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Vorlesung Familienrecht
• Univ.-Prof. Dr. Michael Bydlinski, Hofrat des
OGH
Zum Einstieg:
Aktuelle Judikatur zum Familienrecht
Kann ein Kind rechtlich zwei oder gar keinen
Vater haben?
(OGH 1 Ob 20/14v)
Dürfen weibliche gleichgeschlechtliche
Lebensgefährtinnen die Möglichkeit einer
künstlichen Befruchtung in Anspruch nehmen?
(VfGH G 16/2013, G 44/2013)
Ist einer in ihrer Erziehungsfähigkeit wegen
einer psychischen Krankheit beeinträchtigten
Mutter das Kind abzunehmen?
(OGH 8 Ob 7/14h)
Ist bei gemeinsamer Obsorge die Vereinbarung
zulässig, dass das Kind pro Woche drei Tage bei
einem und vier Tage beim anderen Elternteil
lebt?
(OGH 1 Ob 94/14a)
Kommt eine gemeinsame Obsorge der Eltern in
Betracht, wenn ein Elternteil sich an der
Betreuung des Kindes weitgehend nur im Wege
der Skype-Telefonie beteiligen kann?
(OGH 6 Ob 155/13g)
Hat ein (volljähriger) Bruder das durchsetzbare
Recht auf Kontakt zu seinen minderjährigen
Geschwistern, die in einem anderen Haushalt
leben?
(OGH 10 Ob 53/13m)
Kann die Mutter den Kontakt des Kindes zur
Großmutter durch Eskalation der Streitigkeiten
zwischen den beiden Erwachsenen verhindern?
(OGH 1 Ob 7/14g)
Darf das Pflegschaftsgericht in Verfahren über das
Kontaktrecht des nicht betreuenden Elternteils den
Besuch einer Familientherapie anordnen ? (OGH 4
Ob 139/14s)
Ist im Obsorgeverfahren die Auflage zum Besuch
einer Elternberatung sowie einer Psychotherapie
zulässig?
(OGH 9 Ob 53/13d)
Ist es in einem Obsorgestreit zulässig, die
Mutter zwangsweise zu einer psychiatrischen
Exploration vorzuführen?
OGH 8 Ob 9/13s
Kann in einem Abstammungsverfahren die
Beteiligung an einem DNA-Test angeordnet
werden?
(OGH 8 Ob 54/13v)
Ist der gesetzlich festgelegte Altersunterschied
von 16 Jahren zwischen Eltern und Adoptivkind
sachlich gerechtfertigt?
(VfGH G 18/2014)
Ist die Adoption eines Stiefkinds in einer
eingetragenen Partnerschaft möglich und hat es
dann 3 Elternteile?
(OGH 2 Ob 220/12k)
Ist die gemeinsame Adoption eines „fremden“
Wahlkinds erlaubt?
(VfGH G 119/2014, G 120/2014)
Steht der leiblichen Mutter nach der Adoption
ein Recht auf Kontakt zum Kind zu?
Kann ein solches Kontaktrecht wirksam mit den
Adoptiveltern vereinbart werden?
(EGMR 31021/08)
(Wie) Kann ein durch Verschweigen der
Transsexualität des anderen irregeführter
Ehegatte aus der Ehe wieder herauskommen?
(OGH 3 Ob 84/14w)
Können „milieubedingte“ wechselseitige
Tätlichkeiten bei der Beurteilung des
Scheidungsverschuldens außer Betracht
bleiben?
(OGH 6 Ob 149/13z)
Geht der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten,
der die Ehe durch ein außereheliches
Liebesverhältnis zerrüttet hat, immer endgültig
unter?
(OGH 2 Ob 58/13p)
Kann der geschiedene Ehegatte Unterhalt auch
für Zeiträume verlangen, in denen er eine
außereheliche Lebensgemeinschaft unterhält?
(3 Ob 3/14a)
Was gilt für den bloß getrennt lebenden
Ehegatten?
(OGH 1 Ob 56/14p)
Wird ein unterhaltspflichtiger geschiedener
Ehegatte schadenersatzpflichtig, wenn er dem
anderen die Aufnahme einer
Lebensgemeinschaft verschweigt?
