LANDGERICHT HILDESHEIM DIE PRÄSIDENTIN 31. März 2015 Kein Anspruch gegen den Träger der Straßenbaulast auf Ersatz von Fahrzeugschäden bei sogenanntem Überhangparken HILDESHEIM. Die Zivilkammer 5 des Landgerichts Hildesheim, deren Zuständigkeit unter anderem auch Verfahren umfasst, die Ansprüche auf Schadensersatz wegen der Verletzung von Amtspflichten („Amtshaftung“) zum Gegenstand haben, hat die Klage eines Autofahrers abgewiesen, dessen Fahrzeug beim sogenannten Überhangparken beschädigt worden war. Der Begriff „Überhangparken“ meint dabei das Hinausragen der Fahrzeugkarosserie über die eigentliche Parkfläche. Im konkreten Fall war der Fahrer mit seinem PKW derart in eine Parktasche gefahren, dass der Karosserievorbau über den Bordstein hinausgeragt hatte. Beim Ausparken setzte das Fahrzeug dann mit dem Vorbau auf dem Bordstein auf. Den entstandenen Schaden in Höhe von etwa € 650,- wollte der Fahrer von der beklagten Stadt als Trägerin der Straßenbaulast ersetzt haben. Dazu behauptete er, an der von ihm benutzten Parkbox sei der Bordstein durch Wurzelwerk eines nahe stehenden Baumes über das zulässige Maß hinaus hochgedrückt worden. Die Stadt sah er zu regelmäßigen Kontrollen sowie dazu verpflichtet, den betroffenen Bordstein tiefer zu legen, um ein gefahrloses Parken zu ermöglichen. Dieser Argumentation hat sich die Kammer unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Landgericht Hans-Hermann Brinkmann nicht angeschlossen, sondern unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in ihrem bereits im Februar verkündeten Urteil klargemacht, dass eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht gegeben ist. Der Beklagten oblag nicht die „Amtspflicht, die Bordsteine im Bereich der Unfallstelle darauf zu überwachen, dass sie eine bestimmte Höhe nicht überschritten“, so die Nr. 04/2015 / Dr. Michael Braukmann Pressestelle Kaiserstraße 60, 31134 Hildesheim Tel.: (05121) 968-472 Fax: (05121) 968-218 www.landgericht-hildesheim.niedersachsen.de E-Mail: LGHI-Verwaltungspoststelle@ justiz.niedersachsen.de 2 Kammer. Auch eine Verpflichtung zum Tieferlegen des hochgewölbten Bordsteines habe nicht bestanden. Vielmehr dienten Bordsteine der Abgrenzung zwischen Parkfläche und Fußweg und seien entsprechend ihrer Begrenzungsfunktion zum auch nur teilweisen „Überhangparken“ weder vorgesehen noch geeignet. Im Übrigen hätte der Fahrer beim Einfahren in die Parktasche die von dem erhöhten Bordstein ausgehende Gefahr selbst erkennen können und sein Verhalten darauf einstellen müssen. Seinen Schaden muss der klagende Autofahrer demnach selbst tragen. Dr. Michael Braukmann stellv. Pressesprecher Die Presseinformationen des Landgerichts Hildesheim finden Sie auch im Internet unter: Nr. 04/2015 / Dr. Michael Braukmann Pressestelle Kaiserstraße 60, 31134 Hildesheim Tel.: (05121) 968-472 Fax: (05121) 968-218 www.landgericht-hildesheim.niedersachsen.de E-Mail: LGHI-Verwaltungspoststelle@ justiz.niedersachsen.de
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