Amtsblatt "Nordhäuser Ratskurier" Nr. 2/2015

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Nr. 02/2015 | 02. Mai 2015
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Ausgabe Nr. 02/2015
Amtsblatt der Stadt Nordhausen
02. Mai 2015
NICHTAMTLICHER TEIL
Stadtspaziergang
durch die Neue Mitte zum
„Tag der Städtebauförderung“
Nordhausen (psv) Erstmalig findet
in diesem Jahr am 9. Mai bundesweit der „Tag der Städtebauförderung“ statt. Auch die Stadt Nordhausen wird sich daran beteiligen,
hat sie doch in den vergangenen 24
Jahren mit erheblichen Mitteln aus
der Städtebauförderung sehr erfolgreich die Altstadtsanierung und
den Stadtumbau im Zentrum durchgeführt. So waren der Neubau des
Bürgerhauses mit Stadtbibliothek,
Ratssaal und Tiefgarage sowie die
Modernisierung und Erweiterung
des Gebäudes „Flohburg“ zu einem
stadthistorischen Museum wichtige
Meilensteine für die Stabilisierung
des kulturellen Zentrums der Stadt.
Ihre Fortsetzung wird diese Entwicklung durch die Neugestaltung des
Blasiikirchplatzes mit den angrenzenden Erschließungsstraßen erfahren. Mit einem Spaziergang durch
die „Neue Mitte“ sollen diese drei
Projekte vorgestellt werden.
Start ist um 10.00 Uhr mit einer Füh-
Neue Brücke am
„Grundlosen Loch“
Rundweg am Salzaspring wieder komplett begehbar
rung durch das Bürgerhaus. Ab
11.00 Uhr können sich die Bürger
über die Straßenbaumaßnahme an
der Engelsburg informieren. Den
Abschluss bildet ein Besuch in der
„Flohburg“. Während des Stadtspazierganges besteht die Möglichkeit
mit den Mitarbeitern der Stadtverwaltung ins Gespräch zu kommen.
Weitere Informationen auch zu den
Veranstaltungen der anderen Städte
findet man unter: www.tag-der-staedtebaufoerderung.de.
Wie kann ich meine
Stasi-Akte einsehen?
Bürgerberatungs- und Informationstag
Die Außenstelle Erfurt der Stasi-Unterlagen-Behörde (BStU) bietet allen Interessierten aus Nordhausen
und Umgebung die Möglichkeit, sich
rund um das Thema „Einsicht in die
Stasi-Akten“ beraten zu lassen.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
Außenstelle erläutern die gesetzlichen Regelungen für die Akteneinsicht. Wie sie Zugang zu Stasi-Unterlagen beantragen können, wie lange
es bis zur Einsichtnahme dauert und
ob sie Kopien aus Unterlagen sowie
die Klarnamen von inoffiziellen Mitarbeitern bekommen können. Wer einen Antrag auf Akteneinsicht stellen
möchte, wird gebeten, ein gültiges Sie zu den Rehabilitierungs-möglichPersonaldokument mitzubringen.
keiten nach den SED-Unrechtsbereinigungsgesetzen und den daran geFür interessierte Schulen oder an- knüpften sozialen Ausgleichs- und
dere Bildungseinrichtungen werden Unterstützungsleistungen.
entsprechende Publikationen bereitgehalten.
Termin:Donnerstag,
Über die Nutzung von Stasi-Unterla- 21. Mai 2015,
gen für Forschungs- und Medienan- Zeit: 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr
träge ist ebenfalls Informationsmate- Ort: Stadtverwaltung,
rial vorhanden.
Neues Rathaus –
Bürgersaal
Weiterhin ist ein Mitarbeiter des Lan- Markt 15,
desbeauftragten des Freistaats 99734 Nordhausen
Thüringen zur Aufarbeitung der
SED-Diktatur
(Beratungsinitiative Wolfgang Brunner, Leiter der AußenSED-Unrecht) vor Ort. Dieser berät stelle Erfurt des BStU
Im Bild von l.n.r.: Dr. Klaus Zeh, Steffen Iffland vom Salzaer Heimatverein, Kerstin Ittershagen und Jana Henning-Jacob vom „Verein für
Wirtschaftsförderung - Region Nordhausen“, Heinz Whallenta vom
Salzaer Heimatverein und Sven Holzapfel von der Bau ausführenden
Firma. (Foto: P. Grabe, Pressestelle Stadt Nordhausen)
Nordhausen (psv) Die alte Brücke über die Salza am „Grundlosen
Loch“ bei der Salzaquelle war nach
rund 12 Jahren baufällig und nicht
mehr begehbar. Für 6900 Euro wurde eine neue Brücke gebaut, die
Oberbürgermeister Dr. Klaus Zeh
jetzt ihrer Bestimmung übergeben
hat.
Der Brückenneubau ist ein Gemeinschaftsprojekt der Stadt Nordhau-
sen, des Salzaer Heimatvereins und
des „Vereins für Wirtschaftsförderung - Region Nordhausen“.
