Zeitraum und Umfang innerhalb der 24 monatigen
Höchstdauer
– Angabe der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit
– Vereinbarung erforderlich, Ablehnung aber nur bei dringenden betrieblichen
Gründen möglich (§ 2a II FPfZG)
– Auslegungsregel (§ 2a I 3 FPfZG): Ohne eindeutige Bezeichnung als
Familienpflegezeit oder Pflegezeit gilt Pflegezeit als beantragt, soweit
Voraussetzungen für beides erfüllt sind
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I.
Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie,
Pflege und Beruf - Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)
Kombinationsmöglichkeiten
Variante 1:
6-monatige Pflegezeit nach § 3 I oder V PflegeZG
+
18 monatige Familienpflegezeit desselben pflegebedürftigen Angehörigen
(§ 2a I 4 FPfZG)
Voraussetzung:
• Familienpflegezeit schließt unmittelbar an die Pflegezeit an.
• Schriftliche Ankündigung spätestens 3 Monate vor Beginn der
Familienpflegezeit , also nach 3 Monaten Pflegezeit
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I.
Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie,
Pflege und Beruf - Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)
Kombinationsmöglichkeiten
Variante 2:
18 monatige Familienpflegezeit
+
6-monatige Pflegezeit nach § 3 I oder V PflegeZG
Voraussetzung:
• Freistellung nach Pflegezeitgesetz ist in unmittelbarerem Anschluss an
Familienpflegezeit zu beanspruchen
• Schriftliche Ankündigung spätestens 8 Wochen vor Beginn der Pflegezeit ,
also nach 16 Monaten Familienpflegezeit
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I.
Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie,
Pflege und Beruf - Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)
Kombinationsmöglichkeiten
Variante 3:
6-monatige Pflegezeit nach § 3 I oder V PflegeZG
+
15 monatige Familienpflegezeit nach § 2a I 4 FPfZG
+
3 monatige Sterbebegleitung nach § 3 VI PflegeZG
Voraussetzung:
Wie oben Variante 1 sowie schriftliche Ankündigung für die Sterbebegleitung
spätestens 10 Tage vor Beginn
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I.
Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie,
Pflege und Beruf - Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)
Kombinationsmöglichkeiten
Variante 4:
15 monatige Familienpflegezeit nach § 2a I 4 FPfZG
+
6-monatige Pflegezeit nach § 3 I oder V PflegeZG
+
3 monatige Sterbebegleitung nach § 3 VI PflegeZG
Voraussetzung:
•
•
•
Freistellung nach Pflegezeitgesetz ist in unmittelbarem Anschluss an Familienpflegezeit
zu beanspruchen
Schriftliche Ankündigung spätestens 8 Wochen vor Beginn der Pflegezeit, also nach 13
Monaten Familienpflegezeit
Schriftliche Ankündigung für die Sterbebegleitung spätestens 10 Tage vor Beginn (also
nach 5,5 Monaten Pflegezeit)
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I.
Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie,
Pflege und Beruf
Fristen
Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)
Kurzzeitpflege
Unverzügliche Mitteilung
sofortiger Antritt
Langzeitpflege + Sterbebegleitung
Ankündigung 10 Arbeitstage vor Beginn
Antritt frühestens 10 Tage nach Mitteilung
Familienpflegezeit und Kombination mit Pflegezeit
Ankündigung jeweils 8 Wochen vor Beginn
Antritt frühestens 8 Wochen nach Mitteilung
Kombination Pflegezeit + Familienpflegezeit
Ankündigung Pflegezeit 10 Tage, Familienpflegezeit frühestmöglich, spätestens jedoch 3 Monate
vor Beginn
Antritt Familienpflegezeit frühestens 3 Monate nach Mitteilung
2015 - AV
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I.
Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie,
Pflege und Beruf
Gemeinsame Regelungen
Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)
•
Bei Wegfall der Pflegebedürftigkeit oder Unzumutbarkeit der häuslichen Pflege
– Ende der Pflegezeit 4 Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände
(§ 4 II 1 PflegeZG, § 2a V 1 FPfZG)
– Verpflichtung des AN, Änderung der Umstände unverzüglich mitzuteilen
(§ 4 II 2 PflegeZG, § 2a V 2 FPfZG)
•
Vorzeitiger Abbruch der Pflegezeit
– Nur mit Zustimmung des Arbeitgebers (§ 4 II 3 PflegeZG, § 2a V 3 FPfZG)
2015 - AV
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I.
Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie,
Pflege und Beruf
Gemeinsame Regelungen
Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)
Förderung der Freistellung
• § 3 VII PflegeZG verweist auf FPfZG
• Dort ist in §§ 3 ff folgendes geregelt:
–
Auf Antrag des AN zinsloses Darlehen durch Bundesamt für Familie und
zivilgesellschaftliche Aufgaben für Pflegezeit (Langzeitpflege) und Familienpflegezeit
sowie Sterbebegleitung
Achtung: Gilt auch für freiwillige Vereinbarungen in Kleinunternehmen (§ 3 I 2 FPfZG)
–
Mitwirkungspflicht Arbeitgeber durch Bescheinigung über Arbeitsumfang und
Arbeitsentgelt (§ 4 FPfZG)
–
Nach Ende der Förderfähigkeit (Ende der Freistellung) Rückzahlungspflicht innerhalb
von 48 Monaten ab Freistellungsbeginn (§ 6 I FPfZG)
2015 - AV
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II.
Gesetz zur Flexibilisierung der Elternzeit und zur
Einführung des Elterngeldes Plus – Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
Umfang und Übertragung der Elternzeit
•
Bislang:
Anspruch auf Elternzeit bis Vollendung des 3. Lebensjahres (§ 15 II Satz 1 BEEG)
Anteil von bis zu 12 Monaten mit Zustimmung des Arbeitgebers auf Zeit bis Vollendung
8. Lebensjahr übertragbar (§15 II Satz 4 BEEG).
•
Neu:
Anspruch auf Elternzeit bis Vollendung des 3. Lebensjahres (§ 15 II Satz 1 BEEG)
Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen 3. und 8. Lebensjahr ohne Zustimmung des
Arbeitgebers genommen werden (§15 II Satz 2 BEEG).
2015 - AV
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II.
Gesetz zur Flexibilisierung der Elternzeit und zur
Einführung des Elterngeldes Plus – Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
Inanspruchnahme der Elternzeit
•
Bislang:
Verteilung der Elternzeit auf 2 Zeitabschnitte möglich (§ 16 I Satz 5 BEEG),
darüber hinaus Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich
•
Neu:
Verteilung der Elternzeit auf 3 Zeitabschnitte möglich (§ 16 I Satz 6 BEEG), darüber
hinaus Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich
Achtung:
Wenn dritter Zeitabschnitt zwischen dem 3. und vollendeten 8. Lebensjahr liegen soll
Ablehnung durch Arbeitgeber innerhalb von 8 Wochen ab Zugang Antrag möglich,
soweit dringende betriebliche Gründe vorliegen (§ 16 I Satz 7 BEEG)
2015 - AV
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II.
Gesetz zur Flexibilisierung der Elternzeit und zur
Einführung des Elterngeldes Plus – Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
Inanspruchnahme der Elternzeit
•
Unverändert:
Für die Zeit bis zum 3. Lebensjahr
» 7 Wochen vor Beginn schriftlich unter Angabe der Zeiten, für die innerhalb
von 2 Jahren Elternzeit genommen wird
» In dringenden Fällen kürzere Frist möglich
•
Neu:
Für die Zeit zwischen 3. und vollendetem 8. Lebensjahr
» 13 Wochen vor Beginn schriftlich (§ 16 I 1 Nr. 2 BEEG)
2015 - AV
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II.