(OGH 3 Ob 227/13y)
Kann ein verheirateter Ehegatte, der nach seiner
Adoption einen anderen Familiennamen
angenommen hat, später einen Doppelnamen
wählen, der auch den Namen des anderen
Ehegatten enthält?
VwGH 2012/01/0105
Darf die Eintragung eines aufgrund einer
Leihmutterschaft im Ausland geborenen Kindes
in das Personenstandsregister verweigert
werden?
(EGMR 65192/11, 65941/11)
Wird ein Sachwalter schadenersatzpflichtig,
wenn er überhöhte Entschädigungen für seine
Tätigkeit begehrt, die ihm vom Gericht
rechtskräftig zugesprochen werden?
(OGH 1 Ob 162/13z)
§ 40 ABGB: Unter Familie werden die Stammeltern
mit allen ihren Nachkommen verstanden. Die
Verbindung zwischen diesen Personen wird
Verwandtschaft; die Verbindung aber, welche
zwischen einem Ehegatten und den Verwandten
des andern Ehegatten entsteht, Schwägerschaft
genannt.
§ 44 ABGB: Die Familien-Verhältnisse werden durch den
Ehevertrag gegründet. In dem Ehevertrage erklären zwei
Personen verschiedenen Geschlechtes gesetzmäßig ihren Willen,
in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie
zu erziehen, und sich gegenseitigen Beistand zu leisten.
Das Familienrecht ist die Summe der Normen, welche die durch
Ehe und Verwandtschaft begründeten Rechtsbeziehungen regeln
(Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I14 484).
Rechtsquellen des Familienrechts I
ABGB:
Erster Teil: Von dem Personenrechte
Erstes Hauptstück: (§§ 21-23, 40-42)
Zweites Hauptstück: Von dem Eherechte (§§ 44-100)
Drittes Hauptstück: Rechte zwischen Eltern und Kindern
(§§ 137-203)
Viertes Hauptstück: Von der Obsorge einer anderen Person
(§§ 204-230)
Fünftes Hauptstück: Kindesunterhalt (§§ 231-235)
Sechstes Hauptstück: Von der Sachwalterschaft, der sonstigen gesetzlichen
Vertretung und der Vorsorgevollmacht (§§ 268-284h)
Rechtsquellen des Familienrechts II
EheG:
Erster Abschnitt: Recht der Eheschließung (§§ 1-45)
Zweiter Abschnitt: Recht der Ehescheidung (§§ 46-98)
EPG (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz)
Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft
(verstreute Einzelbestimmungen)
Rechtsquellen des Familienrechts III
Verfahrensrecht
AußStrG
II. Hauptstück … Verfahren in Ehe-, Kindschafts- und
Sachwalterangelegenheiten (§§ 81-142 … 10 Abschnitte)
ZPO
§ 460 Ehesachen
Abstammung
Grundbegriffe:
Sachbereiche des Familienrechts:
- Kindschaftsrecht
- Fremdobsorge
- Eherecht
- Eingetragene Partnerschaft
- Außereheliche Lebensgemeinschaft
Die Verwandtschaftsnähe ist für zahlreiche Rechtsfragen (etwa im Erb- und
Sozialversicherungsrecht) wichtig.
Die Verwandtschaftsgrade richten sich nach der Zahl der vermittelnden
Zeugungen (§ 41 ABGB)
• Gerade Linie => Verwandtschaft zwischen Vorfahren und Nachkommen
(Großeltern, Eltern, Kinder, …)
• Seitenlinie => Bezieht sich auf Personen, die von einer gemeinsamen
dritten Person abstammen.
§ 40 letzter Halbsatz ABGB: Schwägerschaft
= Verhältnis zwischen dem Ehegatten und den Verwandten des
anderen Ehegatten.
Der Begriff des „nahen Angehörigen“ ist kein originär
familienrechtlicher Begriff.
• Wer „naher Angehöriger“ ist, ist entweder im
jeweiligen Gesetz ausdrücklich geregelt (zB §
72 StGB, § 4 AnfO, § 3 IO …)
• Oder nach dem jeweiligen Normzweck zu
ermitteln (zB außereheliche Lebensgefährten,
…).