Die Stadt Nordhausen beteiligte sich
an den Kosten mit „symbolischen“
400 Euro. Das restliche Geld für den
kleinen Brückenbau konnte vom
„Verein für Wirtschaftsförderung Region Nordhausen“ über das Projekt „Regionalbudget“ bereit gestellt
werden.
Wettbewerb Zukunftsstadt:
BMBF wählt 52 Kommunen aus - Nordhausen ist mit seiner Vision dabei
Nordhausen (psv / Bfbf) Wie sieht
die Stadt von morgen aus? Um diese Frage geht es im Wettbewerb „Zukunftsstadt“, den das Bundesministerium für Bildung und Forschung
im Wissenschaftsjahr 2015 startet.
52 ausgewählte Städte, Gemeinden
und Landkreise entwickeln dafür gemeinsam mit Bürgern, Wissenschaft,
lokaler Politik, Wirtschaft und Verwaltung eine ganzheitliche und nachhaltige Vision 2030+ für ihre Kommune.
In Dresden gab heute Bundesforschungsministerin Johanna Wanka
die Namen der 52 geförderten Kommunen bekannt – auch Stadt Nordhausen ist dabei.
„Der gemeinsame Antrag der Hochschule Nordhausen und der Stadt
Nordhausen hat überzeugt“, freut
sich Oberbürgermeister Dr. Klaus
Zeh. Die Stadt Nordhausen beabsichtigt, Vorreiter des energetischen Wandels in Thüringen zu werden. Die im Antrag avisierte Vision
„ModellStadtRegion für energetischen Wandel“ fußt auf verschiedenen Säulen: auf dem durch den
Stadtrat beschlossenen Integrierten
KIimaschutzkonzept, dem in Fortschreibung befindlichen Integrierten Stadtentwicklungskonzept sowie
der Projektskizze und Kandidatur der
Hochschule Nordhausen zur Internationalen Bauausstellung „Pfade
durch die Energie-Kultur-Landschaft
/ ein Stadtumbaulabor“.
Damit die Vision Realität wird, muss
sie von Nordhäuser Bürgerinnen und
Bürgern mit getragen werden. Daher soll in verschiedenen Werkstätten gemeinsam mit Bürgern und Interessenvertretern über die Vision
diskutiert und mögliche Maßnahmen
erörtert werden. „Wir hoffen auf eine
hohe Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger, wie wir sie auch im Bürger- und Akteursgremium zum Leitbild Nordhausen 2030 im Rahmen
der Fortschreibung des Integrierten
Stadtentwicklungskonzeptes
hatten. Einzelne Themen, die bereits in
diesem Gremium formuliert wurden,
sollen in den anstehenden Werkstätten inhaltlich vertieft werden“, erläutert Zeh.
Angedacht sind derzeit drei Themenschwerpunkte: Zum einen, was können jeder Einzelne bzw. die Nordhäuser Bürgerinnen und Bürger
gemeinschaftlich tun, um Energie
einzusparen. Ein weiteres Thema
soll die Gestaltung einer nachhaltigen und umweltfreundlichen Mobilität sein. Mit den Bürgern soll
diskutiert werden, wie diese in Nordhausen und dem ländlich geprägten Umland aussehen kann. Welche
umweltfreundlichen
Mobilitätsformen können von den Verkehrsteilnehmern akzeptiert und angenommen werden, welche nicht? Darüber
hinaus soll sich dem Thema energetischer Stadtumbau mit den Bürgern
genähert werden. Hier geht es um
den quartiers- oder nachbarschaftsbezogenen Ansatz zur regenerativen
Energie- und Wärmeversorgung unter Berücksichtigung auch der baukulturellen Aspekte.
Unterstützen werden uns dabei in
den nächsten 9 Monaten unsere Medienpartner: die Thüringer Allgemeine mit Herrn Thomas Müller
und die nnz-online mit Herrn PeterStefan Greiner sowie die Nordhäuser Jugendkunstschule. „Wir werden
jetzt mit unserem wissenschaftlichen
Partner Hochschule Nordhausen die
Inhalte sowie den zeitlichen Ablauf
konkretisieren und in Kürze die Bürger über die nächsten Schritte informieren und zur Mitwirkung aufrufen,
“ so Zeh weiter.
Bundesweit konnten sich bis zum 27.
März 2015 Städte, Gemeinden und
Landkreise mit einem Konzept für die
Entwicklung einer nachhaltigen Vision 2030+ bewerben. 52 Kommunen
wurden nun von einer unabhängigen
Expertenjury aus 168 Bewerbungen
ausgewählt.
In der ersten Phase des Wettbewerbs während des Wissenschaftsjahres 2015 – Zukunftsstadt werden
die Kommunen im Bürgerbeteiligungsprozess eine Vision mit dem
Zeithorizont 2030+ für ihre Kommune entwickeln und Handlungs- bzw.
Umsetzungsvorschläge erarbeiten.