Gesetz zur Flexibilisierung der Elternzeit und zur
Einführung des Elterngeldes Plus – Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
Kündigungsschutz
•
Unverändert:
Für die Zeit bis zum 3. Lebensjahr
» Frühestens 8 Wochen vor Beginn
•
Neu:
Für die Zeit zwischen 3. und vollendetem 8. Lebensjahr
» Frühestens 14 Wochen vor Beginn
•
Unverändert:
2015 - AV
Gilt auch bei Ableistung von Teilzeittätigkeit während der
Elternzeit bzw. für die Dauer des Elterngeldbezuges
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- 25 -
II.
Gesetz zur Flexibilisierung der Elternzeit und zur
Einführung des Elterngeldes Plus – Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
Teilzeittätigkeit während der Elternzeit
•
Unverändert:
Für die Zeit bis zum 3. Lebensjahr
» 7 Wochen vor Beginn schriftlich unter Angabe der Verringerung der
Arbeitszeit (15-30 Stunden) und deren Verteilung sowie dem Beginn
•
Neu:
Für die Zeit zwischen 3. und vollendetem 8. Lebensjahr
» 13 Wochen vor Beginn schriftlich unter Mitteilung von Beginn und
Umfang
•
Unverändert:
2015 - AV
Ablehnung (in beiden Fällen) innerhalb von 4 Wochen mit schriftlicher
Begründung (§ 15 VII Satz 4 BEEG) möglich, bei Vorliegen dringender
betrieblicher Gründe
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II.
Gesetz zur Flexibilisierung der Elternzeit und zur
Einführung des Elterngeldes Plus – Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
Teilzeittätigkeit während der Elternzeit
•
Neu:
Zustimmungsfiktion (§ 15 VII Satz 5 BEEG): soweit beantragte Reduzierung nicht
rechtzeitig innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen schriftlich abgelehnt wird,
gilt die Verringerung der Arbeitszeit und deren Verteilung als gemäß der Wünsche
des Arbeitnehmers festgelegt
Unterschiedliche Fristen im Gesetz
• § 15 VII Satz 4 BEEG: „Innerhalb von 4 Wochen“
• § 15 VII Satz 5 BEEG: „Spätestens 4 Wochen nach Zugang des Antrags“ in
den ersten 3 Jahren
„Spätestens 8 Wochen nach Zugang des Antrags“
zwischen 3. und vollendetem 8. Lebensjahr
2015 - AV
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II.
Gesetz zur Flexibilisierung der Elternzeit und zur
Einführung des Elterngeldes Plus – Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
Teilzeittätigkeit während der Elternzeit
•
Neu:
Elterngeld Plus (§ 4 III BEEG)
» Max. halb so hoch wie bisheriges Elterngeld (jetzt: Basiselterngeld,
§ 4 II 2 BEEG)
» Dafür doppelt so lange Bezugsdauer (24 statt 12 Monate)
» Partnerschaftsbonus von 4 Monaten, soweit gesetzliche Vorgaben
erfüllt (§ 4 IV 3 BEEG)
•
Ziel:
2015 - AV
Beiden Elternteilen soll Anreiz geboten werden, nach Geburt eines
Kindes in Teilzeit erwerbstätig zu sein, statt dass ein Elternteil die
Erwerbstätigkeit ganz einstellt, während der andere Teil voll
weiterarbeitet.
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III.
Inkrafttreten der Änderungen
1. Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
•
Neue Regelungen zum Rechtsanspruch und Kündigungsschutz
•
Neuregelung der Kurzzeit-, der Langzeit und der Familienpflege sowie der
Finanzierungsmöglichkeiten für Arbeitnehmer
•
Erweiterung des Begriffs der „nahen Angehörigen“
•
Kürzung des Urlaubs bei vollständiger Freistellung
2015 - AV
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III.
2015 - AV
Inkrafttreten der Änderungen
Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.V.
- 30 -
III.
