Pressemitteilung Überhangparken

LANDGERICHT HILDESHEIM
DIE PRÄSIDENTIN
31. März 2015
Kein Anspruch gegen den Träger der Straßenbaulast auf
Ersatz
von
Fahrzeugschäden
bei
sogenanntem
Überhangparken
HILDESHEIM. Die Zivilkammer 5 des Landgerichts Hildesheim, deren Zuständigkeit unter
anderem auch Verfahren umfasst, die Ansprüche auf Schadensersatz wegen der Verletzung
von Amtspflichten („Amtshaftung“) zum Gegenstand haben, hat die Klage eines Autofahrers
abgewiesen, dessen Fahrzeug beim sogenannten Überhangparken beschädigt worden war.
Der Begriff „Überhangparken“ meint dabei das Hinausragen der Fahrzeugkarosserie über die
eigentliche Parkfläche.
Im konkreten Fall war der Fahrer mit seinem PKW derart in eine Parktasche gefahren, dass der
Karosserievorbau über den Bordstein hinausgeragt hatte. Beim Ausparken setzte das Fahrzeug
dann mit dem Vorbau auf dem Bordstein auf. Den entstandenen Schaden in Höhe von etwa
€ 650,- wollte der Fahrer von der beklagten Stadt als Trägerin der Straßenbaulast ersetzt
haben. Dazu behauptete er, an der von ihm benutzten Parkbox sei der Bordstein durch
Wurzelwerk eines nahe stehenden Baumes über das zulässige Maß hinaus hochgedrückt
worden. Die Stadt sah er zu regelmäßigen Kontrollen sowie dazu verpflichtet, den betroffenen
Bordstein tiefer zu legen, um ein gefahrloses Parken zu ermöglichen.
Dieser Argumentation hat sich die Kammer unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am
Landgericht Hans-Hermann Brinkmann nicht angeschlossen, sondern unter Hinweis auf die
einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in ihrem bereits im Februar
verkündeten Urteil klargemacht, dass eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht
gegeben ist. Der Beklagten oblag nicht die „Amtspflicht, die Bordsteine im Bereich der
Unfallstelle darauf zu überwachen, dass sie eine bestimmte Höhe nicht überschritten“, so die
Nr. 04/2015 / Dr. Michael Braukmann
Pressestelle
Kaiserstraße 60, 31134 Hildesheim
Tel.: (05121) 968-472
Fax: (05121) 968-218
www.landgericht-hildesheim.niedersachsen.de
E-Mail: LGHI-Verwaltungspoststelle@
justiz.niedersachsen.de
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Kammer. Auch eine Verpflichtung zum Tieferlegen des hochgewölbten Bordsteines habe nicht
bestanden. Vielmehr dienten Bordsteine der Abgrenzung zwischen Parkfläche und Fußweg und
seien entsprechend ihrer Begrenzungsfunktion zum auch nur teilweisen „Überhangparken“
weder vorgesehen noch geeignet. Im Übrigen hätte der Fahrer beim Einfahren in die
Parktasche die von dem erhöhten Bordstein ausgehende Gefahr selbst erkennen können und
sein Verhalten darauf einstellen müssen.
Seinen Schaden muss der klagende Autofahrer demnach selbst tragen.
Dr. Michael Braukmann
stellv. Pressesprecher
Die Presseinformationen des Landgerichts Hildesheim finden Sie auch im Internet unter:
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