1,75 Millionen Euro stellt das BMBF
dafür insgesamt bereit. In der zwei-
ten Phase ab 2016 prüfen bis zu 20
ausgewählte Kommunen diese Vorstellungen wissenschaftlich und erarbeiten ein umsetzungsreifes Konzept. In der dritten Phase ab 2018
werden schließlich bis zu acht ausgewählte Kommunen erste innovative Ideen in so genannten „Reallaboren“ in die Praxis umsetzen.
Der Wettbewerb „Zukunftsstadt“
zeigt, wie Bürger und Forschung
schon heute dazu beitragen können,
Städte nachhaltig und lebenswert
zu gestalten. Bürger, Wissenschaft,
Wirtschaft, Politik und Verwaltung
entwickeln gemeinsam Visionen für
die Zukunft ihrer Kommunen und erproben diese vor Ort: Es geht um sichere Energie, um klimaangepasstes Bauen, bezahlbares Wohnen,
um Arbeiten, Freizeit, Kultur, Bildung,
Mobilität und vieles mehr. Der Wettbewerb „Zukunftsstadt“ startet im
Rahmen des Wissenschaftsjahres
2015 – Zukunftsstadt, einer Initiative
des Bundesministeriums für Bildung
und Forschung (BMBF) gemeinsam
mit Wissenschaft im Dialog (WiD).
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Nr. 02/2015 | 02. Mai 2015
AMTLICHER TEIL
Richtlinie der Stadt Nordhausen über Ehrungen
verdienter Persönlichkeiten (Ehrungsrichtlinie)
Zur Ausführung des § 11 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) und § 12 der Hauptsatzung der Stadt Nordhausen in der jeweils geltenden Fassung hat der Stadtrat der Stadt Nordhausen in seiner Sitzung am 25. März 2015 folgende Richtlinie beschlossen:
§ 1 Grundsatz
(1) Die Stadt Nordhausen kann natürliche Personen, die sich um die Stadt durch ihr herausragendes bürgerschaftliches Engagement verdient gemacht haben oder sich bei außergewöhnlichen Ereignissen besonders bewährt haben, nach Maßgabe dieser Richtlinie ehren.
(2) Besondere Rechte und Pflichten werden durch die Ehrung nicht begründet.
(3) Die Ehrungen sollen feierlich und würdig erfolgen.
(4) Die Vornahmen von Ehrungen erfolgen ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel nach Maßgabe des Haushaltsplanes des jeweiligen Haushaltsjahres.
§ 2 Arten der Ehrungen
Die Stadt Nordhausen ehrt ihre Bürger oder andere Persönlichkeiten durch:
a) Verleihung der Ehrenbürgerschaft,
b) Eintragung in das „Goldene Buch“ der Stadt Nordhausen,
c) Eintragung in das „Ehrenbuch“ der Stadt Nordhausen,
d) Ehrenbezeichnungen.
§ 3 Verleihung der Ehrenbürgerschaft
(1) Die Verleihung der Ehrenbürgerschaft ist die höchste Auszeichnung, welche die Stadt
Nordhausen vergeben kann.
(2) Sie ist eine besondere Auszeichnung, die weit über andere Auszeichnungen und Anerkennungen hinausgeht. Sie ist Ausdruck der Würdigung von Persönlichkeiten, die außergewöhnliche und bleibende Verdienste um die Stadt Nordhausen erworben haben. Die
Verleihung ist auf wenige Personen zu beschränken. Insgesamt sollen nicht mehr als fünf
lebende Personen das Ehrenbürgerrecht tragen. (3) Das Ehrenbürgerrecht kann nur an lebende natürliche Personen, die sich in besonderem
Maße um die Entwicklung der Stadt Nordhausen und/oder um das Wohl ihrer Bürger verdient gemacht haben, verliehen werden.
Die in besonderem Maße erbrachten Verdienste können z. B. in folgenden Bereichen liegen:
- Kunst,
- Kultur,
- Wissenschaft,
- Technik,
- Gewerbe, Handel, Wirtschaft,
- Kinder- und Jugendhilfe,
- Sozialwesen, Seniorenarbeit,
- Vereinswesen,
- Gemeinwohl.
(4) Das Vorschlagsrecht zur Verleihung des Ehrenbürgerrechts haben Einwohner der Stadt
Nordhausen und juristische Personen mit Geschäftssitz in der Stadt Nordhausen, der
Oberbürgermeister und die Mitglieder des Stadtrates der Stadt Nordhausen. Der Vorschlag
ist schriftlich zu begründen. Er setzt das Einverständnis der zu ehrenden Person voraus.
(5) Der Vorschlag ist dem Hauptausschuss zur Vorberatung vorzulegen. Nur wenn der Hauptausschuss dem Vorschlag zustimmt, ist die Empfehlung zur Beschlussfassung an den
Stadtrat weiterzuleiten.
(6) Beschlüsse über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts bedürfen einer Mehrheit von zwei
Dritteln der anwesenden Mitglieder des Stadtrates. Beratung und Beschlussfassung sind
grundsätzlich öffentlich.
(7) Nach Beschlussfassung des Stadtrates wird die Verleihung des Ehrenbürgerrechts ortsüblich bekannt gegeben.
