Vorlesung Familienrecht • Univ.-Prof. Dr. Michael Bydlinski, Hofrat des OGH Zum Einstieg: Aktuelle Judikatur zum Familienrecht Kann ein Kind rechtlich zwei oder gar keinen Vater haben? (OGH 1 Ob 20/14v) Dürfen weibliche gleichgeschlechtliche Lebensgefährtinnen die Möglichkeit einer künstlichen Befruchtung in Anspruch nehmen? (VfGH G 16/2013, G 44/2013) Ist einer in ihrer Erziehungsfähigkeit wegen einer psychischen Krankheit beeinträchtigten Mutter das Kind abzunehmen? (OGH 8 Ob 7/14h) Ist bei gemeinsamer Obsorge die Vereinbarung zulässig, dass das Kind pro Woche drei Tage bei einem und vier Tage beim anderen Elternteil lebt? (OGH 1 Ob 94/14a) Kommt eine gemeinsame Obsorge der Eltern in Betracht, wenn ein Elternteil sich an der Betreuung des Kindes weitgehend nur im Wege der Skype-Telefonie beteiligen kann? (OGH 6 Ob 155/13g) Hat ein (volljähriger) Bruder das durchsetzbare Recht auf Kontakt zu seinen minderjährigen Geschwistern, die in einem anderen Haushalt leben? (OGH 10 Ob 53/13m) Kann die Mutter den Kontakt des Kindes zur Großmutter durch Eskalation der Streitigkeiten zwischen den beiden Erwachsenen verhindern? (OGH 1 Ob 7/14g) Darf das Pflegschaftsgericht in Verfahren über das Kontaktrecht des nicht betreuenden Elternteils den Besuch einer Familientherapie anordnen ? (OGH 4 Ob 139/14s) Ist im Obsorgeverfahren die Auflage zum Besuch einer Elternberatung sowie einer Psychotherapie zulässig? (OGH 9 Ob 53/13d) Ist es in einem Obsorgestreit zulässig, die Mutter zwangsweise zu einer psychiatrischen Exploration vorzuführen? OGH 8 Ob 9/13s Kann in einem Abstammungsverfahren die Beteiligung an einem DNA-Test angeordnet werden? (OGH 8 Ob 54/13v) Ist der gesetzlich festgelegte Altersunterschied von 16 Jahren zwischen Eltern und Adoptivkind sachlich gerechtfertigt? (VfGH G 18/2014) Ist die Adoption eines Stiefkinds in einer eingetragenen Partnerschaft möglich und hat es dann 3 Elternteile? (OGH 2 Ob 220/12k) Ist die gemeinsame Adoption eines „fremden“ Wahlkinds erlaubt? (VfGH G 119/2014, G 120/2014) Steht der leiblichen Mutter nach der Adoption ein Recht auf Kontakt zum Kind zu? Kann ein solches Kontaktrecht wirksam mit den Adoptiveltern vereinbart werden? (EGMR 31021/08) (Wie) Kann ein durch Verschweigen der Transsexualität des anderen irregeführter Ehegatte aus der Ehe wieder herauskommen? (OGH 3 Ob 84/14w) Können „milieubedingte“ wechselseitige Tätlichkeiten bei der Beurteilung des Scheidungsverschuldens außer Betracht bleiben? (OGH 6 Ob 149/13z) Geht der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten, der die Ehe durch ein außereheliches Liebesverhältnis zerrüttet hat, immer endgültig unter? (OGH 2 Ob 58/13p) Kann der geschiedene Ehegatte Unterhalt auch für Zeiträume verlangen, in denen er eine außereheliche Lebensgemeinschaft unterhält? (3 Ob 3/14a) Was gilt für den bloß getrennt lebenden Ehegatten? (OGH 1 Ob 56/14p) Wird ein unterhaltspflichtiger geschiedener Ehegatte schadenersatzpflichtig, wenn er dem anderen die Aufnahme einer Lebensgemeinschaft verschweigt? (OGH 3 Ob 227/13y) Kann ein verheirateter Ehegatte, der nach seiner Adoption einen anderen Familiennamen angenommen hat, später einen Doppelnamen