Kindschaftsrecht
… regelt die Beziehungen zwischen einem Elternteil
und seinen Kindern (gegenseitige Rechte und
Pflichten).
• Abstammung
• Adoption
• Pflichtaspekt wurde durch das KindRÄG 2001
verstärkt.
• FamErbRÄG 2004: neue Gestaltung des
Abstammungsrechts
• FamRÄG 2009: weitere „Modernisierung“ des
Familienrechts
• KindNamRÄG 2013: Fülle von Detailregelungen
Abstammung:
§ 143 ABGB: „Mutter ist die Frau, die das Kind geboren
hat.“
• Identität der Mutter selten strittig => Es gibt keine
„Mutterschaftsbestreitungsklage“
• Eizellenspenden/Leihmutterschaft unzulässig; faktisch aber
nicht auszuschließen.
• Auch bei Eispenden ist die Mutter jene Frau, die das Kind
geboren hat.
Vaterschaft …
§ 144. (1) Vater des Kindes ist der Mann,
1. der mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet ist oder
als Ehemann der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes
verstorben ist oder
2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3. dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.
(2) Würden nach Abs. 1 Z 1 mehrere Männer als Vater in Betracht kommen,
so ist derjenige von ihnen Vater, der mit der Mutter zuletzt die Ehe
geschlossen hat.
Vaterschaft
• § 140 ABGB – „erga omnes“ – Wirkung
• § 142 ABGB – Gesamtrechtsnachfolger aktiv und
passivlegitimiert.
• FamErbRÄG 2004: Das Widerspruchsrecht der
Mutter gegen ein Anerkenntnis und das Recht zur
Bezeichnung des Anerkennenden als Vater sind nicht
mehr vererblich.
Vaterschaftsanerkenntnis
= die persönliche Erklärung der Vater eines Kindes zu sein.
Widerspruchsrecht: Mutter & Kind (§ 146 ABGB); innerhalb von
2 Jahren ab Kenntnis der Rechtswirksamkeit
Gegen den Widerspruch kann der Anerkennende den Beweis
antreten, das das Kind vom Anerkennenden abstammt.
Rechtsunwirksamerklärung des Anerkenntnisses
(§ 154 Abs 1 ABGB)
• Bei Formmangel hinsichtlich der Zustimmung
• Mangelnde Einsichts- und Urteilsfähigkeit des
Anerkennenden, des Kindes oder der Mutter
• Mangelnde Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
• Bei erfolgtem Widerspruch
• Auf Antrag des Anerkennenden
§ 147 Abs 1 ABGB regelt das Konkurrenzverhältnis zwischen
einem bereits feststehenden Vater und einem später
Anerkennenden.
„Steht zum Zeitpunkt der Anerkennung bereits die Vaterschaft
eines anderen Mannes fest, so wird das Anerkenntnis erst
rechtswirksam, sobald mit allgemein verbindlicher Wirkung
festgestellt ist, dass der andere Mann nicht der Vater des
betreffenden Kindes ist.“
Einer gerichtlichen Feststellung bedarf es nach § 147 Abs 2
ABGB nicht, wenn
• die einsichts- und urteilsfähige Mutter den Anerkennenden
als Vater bezeichnet
• und das Kind, bzw der Jugendwohlfahrtsträger zustimmt
(§ 147 Abs 4 ABGB).
= Ein durchbrechendes Anerkenntnis
Vaterschaftsfeststellung … § 148 Abs 2 ABGB
Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft auf Antrag des Kindes
im Wege der Zeugungsvermutung.
Den vermuteten Vater trifft die Beweislast zur Widerlegung der
Vaterschaftsvermutung (Ausschlussbeweis)
• Dem Kind kommt die gesetzliche Vermutung nach § 148 Abs 2
ABGB zugute: Danach wird als Vater vermutet, wer der Mutter
in der gesetzlichen Empfängniszeit (300. bis 180. Tag vor der
Entbindung) beigewohnt hat.
• Neben der Vermutung ist selbstverständlich stets auch ein
positiver Vaterschaftsbeweis möglich.
Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft
Nach Ablauf der zweijährigen Frist nach dem Tod des
Mannes ist die Vaterschaftsfeststellung auf Grund der
Beiwohnungsvermutung (nur) dem Kind dann möglich,
wenn es beweist, dass ihm der positive
Abstammungsbeweis „aus Gründen auf Seiten des
Mannes“ nicht gelungen ist. Auf ein Verschulden
kommt es dabei nicht an (§ 148 Abs 2 ABGB).
§ 148 Abs 1 ABGB …
Gerichtliche Feststellung der Abstammung des Kindes
• durch den Mann
• durch das Kind
Nur dem Kind ist ein positiver Abstammungsbeweis
auch dann möglich
(§ 150 ABGB), wenn die Vaterschaft eines anderen
bereits feststeht („Vätertausch“).
Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft
Das Kind kann die Feststellung seiner
Abstammung auch beantragen, wenn die
Vaterschaft eines anderen Mannes bereits
feststeht. In einem solchen Fall hat die
Feststellung der Abstammung die vom Gericht
auszusprechende Wirkung, dass das Kind nicht
vom anderen Mann abstammt. („Vätertausch“ …
§ 150 ABGB).
Vaterschaft: § 149 ABGB
„Der gesetzliche Vertreter hat dafür zu sorgen, dass die Vaterschaft
festgestellt wird, es sei denn, dass die Feststellung der Vaterschaft für das
Wohl des Kindes nachteilig ist oder die Mutter von ihrem Recht, den Namen
des Vaters nicht bekanntzugeben, Gebrauch macht.“
Vermag der gesetzliche Vertreter kein Anerkenntnis zu erreichen, so kann er
im Namen des Kindes den Antrag auf Feststellung der Abstammung stellen.
Der gesetzliche Vertreter hat sich dabei vom Wohl des Vertretenen leiten zu
lassen (§ 141 Abs 2 ABGB).
Vaterschaft:
• Die nötige Einsichts- und Urteilsfähigkeit wird im Zweifel ab
Mündigkeit , also ab vollendetem 14. Lebensjahr, vermutet.
Die Vertretungshandlungen bedürfen generell keiner
gerichtlichen Genehmigung mehr (§ 141 Abs 2 ABGB).
• Personen, denen ein Sachwalter bestellt ist, sollen jedenfalls
dessen Mitwirkung in Abstammungsfragen bedürfen. Das
Vaterschaftsanerkenntnis ist weiterhin höchstpersönlich zu
erklären.
Antragstellung auf Feststellung der Nichtabstammung vom
Ehemann der Mutter
(§ 151 Abs 1 ABGB)
• (Früherer) Ehemann
• Das Kind
• Fristen: 2 Jahre (§ 153 Abs 1 ABGB); 30 Jahre
(§ 153 Abs 3 ABGB)
• Ein ehelicher „Scheinvater“ kann vom „echten“ Vater den
Ersatz von Unterhaltsleistungen nach § 1042 ABGB begehren.
Adoption
= rechtliche Substituierung der Elternschaft
• zu fremden Kindern
• zu eigenen Enkeln
• zu Stiefkindern
… Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses wie bei leiblichen
Kindern.
Persönliche Voraussetzungen der Adoption
• Adoption nur durch eigenberechtigte Personen
(§ 191 Abs 1 ABGB)
• Gemeinsame Annahme idR nur durch Ehegatten
möglich (§ 191 Abs 2 ABGB)
• Ehegatten dürfen idR nur gemeinsam annehmen
• Vermögensverwalter muss vor Adoption von seiner
Pflicht entbunden werden und Rechnung legen
(§ 191 Abs 3 ABGB).
- Wahleltern: 25 Lj
- Zwischen Wahlkind und Annehmenden … Altersunterschied
von 16 Jahren.
Seit der Herabsetzung der Altersgrenze und des Mindestaltersunterschieds
waren auch geringfügige Unterschreitungen im Einzelfall nicht mehr zulässig
(von VfGH aufgehoben).
Das voll geschäftsfähige Wahlkind schließt den Adoptionsvertrag selbst (§ 192
Abs 1 ABGB).
Bei fehlender voller Geschäftsfähigkeit handelt der gesetzliche Vertreter (§
192 Abs 2 ABGB).
Dem anderen Elternteil kommt ein Zustimmungsrecht nach
§ 197 Abs 3 ABGB zu.