(8) Über die Verleihung der Ehrenbürgerschaft wird eine Urkunde ausgestellt, die vom Oberbürgermeister unterzeichnet und gesiegelt wird. Der Ehrenbürger erhält ein Sachgeschenk
im Wert von ca. 250 Euro sowie einen Blumenstrauß im Wert von ca. 20 Euro. Die Übergabe
der Urkunde und Sachgeschenke erfolgt in einem feierlichen Rahmen durch den Oberbürgermeister und den Vorsitzenden des Stadtrates, in Anwesenheit der Stadtratsmitglieder.
Mit diesem Anlass ist die Eintragung in das „Goldene Buch“ der Stadt Nordhausen durch
den Ehrenbürger verbunden.
(9) In der Urkunde über die Verleihung der Ehrenbürgerschaft sind die Verdienste aufzuführen,
die für die Verleihung ausschlaggebend waren.
(10) Ehrenbürger werden zu repräsentativen Veranstaltungen, die von der Stadt Nordhausen
durchgeführt werden, vom Oberbürgermeister eingeladen.
(3) Vorschlagsberechtigt sind der Oberbürgermeister oder die Mitglieder des Stadtrates. Alle
anderen Personen haben das Recht, sich mit ihren Anregungen an den Oberbürgermeister
oder die Stadträte zu wenden. Die Vorschläge sind schriftlich an das Büro des Oberbürgermeisters, Stadtratsangelegenheiten, zu richten und müssen folgende Angaben enthalten:
Name, Vorname, Anschrift, Begründung des Vorschlags.
(4) Der Vorschlag über die Eintragung in das „Goldene Buch“ ist dem für Kultur zuständigen
Ausschuss zur Vorberatung vorzulegen. Nur wenn dieser dem Vorschlag zustimmt, ist die
Empfehlung zur Beschlussfassung an den Hauptausschuss weiterzuleiten.
(5) Beschlüsse über die Eintragung in das „Goldene Buch“ der Stadt Nordhausen bedürfen
der Beschlussfassung durch den Hauptausschuss.
(6) Der Oberbürgermeister kann in eigener Zuständigkeit veranlassen, dass sich Personen in
das „Goldene Buch“ eintragen. Diese Personen können insbesondere der Bundespräsident, der Bundestagspräsident, der Bundeskanzler, Bundesminister, Landtagspräsidenten
der Landtage, Ministerpräsidenten der Länder, Minister der Länder, Träger des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland sowie Würdenträger anderer Staaten und Staatengemeinschaften sein. Dies gilt auch für ehemalige Würdenträger.
(7) Die Eintragung in das „Goldene Buch“ der Stadt Nordhausen soll nach Möglichkeit im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung der Stadt erfolgen.
(8) Die Streichung aus dem „Goldenen Buch“ bedarf eines Beschlusses des Stadtrates.
§ 6 Eintragung in das „Ehrenbuch“ der Stadt Nordhausen
(1) Als Anerkennung für die ehrenamtliche Tätigkeit im Sinne von § 12 ThürKO und für ehrenamtliche Tätigkeiten in Vereinen, Organisationen oder sonstigen Gemeinschaften mit kulturellen, sportlichen, sozialen und anderen gemeinnützigen Zielen in der Stadt und im öffentlichen Interesse der Stadt Nordhausen, dürfen sich Ehrenamtliche in das „Ehrenbuch“ der
Stadt Nordhausen eintragen.
(2) Vorschlagsberechtigt sind der Oberbürgermeister oder die Mitglieder des Stadtrates. Alle
anderen Personen haben das Recht, sich mit ihren Anregungen an den Oberbürgermeister
oder die Stadträte zu wenden. Die Vorschläge sind schriftlich an das Büro des Oberbürgermeisters, Stadtratsangelegenheiten, zu richten und müssen folgende Angaben enthalten:
Name, Vorname, Anschrift, Begründung des Vorschlags.
(3) Der Oberbürgermeister entscheidet nach Anhörung und Beratung der Fraktionsvorsitzenden über die Eintragung in das „Ehrenbuch“ der Stadt Nordhausen. Eine Eintragung entfällt, wenn die Mehrheit der Fraktionsvorsitzenden den Vorschlag ablehnt.
(4) Die Eintragung in das „Ehrenbuch“ der Stadt Nordhausen soll nach Möglichkeit im Rahmen
einer öffentlichen Veranstaltung der Stadt erfolgen.
§ 7 Ehrenbezeichnungen
(1) Personen, die mindestens vier volle Legislaturperioden oder mindestens 20 Jahre Mitglied
im Stadtrat waren, können durch Beschluss des Stadtrates die Ehrenbezeichnung
„Ehrenmitglied des Stadtrates“
nach ihrem Ausscheiden als Stadtratsmitglied erhalten.
(2) Personen, die mindestens vier volle Legislaturperioden oder mindestens 20 Jahre Mitglied
in einem Ortsteilrat der Stadt Nordhausen waren, können durch Beschluss des jeweiligen
Ortsteilrates die Ehrenbezeichnung
„Ehrenmitglied des Ortsteilrates“
nach ihrem Ausscheiden als Ortsteilratsmitglied erhalten.