Inkrafttreten der Änderungen
2. Gesetz zur Flexibilisierung der Elternzeit und zur Einführung des
ElterngeldPlus
•
Neue Regelungen zur Inanspruchnahme und Übertragung von Elternzeit
•
Anpassung der Dauer des Kündigungsschutzes
•
Neue Fristen für Inanspruchnahme und Ablehnung von Teilzeittätigkeit
•
Zustimmungsfiktion bei fehlender Ablehnung der Teilzeittätigkeit
•
Neues Elterngeld Plus bei Teilzeittätigkeit
2015 - AV
Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.V.
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Tipps für die Praxis:
I.
Pflegezeitgesetz
Bislang sowohl Kurzzeit- als auch Langzeitpflege in der Praxis kaum
genutzt
•
Wenig Anfragen, kaum Rechtsprechung
Grund dürfte (auch) fehlende Vergütung bei Langzeitpflege gewesen
sein
•
Aufgrund neuer Darlehensregelung Nachfragesteigerung möglich
2015 - AV
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Tipps für die Praxis:
I.
Pflegezeitgesetz
Soweit Anfrage kommt:
• Ärztliche Bescheinigung über Pflegebedürftigkeit und Erforderlichkeit
der Pflege verlangen
• Im Fall der Kurzzeitpflege Prüfung, ob Anspruch auf Vergütung nach
§ 616 BGB besteht, sonst Hinweis auf Pflegeunterstützungsgeld
• Im Fall der Sterbebegleitung Vorlage ärztlichen Zeugnisses
verlangen
• Bei Teilzeit-Freistellung Vereinbarung schriftlich treffen
2015 - AV
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Tipps für die Praxis:
II.
Familienpflegezeit
Bislang kaum praxisrelevant. In der Zeit vom 1.1.2012 bis 28.01.2013
lediglich 147 Anträge auf Darlehen/Versicherung
•
Keine Anfragen, keine Rechtsprechung
2015 - AV
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Tipps für die Praxis:
II. Familienpflegezeit
Bei Anfrage:
•
•
•
•
Mindestwochenstundenzahl von 15 Arbeitsstunden beachten
Schriftliche Vereinbarung treffen
Nachweis Pflegebedürftigkeit verlangen
Ggf. prüfen ob
– naher Angehöriger
– in häuslicher Umgebung gepflegt werden soll
2015 - AV
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Tipps für die Praxis:
III. Elternzeit
Schwerpunkte in Rechtsprechung und Beratung
Inanspruchnahme
•
Erklärung, für welche Zeiten innerhalb von 2 Jahren Elternzeit genommen
wird (§ 16 I 1 BEEG)
bei Nichtausschöpfung des 2-Jahres-Zeitraumes kann Elternzeit mit Zustimmung
des Arbeitgebers verlängert werden (§ 16 III 1 BEEG)
BAG (18.10.11 – 9 AZR 315/10):
Entscheidung nach billigem Ermessen
 galt nach alter Regelung auch für die Übertragung nach
dem 3. Lebensjahr
 nach neuer Regelung keine Zustimmung mehr erforderlich
2015 - AV
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Tipps für die Praxis:
III. Elternzeit
Schwerpunkte in Rechtsprechung und Beratung
Inanspruchnahme
•
Geltendmachung der Elternzeit für das dritte Lebensjahr
keine Verlängerung der Elternzeit (da über die ersten 2 Jahre hinausgehend),
sondern neue Inanspruchnahme nach § 16 I 1 BEEG
Sächsisches LAG (17.5.11 – 7 Sa 137/10):
2015 - AV
keine Zustimmung des
Arbeitgebers erforderlich
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Tipps für die Praxis:
III. Elternzeit
Schwerpunkte in Rechtsprechung und Beratung
Häufige Frage: Teilzeit und deren Ablehnung
• Gesetzgeber fordert sowohl in § 3 IV 2 PflegeZG als auch in § 2a II
2 FPfZG sowie in § 15 IV 4 BEEG und § 15 VII 1 Ziff. 4 BEEG das