Das Gericht kann auf Antrag des Annehmenden oder des mindestens
vierzehnjährigen Kindes die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters ersetzen,
wenn die Weigerung sachlich nicht gerechtfertigt ist (§ 192 Abs 2 ABGB).
Adoptionsvertrag (§ 192 ABGB)
•
•
•
•
weitgehend zwingender Inhalt
Schriftlichkeit
bedingungs- und befristungsfeindlich
hA: Gesamtnichtigkeit bei Gesetzesverstoß
Einzelannahme
• Allgemeine Regelungen in § 191 Abs 1 ABGB
• Neuregelung der Stiefkindadoption durch
AdRÄG 2013
Annahme durch mehrere
Personen
• Annahme durch Ehegatten
• Diskriminierung anderer Partnerschaften
durch VfGH aufgehoben (Neuregelung bis
Ende 2015 angeordnet)
Gerichtliche Bewilligung
§ 194 Abs 1 ABGB: Adoption ist beim nicht eigenberechtigten
Kind zu bewilligen, wenn:
1. Es dem Wohl des Kindes dient (Berufschancen, Erbaussicht,
…)
2. Eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kind
entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden
soll.
Erwachsenenadoption
Beim eigenberechtigten Kind ist die Adoption zu bewilligen,
wenn bereits ein enges, der Beziehung zwischen leiblichen
Eltern und Kindern entsprechendes Verhältnis vorliegt.
• Umstände werden in § 194 ABGB demonstrativ aufgezählt
(5 Jahre häusliche Gemeinschaft oder vergleichbar enge
Gemeinschaft).
Zustimmungsrechte
Nach § 195 Abs 1 ABGB müssen folgende Personen der Adoption zustimmen:
-
Eltern des mj Kindes
Der Ehegatte des Annehmenden
Der Ehegatte des Wahlkindes
Das Wahlkind ab Vollendung des 14. Lebensjahres.
Zu den Ausnahmen bzw zu der gerichtlichen Ersetzung vgl
§ 195 Abs 2 und Abs 3 ABGB
Anhörungsrechte gem § 196 ABGB
-
Nicht eigenberechtigtes Kind ab dem 5. Lj
Eltern des volljährigen Kindes
Pflegeeltern, Heimleiter
Jugendwohlfahrtsträger
Leibliche Kinder der Wahleltern (§ 194
Abs 2 ABGB)
- Kein Anhörungsrecht (§ 196 ABGB)
- Keine Beteiligung am Bewilligungsverfahren nach § 90
AußStrG
Durchsetzung ihrer Interessen, insb bei
Unterhaltsgefährdung?
Rsp: Parteistellung und Rechtsmittelbefugnis nach allg
Regeln des AußStrG (§ 2 Abs 1 Z 3 AußStrG).
Wirkung der Adoption § 197 Abs 1 ABGB
Zwischen dem Wahlkind und dem Annehmenden entsteht ein
Rechtsverhältnis, das der Abstammung gleichgestellt ist.
- Gegenüber leiblichen Eltern entfallen die
nichtvermögensrechtlichen Beziehungen
- Vermögensrechtliche Beziehungen treten gegenüber
Adoptiveltern zurück (§ 198 f ABGB)
- Keine automatische Namensänderung (mehr);
Bestimmung eines neuen Familiennamens (§ 155
ABGB).
- Gesetzliches Erbrecht des Wahlkindes gegenüber
Annehmenden + dessen (bei der Annahme mj)
Nachkommen (§ 197 Abs 1 ABGB)
Besondere
Verfahrensbestimmungen
• Allgemeine Regelungen in den §§ 86-91
AußStrG
• Zur Inkognitoadoption § 88 AußStrG,
§ 52 PStG
Widerruf und Aufhebung der Adoption
Durch gerichtliche Entscheidung:
- Widerruf (§ 200 ABGB), bei „Wurzelmängeln“, wirkt ex tunc
- Aufhebung (§ 201 ABGB), bei Willensmängeln, (Frist 1 Jahr),
Umstandsänderungen, wirkt ex nunc (§ 202 ABGB)