(3) Die Ehrung der nach Abs. 1 und 2 genannten Personen erfolgt durch den Oberbürgermeister im Rahmen einer öffentlichen Stadtratssitzung. Der zu Ehrende erhält ein Sachgeschenk
im Wert von ca. 50 Euro sowie einen Blumenstrauß im Wert von ca. 10 Euro.
(4) Die Ehrenmitglieder des Stadtrates sollen zu repräsentativen Veranstaltungen, die von der
Stadt Nordhausen durchgeführt werden, vom Oberbürgermeister eingeladen werden.
Die Ehrenmitglieder der Ortsteilräte sollen zu repräsentativen Veranstaltungen ihres Ortsteils vom Ortsteilbürgermeister eingeladen werden.
§ 8 Hinderungsgründe
Eine wiederholte Ehrung gemäß § 2 dieser Richtlinie ist nicht möglich, es sei denn, der Geehrte erhält die Ehrung aufgrund eines anderen Amtes oder Verdienstes.
§ 9 Gleichstellung
Personen und Funktionsbezeichnungen gelten in weiblicher und männlicher Form.
§ 10 In-Kraft-Treten
Vorliegende Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im „Ratskurier“ – Amtsblatt der
Stadt Nordhausen – in Kraft.
Nordhausen, den 30.03.2015
Stadt Nordhausen
§ 4 Beendigung und Aberkennung der Ehrenbürgerschaft
gez. Dr. Klaus Zeh
(1) Die Ehrung kann bei unwürdigem Verhalten, welches dem Ansehen der Stadt Nordhausen Oberbürgermeister
in erheblichem Maße schadet, wieder aberkannt werden.
(2) Die Aberkennung kann von jedermann beantragt werden. Der Antrag bedarf der Schriftform
und muss nachprüfbare Feststellungen enthalten. Anonyme Anträge werden nicht bearbeitet.
(3) Die Prüfung des Antrages erfolgt nach Maßgabe § 3 Abs. 5 dieser Richtlinie.
BEKANNTMACHUNG
(4) Der Stadtrat entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der
anwesenden Mitglieder des Stadtrates, ob dem Antrag auf Aberkennung des Ehrenbürger- Hauptversammlung der Jagdgenossenschaft Nordhausen
rechts und der damit verbundenen Rückgabe der Ehrenurkunde an die Stadt Nordhausen
stattgegeben wird.
Tagesordnung: 1. Auswertung Jagdjahr 2014/15
(5) Der Antragsteller wird über das Ergebnis der Beschlussfassung informiert.
2. Entlastung Vorstand
(6) Die Aberkennung der Ehrung wird dem Inhaber schriftlich mitgeteilt. Es erfolgt die Strei3. Haushaltsplan 2015/16
chung im „Goldenen Buch“ der Stadt Nordhausen.
4. Beschluss Haushaltsplan
(7) Das Ehrenbürgerrecht, als höchstpersönliches Recht, erlischt mit dem Tode des Ehrenbür5.Beschluss Freihändige Vergabe - Verpachtung
gers.
6. Beschluss Verpachtung Jagdbogen Himmelgarten
7. Sonstiges
§ 5 Eintragung in das „Goldene Buch“ der Stadt Nordhausen
(1) Ehrenbürger tragen sich gemäß § 3 Abs. 8 dieser Richtlinie in das „Goldene Buch“ der Termin: 07. Mai 2015
Stadt Nordhausen ein.
Ort:
Bielen Strandgasstätte
(2) Zur Eintragung in das „Goldene Buch“ der Stadt Nordhausen können Personen vorge- Zeit:
16.00 Uhr
schlagen werden, die durch vorbildliches, bürgerschaftliches Verhalten Verdienste erworben haben, sich durch beispielhafte Einzelleistungen zum Wohle der Stadt Nordhausen Axel Axt
verdient gemacht haben oder aufgrund herausragender Leistungen mit hochrangigen na- Jagdvorsteher
tionalen oder internationalen Auszeichnungen geehrt wurden.