Vorliegen dringender betrieblicher Gründe, um einen Anspruch auf
Teilzeittätigkeit ablehnen zu können
• Keine gesetzliche Definition der dringenden betrieblichen Gründe
• Aus der Regelung in § 8 IV TzBfG, nach welcher betriebliche
Widerspruchsgründe vorliegen bei wesentlicher Beeinträchtigung
der Organisation, des Arbeitsablaufes oder der Sicherheit im
Betrieb sowie bei Entstehen unverhältnismäßig hoher Kosten, ergibt
sich, dass dringende betriebliche Gründe noch schwerwiegender
sein müssen
2015 - AV
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Tipps für die Praxis:
III. Elternzeit
Dringende betriebliche Gründe nach BAG (15.12.09 - 9 AZR 72/09)
•
Entgegenstehende betriebliche Interessen müssen zwingende Hindernisse
für beantragte Verkürzung der Arbeitszeit sein
•
Bei behaupteter Unteilbarkeit des Arbeitsplatzes oder Unvereinbarkeit der
Teilzeittätigkeit mit betrieblichen Arbeitszeitmodellen gilt 3-stufiges
Prüfungsschema:
1. Stufe:
Betriebliches Organisationskonzept
2. Stufe:
Inwieweit steht Arbeitszeitregelung dem Arbeitszeitverlangen
entgegen
3. Stufe:
Wesentliche Beeinträchtigung
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Tipps für die Praxis:
III. Elternzeit
Dringende betriebliche Gründe nach BAG (15.12.09 - 9 AZR 72/09)
•
Bei fehlendem Beschäftigungsbedarf kann Teilzeitwunsch abgelehnt werden
Beispiel:
Wegfall des Arbeitsplatzes und fehlende Bereitschaft anderer
Arbeitnehmer, ihre (Voll-)Arbeitszeit zu reduzieren (BAG 15.04.08
- 9 AZR 380/07)
Beispiel:
Vollzeitvertretung befristet eingestellt, die nicht zur Arbeitszeitreduzierung bereit ist (BAG 19.04.05 - 9 AZR 233/04)
Beispiel:
Sowohl (Vollzeit-)Vertretung als auch andere vergleichbare Mitarbeiter
lehnen Arbeitszeitreduzierung ab (BAG 19.04.05 - 9 AZR 233/04)
Achtung:
Vertretung darf nur befristet beschäftigt sein, bei unbefristeter Einstellung geht BAG
davon aus, dass Arbeitgeber Beschäftigungsbedarf für beide sieht (Vertreter +
Vertretener) (BAG 5.6.07 - 9 AZR 82/07)
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Tipps für die Praxis:
III. Elternzeit
Aktuelle Rechtsprechung
•
BAG 19.5.15 - 9 AZR 725/13
Keine Urlaubskürzung wegen Elternzeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Mitteilung über Kürzung in Bestätigung der Elternzeit aufnehmen
•
BAG 19.2.13 - 9 AZR 461/11
Auch nach einvernehmlicher Elternteilzeitregelung kann vom Anspruch auf
zweimalige Verringerung der Arbeitszeit nach § 15 VI BEEG Gebrauch gemacht
werden. Eine Anrechnung erfolgt nicht
•
BAG 15.11.11 - 9 AZR 729/07
Der Antrag auf Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit ist auf den Abschluss
eines Änderungsvertrages gerichtet und damit ein Angebot. Dieses muss so
formuliert sein, dass es durch ein schlichtes „Ja“ angenommen werden kann.
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Tipps für die Praxis:
III. Elternzeit
Aktuelle Rechtsprechung
•
BAG 12.5.11 - 2 AZR 384/10
Als Endtermin der achtwöchigen Vorfrist des § 18 I 1 BEEG ist der Tag der
prognostizierten Geburt maßgeblich, wenn dieser vor dem Tag der tatsächlichen
Geburt liegt
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- 42 -
Vielen Dank
für Ihre
Aufmerksamkeit
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