wählen, der auch den Namen des anderen Ehegatten enthält? VwGH 2012/01/0105 Darf die Eintragung eines aufgrund einer Leihmutterschaft im Ausland geborenen Kindes in das Personenstandsregister verweigert werden? (EGMR 65192/11, 65941/11) Wird ein Sachwalter schadenersatzpflichtig, wenn er überhöhte Entschädigungen für seine Tätigkeit begehrt, die ihm vom Gericht rechtskräftig zugesprochen werden? (OGH 1 Ob 162/13z) § 40 ABGB: Unter Familie werden die Stammeltern mit allen ihren Nachkommen verstanden. Die Verbindung zwischen diesen Personen wird Verwandtschaft; die Verbindung aber, welche zwischen einem Ehegatten und den Verwandten des andern Ehegatten entsteht, Schwägerschaft genannt. § 44 ABGB: Die Familien-Verhältnisse werden durch den Ehevertrag gegründet. In dem Ehevertrage erklären zwei Personen verschiedenen Geschlechtes gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen, und sich gegenseitigen Beistand zu leisten. Das Familienrecht ist die Summe der Normen, welche die durch Ehe und Verwandtschaft begründeten Rechtsbeziehungen regeln (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I14 484). Rechtsquellen des Familienrechts I ABGB: Erster Teil: Von dem Personenrechte Erstes Hauptstück: (§§ 21-23, 40-42) Zweites Hauptstück: Von dem Eherechte (§§ 44-100) Drittes Hauptstück: Rechte zwischen Eltern und Kindern (§§ 137-203) Viertes Hauptstück: Von der Obsorge einer anderen Person (§§ 204-230) Fünftes Hauptstück: Kindesunterhalt (§§ 231-235) Sechstes Hauptstück: Von der Sachwalterschaft, der sonstigen gesetzlichen Vertretung und der Vorsorgevollmacht (§§ 268-284h) Rechtsquellen des Familienrechts II EheG: Erster Abschnitt: Recht der Eheschließung (§§ 1-45) Zweiter Abschnitt: Recht der Ehescheidung (§§ 46-98) EPG (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz) Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft (verstreute Einzelbestimmungen) Rechtsquellen des Familienrechts III Verfahrensrecht AußStrG II. Hauptstück … Verfahren in Ehe-, Kindschafts- und Sachwalterangelegenheiten (§§ 81-142 … 10 Abschnitte) ZPO § 460 Ehesachen Abstammung Grundbegriffe: Sachbereiche des Familienrechts: - Kindschaftsrecht - Fremdobsorge - Eherecht - Eingetragene Partnerschaft - Außereheliche Lebensgemeinschaft Die Verwandtschaftsnähe ist für zahlreiche Rechtsfragen (etwa im Erb- und Sozialversicherungsrecht) wichtig. Die Verwandtschaftsgrade richten sich nach der Zahl der vermittelnden Zeugungen (§ 41 ABGB) • Gerade Linie => Verwandtschaft zwischen Vorfahren und Nachkommen (Großeltern, Eltern, Kinder, …) • Seitenlinie => Bezieht sich auf Personen, die von einer gemeinsamen dritten Person abstammen. § 40 letzter Halbsatz ABGB: Schwägerschaft = Verhältnis zwischen dem Ehegatten und den Verwandten des anderen Ehegatten. Der Begriff des „nahen Angehörigen“ ist kein originär familienrechtlicher Begriff. • Wer „naher Angehöriger“ ist, ist entweder im jeweiligen Gesetz ausdrücklich geregelt (zB § 72 StGB, § 4 AnfO, § 3 IO …) • Oder nach dem jeweiligen Normzweck zu ermitteln (zB außereheliche Lebensgefährten, …). Kindschaftsrecht … regelt die Beziehungen zwischen einem Elternteil und seinen Kindern (gegenseitige Rechte und Pflichten). • Abstammung • Adoption • Pflichtaspekt wurde durch das KindRÄG 2001 verstärkt. • FamErbRÄG 2004: neue Gestaltung des Abstammungsrechts • FamRÄG 2009: weitere „Modernisierung“ des Familienrechts • KindNamRÄG 2013: Fülle von Detailregelungen Abstammung: § 143 ABGB: „Mutter ist die Frau, die das Kind geboren hat.