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Nr. 02/2015 | 02. Mai 2015
AMTLICHER TEIL
Sportstättenbeantragung für den Trainings- und
Wettkampfbetrieb für den Zeitraum
vom 01.08.2015 bis 31.07.2016
Die Stadt Nordhausen schreibt die Nutzung für folgende Sportstätten für die Zeit vom 1. August
2015 bis 31. Juli 2016 aus:
Nordhäuser Ballspielhalle
Werthersporthalle
Kegelbahn der Werthersporthalle
Badehaus Nordhausen
Hohekreuz-Sportplatz
Kunstrasenplatz im Albert-Kuntz-Sportpark
Sporthalle der Staatlichen Grundschule „Albert Kuntz“
Sporthalle der Staatlichen Grundschule „Niedersalza“
Sporthalle der Staatlichen Regelschule „G. E. Lessing“
Sporthalle der Staatlichen Grund- und Regelschule „Käthe Kollwitz“
Sporthalle der Staatlichen Grundschule „B. Brecht“
Sporthalle der Staatlichen Regelschule „Petersberg“
Sporthalle der Staatlichen Grund- und Regelschule „Am Förstemannweg“
Sporthalle der Staatlichen Grundschule Petersdorf
Sporthalle im Ortsteil Sundhausen
Zur Antragstellung nutzen Sie bitte das Formular „Antrag Sportstättennutzung für den Trainings- und Wettkampfbetrieb“. Dieses ist bis zum 30.6.2015 bei der Stadt Nordhausen, Amt für
Bildung und Generationen, SG Schulen, Sport und Jugend, Markt 15 in 99734 Nordhausen unter Angabe folgender Inhalte einzureichen:
1. Name der Sportstätte
2. Übungstag mit konkreter Angabe der Nutzungsdauer für eine Trainingseinheit
3. Sportart mit konkreten Angaben zum Altersbereich der Teilnehmer (Alter von –bis)
4. durchschnittliche Teilnehmerstärke der Trainingsgruppe
5. Teilnahme an Wettspiel- bzw. Wettkampfklasse / Freizeitsport
gaben folgende Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung:
Entscheidung über außerplanmäßige und überplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von
5.000 € im Jahr 2015 und 1.000 € im Jahr 2016. Darüber hinausgehende Ausgaben sind erheblich im Sinne von § 58 Abs. 1 und 2 ThürKO und bedürfen der Entscheidung des Planungsverbandes.
§6
Der Planungsverband erhebt zur Deckung seines Finanzbedarfs von den Verbandsmitgliedern
eine Umlage in Höhe von 0 Euro.
§7
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2015 in Kraft.
Nordhausen, 15. April 2015
Planungsverband
„Industriegebiet Kohnstein“
gez. Dirk Lägel
Vorsitzender des Planungsverbandes
Ausfertigungsvermerk
Die Übereinstimmung des Satzungstextes mit dem Willen des Planungsverbandes sowie die
Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Satzungsverfahrens werden bekundet.
Beschluss- und Genehmigungsverfahren
Mit Beschluss Nr. 02/2015 vom 19. März 2015 hat der Planungsverband „Industriegebiet Kohnstein“ die Haushaltssatzung 2015/2016 beschlossen.
Die Kommunalaufsicht des Landkreises Nordhausen hat mit Schreiben vom 10. April 2015
Die Haushaltssatzung 2015/2014 rechtsaufsichtlich gewürdigt.
Auslegungshinweis
Das Antragsformular ist direkt im Sachgebiet Schulen, Sport und Jugend, Tel.: 03631-696493 Die Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2015/2016 des Planungsverbandes „Industriegeoder unter www.nordhausen.de unter der Rubrik Öffentliche Ausschreibungen, sonstiges oder biet Kohnstein“ liegt in der Zeit vom 29. April bis 22. Mai 2015 In der Stadt Nordhausen, Amt für
unter www.ksb-nordhausen.de erhältlich.
Zukunftsfragen und Stadtentwicklung/Geschäftsstelle Planungsverband, Markt 1 während der
der Dienstzeiten der Verwaltung öffentlich aus.
Bestehende Verträge für das Schuljahr 2014/2015 laufen grundsätzlich am 31.07.2015 aus. Bis zur Entlastung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung kann der Haushaltsplan
Der Abgabetermin ist unbedingt einzuhalten. Verspätet eingehende Anträge werden nachran- in der Stadt Nordhausen, Amt für Zukunftsfragen und Stadtentwicklung/Geschäftsstelle Plagig bearbeitet.
nungsverband, Markt 1 während der Dienstzeiten der Verwaltung eingesehen werden.
gez. Dr. Klaus Zeh
Oberbürgermeister
BEKANNTMACHUNG
der Stadt Nordhausen zum Planungsverband
„Industriegebiet Kohnstein:
Haushaltssatzung des Planungsverbandes “Industriegebiet Kohnstein“
für die Haushaltsjahre 2015/2016
Nordhausen, 15. April 2015
gez. Dirk Lägel
Vorsitzender
Planungsverband „Industriegebiet Kohnstein“
Die Haushaltssatzung des Planungsverbandes „Industriegebiet Kohnstein“ für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 wurde im Amtsblatt des Landkreises Nordhausen am Harz Nr. 09/2015
vom 29.04.2015 amtlich bekannt gemacht.
Bekanntmachungshinweis
Gemäß § 21 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) i.V.m. § 23 Abs. 1 Thüringer Gesetz über
die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) ist die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften – mit Ausnahme solcher, welche die Genehmigung oder Bekanntmachung der
Satzung betreffen – unbeachtlich, wenn diese nicht innerhalb eines Jahres nach der amtlichen
Bekanntmachung der Satzung gegenüber dem Zweckverband unter Darlegung des Sachverhaltes schriftlich geltend gemacht worden sind.