“ • Identität der Mutter selten strittig => Es gibt keine „Mutterschaftsbestreitungsklage“ • Eizellenspenden/Leihmutterschaft unzulässig; faktisch aber nicht auszuschließen. • Auch bei Eispenden ist die Mutter jene Frau, die das Kind geboren hat. Vaterschaft … § 144. (1) Vater des Kindes ist der Mann, 1. der mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet ist oder als Ehemann der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist oder 2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder 3. dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist. (2) Würden nach Abs. 1 Z 1 mehrere Männer als Vater in Betracht kommen, so ist derjenige von ihnen Vater, der mit der Mutter zuletzt die Ehe geschlossen hat. Vaterschaft • § 140 ABGB – „erga omnes“ – Wirkung • § 142 ABGB – Gesamtrechtsnachfolger aktiv und passivlegitimiert. • FamErbRÄG 2004: Das Widerspruchsrecht der Mutter gegen ein Anerkenntnis und das Recht zur Bezeichnung des Anerkennenden als Vater sind nicht mehr vererblich. Vaterschaftsanerkenntnis = die persönliche Erklärung der Vater eines Kindes zu sein. Widerspruchsrecht: Mutter & Kind (§ 146 ABGB); innerhalb von 2 Jahren ab Kenntnis der Rechtswirksamkeit Gegen den Widerspruch kann der Anerkennende den Beweis antreten, das das Kind vom Anerkennenden abstammt. Rechtsunwirksamerklärung des Anerkenntnisses (§ 154 Abs 1 ABGB) • Bei Formmangel hinsichtlich der Zustimmung • Mangelnde Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Anerkennenden, des Kindes oder der Mutter • Mangelnde Zustimmung des gesetzlichen Vertreters • Bei erfolgtem Widerspruch • Auf Antrag des Anerkennenden § 147 Abs 1 ABGB regelt das Konkurrenzverhältnis zwischen einem bereits feststehenden Vater und einem später Anerkennenden. „Steht zum Zeitpunkt der Anerkennung bereits die Vaterschaft eines anderen Mannes fest, so wird das Anerkenntnis erst rechtswirksam, sobald mit allgemein verbindlicher Wirkung festgestellt ist, dass der andere Mann nicht der Vater des betreffenden Kindes ist.“ Einer gerichtlichen Feststellung bedarf es nach § 147 Abs 2 ABGB nicht, wenn • die einsichts- und urteilsfähige Mutter den Anerkennenden als Vater bezeichnet • und das Kind, bzw der Jugendwohlfahrtsträger zustimmt (§ 147 Abs 4 ABGB). = Ein durchbrechendes Anerkenntnis Vaterschaftsfeststellung … § 148 Abs 2 ABGB Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft auf Antrag des Kindes im Wege der Zeugungsvermutung. Den vermuteten Vater trifft die Beweislast zur Widerlegung der Vaterschaftsvermutung (Ausschlussbeweis) • Dem Kind kommt die gesetzliche Vermutung nach § 148 Abs 2 ABGB zugute: Danach wird als Vater vermutet, wer der Mutter in der gesetzlichen Empfängniszeit (300. bis 180. Tag vor der Entbindung) beigewohnt hat. • Neben der Vermutung ist selbstverständlich stets auch ein positiver Vaterschaftsbeweis möglich. Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft Nach Ablauf der zweijährigen Frist nach dem Tod des Mannes ist die Vaterschaftsfeststellung auf Grund der Beiwohnungsvermutung (nur) dem Kind dann möglich, wenn es beweist, dass ihm der positive Abstammungsbeweis „aus Gründen auf Seiten des Mannes“ nicht gelungen ist. Auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an (§ 148 Abs 2 ABGB). § 148 Abs 1 ABGB … Gerichtliche Feststellung der Abstammung des Kindes • durch den Mann • durch das Kind Nur dem Kind ist ein positiver Abstammungsbeweis auch dann möglich (§ 150 ABGB), wenn die Vaterschaft eines anderen bereits feststeht („Vätertausch“). Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft Das Kind kann die Feststellung seiner Abstammung auch beantragen, wenn die Vaterschaft eines anderen Mannes bereits feststeht. In einem solchen Fall hat die Feststellung der Abstammung die vom Gericht auszusprechende Wirkung, dass das Kind nicht vom anderen Mann abstammt. („Vätertausch“ … § 150 ABGB). Vaterschaft: § 149 ABGB „Der gesetzliche Vertreter hat dafür zu sorgen, dass die Vaterschaft festgestellt wird, es sei denn, dass die Feststellung der Vaterschaft für das Wohl des Kindes nachteilig ist oder die Mutter von ihrem Recht, den Namen des Vaters nicht bekanntzugeben, Gebrauch macht.“ Vermag der gesetzliche Vertreter kein Anerkenntnis zu erreichen, so kann er im Namen des Kindes den Antrag auf Feststellung der Abstammung stellen. Der gesetzliche Vertreter hat sich dabei vom Wohl des Vertretenen leiten zu lassen (§ 141 Abs 2 ABGB). Vaterschaft: • Die nötige Einsichts- und Urteilsfähigkeit wird im Zweifel ab Mündigkeit , also ab vollendetem 14. Lebensjahr, vermutet. Die Vertretungshandlungen bedürfen generell keiner gerichtlichen Genehmigung mehr (§ 141 Abs 2 ABGB). • Personen, denen ein Sachwalter bestellt ist, sollen jedenfalls dessen Mitwirkung in Abstammungsfragen bedürfen. Das Vaterschaftsanerkenntnis ist weiterhin höchstpersönlich zu erklären. Antragstellung auf Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter (§ 151 Abs 1 ABGB) • (Früherer) Ehemann • Das Kind • Fristen: 2 Jahre (§ 153 Abs 1 ABGB); 30 Jahre (§ 153 Abs 3 ABGB) • Ein ehelicher „Scheinvater“ kann vom „echten“ Vater den Ersatz von Unterhaltsleistungen nach § 1042 ABGB begehren. Adoption = rechtliche Substituierung der Elternschaft • zu fremden Kindern • zu eigenen Enkeln • zu Stiefkindern … Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses wie bei leiblichen Kindern. Persönliche Voraussetzungen der Adoption • Adoption nur durch eigenberechtigte Personen (§ 191 Abs 1 ABGB) • Gemeinsame Annahme idR nur durch Ehegatten möglich (§ 191 Abs 2 ABGB) • Ehegatten dürfen idR nur gemeinsam annehmen • Vermögensverwalter muss vor Adoption von seiner Pflicht entbunden werden und Rechnung legen (§ 191 Abs 3 ABGB). - Wahleltern: 25 Lj - Zwischen Wahlkind und Annehmenden … Altersunterschied von 16 Jahren. Seit der Herabsetzung der Altersgrenze und des Mindestaltersunterschieds waren auch geringfügige Unterschreitungen im Einzelfall nicht mehr zulässig (von VfGH aufgehoben). Das voll geschäftsfähige Wahlkind schließt den Adoptionsvertrag selbst (§ 192 Abs 1 ABGB). Bei fehlender voller Geschäftsfähigkeit handelt der gesetzliche Vertreter (§ 192 Abs 2 ABGB). Dem anderen Elternteil kommt ein Zustimmungsrecht nach § 197 Abs 3 ABGB zu. Das Gericht kann auf Antrag des Annehmenden oder des mindestens vierzehnjährigen Kindes die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters ersetzen, wenn die Weigerung sachlich nicht gerechtfertigt ist (§ 192 Abs 2 ABGB). Adoptionsvertrag (§ 192 ABGB) • • • • weitgehend zwingender Inhalt Schriftlichkeit bedingungs- und befristungsfeindlich hA: Gesamtnichtigkeit bei Gesetzesverstoß Einzelannahme • Allgemeine Regelungen in § 191 Abs 1 ABGB • Neuregelung der Stiefkindadoption durch AdRÄG 2013 Annahme durch mehrere Personen • Annahme durch Ehegatten • Diskriminierung anderer Partnerschaften durch VfGH aufgehoben (Neuregelung bis Ende 2015 angeordnet) Gerichtliche Bewilligung § 194 Abs 1 ABGB: Adoption ist beim nicht eigenberechtigten Kind zu bewilligen, wenn: 1. Es dem Wohl des Kindes dient (Berufschancen, Erbaussicht, …) 2. Eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kind entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll. Erwachsenenadoption Beim eigenberechtigten Kind ist die Adoption zu bewilligen, wenn bereits ein enges, der Beziehung zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechendes Verhältnis vorliegt. • Umstände werden in § 194 ABGB demonstrativ aufgezählt (5 Jahre häusliche Gemeinschaft oder vergleichbar enge Gemeinschaft). Zustimmungsrechte Nach § 195 Abs 1 ABGB müssen folgende Personen der Adoption zustimmen: - Eltern des mj Kindes Der Ehegatte des Annehmenden Der Ehegatte des Wahlkindes Das Wahlkind ab Vollendung des 14. Lebensjahres. Zu den Ausnahmen bzw zu der gerichtlichen Ersetzung vgl § 195 Abs 2 und Abs 3 ABGB Anhörungsrechte gem § 196 ABGB - Nicht eigenberechtigtes Kind ab dem 5. Lj Eltern des volljährigen Kindes Pflegeeltern, Heimleiter Jugendwohlfahrtsträger Leibliche Kinder der Wahleltern (§ 194 Abs 2 ABGB) - Kein Anhörungsrecht (§ 196 ABGB) - Keine Beteiligung am Bewilligungsverfahren nach § 90 AußStrG Durchsetzung ihrer Interessen, insb bei Unterhaltsgefährdung? Rsp: Parteistellung und Rechtsmittelbefugnis nach allg Regeln des AußStrG (§ 2 Abs 1 Z 3 AußStrG). Wirkung der Adoption § 197 Abs 1 ABGB Zwischen dem Wahlkind und dem Annehmenden entsteht ein Rechtsverhältnis, das der Abstammung gleichgestellt ist. - Gegenüber leiblichen Eltern entfallen die nichtvermögensrechtlichen Beziehungen - Vermögensrechtliche Beziehungen treten gegenüber Adoptiveltern zurück (§ 198 f ABGB) - Keine automatische Namensänderung (mehr); Bestimmung eines neuen Familiennamens (§ 155 ABGB). - Gesetzliches Erbrecht des Wahlkindes gegenüber Annehmenden + dessen (bei der Annahme mj) Nachkommen (§ 197 Abs 1 ABGB) Besondere Verfahrensbestimmungen • Allgemeine Regelungen in den §§ 86-91 AußStrG • Zur Inkognitoadoption § 88 AußStrG, § 52 PStG Widerruf und Aufhebung der Adoption Durch gerichtliche Entscheidung: - Widerruf (§ 200 ABGB), bei „Wurzelmängeln“, wirkt ex tunc - Aufhebung (§ 201 ABGB), bei Willensmängeln, (Frist 1 Jahr), Umstandsänderungen, wirkt ex nunc (§ 202 ABGB)
© Copyright 2024 ExpyDoc