Auf Grund der §§ 19 und 55 ff. Thüringer Kommunalordnung in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung
des Thür. Kommunalabgabengesetzes u anderer Gesetze vom 20. März 2014 (GVBl. S. 82) i.
V. m. § 10 des Thüringer Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung
der Neubekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung der Thür. Kommunalordnung und anderer Gesetze vom 23. Juli 2013 (GVBl
S. 194) und der §§ 1 und 2 der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung (ThürGemHV) vom Nordhausen, 22. April 2015
26. Januar 1993 (GVBl. S. 181) in der Fassung der 3. Änderungsverordnung vom 7. April 2014
(GVBl. S. 150) hat der Planungsverband „Industriegebiet Kohnstein“ in seiner Sitzung am 17. gez. Dr. Klaus Zeh
März 2015 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Oberbürgermeister
§1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2015/2016 wird hiermit festgesetzt; er schließt
für das Haushaltsjahr 2015
im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen und
Ausgaben mit
192.600 €
und im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen und
Ausgaben mit
192.200 €
und für das Haushaltsjahr 2016
im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen und
Ausgaben mit
41.600 €
und im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen und
Ausgaben mit
41.400 €
ab.
HINWEISBEKANNTMACHUNG
Die Planungsversammlung Nordthüringen hat in ihrer Sitzung am 25.03.2015
die Änderung des Regionalplans Nordthüringen beschlossen.
Gemeinden, Landkreise, Fachbehörden, Kammern und Verbände, die Träger der Regional-planung benachbarter Planungsräume sowie die Öffentlichkeit haben ab sofort die Möglich-keit,
bis einschließlich 30.06.2015 Hinweise und Anregungen für die Erarbeitung des Entwurfes des
Regionalplanes Nordthüringen zu äußern sowie entsprechende Planungsgrundlagen (z.B. Gutachten, Untersuchungen, Fachpläne und Konzepte) vorzulegen.
Insbesondere wird darum gebeten, der Regionalen Planungsgemeinschaft Nordthüringen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung mitzuteilen, soweit diese für die Ordnung, Entwicklung und Sicherung der Planungsregion Nordthüringen bedeutsam sind.
Anfragen, Hinweise und Anregungen können gerichtet werden an die
Regionale Planungsstelle Nordthüringen beim
§2
Thüringer Landesverwaltungsamt
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgese- Am Petersenschacht 3
hen.
99706 Sondershausen
E-Mail: [email protected]
§3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
Die amtliche Bekanntmachung erfolgte am 07.04.2015im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 14/2015.
Weitergehende Informationen finden Sie im Internet unter http://www.regionalplanung.thuerin§4
gen.de/rpg/nord/regionalplan/fortschr/entwurf/
Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan werden nicht
beansprucht.
Nordhausen, 22.04.2015
§5
gez. Dr. Klaus Zeh
Der Planungsverband überträgt dem Vorsitzenden neben den in § 29 ThürKO aufgeführten Auf- Oberbürgermeister
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Nr. 02/2015 | 02. Mai 2015
AMTLICHER TEIL
serschutz-gebieten befindet, ist in der Übersichtskarte schraffiert und mit einer durchbrochenen Linie umrandet dargestellt.
(3) Der geänderte Verlauf der in dieser Verordnung teilweise aufgehobenen, jedoch für weiLandesamt für Vermessung und Geoinformation
tere Wasser-gewinnungsanlagen fortbestehenden Schutzzonen II und III, ergibt sich aus
Amtliche Bekanntmachung gemäß
der niedergelegten Liegen-schaftskarte im Maßstab 1 : 1 000. Die nunmehr bestehende
Schutzzonengrenze ist durch eine durch-brochene, markierte Linie dargestellt. Die Markie§196 Abs. 3 Baugesetzbuch
rung „W II“ zeigt zur verbleibenden Schutzzone II, die Markierung „W III“ zeigt zur verbleiDer Gutachterausschuss für Grundstückswerte für das Gebiet des Kyffhäuserkreises und des
benden Schutzzone III. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Ein-tragung in dieser KarLandkreises Nordhausen hat in seiner Sitzung am 04.03.2015 den Bodenrichtwert für Abbaute mit der Außenkante des Begrenzungsstriches. Die niedergelegte Liegenschafts-karte ist
landflächen – Sand und Kies in den Gemarkungen Sundhausen, Bielen, Windehausen und
Bestandteil dieser Verordnung.
Uthleben zum Stichtag 31.12.1995 nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches in der Fas- (4) Die Liegenschaftskarte wird im Thüringer Landesverwaltungsamt, obere Wasserbehörde,
sung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch
Weimarplatz 4, 99423 Weimar, niedergelegt und archivmäßig verwahrt. Sie kann während
Art. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 954) und der Thüringer Verordnung über die
der Dienststunden von jedermann kostenlos eingesehen werden. Gleiches gilt für die AusGutachterausschüsse für Grundstückswerte nach dem Baugesetzbuch (Thüringer Gutachterfertigung dieser Karte, die bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises Nordhausen
ausschussverordnung -ThürGAVO-) vom 23. September 2013 beschlossen.
aufbewahrt wird.
Der Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Gebietes (Bodenrichtwertzone), die nach ihren GrundArtikel 3
stücksmerkmalen, insbesondere nach Art und Maß der Nutzbarkeit weitgehend übereinstim- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
men und für die im Wesentlichen gleiche allgemeine Wertverhältnisse vorliegen. Er ist bezogen
auf den Quadratmeter Grundstücksfläche eines Grundstücks mit den dargestellten Grund- Die Verkündung erfolgte am 07.04.2015 im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 14/2015. Damit ist die
stücksmerkmalen
Verordnung am 8.04.2015 in Kraft getreten.
Bodenrichtwert:
Gemeinde:
Nordhausen, Heringen
Nordhausen, 20.04.2015
Gemarkung:
Sundhausen, Bielen, Windehausen, Uthleben
Bodenrichtwert:
3,00 €/m2
gez. Dr. Klaus Zeh
Stichtag:31.12.1995
Oberbürgermeister
Nutzungsart:
SF AB SND
Sonstige Fläche - Abbauland -Sand und Kies
BEKANNTMACHUNG
Jedermann kann von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte für
den Kyffhäuserkreis Auskunft über die Bodenrichtwerte erhalten.
Anschrift:
Landesamt für Vermessung und Geoinformation
Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse im Katasterbereich Artern
Alte Poststraße 10 | 06556 Artern | Telefon 03466 / 3399-220 | Telefax 03466 / 3399-210
E-Mail: [email protected]
Artern, den 04.03.2015
VR Rainer Maul
Vorsitzender des Gutachterausschusses
IMPRESSUM:
Nordhäuser Ratskurier - Amtsblatt der Stadt Nordhausen
Herausgeber: Stadt Nordhausen, Büro des Oberbürgermeisters, Markt 1, 99734 Nordhausen
Satz/Druck/Verteilung: Härting und Lechte GmbH, Bahnhofstraße 25, 99734 Nordhausen
Bezugsmöglichkeiten/ -bedingungen: Das Amtsblatt liegt der Zeitung „Nordhäuser Wochenchronik“ bei und erscheint in unregelmäßigen Abständen. Es wird mit dieser Zeitung oder gegebenenfalls getrennt davon an alle Haushalte der Stadt Nordhausen einschließlich der eingemeindeten Ortsteile kostenlos verteilt. Des Weiteren besteht die
Möglichkeit das Amtsblatt einzeln in der Stadtinformation, Markt 1, abzuholen oder einzeln oder im Abonnement, entsprechend der jeweils geltenden Verwaltungskostensatzung, zu beziehen (zurzeit gilt die Verwaltungskostensatzung
vom 26.06.2003; Abholung in der Stadtinformation: 1,50 Euro, Einzelbezug: 2,50 Euro, inklusive Versandkosten, Jahresabonnement: 25,00 Euro, inklusive Versandkosten).
(Dienstsiegel)
www.energie-nordhausen.de
HINWEISBEKANNTMACHUNG
Auf Grund der §§ 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 52 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31.
Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2014
(BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, und der §§ 28 Abs. 1, 103 Abs. 2, 105 Abs. 2 Satz 1 Nr.
1 Buchst. a und 130 Abs. 2 des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 18. August 2009 (GVBl. S. 648), verordnet das Thüringer Landesverwaltungsamt:
Artikel 1
Der Beschluss des Kreistages Nordhausen über die „1. Ergänzung zum Beschluss des Kreistages Nordhausen Nr. 62-14/76 vom 8. Juli 1976 ‚Festlegung von Schutzgebieten für die Wasserentnahme aus dem Grund- und Oberflächenwasser zur Trinkwassergewinnung‘ mit Maßnahmenplan zur Sanierung der Trinkwasserschutzgebiete“ vom 14. Juli 1982, Nr. 62-14/76, der
zuletzt durch Verordnung vom 22. Dezember 2014 (ThürStAnz Nr. 7/2015 S. 436) geändert worden ist, wird, soweit er das Wasserschutzgebiet für die in Anlage 1a „Trinkwassergewinnungsanlagen, für die Schutzgebiete neu festgelegt wurden“ des Beschlusses aufgeführte Wassergewinnungsanlage: „Herreden LPG (T) Herreden Qu. Herreden“ betrifft, aufgehoben.
Artikel 2
(1) Die örtliche Lage des in dieser Verordnung aufgehobenen Wasserschutzgebietes in der
Gemarkung Herreden der Stadt Nordhausen im Landkreis Nordhausen ergibt sich aus der
als Anlage zu dieser Ver-ordnung veröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000.
Die Übersichtskarte ist Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Die Fläche des aufgehobenen Wasserschutzgebietes, die sich künftig außerhalb von Was-
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Siebente Thüringer Verordnung zur Aufhebung eines Wasserschutzgebietes in der
Stadt Nordhausen vom 04.03.2015
Dass wir Strom liefern,
ist nur die halbe Wahrheit:
Wir sind auch stark mit
unserer Region verwurzelt.
Wir sind hier und nicht nur da.